Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Alkoholmonopolgebühren. Einfuhr. Zollbefreiungsgrund. Reiseverkehr.
- Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gegen
Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet.
Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind,
werden sie von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung erhoben (E. 2a).
- Zollfrei ist in den als zulässig erklärten Mengen die Einfuhr von
Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch, soweit der Reisende
diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder
in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs
besteht (E. 2b).
- Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) findet auch
in der Zollgesetzgebung Anwendung. Eine allfällige Leistungspflicht
nach Art. 12 Abs. 2 VStrR für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben
stellt keine Strafe dar. Derjenige, der in den Genuss eines Vorteils
gelangt ist, ist bereits dann nachzahlungspflichtig, wenn dieser
Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und zudem unrechtmässig ist.
Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung für
die Nachzahlungspflicht (E. 3a).
- Zollzahlungspflichtig ist unter anderem der Zollmeldepflichtige und
derjenige, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden
sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt aber auch der Auftraggeber. Als
Auftraggeber gilt jede Person, die den Warentransport tatsächlich
veranlasst (E. 3c).
Alcool. Tasse di monopolio. Importazione. Motivo della franchigia di
dazio. Traffico viaggiatori.
- L’importazione da parte di privati di bevande distillate destinate
al consumo è autorizzata mediante il pagamento di una tassa di
monopolio. Le tasse di monopolio pagabili al confine sono riscosse dagli
organi doganali per conto della Regìa federale degli alcool (consid. 2a).
- L’importazione di alimenti e generi voluttuari da consumarsi durante
il viaggio è esente da dazi doganali, nella quantità autorizzata, nella
misura in cui il viaggiatore importa prodotti per uso personale, che li
porti con sé o nei suoi bagagli a mano e che non vi sia motivo di temere
un abuso (consid. 2b).
- La legge federale sul diritto penale amministrativo (DPA) è parimenti
applicabile alla legislazione doganale. Un eventuale obbligo di
pagamento giusta l’art. 12 cpv. 2 DPA per tasse che, a torto, non sono
state riscosse non costituisce una pena. La persona che ha fruito
dell’indebito profitto è già obbligata alla restituzione, se tale profitto è
E. 2 dovuto a un’infrazione oggettiva alla legislazione amministrativa della
Confederazione ed è inoltre indebito. La colpa o il perseguimento penale
non costituiscono premesse per l’obbligo di restituzione (consid. 3a).
- Fra l’altro sono assoggettate al pagamento di dazi doganali le persone
obbligate alla denunzia doganale e quelle per conto delle quali è
stata importata o esportata merce. Anche il mandante è assoggettato
all’obbligo di denunzia doganale. È considerato mandante la persona
che ordina effettivamente il trasporto di una merce (consid. 3c).
A. Bei der Vereinigung X. (im Folgenden X.) handelt es sich um einen
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Y. Dieser bezweckt gemäss Art. 2
seiner Statuten insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Werte
der Kultur des Herkunftslandes, die Teilnahme seiner Mitglieder am Leben
des Herkunftslandes in der Schweiz und deren soziale Integration sowie
die Kontaktsuche zu anderen Gemeinschaften des Herkunftslandes in der
Schweiz und in anderen Ländern. Zu den Aktivitäten des Vereins gehört unter
anderem das Betreiben eines Vereinslokals. Dieses ist an den Wochenenden
geöffnet; dabei werden den Besuchern Getränke (Mineralwasser, Bier, Wein
und Spirituosen) sowie einfache Menüs serviert.
Am 17. April 1993 führten Beamte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
(EAV) im Vereinslokal eine Kontrolle durch. Dabei stellte man das
Vorhandensein von Spirituosen ausländischer Herkunft fest, die zum
Ausschank bestimmt waren. Im Rahmen der weiteren Abklärungen,
insbesondere der Überprüfung der Vereinsbuchhaltung und der Einvernahme
verschiedener Vereins- und Vorstandsmitglieder, ergab sich, dass der Verein
seit dem 3. September 1988 insgesamt 1230,4 Liter ausländische Spirituosen
erworben hatte, die nicht aus dem ordentlichen Inlandhandel stammten.
Hauptsächlicher Lieferant dieser Spirituosen war ein im Ausland wohnhafter
Landsmann mit Vornamen Z. Dieser hatte die Ware jeweils auf Bestellung
eines Vorstandsmitglieds in das Vereinslokal gebracht, wo sie sodann von
demjenigen Vorstandsmitglied, das am betreffenden Tag das Vereinslokal
betreute, in Empfang genommen, bezahlt und quittiert wurde. Vereinzelt
kam es vor, dass der erwähnte Z. Ware ohne ausdrückliche Bestellung
lieferte. Auch diese wurde jedoch stets entgegengenommen, bezahlt und
quittiert. Insgesamt erwarb man auf diese Weise von Z. in über 40 Lieferungen
1000,4 Liter diverse Spirituosen. Im Weiteren hatte der Verein Spirituosen von
Carchauffeuren erworben, welche diese anlässlich von Fahrten in die Schweiz
mitgebracht hatten, so am 12. April 1990 30 Liter Brandy zu einem Preis von
Fr. 450.-, am 25. Februar 1991 50 Liter Brandy zu einem Preis von Fr. 750.-
und am 2. März 1991 130 Liter verschiedene Brandy zu einem Preis von
Fr. 1890.-. Zudem hatten Mitglieder des Vereins am 7. Juli 1990 anlässlich einer
Vereinsreise ins Ausland 10 Liter Whisky im Wert von Fr. 330.- eingekauft, die
zum Ausschank im Vereinslokal bestimmt und bei der Einreise in die Schweiz
nicht verzollt worden waren. Schliesslich verkaufte ein Vereinsmitglied am
E. 3 12. April 1993 dem Verein 12 Liter Brandy zum Preis von Fr. 300.- zwecks
Ausschank im Vereinslokal. Der Brandy war zuvor ohne Bezahlung der
Einfuhrabgabe in die Schweiz eingeführt worden.
B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1993 forderte die zuständige
Zollkreisdirektion von der X. die Nachzahlung von Abgaben im Betrag
von insgesamt Fr. 118 575.-, wovon Fr. 107 257.- Monopolgebühren. Gegen
diese Verfügung erhob der Verein am 8. November 1993 Beschwerde. Am
10. Juni 1998 hiess die EAV die Beschwerde im Umfang von Fr. 7668.40
teilweise gut, nachdem auf die im Zeitpunkt der Durchsuchung noch
vorhandenen vollen Flaschen Spirituosen verzichtet worden war und
das Vereinsmitglied, das dem Verein am 12. April 1993 12 Liter Brandy
verkauft hatte, die darauf geschuldete Monopolgebühr entrichtet hatte.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Nachforderung
an Monopolgebühren auf Fr. 99 588.50 festgesetzt. Zur Begründung ihres
Entscheides führte die EAV aus, dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR
680) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1962
zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) die Einfuhr
von alkoholischen Erzeugnissen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr
gestattet sei. Werde jedoch eingeführte Ware beim Überqueren der Grenze
weder zur Verzollung angemeldet noch dafür Einfuhrabgaben bezahlt und
stehe damit fest, dass diese Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden
seien, so seien diese nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Vorliegend stehe
fest, dass die Spirituosen ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht
worden seien, womit eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- und
Alkoholgesetzgebung gegeben sei. Der Verein sei bezüglich der Lieferungen
durch Z. und weiterer Lieferanten als Auftraggeber zu betrachten, da die
regelmässige widerspruchslose Annahme der Ware über mehrere Jahre
hinweg ein Auftragsverhältnis begründet habe. Damit sei er jedoch gemäss
Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit den Art. 9 und 13 des Zollgesetzes
vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) nachleistungspflichtig.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) am 13. Juli 1998
bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission Beschwerde und
beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung, soweit die Beschwerde
abgewiesen worden war. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss
einem Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember
1976 (VPB 42.24 S. 103) in erster Linie der sogenannte Warenführer
abgabepflichtig sei. Nach dieser Rechtsprechung könne der Inlandkauf von
Waren allein keine Abgabepflicht begründen. Wer im Inland als Konsument
von einem Dritten importierte, jedoch nicht verabgabte Ware erwerbe, sei
nicht abgabepflichtig. Die Menge der so erworbenen Waren sei hierbei
bedeutungslos. Auch der Umstand des mehrmaligen Warenerwerbs begründe
kein abgabepflichtiges Auftrags-, Rechnungs- oder Distanzkaufverhältnis. Im
E. 4 Weiteren habe zwischen dem Lieferanten Z. und der Beschwerdeführerin kein
Auftragsverhältnis bestanden. Z. habe die Ware auch nicht für Rechnung der
Beschwerdeführerin, sondern auf eigene Rechnung eingeführt.
D. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 1998 schliesst die EAV auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. (...)
2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gemäss Art. 28
Abs. 1 AlkG gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen
gestattet. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. AlkG regeln die Monopolgebühr
in den Grundzügen. Die Höhe der Monopolgebühren auf den verschiedenen
gebrannten Wassern wird in den Verordnungen vom 8. Januar 1975 bzw.
vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (SR 682.21), der
Verordnung vom 8. Januar 1975 bzw. 21. August 1991 über eine besondere
Monopolgebühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen
(SR 682.211) und dem Bundesratsbeschluss vom 1. April 1970 über die
Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut
und hochgrädigen Naturweinen (SR 682.212) bestimmt.
Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie
von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG).
Nach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die
Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften
der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung.
b. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert,
hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 ZG).
Dies umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist
die zollfreie Einfuhr erlaubt, so unter anderem bei den sogenannten
relativen Zollbefreiungsgründen. Dabei ist das Vorhandensein eines
Zollbefreiungsgrundes in jedem einzelnen Fall nachzuweisen (vgl. Ernst
Blumenstein, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31).
Zollfrei ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr von Nahrungs- und
Genussmitteln zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig
erklärten Mengen. Diese Bestimmung wird durch Art. 11 Abs. 3 der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) näher
konkretisiert. Danach wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter
von 17 Jahren und nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei
alkoholischen Getränken bis 15° Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene
Menge 2 Liter, bei alkoholischen Getränken über 15° 1 Liter. Keinen Anspruch
auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke über 15° haben Personen, die als
Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen.
Diese Vorschriften tragen Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die
Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) Rechnung. Diesem
Abkommen ist auch die Schweiz beigetreten; darin ist für die Vertragsstaaten
ein «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im
E. 5 grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen, wonach Reisende unter anderem
eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei
von Eingangsabgaben einführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der
Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder
in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht.
c. Vorliegend ist unbestritten, dass für die von der Beschwerdeführerin
erworbenen Spirituosen bei deren Beförderung über die Grenze keine
Monopolgebühren entrichtet wurden. Es ist daher zu prüfen, ob in den
einzelnen Fällen ein Zollbefreiungsgrund gegeben war.
Bezüglich der Einfuhren durch den Lieferanten Z. ist ein Zollbefreiungsgrund
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht. Dasselbe gilt für die Einfuhren durch die Carchauffeure. Diese
können sich insbesondere auch nicht auf den Zollbefreiungsgrund von Art. 14
Ziff. 6 ZG berufen, da sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZV als Führer gewerblich
eingesetzter Fahrzeuge ausdrücklich von der Zollfreiheit ausgenommen
sind. Keine Befreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV
kann auch für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten
Einfuhren durch Vereinsmitglieder gewährt werden, da die Voraussetzungen
für eine zollbefreite Einfuhr nicht erfüllt sind. Gemäss Aussage des damaligen
Vereinspräsidenten waren die Spirituosen von vornherein für den Verein
bestimmt. Diese Aussage wird durch den betreffenden Kassabon der Tank-
und Rastanlage im Ausland bestätigt. Darin sind die zehn Flaschen Spirituosen
gesamthaft aufgeführt und der Kassabon ist vom Vereinspräsidenten
unterschriftlich quittiert. Die eingeführten Spirituosen waren somit zweifellos
nicht zum persönlichen Verbrauch durch einzelne Vereinsmitglieder bestimmt.
Damit entfällt jedoch eine Zollbefreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw.
Art. 11 Abs. 3 ZV.
Es steht demzufolge fest, dass bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin
erworbenen Spirituosen anlässlich deren Einfuhr in die Schweiz eine
Monopolgebühr zu entrichten gewesen wäre. Wer aber zollpflichtige Waren
beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden
unterlässt, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 3 ZG eine Zollübertretung. Die
Nichtbezahlung der Monopolgebühr begründet mithin eine Widerhandlung
gegen die Zollgesetzgebung.
3.a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch in der Zollgesetzgebung
Anwendung. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Art. 12 VStrR, der die
Leistungspflicht für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben regelt.
Art. 12 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass eine Abgabe, die infolge einer
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person nachzuentrichten ist. Leistungspflichtig ist nach
Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Es handelt
sich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende
Massnahme (BBl 1971 I 1007). Vielmehr ist derjenige, der in den Genuss
eines Vorteils gelangt ist (insbesondere der Abgabepflichtige), bereits dann
nachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und
E. 6 zudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung
werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht (vgl. BGE
106 Ib 221).
b. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Spirituosen
erworben, weil sie aufgrund der nicht entrichteten Monopolgebühr billiger
waren und somit ein grösserer Profit zugunsten der Vereinskasse erzielt
werden konnte. So erklärte der Präsident der Beschwerdeführerin anlässlich
seiner Einvernahme, dass man durch die illegale Einfuhr habe Geld sparen
können. Das Vereinslokal sei sehr teuer, und man habe «wirtschaften» müssen.
Dasselbe erklärte ein Vereinsmitglied, das jeweils am Samstag im Vereinslokal
aushalf. Er habe dem Verein Geld einsparen wollen, da Alkohol in der Schweiz
viel teurer sei. Auch der Kassier der Beschwerdeführerin gab als Grund für die
Einkäufe bei Z. an, dass es bei diesem billiger gewesen sei. In gleicher Weise
äusserte sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Danach habe es niemanden
interessiert, dass die Waren nur aufgrund der Nichtverzollung zu einem
niedrigeren Preis erworben werden konnten, da man sie dadurch im Lokal
ebenfalls habe billiger verkaufen können.
Gemäss übereinstimmenden Aussagen verschiedener einvernommener
Personen war zudem allen Vorstandsmitgliedern bewusst, dass Z. die
Spirituosen illegal einführte. Die Frage, ob weiterhin geschmuggelte Ware
eingeführt und verkauft werden solle, wurde auch vom Vorstand mehrmals
diskutiert. Die Mehrheit des Vorstandes beschloss jedoch, weiterhin bei Z.
einzukaufen, da dies billiger war.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtentrichtung der
Monopolgebühr profitiert hat. Die Spirituosen wurden gerade deswegen von Z.
und den Carchauffeuren erworben bzw. anlässlich der Vereinsreise eingeführt,
weil sie infolge Nichtentrichtung der Monopolgebühr billiger waren und so
ein grösserer Profit erwirtschaftet werden konnte. Die Beschwerdeführerin ist
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt und demzufolge leistungspflichtig. Sie hat daher die zu Unrecht nicht
erhobenen Monopolgebühren nachzuentrichten.
c. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem nicht nur
aufgrund der Generalklausel des Art. 12 Abs. 2 VStrR. Diese Bestimmung
nennt nämlich als Leistungspflichtigen ausdrücklich den zur Zahlung der
Abgabe Verpflichteten. Zollzahlungspflichtig ist gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG unter
anderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt
nach Art. 9 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt; die Meldepflicht
war somit für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten
Einfuhren durch den Vereinspräsidenten selbst bzw. die von ihm unmittelbar
damit beauftragten Vereinsmitglieder offensichtlich gegeben. Aus der
Zollmeldepflicht folgt jedoch wiederum die Zollzahlungspflicht und damit
die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR.
Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG aber auch der Auftraggeber.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des
Auftraggebers in einem weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur die Vertragspartei,
die mit dem Warenführer einen Vertrag abschliesst, fällt darunter. Als
Auftraggeber gilt vielmehr jede Person, die den Warentransport tatsächlich
veranlasst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober
E. 7 1994 i.S. P.; BGE 107 Ib 200 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kurt Hauri,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 34 ff., mit weiteren Hinweisen). Der
Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 ZG ist somit nicht in einem rein
zivilrechtlichen Sinne auszulegen.
Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Vereinskassiers, des
Vereinspräsidenten sowie verschiedener Vorstandsmitglieder wurden
die benötigten Spirituosen jeweils telefonisch bei Z. bestellt. Die von Z.
gelieferten Waren wurden sodann stets angenommen, auch wenn der
Verdacht bestand, dass dieser manchmal mehr lieferte, als bestellt worden
war. Zwischen der Beschwerdeführerin und Z. bestand somit offensichtlich ein
Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 9 ZG. Ob für jede einzelne Lieferung im
effektiven Umfang explizit eine Bestellung aufgegeben worden war, ist unter
diesen Umständen unerheblich. Auch die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, je einmal Waren zurückgewiesen zu haben. Im übrigen bestand gemäss
Aussage eines Vorstandsmitgliedes eine Weisung des Vorstandes, wonach man
übernehmen müsse, was für den Verein geliefert werde.
Die Carchauffeure wurden gemäss Aussagen des Präsidenten sowie des
Vereinsmitglieds, das als Helfer im Lokal eingesetzt war, jeweils gratis bewirtet.
Die Beschwerdeführerin war also daran interessiert, dass die Carchauffeure
ihr Lokal aufsuchten, weil sie bei dieser Gelegenheit billige Spirituosen
von ihnen erwerben konnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch
in bezug auf die Lieferungen durch die Carchauffeure als Auftraggeberin
im Sinne von Art. 9 ZG zu qualifizieren. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist nämlich im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe
der Kreis der Zollzahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an
der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts
wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 107 Ib
200). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, einen grösseren
Profit zu erzielen, Spirituosen erwarb, auf denen anlässlich der Einfuhr die
Monopolgebühren nicht entrichtet worden waren, gehört sie zweifellos
zu den an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen und damit zum
Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Sie ist auch aus diesem Grund gemäss
Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren
nachleistungspflichtig.
4. Schliesslich vermag an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin
auch deren Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen
Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24) nichts zu ändern.
In diesem Entscheid war die Leistungspflicht derjenigen Person, die die
Ware über die Grenze geführt hatte, also des Warenführers, zu beurteilen.
Die Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den
Fällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen
Nutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch
aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von
Waren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit
Sicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2
VStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann
somit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt
ableiten.
E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 781 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 64.54 Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004] Alcool. Droits de monopole. Importation. Motif de franchise de droits d’entrée. Trafic de tourisme.
- L’importation par des particuliers de boissons distillées destinées à la consommation est autorisée moyennant le paiement d’un droit de monopole. Dans la mesure où ce dernier doit être acquitté à la frontière, il est prélevé par les organes douaniers pour le compte de la Régie fédérale des alcools (consid. 2a).
- L’importation de provisions de voyage (comestibles, boissons, tabacs) est franche de droits de douane dans les limites fixées par les règlements, pour autant que le touriste importe les produits pour son usage personnel, qu’il les transporte sur lui ou dans ses bagages à main et qu’il n’y ait pas de raison de craindre un abus (consid. 2b).
- La loi fédérale sur le droit pénal administratif (DPA) est également applicable à la législation douanière. L’assujettissement éventuel à une prestation pour une contribution non perçue à tort d’après l’art. 12 al. 2 DPA ne constitue pas une sanction pénale. Celui qui a joui d’un avantage est déjà redevable du paiement après coup de la contribution, lorsque cet avantage trouve son origine dans une infraction objective à la législation administrative fédérale et qu’il est de surcroît illicite. L’existence d’une culpabilité ou d’une poursuite pénale n’est pas une condition de la perception subséquente (consid. 3a).
- Sont entre autres assujetties aux droits de douane les personnes soumises au contrôle douanier, ainsi que les personnes pour le compte desquelles la marchandise a été importée ou exportée. Le mandant est aussi soumis au contrôle douanier. Est considérée comme un mandant toute personne qui provoque effectivement le transport d’une marchandise (consid. 3c). 1
Alkoholmonopolgebühren. Einfuhr. Zollbefreiungsgrund. Reiseverkehr.
- Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben (E. 2a).
- Zollfrei ist in den als zulässig erklärten Mengen die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch, soweit der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht (E. 2b).
- Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) findet auch in der Zollgesetzgebung Anwendung. Eine allfällige Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben stellt keine Strafe dar. Derjenige, der in den Genuss eines Vorteils gelangt ist, ist bereits dann nachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und zudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung für die Nachzahlungspflicht (E. 3a).
- Zollzahlungspflichtig ist unter anderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt aber auch der Auftraggeber. Als Auftraggeber gilt jede Person, die den Warentransport tatsächlich veranlasst (E. 3c). Alcool. Tasse di monopolio. Importazione. Motivo della franchigia di dazio. Traffico viaggiatori.
- L’importazione da parte di privati di bevande distillate destinate al consumo è autorizzata mediante il pagamento di una tassa di monopolio. Le tasse di monopolio pagabili al confine sono riscosse dagli organi doganali per conto della Regìa federale degli alcool (consid. 2a).
- L’importazione di alimenti e generi voluttuari da consumarsi durante il viaggio è esente da dazi doganali, nella quantità autorizzata, nella misura in cui il viaggiatore importa prodotti per uso personale, che li porti con sé o nei suoi bagagli a mano e che non vi sia motivo di temere un abuso (consid. 2b).
- La legge federale sul diritto penale amministrativo (DPA) è parimenti applicabile alla legislazione doganale. Un eventuale obbligo di pagamento giusta l’art. 12 cpv. 2 DPA per tasse che, a torto, non sono state riscosse non costituisce una pena. La persona che ha fruito dell’indebito profitto è già obbligata alla restituzione, se tale profitto è 2
dovuto a un’infrazione oggettiva alla legislazione amministrativa della Confederazione ed è inoltre indebito. La colpa o il perseguimento penale non costituiscono premesse per l’obbligo di restituzione (consid. 3a).
- Fra l’altro sono assoggettate al pagamento di dazi doganali le persone obbligate alla denunzia doganale e quelle per conto delle quali è stata importata o esportata merce. Anche il mandante è assoggettato all’obbligo di denunzia doganale. È considerato mandante la persona che ordina effettivamente il trasporto di una merce (consid. 3c). A. Bei der Vereinigung X. (im Folgenden X.) handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in Y. Dieser bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Werte der Kultur des Herkunftslandes, die Teilnahme seiner Mitglieder am Leben des Herkunftslandes in der Schweiz und deren soziale Integration sowie die Kontaktsuche zu anderen Gemeinschaften des Herkunftslandes in der Schweiz und in anderen Ländern. Zu den Aktivitäten des Vereins gehört unter anderem das Betreiben eines Vereinslokals. Dieses ist an den Wochenenden geöffnet; dabei werden den Besuchern Getränke (Mineralwasser, Bier, Wein und Spirituosen) sowie einfache Menüs serviert. Am 17. April 1993 führten Beamte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) im Vereinslokal eine Kontrolle durch. Dabei stellte man das Vorhandensein von Spirituosen ausländischer Herkunft fest, die zum Ausschank bestimmt waren. Im Rahmen der weiteren Abklärungen, insbesondere der Überprüfung der Vereinsbuchhaltung und der Einvernahme verschiedener Vereins- und Vorstandsmitglieder, ergab sich, dass der Verein seit dem 3. September 1988 insgesamt 1230,4 Liter ausländische Spirituosen erworben hatte, die nicht aus dem ordentlichen Inlandhandel stammten. Hauptsächlicher Lieferant dieser Spirituosen war ein im Ausland wohnhafter Landsmann mit Vornamen Z. Dieser hatte die Ware jeweils auf Bestellung eines Vorstandsmitglieds in das Vereinslokal gebracht, wo sie sodann von demjenigen Vorstandsmitglied, das am betreffenden Tag das Vereinslokal betreute, in Empfang genommen, bezahlt und quittiert wurde. Vereinzelt kam es vor, dass der erwähnte Z. Ware ohne ausdrückliche Bestellung lieferte. Auch diese wurde jedoch stets entgegengenommen, bezahlt und quittiert. Insgesamt erwarb man auf diese Weise von Z. in über 40 Lieferungen 1000,4 Liter diverse Spirituosen. Im Weiteren hatte der Verein Spirituosen von Carchauffeuren erworben, welche diese anlässlich von Fahrten in die Schweiz mitgebracht hatten, so am 12. April 1990 30 Liter Brandy zu einem Preis von Fr. 450.-, am 25. Februar 1991 50 Liter Brandy zu einem Preis von Fr. 750.- und am 2. März 1991 130 Liter verschiedene Brandy zu einem Preis von Fr. 1890.-. Zudem hatten Mitglieder des Vereins am 7. Juli 1990 anlässlich einer Vereinsreise ins Ausland 10 Liter Whisky im Wert von Fr. 330.- eingekauft, die zum Ausschank im Vereinslokal bestimmt und bei der Einreise in die Schweiz nicht verzollt worden waren. Schliesslich verkaufte ein Vereinsmitglied am 3
12. April 1993 dem Verein 12 Liter Brandy zum Preis von Fr. 300.- zwecks Ausschank im Vereinslokal. Der Brandy war zuvor ohne Bezahlung der Einfuhrabgabe in die Schweiz eingeführt worden. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1993 forderte die zuständige Zollkreisdirektion von der X. die Nachzahlung von Abgaben im Betrag von insgesamt Fr. 118 575.-, wovon Fr. 107 257.- Monopolgebühren. Gegen diese Verfügung erhob der Verein am 8. November 1993 Beschwerde. Am
10. Juni 1998 hiess die EAV die Beschwerde im Umfang von Fr. 7668.40 teilweise gut, nachdem auf die im Zeitpunkt der Durchsuchung noch vorhandenen vollen Flaschen Spirituosen verzichtet worden war und das Vereinsmitglied, das dem Verein am 12. April 1993 12 Liter Brandy verkauft hatte, die darauf geschuldete Monopolgebühr entrichtet hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Nachforderung an Monopolgebühren auf Fr. 99 588.50 festgesetzt. Zur Begründung ihres Entscheides führte die EAV aus, dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR
680) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) die Einfuhr von alkoholischen Erzeugnissen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr gestattet sei. Werde jedoch eingeführte Ware beim Überqueren der Grenze weder zur Verzollung angemeldet noch dafür Einfuhrabgaben bezahlt und stehe damit fest, dass diese Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden seien, so seien diese nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Vorliegend stehe fest, dass die Spirituosen ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht worden seien, womit eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- und Alkoholgesetzgebung gegeben sei. Der Verein sei bezüglich der Lieferungen durch Z. und weiterer Lieferanten als Auftraggeber zu betrachten, da die regelmässige widerspruchslose Annahme der Ware über mehrere Jahre hinweg ein Auftragsverhältnis begründet habe. Damit sei er jedoch gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in Verbindung mit den Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) nachleistungspflichtig. C. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) am 13. Juli 1998 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission Beschwerde und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung, soweit die Beschwerde abgewiesen worden war. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss einem Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24 S. 103) in erster Linie der sogenannte Warenführer abgabepflichtig sei. Nach dieser Rechtsprechung könne der Inlandkauf von Waren allein keine Abgabepflicht begründen. Wer im Inland als Konsument von einem Dritten importierte, jedoch nicht verabgabte Ware erwerbe, sei nicht abgabepflichtig. Die Menge der so erworbenen Waren sei hierbei bedeutungslos. Auch der Umstand des mehrmaligen Warenerwerbs begründe kein abgabepflichtiges Auftrags-, Rechnungs- oder Distanzkaufverhältnis. Im 4
Weiteren habe zwischen dem Lieferanten Z. und der Beschwerdeführerin kein Auftragsverhältnis bestanden. Z. habe die Ware auch nicht für Rechnung der Beschwerdeführerin, sondern auf eigene Rechnung eingeführt. D. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 1998 schliesst die EAV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. (...) 2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AlkG gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. AlkG regeln die Monopolgebühr in den Grundzügen. Die Höhe der Monopolgebühren auf den verschiedenen gebrannten Wassern wird in den Verordnungen vom 8. Januar 1975 bzw. vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (SR 682.21), der Verordnung vom 8. Januar 1975 bzw. 21. August 1991 über eine besondere Monopolgebühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen (SR 682.211) und dem Bundesratsbeschluss vom 1. April 1970 über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgrädigen Naturweinen (SR 682.212) bestimmt. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG). Nach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung.
b. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 ZG). Dies umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist die zollfreie Einfuhr erlaubt, so unter anderem bei den sogenannten relativen Zollbefreiungsgründen. Dabei ist das Vorhandensein eines Zollbefreiungsgrundes in jedem einzelnen Fall nachzuweisen (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31). Zollfrei ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen. Diese Bestimmung wird durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) näher konkretisiert. Danach wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren und nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei alkoholischen Getränken bis 15° Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter, bei alkoholischen Getränken über 15° 1 Liter. Keinen Anspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke über 15° haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen. Diese Vorschriften tragen Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) Rechnung. Diesem Abkommen ist auch die Schweiz beigetreten; darin ist für die Vertragsstaaten ein «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im 5
grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen, wonach Reisende unter anderem eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei von Eingangsabgaben einführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht.
c. Vorliegend ist unbestritten, dass für die von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen bei deren Beförderung über die Grenze keine Monopolgebühren entrichtet wurden. Es ist daher zu prüfen, ob in den einzelnen Fällen ein Zollbefreiungsgrund gegeben war. Bezüglich der Einfuhren durch den Lieferanten Z. ist ein Zollbefreiungsgrund nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Einfuhren durch die Carchauffeure. Diese können sich insbesondere auch nicht auf den Zollbefreiungsgrund von Art. 14 Ziff. 6 ZG berufen, da sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZV als Führer gewerblich eingesetzter Fahrzeuge ausdrücklich von der Zollfreiheit ausgenommen sind. Keine Befreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV kann auch für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch Vereinsmitglieder gewährt werden, da die Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr nicht erfüllt sind. Gemäss Aussage des damaligen Vereinspräsidenten waren die Spirituosen von vornherein für den Verein bestimmt. Diese Aussage wird durch den betreffenden Kassabon der Tank- und Rastanlage im Ausland bestätigt. Darin sind die zehn Flaschen Spirituosen gesamthaft aufgeführt und der Kassabon ist vom Vereinspräsidenten unterschriftlich quittiert. Die eingeführten Spirituosen waren somit zweifellos nicht zum persönlichen Verbrauch durch einzelne Vereinsmitglieder bestimmt. Damit entfällt jedoch eine Zollbefreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV. Es steht demzufolge fest, dass bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen anlässlich deren Einfuhr in die Schweiz eine Monopolgebühr zu entrichten gewesen wäre. Wer aber zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 3 ZG eine Zollübertretung. Die Nichtbezahlung der Monopolgebühr begründet mithin eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung. 3.a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch in der Zollgesetzgebung Anwendung. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Art. 12 VStrR, der die Leistungspflicht für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben regelt. Art. 12 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten ist. Leistungspflichtig ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Es handelt sich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende Massnahme (BBl 1971 I 1007). Vielmehr ist derjenige, der in den Genuss eines Vorteils gelangt ist (insbesondere der Abgabepflichtige), bereits dann nachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und 6
zudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht (vgl. BGE 106 Ib 221).
b. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Spirituosen erworben, weil sie aufgrund der nicht entrichteten Monopolgebühr billiger waren und somit ein grösserer Profit zugunsten der Vereinskasse erzielt werden konnte. So erklärte der Präsident der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme, dass man durch die illegale Einfuhr habe Geld sparen können. Das Vereinslokal sei sehr teuer, und man habe «wirtschaften» müssen. Dasselbe erklärte ein Vereinsmitglied, das jeweils am Samstag im Vereinslokal aushalf. Er habe dem Verein Geld einsparen wollen, da Alkohol in der Schweiz viel teurer sei. Auch der Kassier der Beschwerdeführerin gab als Grund für die Einkäufe bei Z. an, dass es bei diesem billiger gewesen sei. In gleicher Weise äusserte sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Danach habe es niemanden interessiert, dass die Waren nur aufgrund der Nichtverzollung zu einem niedrigeren Preis erworben werden konnten, da man sie dadurch im Lokal ebenfalls habe billiger verkaufen können. Gemäss übereinstimmenden Aussagen verschiedener einvernommener Personen war zudem allen Vorstandsmitgliedern bewusst, dass Z. die Spirituosen illegal einführte. Die Frage, ob weiterhin geschmuggelte Ware eingeführt und verkauft werden solle, wurde auch vom Vorstand mehrmals diskutiert. Die Mehrheit des Vorstandes beschloss jedoch, weiterhin bei Z. einzukaufen, da dies billiger war. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtentrichtung der Monopolgebühr profitiert hat. Die Spirituosen wurden gerade deswegen von Z. und den Carchauffeuren erworben bzw. anlässlich der Vereinsreise eingeführt, weil sie infolge Nichtentrichtung der Monopolgebühr billiger waren und so ein grösserer Profit erwirtschaftet werden konnte. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt und demzufolge leistungspflichtig. Sie hat daher die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren nachzuentrichten.
c. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem nicht nur aufgrund der Generalklausel des Art. 12 Abs. 2 VStrR. Diese Bestimmung nennt nämlich als Leistungspflichtigen ausdrücklich den zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten. Zollzahlungspflichtig ist gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG unter anderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt; die Meldepflicht war somit für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch den Vereinspräsidenten selbst bzw. die von ihm unmittelbar damit beauftragten Vereinsmitglieder offensichtlich gegeben. Aus der Zollmeldepflicht folgt jedoch wiederum die Zollzahlungspflicht und damit die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG aber auch der Auftraggeber. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers in einem weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur die Vertragspartei, die mit dem Warenführer einen Vertrag abschliesst, fällt darunter. Als Auftraggeber gilt vielmehr jede Person, die den Warentransport tatsächlich veranlasst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 7
1994 i.S. P.; BGE 107 Ib 200 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 34 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 ZG ist somit nicht in einem rein zivilrechtlichen Sinne auszulegen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Vereinskassiers, des Vereinspräsidenten sowie verschiedener Vorstandsmitglieder wurden die benötigten Spirituosen jeweils telefonisch bei Z. bestellt. Die von Z. gelieferten Waren wurden sodann stets angenommen, auch wenn der Verdacht bestand, dass dieser manchmal mehr lieferte, als bestellt worden war. Zwischen der Beschwerdeführerin und Z. bestand somit offensichtlich ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 9 ZG. Ob für jede einzelne Lieferung im effektiven Umfang explizit eine Bestellung aufgegeben worden war, ist unter diesen Umständen unerheblich. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, je einmal Waren zurückgewiesen zu haben. Im übrigen bestand gemäss Aussage eines Vorstandsmitgliedes eine Weisung des Vorstandes, wonach man übernehmen müsse, was für den Verein geliefert werde. Die Carchauffeure wurden gemäss Aussagen des Präsidenten sowie des Vereinsmitglieds, das als Helfer im Lokal eingesetzt war, jeweils gratis bewirtet. Die Beschwerdeführerin war also daran interessiert, dass die Carchauffeure ihr Lokal aufsuchten, weil sie bei dieser Gelegenheit billige Spirituosen von ihnen erwerben konnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch in bezug auf die Lieferungen durch die Carchauffeure als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 ZG zu qualifizieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe der Kreis der Zollzahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 107 Ib 200). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, einen grösseren Profit zu erzielen, Spirituosen erwarb, auf denen anlässlich der Einfuhr die Monopolgebühren nicht entrichtet worden waren, gehört sie zweifellos zu den an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen und damit zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Sie ist auch aus diesem Grund gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren nachleistungspflichtig.
4. Schliesslich vermag an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auch deren Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24) nichts zu ändern. In diesem Entscheid war die Leistungspflicht derjenigen Person, die die Ware über die Grenze geführt hatte, also des Warenführers, zu beurteilen. Die Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den Fällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen Nutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von Waren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit Sicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. 8
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 781 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.