Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Eidgenössische Medizinalprüfungen. Anspruch auf rechtliches Gehör.
Voraussetzungen für die Akteneinsicht.
- Für die Berechnung der Beschwerdefrist werden die Feiertage im
Fürstentum Liechtenstein gleich behandelt wie die kantonalen Feiertage
(E. 1).
- Eine vollständige Verweigerung der Einsicht in die eigenen
Prüfungsunterlagen würde gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verstossen. Damit sowohl dem Akteneinsichtsrecht der Betroffenen als
auch dem Anliegen nach Geheimhaltung der Prüfungsfragen Rechnung
getragen werden kann, ist eine Einsichtnahme unter folgenden
Voraussetzungen möglich (E. 3):
- Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit des verantwortlichen
Dozenten oder eines von ihm bezeichneten Vertreters und des
Ortspräsidenten Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes.
- Die Prüfungsunterlagen werden lediglich zur Einsichtnahme vorgelegt,
sie werden nicht herausgegeben.
- Das Erstellen von Fotokopien, namentlich der Fragenhefte, und die
handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sind nicht gestattet.
Zulässig ist alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick
auf die Abfassung einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
- Betreffend Organisation der Einsichtnahme hat sich eine Kandidatin
oder ein Kandidat mit dem zuständigen Ortspräsidenten in Verbindung
zu setzen.
- Der Ortspräsident hat zuhanden des Leitenden Ausschusses einen
kurzen Bericht über die Einsichtnahme zu erstellen (Zeitpunkt, Verlauf).
- Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ist eine Frist
für die Einreichung einer allfälligen zusätzlichen Stellungnahme
einzuräumen.
Esami federali per le professioni mediche. Diritto di essere sentito.
Presupposti per la consultazione degli incartamenti.
- Per il calcolo del termine di ricorso i giorni festivi nel Principato del
Liechtenstein sono trattati come i giorni festivi cantonali (consid. 1).
- Il rifiuto totale di consultare il proprio incartamento d’esame sarebbe
in contraddizione al diritto di essere sentito. Al fine di soddisfare tanto
al diritto dell’interessato di prendere visione quanto alla segretezza
degli incartamenti d’esame, la loro consultazione è possibile solo alle
condizioni seguenti (consid. 3):
- È permesso consultare gli incartamenti se è presente il docente
responsabile o un rappresentante che egli stesso ha designato, insieme
al presidente locale di medicina umana della sede d’esame in questione.
- Gli incartamenti sono presentati solo per visione, non sono consegnati.
E. 2 - Non è permesso fotocopiare i fascicoli, segnatamente la parte con le
domande, né è permesso copiare a mano intere domande. È permesso
unicamente prendere note scritte al fine di poter redigere eventuali
integrazioni al ricorso.
- Il candidato deve mettersi in contatto con il presidente locale al fine di
organizzare la consultazione dell’incartamento.
- Il presidente locale deve redigere per la Giunta direttiva un breve
rapporto sulla consultazione (tempi, modalità).
- Al ricorrente deve essere concesso un termine per presentare un
eventuale parere complementare.
A. Mit Entscheid vom 19. Dezember 1997 lehnte der Leitende Ausschuss für
die eidgenössischen Medizinalprüfungen (LA) die Beschwerde von M.R. aus
P. (Fürstentum Liechtenstein) gegen den Entscheid vom 18. Juli 1997 des
Ortspräsidenten Humanmedizin von Z. ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob M.R. am 30. Januar 1998 Beschwerde beim
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und rügte, im angefochtenen
Entscheid werde in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen,
währenddem die Stellungnahmen der Experten ohne Prüfung der Richtigkeit
als integrierender Bestandteil des Beschwerdeentscheides bezeichnet würden.
Aus diesem Grund sei das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anzuweisen, zu
den von ihm kritisierten Punkten Stellung zu nehmen und die fraglichen
Prüfungsunterlagen auszuhändigen.
C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 1998 beantragte der LA die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Stellungnahmen der
Experten dem angefochtenen Entscheid in Kopie beigelegt worden seien, um
dem Beschwerdeführer so viel Informationen wie möglich über die gemachten
Meinungsäusserungen zu geben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers
seien im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegeben und
auch berücksichtigt worden. Der LA hätte keinerlei Veranlassung gehabt, an
der Richtigkeit der Stellungnahmen zu zweifeln, und die Auswertungen der
Examina in Chemie/Biochemie sowie Biologie II seien vom LA überprüft und
für korrekt befunden worden.
D. In seiner ergänzten Eingabe vom 6. Juli 1998 machte der Beschwerdeführer
erneut geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb Studierenden, welche einen
Misserfolg erlitten hätten, nicht die Möglichkeit geboten werde, Einsicht
in ihre Prüfungsunterlagen (Fragenhefte, Antworten und Korrekturen)
zu nehmen und so aus ihren gemachten Fehlern zu lernen, wie dies
auch an anderen Fakultäten der Fall sei. Er stellte daher den Antrag, die
Prüfungsunterlagen der 1. Propaedeutischen Prüfung vom Sommer 1997
sowie die Resultate und Unterlagen der 1. Propaedeutischen Prüfung vom
Herbst 1997 seien ihm ohne Einschränkungen im Original zugänglich zu
machen sowie in Kopie herauszugeben. Zudem seien die Stellungnahmen
der Professoren im Rahmen des Rekurs-Entscheides vom 19. Dezember 1997
gleich zu bewerten wie die von ihm eingebrachten Argumente. Des weiteren
E. 3 sei die Zuständigkeit, Neutralität und Unabhängigkeit des LA bzw. des BAG in
Rekursverfahren zu prüfen. Schliesslich sei der LA anzuweisen, die Gründe
für die lange Verfahrensverzögerung darzulegen.
E. In der Zwischenzeit wurden dem EDI die Original-Prüfungsunterlagen
des Beschwerdeführers ausgehändigt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998
forderte das EDI den LA erneut auf, zu den ergänzten Ausführungen des
Beschwerdeführers sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob und unter
welchen Auflagen den Studierenden die Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen
gewährt werden sollte.
F. Mit Schreiben vom 27. November 1998 führte der LA erneut aus, die
dem Beschwerdeführer erteilten Noten entsprächen den Leistungen
des Kandidaten. In diesem Sinne sei die Beschwerde abzuweisen. Was
die Frage der Akteneinsicht angehe, habe der LA in letzter Zeit seine
Praxis geändert: Bisher sei die Einsichtnahme in die Unterlagen der
schriftlichen Prüfungen verweigert worden, da die sogenannten Ankerfragen
(wiederverwendete Fragen) dazu dienen würden, den Schwierigkeitsgrad
zeitlich auseinanderliegender Prüfungen auf demselben Niveau zu
halten. Dieses System könne nur gut funktionieren, wenn die Ankerfragen
nicht bekannt seien. Auch nach der neuen Praxis des LA könnten die
einschlägigen Unterlagen den Beschwerdeführenden nicht uneingeschränkt
zur Einsichtnahme unterbreitet werden. So habe die Einsichtnahme in
Anwesenheit des verantwortlichen Dozenten bzw. seines Vertreters und des
Ortspräsidenten Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes zu erfolgen.
Eine Herausgabe der Unterlagen oder die Erstellung von Fotokopien sowie
die handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sei indessen nicht gestattet.
Zulässig sei alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick auf
die Abfassung einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 46 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom
19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) kann der Kandidat oder die Kandidatin
gegen Verfügungen des Ortspräsidenten und der Prüfungskommission beim
LA Beschwerde einreichen und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide
des LA innert 30 Tagen beim EDI. Die allgemeinen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 127.021) finden Anwendung.
Die Beschwerdeinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest,
prüft, ob die formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und wendet
das massgebende Recht an (Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Im
vorliegenden Fall hatte das EDI die Frage zu prüfen, ob die Eingabe des
Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt ist. Da der letzte Tag der gesetzlichen
Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) auf das Wochenende
fiel, endete die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am nächsten Werktag, also
am 2. Februar 1998. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, seine
Eingabe sei erst am 3. Februar 1998 abgeschickt worden, weil der 2. Februar
1998 im Fürstentum Liechtenstein ein Feiertag war. Zur Anwendung
kommt im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die
Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3), dem neben
dem Fürstentum Liechtenstein auch die Schweiz beigetreten ist. Gemäss
Botschaft zum Übereinkommen (BBl 1979 II 109 ff.) hat jede Vertragspartei
E. 4 anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben
gesetzliche Feiertage sind oder wie solche behandelt werden. In einem (nicht
publizierten) Verzeichnis, welches für die Schweiz am 28. April 1983 in
Kraft getreten ist, sind sämtliche Tage aufgeführt, welche in der Schweiz wie
gesetzliche Feiertage behandelt werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass
diese für das ganze Gebiet des betreffenden Kantons Geltung haben. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass ferner Art. 3 des Bundesratsbeschlusses
vom 28. Januar 1944 über die Zulassung liechtensteinischer Bürger zu
den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.15) anwendbar ist,
wonach die Durchführung der Prüfungen «für die liechtensteinischen
Kandidaten in gleicher Weise wie für die Schweizerbürger» zu geschehen
habe, ist im vorliegenden Fall Art. 20 Abs. 3 VwVG analog anzuwenden.
Danach endigt eine Frist, sofern der letzte Tag auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters
vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag.
Da Feiertage im Fürstentum Liechtenstein gleich zu behandeln sind wie
kantonale Feiertage, ist die Eingabe rechtzeitig erfolgt. Zu bemerken ist jedoch,
dass diese Regelung als Spezialregelung für das Fürstentum Liechtenstein
zu betrachten ist, ohne präjudizielle Wirkung für andere Staaten des
obenerwähnten Übereinkommens. Da die Beschwerde auch den übrigen
Prozessvoraussetzungen genügt, ist auf sie einzutreten.
2. Auch wenn das EDI zu einer weitergehenden Prüfung befugt wäre,
so auferlegt es sich gemäss konstanter Praxis bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen (Medizinal-
und Maturitätsprüfungen) eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht
ohne Not von der Auffassung der Experten und Examinatoren in Fragen
abweicht, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer
überprüfbar sind (vgl. VPB 45.43, BGE 121 I 225 und BGE 106 Ia 1, wonach
eine kantonale Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung
freie Überprüfungsbefugnis hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (BV, BS 1 3) auf das Vorliegen von Willkür beschränken kann, wenn sie
über die Bewertung von Examensleistungen zu entscheiden hat). Wenn die
Notengebung angefochten ist, wird ein Entscheid der Vorinstanz praxisgemäss
nur dann aufgehoben, wenn das Ergebnis materiell nicht als vertretbar
erscheint, sei es, weil die Experten in der Beurteilung zu hohe Anforderungen
gestellt haben, oder - ohne übertriebene Anforderungen zu stellen - die Arbeit
der Kandidatin oder des Kandidaten offensichtlich unterschätzt haben (vgl.
VPB 58.47, VPB 56.16, VPB 50.45, VPB 45.43). Diese Zurückhaltung rechtfertigt
sich allerdings nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsleistungen.
Soweit dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
ist oder Verfahrensfehler gerügt werden, muss die Beschwerdeinstanz die
erhobenen Rügen mit voller Kognition prüfen, andernfalls begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 2, E. 3c; VPB 56.16). Nach geltender
Praxis beziehen sich alle jene Rügen auf Verfahrensfragen, die den äusseren
Ablauf des Examens oder das Bewertungsverfahren betreffen. In bezug auf
den Verfahrensausgang ist festzuhalten, dass die angefochtene Notengebung
E. 5 von der Beschwerdeinstanz nicht durch eine neue ersetzt werden kann, so
dass im Falle der Gutheissung einer Beschwerde in jedem Fall die Prüfung zu
wiederholen ist (VPB 42.65, VPB 42.98, VPB 41.101, VPB 43.100).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an das
EDI insbesondere, es sei ihm uneingeschränkte Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren, und zudem seien ihm diese in Kopie
herauszugeben.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird als Teilgehalt des Verbots der
formellen Rechtsverweigerung aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitet. Zum rechtlichen
Gehör zählen folgende Teilgehalte:
- Der Anspruch auf vorgängige Orientierung, wozu auch das
Akteneinsichtsrecht gehört;
- das Recht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und insbesondere
Beweisanträge zu stellen;
- das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu
äussern;
- der Anspruch auf Prüfung aller vorgebrachten rechtserheblichen Anträge
und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz;
- das Recht auf Begründung des Entscheids, insbesondere im Hinblick auf die
entscheidrelevanten Parteivorbringen.
Nach der Rechtsprechung kann der Mangel der Gehörsverweigerung «geheilt»
und die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren behoben
werden, indem die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung
nachgeholt wird. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann zulässig,
wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie
die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, wenn die Partei umfassende
Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält und wenn sich die Partei
umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann
(BGE 122 II 285; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 129 ff.; Ulrich
Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 1328 f.).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat eine Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache
folgende Akten am Sitze der verfügenden Behörde einzusehen:
a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c. Niederschriften eröffneter Verfügungen.
Nach Art. 27 f. VwVG darf die Einsicht verweigert werden, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung
bestimmter Akten erfordern. Dem Interesse an der Akteneinsicht kann
also ein Geheimhaltungsinteresse des Staates oder anderer Personen
entgegenstehen, was eine entsprechende Güterabwägung erforderlich macht.
Nach der Praxis des Bundesgerichts bedeutet der Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht, dass einem Prüfungskandidaten vor Erlass eines negativen
Examensentscheides die Möglichkeit gegeben wird, sich zu seinen
E. 6 Prüfungsleistungen zu äussern oder die Akten einzusehen. Vielmehr kann
die Einsicht in die Akten dem Kandidaten nur dazu dienen, nachträglich
die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit nachzuvollziehen und allenfalls ein
Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen. Das Bundesgericht
kommt daher zum Schluss, dass der Kandidat (in casu im Anschluss an
eine Anwaltsprüfung) einen Anspruch auf Einsicht in seine eigenen
Prüfungsunterlagen, nicht aber in diejenigen der übrigen Kandidaten hat,
solange keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden,
die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (vgl. BGE 121 I 225
ff). Der Bundesrat, der für die letztinstanzliche Behandlung von Beschwerden
in Sachen Eidgenössische Medizinalprüfungen zuständig ist, hält zudem fest,
dass das Akteneinsichtsrecht eines Kandidaten nicht absolut, sondern durch
das überwiegende öffentliche oder private Interesse an der Geheimhaltung
gewisser Dokumente beschränkt ist (VPB 51.32).
Ein Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht verlangt gemäss
Lehre und Praxis eine sorgfältige und umfassende Berücksichtigung der im
Spiele stehenden Interessen im Einzelfall. Den Anspruch auf Akteneinsicht
ausschliessende Interessen sind zum Beispiel solche der inneren und
äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG),
wobei solche Interessen im Zusammenhang mit den Eidgenössischen
Medizinalprüfungen wohl kaum eine Rolle spielen können. Den Ausführungen
des LA zufolge wurde im Bereich der Medizinalprüfungen grundsätzlich
keine Einsicht in die Unterlagen der schriftlichen Prüfungen gewährt.
Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des
Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18)
werden die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren
(kurz: MC) oder dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren (kurz: Essay)
durchgeführt, wobei die beiden Verfahren kombiniert werden können. In
Art. 8 Abs. 5 der Verordnung wird zudem festgehalten, dass Unterschiede
im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinanderliegenden
Sessionen bei der Bewertung ausgeglichen werden: «Als Grundlage hierzu
dienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen» (Art. 8 Abs. 5 in
fine).
Bei den MC-Prüfungen wird die Schwierigkeit einer aktuellen Prüfung in
Relation zu Prüfungen früherer Sessionen mittels eines mathematischen
Verfahrens anhand wiederverwendeter Fragen berechnet. Dieses Vorgehen
erlaubt es, die Leistungsanforderungen für die verschiedenen Noten von
Session zu Session konstant zu halten. Dieses Verankerungsverfahren
funktioniert indes nur, wenn die Schwierigkeit der wiederverwendeten Fragen
konstant bleibt. Dies kann nur gewährt werden, wenn alle Prüfungsfragen
geheim bleiben, da sie potentielle Ankerfragen für spätere Prüfungen
sind. Auch bei den Essay-Fragen und ihren Bewertungskriterien würde
ein allgemeines Aufheben der Geheimhaltung der Fragen die auf diesem
Weg erreichte Schwierigkeitskonstanz gefährden. Als Konsequenz müsste
das statische Benotungsprinzip, das bislang eine rechtsgleiche Benotung
der Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Sessionen gewährte,
aufgegeben und die Notengrenzen willkürlich angehoben werden.
E. 7 Seitens des Beschwerdeführers wird hingegen geltend gemacht, um allfällige
Mängel im Prüfungsverfahren - wie etwa in den Fragestellungen der Experten -
beweisen zu können, sei es unumgänglich, Einsicht in die betreffenden
Fragebögen zu haben, ansonsten sich eine Beweisführung als völlig unmöglich
erweise.
Im vorliegenden Fall kommt das EDI nach einer Abwägung der sich
entgegenstehenden Interessen zum Schluss, dass das Interesse an einer
Geheimhaltung der Prüfungsfragen als höherrangig einzustufen ist. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es jedoch, einen Grundrechtseingriff
den Verhältnissen anzupassen. Das bedeutet, dass eine Massnahme erstens
geeignet sein muss, um den angestrebten Erfolg überhaupt zu erzielen.
Zweitens darf die entsprechende Massnahme nicht weiter gehen als
notwendig, was bedeutet, dass sie dann unzulässig ist, wenn eine gleich
geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Drittens
hat eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorzuliegen: das heisst, dass
selbst eine geeignete und notwendige Massnahme unverhältnismässig sein
kann, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung
des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (vgl. Jörg Paul Müller,
Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 132 f.).
Wie bereits dargelegt, würde eine vollständige Verwehrung der Einsicht
in die eigenen Unterlagen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verstossen. Aus diesem Grund ist die Akteneinsicht der Betroffenen derart zu
gestalten, dass einerseits dem Anliegen des Kandidaten bzw. der Kandidatin
Rechnung getragen und anderseits an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
festgehalten werden kann (zum Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren
vgl. auch VPB 48.34; Häfelin / Müller a.a.O., Rz. 1320 ff.).
Bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt, beschränkte Einsicht (unter Aufsicht) in seine
Originalprüfungsunterlagen zu nehmen, und im Anschluss daran die
Beschwerdeschrift antragsgemäss zu ergänzen. Auf diese Möglichkeit hat
der Beschwerdeführer verzichtet, wohl nicht zuletzt aufgrund der Tatsache,
dass seit den fraglichen Prüfungen schon eine geraume Zeit verstrichen ist und
ein Vergleich der Prüfungsfragen mit dem Vorlesungsstoff kaum mehr möglich
war. Auch wenn durch die ursprüngliche Verweigerung der Akteneinsicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, konnte dieser
Mangel im Rahmen des Instruktionsverfahrens insofern behoben werden
als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der beschränkten Einsicht unter
Aufsicht eingeräumt wurde.
Es liegt auf der Hand, dass eine den rekurrierenden Studierenden gewährte
Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen diesen Studierenden im Hinblick
auf eine Prüfungswiederholung einen Rechtsvorteil gegenüber anderen
Studierenden schaffen würde. In diesem Sinne ist es zu rechtfertigen, den
Betreffenden nicht die gesamten Prüfungsunterlagen herauszugeben,
wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens wurde seitens des LA auf die in der Zwischenzeit
geänderte Einsichtspraxis verwiesen und die Modalitäten einer allfälligen
Einsicht in die Prüfungsunterlagen genannt. Demnach ist eine Einsichtnahme
unter folgenden Voraussetzungen möglich:
E. 8 - Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit des verantwortlichen Dozenten
oder eines von ihm bezeichneten Vertreters und des Ortspräsidenten
Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes.
- Die Prüfungsunterlagen werden lediglich zur Einsichtnahme vorgelegt, sie
werden nicht herausgegeben.
- Das Erstellen von Fotokopien, namentlich der Fragenhefte, und die
handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sind nicht gestattet. Zulässig ist
alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick auf die Abfassung
einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
- Betreffend Organisation der Einsichtnahme hat sich eine Kandidatin oder ein
Kandidat mit dem zuständigen Ortspräsidenten in Verbindung zu setzen.
- Der Ortspräsident hat zuhanden des Leitenden Ausschusses einen kurzen
Bericht über die Einsichtnahme zu erstellen (Zeitpunkt, Verlauf).
- Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ist eine Frist für die
Einreichung einer allfälligen zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen.
Das EDI kommt zum Schluss, dass aufgrund der genannten Interessen
an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen der betreffenden Person
keine uneingeschränkte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen gewährt
werden kann, dass aber eine vollständige Verweigerung der Einsicht
gegen Art. 4 BV verstossen würde. Die oben dargelegte neue Praxis des
LA ist indes verhältnismässig und trägt sowohl dem grundsätzlichen
Interesse an einer Geheimhaltung der Fragen als auch dem Interesse des
Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gebührend Rechnung,
so dass diese Einsichtsregelung als «Minimalgarantie» in dieser Form
weiterzuführen ist.
4. Wie bereits ausgeführt, weicht die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung
von Beschwerden gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht ohne
Not von der Auffassung der Experten und Examinatoren ab, soweit es um
Fragen geht, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer
überprüfbar sind. Insbesondere was das Wahlantwortverfahren angeht, so
werden die Kandidatinnen und Kandidaten klar instruiert, wie sie die Fragen
zu beantworten und die Ant-
worten anschliessend auf den Computerbogen zu übertragen haben. Es liegt
auf der Hand, dass die Verantwortung für die korrekte Übertragung auf den
Computerbogen bei der Kandidatin bzw. beim Kandidaten liegt. Im Übrigen
besteht für das EDI kein Zweifel, dass die Auswertung der Antworten des
Beschwerdeführers korrekt erfolgt ist, und die ungenügenden Noten demnach
zu Recht gesetzt wurden. Die Behauptung, seine Eingaben bei der Vorinstanz
seien nicht gebührend berücksichtig worden, ist zu wenig substanziiert,
weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der LA sei anzuweisen, die Gründe
für die lange Verfahrensverzögerung darzulegen. Es trifft wohl zu, dass das
Verfahren der Vorinstanz - aus welchen Gründen auch immer - zu lange
gedauert hat; dies vermag indes an den ungenügenden Leistungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Verfahren vor dem EDI hat
E. 9 geraume Zeit in Anspruch genommen, was jedoch nicht zuletzt durch die Tatsache beeinflusst wurde, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an einem anderen Ort ein neues Studium aufgenommen hat. 6.
Dispositiv
- die Beschwerde abzuweisen. (...). Page d’accueil du Département fédéral de l’intérieur 10 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.122 - Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 529 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 64.122 Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1999 Examens fédéraux des professions médicales. Droit d’être entendu. Conditions de la consultation du dossier.
- Pour le calcul du délai de recours les jours fériés dans la Principauté du Liechtenstein sont traités comme les jours fériés cantonaux (consid. 1).
- Le refus total du droit de consulter les propres documents d’examen contreviendrait au principe du droit d’être entendu. Pour prendre en considération le droit de la personne concernée de consulter son dossier et la nécessité de tenir secrètes les questions d’examen, le dossier peut être consulté aux conditions suivantes (consid. 3):
- Le dossier est consulté en présence du chargé de cours responsable ou d’un représentant qu’il a désigné et de celle du président local de médecine humaine du siège d’examen.
- Les documents d’examen sont uniquement remis pour être consultés, ils ne peuvent être emportés.
- Il n’est pas permis de faire de photocopies, notamment des questionnaires d’examen, ni de recopier à la main des questions entières. Il est uniquement permis de prendre des notes manuscrites en vue de rédiger le cas échéant un complément au recours.
- S’agissant des modalités de la consultation, le candidat ou la candidate prendra contact avec le président local compétent.
- Le président local doit rédiger un rapport succinct à l’attention du Comité directeur (heure, déroulement de la consultation).
- Le recourant ou la recourante se verra accorder un délai s’il désire déposer une prise de position complémentaire. 1
Eidgenössische Medizinalprüfungen. Anspruch auf rechtliches Gehör. Voraussetzungen für die Akteneinsicht.
- Für die Berechnung der Beschwerdefrist werden die Feiertage im Fürstentum Liechtenstein gleich behandelt wie die kantonalen Feiertage (E. 1).
- Eine vollständige Verweigerung der Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen würde gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen. Damit sowohl dem Akteneinsichtsrecht der Betroffenen als auch dem Anliegen nach Geheimhaltung der Prüfungsfragen Rechnung getragen werden kann, ist eine Einsichtnahme unter folgenden Voraussetzungen möglich (E. 3):
- Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit des verantwortlichen Dozenten oder eines von ihm bezeichneten Vertreters und des Ortspräsidenten Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes.
- Die Prüfungsunterlagen werden lediglich zur Einsichtnahme vorgelegt, sie werden nicht herausgegeben.
- Das Erstellen von Fotokopien, namentlich der Fragenhefte, und die handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sind nicht gestattet. Zulässig ist alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick auf die Abfassung einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
- Betreffend Organisation der Einsichtnahme hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat mit dem zuständigen Ortspräsidenten in Verbindung zu setzen.
- Der Ortspräsident hat zuhanden des Leitenden Ausschusses einen kurzen Bericht über die Einsichtnahme zu erstellen (Zeitpunkt, Verlauf).
- Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ist eine Frist für die Einreichung einer allfälligen zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen. Esami federali per le professioni mediche. Diritto di essere sentito. Presupposti per la consultazione degli incartamenti.
- Per il calcolo del termine di ricorso i giorni festivi nel Principato del Liechtenstein sono trattati come i giorni festivi cantonali (consid. 1).
- Il rifiuto totale di consultare il proprio incartamento d’esame sarebbe in contraddizione al diritto di essere sentito. Al fine di soddisfare tanto al diritto dell’interessato di prendere visione quanto alla segretezza degli incartamenti d’esame, la loro consultazione è possibile solo alle condizioni seguenti (consid. 3):
- È permesso consultare gli incartamenti se è presente il docente responsabile o un rappresentante che egli stesso ha designato, insieme al presidente locale di medicina umana della sede d’esame in questione.
- Gli incartamenti sono presentati solo per visione, non sono consegnati. 2
- Non è permesso fotocopiare i fascicoli, segnatamente la parte con le domande, né è permesso copiare a mano intere domande. È permesso unicamente prendere note scritte al fine di poter redigere eventuali integrazioni al ricorso.
- Il candidato deve mettersi in contatto con il presidente locale al fine di organizzare la consultazione dell’incartamento.
- Il presidente locale deve redigere per la Giunta direttiva un breve rapporto sulla consultazione (tempi, modalità).
- Al ricorrente deve essere concesso un termine per presentare un eventuale parere complementare. A. Mit Entscheid vom 19. Dezember 1997 lehnte der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (LA) die Beschwerde von M.R. aus P. (Fürstentum Liechtenstein) gegen den Entscheid vom 18. Juli 1997 des Ortspräsidenten Humanmedizin von Z. ab. B. Gegen diese Verfügung erhob M.R. am 30. Januar 1998 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und rügte, im angefochtenen Entscheid werde in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen, währenddem die Stellungnahmen der Experten ohne Prüfung der Richtigkeit als integrierender Bestandteil des Beschwerdeentscheides bezeichnet würden. Aus diesem Grund sei das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anzuweisen, zu den von ihm kritisierten Punkten Stellung zu nehmen und die fraglichen Prüfungsunterlagen auszuhändigen. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 1998 beantragte der LA die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Stellungnahmen der Experten dem angefochtenen Entscheid in Kopie beigelegt worden seien, um dem Beschwerdeführer so viel Informationen wie möglich über die gemachten Meinungsäusserungen zu geben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegeben und auch berücksichtigt worden. Der LA hätte keinerlei Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Stellungnahmen zu zweifeln, und die Auswertungen der Examina in Chemie/Biochemie sowie Biologie II seien vom LA überprüft und für korrekt befunden worden. D. In seiner ergänzten Eingabe vom 6. Juli 1998 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb Studierenden, welche einen Misserfolg erlitten hätten, nicht die Möglichkeit geboten werde, Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen (Fragenhefte, Antworten und Korrekturen) zu nehmen und so aus ihren gemachten Fehlern zu lernen, wie dies auch an anderen Fakultäten der Fall sei. Er stellte daher den Antrag, die Prüfungsunterlagen der 1. Propaedeutischen Prüfung vom Sommer 1997 sowie die Resultate und Unterlagen der 1. Propaedeutischen Prüfung vom Herbst 1997 seien ihm ohne Einschränkungen im Original zugänglich zu machen sowie in Kopie herauszugeben. Zudem seien die Stellungnahmen der Professoren im Rahmen des Rekurs-Entscheides vom 19. Dezember 1997 gleich zu bewerten wie die von ihm eingebrachten Argumente. Des weiteren 3
sei die Zuständigkeit, Neutralität und Unabhängigkeit des LA bzw. des BAG in Rekursverfahren zu prüfen. Schliesslich sei der LA anzuweisen, die Gründe für die lange Verfahrensverzögerung darzulegen. E. In der Zwischenzeit wurden dem EDI die Original-Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ausgehändigt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 forderte das EDI den LA erneut auf, zu den ergänzten Ausführungen des Beschwerdeführers sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Auflagen den Studierenden die Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen gewährt werden sollte. F. Mit Schreiben vom 27. November 1998 führte der LA erneut aus, die dem Beschwerdeführer erteilten Noten entsprächen den Leistungen des Kandidaten. In diesem Sinne sei die Beschwerde abzuweisen. Was die Frage der Akteneinsicht angehe, habe der LA in letzter Zeit seine Praxis geändert: Bisher sei die Einsichtnahme in die Unterlagen der schriftlichen Prüfungen verweigert worden, da die sogenannten Ankerfragen (wiederverwendete Fragen) dazu dienen würden, den Schwierigkeitsgrad zeitlich auseinanderliegender Prüfungen auf demselben Niveau zu halten. Dieses System könne nur gut funktionieren, wenn die Ankerfragen nicht bekannt seien. Auch nach der neuen Praxis des LA könnten die einschlägigen Unterlagen den Beschwerdeführenden nicht uneingeschränkt zur Einsichtnahme unterbreitet werden. So habe die Einsichtnahme in Anwesenheit des verantwortlichen Dozenten bzw. seines Vertreters und des Ortspräsidenten Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes zu erfolgen. Eine Herausgabe der Unterlagen oder die Erstellung von Fotokopien sowie die handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sei indessen nicht gestattet. Zulässig sei alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick auf die Abfassung einer allfälligen Beschwerdeergänzung. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 46 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom
19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) kann der Kandidat oder die Kandidatin gegen Verfügungen des Ortspräsidenten und der Prüfungskommission beim LA Beschwerde einreichen und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des LA innert 30 Tagen beim EDI. Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 127.021) finden Anwendung. Die Beschwerdeinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, prüft, ob die formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und wendet das massgebende Recht an (Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Im vorliegenden Fall hatte das EDI die Frage zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt ist. Da der letzte Tag der gesetzlichen Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) auf das Wochenende fiel, endete die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am nächsten Werktag, also am 2. Februar 1998. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, seine Eingabe sei erst am 3. Februar 1998 abgeschickt worden, weil der 2. Februar 1998 im Fürstentum Liechtenstein ein Feiertag war. Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3), dem neben dem Fürstentum Liechtenstein auch die Schweiz beigetreten ist. Gemäss Botschaft zum Übereinkommen (BBl 1979 II 109 ff.) hat jede Vertragspartei 4
anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder wie solche behandelt werden. In einem (nicht publizierten) Verzeichnis, welches für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft getreten ist, sind sämtliche Tage aufgeführt, welche in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass diese für das ganze Gebiet des betreffenden Kantons Geltung haben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ferner Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1944 über die Zulassung liechtensteinischer Bürger zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.15) anwendbar ist, wonach die Durchführung der Prüfungen «für die liechtensteinischen Kandidaten in gleicher Weise wie für die Schweizerbürger» zu geschehen habe, ist im vorliegenden Fall Art. 20 Abs. 3 VwVG analog anzuwenden. Danach endigt eine Frist, sofern der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag. Da Feiertage im Fürstentum Liechtenstein gleich zu behandeln sind wie kantonale Feiertage, ist die Eingabe rechtzeitig erfolgt. Zu bemerken ist jedoch, dass diese Regelung als Spezialregelung für das Fürstentum Liechtenstein zu betrachten ist, ohne präjudizielle Wirkung für andere Staaten des obenerwähnten Übereinkommens. Da die Beschwerde auch den übrigen Prozessvoraussetzungen genügt, ist auf sie einzutreten.
2. Auch wenn das EDI zu einer weitergehenden Prüfung befugt wäre, so auferlegt es sich gemäss konstanter Praxis bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen (Medizinal- und Maturitätsprüfungen) eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von der Auffassung der Experten und Examinatoren in Fragen abweicht, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer überprüfbar sind (vgl. VPB 45.43, BGE 121 I 225 und BGE 106 Ia 1, wonach eine kantonale Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung freie Überprüfungsbefugnis hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, BS 1 3) auf das Vorliegen von Willkür beschränken kann, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu entscheiden hat). Wenn die Notengebung angefochten ist, wird ein Entscheid der Vorinstanz praxisgemäss nur dann aufgehoben, wenn das Ergebnis materiell nicht als vertretbar erscheint, sei es, weil die Experten in der Beurteilung zu hohe Anforderungen gestellt haben, oder - ohne übertriebene Anforderungen zu stellen - die Arbeit der Kandidatin oder des Kandidaten offensichtlich unterschätzt haben (vgl. VPB 58.47, VPB 56.16, VPB 50.45, VPB 45.43). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsleistungen. Soweit dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensfehler gerügt werden, muss die Beschwerdeinstanz die erhobenen Rügen mit voller Kognition prüfen, andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 2, E. 3c; VPB 56.16). Nach geltender Praxis beziehen sich alle jene Rügen auf Verfahrensfragen, die den äusseren Ablauf des Examens oder das Bewertungsverfahren betreffen. In bezug auf den Verfahrensausgang ist festzuhalten, dass die angefochtene Notengebung 5
von der Beschwerdeinstanz nicht durch eine neue ersetzt werden kann, so dass im Falle der Gutheissung einer Beschwerde in jedem Fall die Prüfung zu wiederholen ist (VPB 42.65, VPB 42.98, VPB 41.101, VPB 43.100).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an das EDI insbesondere, es sei ihm uneingeschränkte Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren, und zudem seien ihm diese in Kopie herauszugeben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird als Teilgehalt des Verbots der formellen Rechtsverweigerung aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitet. Zum rechtlichen Gehör zählen folgende Teilgehalte:
- Der Anspruch auf vorgängige Orientierung, wozu auch das Akteneinsichtsrecht gehört;
- das Recht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und insbesondere Beweisanträge zu stellen;
- das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern;
- der Anspruch auf Prüfung aller vorgebrachten rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz;
- das Recht auf Begründung des Entscheids, insbesondere im Hinblick auf die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nach der Rechtsprechung kann der Mangel der Gehörsverweigerung «geheilt» und die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren behoben werden, indem die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachgeholt wird. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, wenn die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält und wenn sich die Partei umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann (BGE 122 II 285; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 129 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1328 f.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat eine Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden Behörde einzusehen:
a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c. Niederschriften eröffneter Verfügungen. Nach Art. 27 f. VwVG darf die Einsicht verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung bestimmter Akten erfordern. Dem Interesse an der Akteneinsicht kann also ein Geheimhaltungsinteresse des Staates oder anderer Personen entgegenstehen, was eine entsprechende Güterabwägung erforderlich macht. Nach der Praxis des Bundesgerichts bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass einem Prüfungskandidaten vor Erlass eines negativen Examensentscheides die Möglichkeit gegeben wird, sich zu seinen 6
Prüfungsleistungen zu äussern oder die Akten einzusehen. Vielmehr kann die Einsicht in die Akten dem Kandidaten nur dazu dienen, nachträglich die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass der Kandidat (in casu im Anschluss an eine Anwaltsprüfung) einen Anspruch auf Einsicht in seine eigenen Prüfungsunterlagen, nicht aber in diejenigen der übrigen Kandidaten hat, solange keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (vgl. BGE 121 I 225 ff). Der Bundesrat, der für die letztinstanzliche Behandlung von Beschwerden in Sachen Eidgenössische Medizinalprüfungen zuständig ist, hält zudem fest, dass das Akteneinsichtsrecht eines Kandidaten nicht absolut, sondern durch das überwiegende öffentliche oder private Interesse an der Geheimhaltung gewisser Dokumente beschränkt ist (VPB 51.32). Ein Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht verlangt gemäss Lehre und Praxis eine sorgfältige und umfassende Berücksichtigung der im Spiele stehenden Interessen im Einzelfall. Den Anspruch auf Akteneinsicht ausschliessende Interessen sind zum Beispiel solche der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), wobei solche Interessen im Zusammenhang mit den Eidgenössischen Medizinalprüfungen wohl kaum eine Rolle spielen können. Den Ausführungen des LA zufolge wurde im Bereich der Medizinalprüfungen grundsätzlich keine Einsicht in die Unterlagen der schriftlichen Prüfungen gewährt. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18) werden die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren (kurz: MC) oder dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren (kurz: Essay) durchgeführt, wobei die beiden Verfahren kombiniert werden können. In Art. 8 Abs. 5 der Verordnung wird zudem festgehalten, dass Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich auseinanderliegenden Sessionen bei der Bewertung ausgeglichen werden: «Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus früheren Prüfungen» (Art. 8 Abs. 5 in fine). Bei den MC-Prüfungen wird die Schwierigkeit einer aktuellen Prüfung in Relation zu Prüfungen früherer Sessionen mittels eines mathematischen Verfahrens anhand wiederverwendeter Fragen berechnet. Dieses Vorgehen erlaubt es, die Leistungsanforderungen für die verschiedenen Noten von Session zu Session konstant zu halten. Dieses Verankerungsverfahren funktioniert indes nur, wenn die Schwierigkeit der wiederverwendeten Fragen konstant bleibt. Dies kann nur gewährt werden, wenn alle Prüfungsfragen geheim bleiben, da sie potentielle Ankerfragen für spätere Prüfungen sind. Auch bei den Essay-Fragen und ihren Bewertungskriterien würde ein allgemeines Aufheben der Geheimhaltung der Fragen die auf diesem Weg erreichte Schwierigkeitskonstanz gefährden. Als Konsequenz müsste das statische Benotungsprinzip, das bislang eine rechtsgleiche Benotung der Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Sessionen gewährte, aufgegeben und die Notengrenzen willkürlich angehoben werden. 7
Seitens des Beschwerdeführers wird hingegen geltend gemacht, um allfällige Mängel im Prüfungsverfahren - wie etwa in den Fragestellungen der Experten - beweisen zu können, sei es unumgänglich, Einsicht in die betreffenden Fragebögen zu haben, ansonsten sich eine Beweisführung als völlig unmöglich erweise. Im vorliegenden Fall kommt das EDI nach einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen zum Schluss, dass das Interesse an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen als höherrangig einzustufen ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es jedoch, einen Grundrechtseingriff den Verhältnissen anzupassen. Das bedeutet, dass eine Massnahme erstens geeignet sein muss, um den angestrebten Erfolg überhaupt zu erzielen. Zweitens darf die entsprechende Massnahme nicht weiter gehen als notwendig, was bedeutet, dass sie dann unzulässig ist, wenn eine gleich geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Drittens hat eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorzuliegen: das heisst, dass selbst eine geeignete und notwendige Massnahme unverhältnismässig sein kann, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (vgl. Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 132 f.). Wie bereits dargelegt, würde eine vollständige Verwehrung der Einsicht in die eigenen Unterlagen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen. Aus diesem Grund ist die Akteneinsicht der Betroffenen derart zu gestalten, dass einerseits dem Anliegen des Kandidaten bzw. der Kandidatin Rechnung getragen und anderseits an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen festgehalten werden kann (zum Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren vgl. auch VPB 48.34; Häfelin / Müller a.a.O., Rz. 1320 ff.). Bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, beschränkte Einsicht (unter Aufsicht) in seine Originalprüfungsunterlagen zu nehmen, und im Anschluss daran die Beschwerdeschrift antragsgemäss zu ergänzen. Auf diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer verzichtet, wohl nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass seit den fraglichen Prüfungen schon eine geraume Zeit verstrichen ist und ein Vergleich der Prüfungsfragen mit dem Vorlesungsstoff kaum mehr möglich war. Auch wenn durch die ursprüngliche Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, konnte dieser Mangel im Rahmen des Instruktionsverfahrens insofern behoben werden als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der beschränkten Einsicht unter Aufsicht eingeräumt wurde. Es liegt auf der Hand, dass eine den rekurrierenden Studierenden gewährte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen diesen Studierenden im Hinblick auf eine Prüfungswiederholung einen Rechtsvorteil gegenüber anderen Studierenden schaffen würde. In diesem Sinne ist es zu rechtfertigen, den Betreffenden nicht die gesamten Prüfungsunterlagen herauszugeben, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde seitens des LA auf die in der Zwischenzeit geänderte Einsichtspraxis verwiesen und die Modalitäten einer allfälligen Einsicht in die Prüfungsunterlagen genannt. Demnach ist eine Einsichtnahme unter folgenden Voraussetzungen möglich: 8
- Die Einsichtnahme erfolgt in Anwesenheit des verantwortlichen Dozenten oder eines von ihm bezeichneten Vertreters und des Ortspräsidenten Humanmedizin des betroffenen Prüfungssitzes.
- Die Prüfungsunterlagen werden lediglich zur Einsichtnahme vorgelegt, sie werden nicht herausgegeben.
- Das Erstellen von Fotokopien, namentlich der Fragenhefte, und die handschriftliche Aufzeichnung ganzer Fragen sind nicht gestattet. Zulässig ist alleine die Erstellung handschriftlicher Notizen im Hinblick auf die Abfassung einer allfälligen Beschwerdeergänzung.
- Betreffend Organisation der Einsichtnahme hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat mit dem zuständigen Ortspräsidenten in Verbindung zu setzen.
- Der Ortspräsident hat zuhanden des Leitenden Ausschusses einen kurzen Bericht über die Einsichtnahme zu erstellen (Zeitpunkt, Verlauf).
- Der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ist eine Frist für die Einreichung einer allfälligen zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen. Das EDI kommt zum Schluss, dass aufgrund der genannten Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen der betreffenden Person keine uneingeschränkte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen gewährt werden kann, dass aber eine vollständige Verweigerung der Einsicht gegen Art. 4 BV verstossen würde. Die oben dargelegte neue Praxis des LA ist indes verhältnismässig und trägt sowohl dem grundsätzlichen Interesse an einer Geheimhaltung der Fragen als auch dem Interesse des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gebührend Rechnung, so dass diese Einsichtsregelung als «Minimalgarantie» in dieser Form weiterzuführen ist.
4. Wie bereits ausgeführt, weicht die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht ohne Not von der Auffassung der Experten und Examinatoren ab, soweit es um Fragen geht, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer überprüfbar sind. Insbesondere was das Wahlantwortverfahren angeht, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten klar instruiert, wie sie die Fragen zu beantworten und die Ant- worten anschliessend auf den Computerbogen zu übertragen haben. Es liegt auf der Hand, dass die Verantwortung für die korrekte Übertragung auf den Computerbogen bei der Kandidatin bzw. beim Kandidaten liegt. Im Übrigen besteht für das EDI kein Zweifel, dass die Auswertung der Antworten des Beschwerdeführers korrekt erfolgt ist, und die ungenügenden Noten demnach zu Recht gesetzt wurden. Die Behauptung, seine Eingaben bei der Vorinstanz seien nicht gebührend berücksichtig worden, ist zu wenig substanziiert, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der LA sei anzuweisen, die Gründe für die lange Verfahrensverzögerung darzulegen. Es trifft wohl zu, dass das Verfahren der Vorinstanz - aus welchen Gründen auch immer - zu lange gedauert hat; dies vermag indes an den ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch das Verfahren vor dem EDI hat 9
geraume Zeit in Anspruch genommen, was jedoch nicht zuletzt durch die Tatsache beeinflusst wurde, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an einem anderen Ort ein neues Studium aufgenommen hat.
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. (...). Page d’accueil du Département fédéral de l’intérieur 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.122 - Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 529 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.