Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Beschwerdeinstanz.
Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK)
als Beschwerdeinstanz in rein datenschutzrechtlichen Fragen
unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die
datenschutzrechtliche Streitfrage beruht.
Grundsätze der Datenbekanntgabe durch Verwaltungsbehörden des
Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden.
Die angefragte Verwaltungsbehörde des Bundes hat das Rechts- bzw.
Amtshilfebegehren nach dem für sie massgebenden Bundesrecht zu
prüfen, in casu nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem für
dieses massgebenden (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht;
letzteres ist in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das
DSG anwendbar ist (E. 2).
Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung in casu bejaht (E. 3).
Art. 2 cpv. 2 lett. c, art. 19 cpv. 1 e 4, art. 25 cpv. 5 LPD. Art. 125 cpv. 3
OADI. Comunicazione - in un caso specifico - di dati dell’assicurazione
contro la disoccupazione da parte delle autorità amministrative
federali ad autorità cantonali di perseguimento penale.
Autorità di ricorso.
Competenza della Commissione federale della protezione dei dati
(CFPD) in quanto istanza di ricorso in mere questioni di protezione
dei dati, indipendentemente dalla base legale su cui si fonda la
controversia concernente il diritto sulla protezione dei dati.
Principi della comunicazione di dati da parte delle autorità
amministrative federali alle autorità cantonali di perseguimento
penale.
L’autorità amministrativa federale adita deve esaminare la domanda
d’assistenza giudiziaria o amministrativa sotto il profilo del diritto
federale che essa ritiene determinante, nella fattispecie secondo
il diritto dell’assicurazione contro la disoccupazione e il diritto di
procedura amministrativa (non contenziosa) applicabile in tale ambito;
quest’ultimo diritto non è fatto salvo dall’art. 2 cpv. 2 lett. c LPD, la LPD
è quindi applicabile (consid. 2).
Nella fattispecie, la comunicazione delle informazioni è conforme al
diritto (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Im Rahmen eines im Kanton Tessin gegen H. geführten Strafverfahrens
wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten forderte auf Ersuchen
des Ministero pubblico Lugano das Richteramt von T. rechtshilfeweise
E. 2 vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),
Zweigstelle X, Auskunft über die Höhe der H. von der Kantonalen
Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 17. Februar 1992 bis August 1993
ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen. Das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (BIGA) hiess mit Verfügung vom 9. März 1995 das
Gesuch der erwähnten Strafverfolgungsorgane um Auskunftserteilung gut
und ermächtigte die Kantonale Arbeitslosenkasse, beiden Gesuchstellern
die anbegehrten Auskünfte gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen.
B. Gegen diese Verfügung erhob H. am 12. April 1995 Beschwerde an die
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
(Rekurskommission EVD) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei der KIGA Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu
untersagen, die anbegehrten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu
erteilen. Soweit erforderlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1),
wonach die Bearbeitung von Personendaten nur gestattet werden dürfe, wenn
dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt
wird. Eine solche Persönlichkeitsverletzung könne sich insbesondere aus
der Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen
ergeben. Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist.
Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht, müsse gemäss
DSG durch einen Richter im Einzelfall beurteilt werden. Deshalb könne
nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich
entscheiden.
C. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterbreitete die Rekurskommission
EVD das Geschäft der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) im
Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Meinungsaustausch. Die
Rekurskommission EVD vertrat die Auffassung, Anfechtungsobjekt sei eine
Verfügung des BIGA in einer Datenschutzfrage. Im hier zu beurteilenden
Fall sei vom Beschwerdeführer einzig die Bekanntgabe von besonders
schützenswerten (sozialversicherungsrechtlichen) Personendaten angefochten,
so dass die datenschutzrechtliche Natur des Streitfalles ausser Frage stehe. Da
die Streitsache ferner durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften
(Art. 97 AVIG in Verbindung mit Art. 125 AVIV) geregelt sei, welche als
strengere Spezialdatenschutznormen dem Art. 19 DSG vorgehen, bleibe die
vorliegende Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen zu lösen und die Frage zu
entscheiden, ob in casu die datenschutzrechtliche Sonderregelung des AVIG
(bzw. dessen Verfahrensordnung) als lex specialis die datenschutzgesetzliche
Rechtspflegeordnung verdrängen kann.
E. 3 Nach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen,
wenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur
Anwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c
DSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche
Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom
Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine
verfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom
Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle. In casu gehe es aber
nicht um eine im VwVG vorgesehene Datenbearbeitung, sondern um eine
im AVIG (bzw. AVIV) geregelte Datenweitergabe, die in einem erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren in einer entsprechenden Verfügung mündete.
Insbesondere gehe es vorliegend nicht um ein Datenbearbeitungsproblem,
das sich in Anwendung des entsprechenden Strafprozessrechts innerhalb
eines Strafverfahrens stellt, sondern vielmehr um eine in Art. 125
Abs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an
Strafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses.
Vor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als
a priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche
Anspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen»
Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge.
Die Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum
DSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im
weitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz
sei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen
Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In
reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der
Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein
datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der
fachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
spreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit
eine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche
sich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in
casu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG
an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind,
während Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen
auf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den
Begriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene
Verfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht
nur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss
Art. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich)
sozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte
es nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren
datenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484).
Weil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht
als ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz»
konzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die
E. 4 Rechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen
Zuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre
Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete.
D. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im
Sinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission
EVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen
Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen.
E. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf
Abweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu
überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat.
Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des
Streitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu
verstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur
den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den
Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der
Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien
grundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde
sei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur
Erteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin
ermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung
zur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des
Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien
deshalb nicht zu hören.
Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen
DSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich
eine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme
einer Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über
allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der
Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung
zu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen
dieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten
Aussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre
eine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde.
Materiell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die
Befugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine
privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis
habe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene
Ausnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung
entgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht.
Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung
E. 5 des BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In
der Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die
Ermächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte
an Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich
übertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens)
nicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem
abhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende
Einkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich
auferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss
Art. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen
gelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen
nach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die
Ermächtigung zu Recht erfolgte.
Aus den Erwägungen:
1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass
Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig
die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995
die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht
ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem
rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den
Beschwerdeführer zu erteilen.
Ob die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das
ihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere
die Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht,
kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist
ausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren
Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner
Beschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden
sei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr
Ersuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn
die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene
(beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen
Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge
der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter,
indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige
Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der
Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das
BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre
deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.
2. Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach
der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt
von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG.
E. 6 Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden
ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen
Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde
untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss
das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht
beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen
und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der
Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen
Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen
Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung
durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über
die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine
Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht
wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu
prüfen:
a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar
bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche
wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und
b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht
schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz
der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR
312.0)?
Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im
vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite,
daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt
hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung
massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden.
Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht
vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK
gegeben ist.
3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob
BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach
Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten
verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat,
Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit
keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat
hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird
bestimmt:
«Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie
Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen
Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können
ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des
BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche
zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:
a) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von
Versicherungsleistungen streitig ist;
E. 7 b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur
Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.»
Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3
Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten
wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne
von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu
gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur
Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
entgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im
Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die
Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung
im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss
Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von
Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn
«a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende
öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise
erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht
behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die
Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall
sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer
für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine
(allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden
ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information.
Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen
sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen.
Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung
eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu
verfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen
Beweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2
Bst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen
Praxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt
in: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992,
020-B Nr. 8).
Die Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin
(vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO
[Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe
Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt
am Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37).
E. 8 Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 899 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 62.39 Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 Art. 2 al. 2 let. c, art. 19 al. 1 et 4, art. 25 al. 5 LPD. Art. 125 al. 3 OACI. Communication de données de l’assurance-chômage par des autorités administratives fédérales à des autorités cantonales de poursuite pénale dans un cas d’espèce. Autorité de recours. Compétence de la Commission fédérale de la protection des données (CFPD) pour trancher les recours portant sur de pures questions de protection des données, sans égard à la base légale fondant le droit auquel se rapporte la question de protection des données soulevée dans le litige. Principes régissant la communication de données par des autorités administratives fédérales à des autorités cantonales de poursuite pénale. L’autorité administrative fédérale requise doit examiner la demande d’entraide judiciaire ou administrative sous l’angle du droit fédéral déterminant pour elle, en l’espèce selon le droit de l’assurance-chômage et le droit de procédure administrative fédérale (non contentieuse) applicable dans ce domaine; ce dernier n’est pas réservé dans l’art. 2 al. 2 let. c LPD, si bien que la LPD s’applique (consid. 2). En l’espèce, la communication des renseignements est conforme au droit (consid. 3). Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 5 DSG. Art. 125 Abs. 3 AVIV. Bekanntgabe von Daten der Arbeitslosenversicherung durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall. 1
Beschwerdeinstanz. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) als Beschwerdeinstanz in rein datenschutzrechtlichen Fragen unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. Grundsätze der Datenbekanntgabe durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden. Die angefragte Verwaltungsbehörde des Bundes hat das Rechts- bzw. Amtshilfebegehren nach dem für sie massgebenden Bundesrecht zu prüfen, in casu nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem für dieses massgebenden (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht; letzteres ist in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar ist (E. 2). Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung in casu bejaht (E. 3). Art. 2 cpv. 2 lett. c, art. 19 cpv. 1 e 4, art. 25 cpv. 5 LPD. Art. 125 cpv. 3 OADI. Comunicazione - in un caso specifico - di dati dell’assicurazione contro la disoccupazione da parte delle autorità amministrative federali ad autorità cantonali di perseguimento penale. Autorità di ricorso. Competenza della Commissione federale della protezione dei dati (CFPD) in quanto istanza di ricorso in mere questioni di protezione dei dati, indipendentemente dalla base legale su cui si fonda la controversia concernente il diritto sulla protezione dei dati. Principi della comunicazione di dati da parte delle autorità amministrative federali alle autorità cantonali di perseguimento penale. L’autorità amministrativa federale adita deve esaminare la domanda d’assistenza giudiziaria o amministrativa sotto il profilo del diritto federale che essa ritiene determinante, nella fattispecie secondo il diritto dell’assicurazione contro la disoccupazione e il diritto di procedura amministrativa (non contenziosa) applicabile in tale ambito; quest’ultimo diritto non è fatto salvo dall’art. 2 cpv. 2 lett. c LPD, la LPD è quindi applicabile (consid. 2). Nella fattispecie, la comunicazione delle informazioni è conforme al diritto (consid. 3). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Im Rahmen eines im Kanton Tessin gegen H. geführten Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten forderte auf Ersuchen des Ministero pubblico Lugano das Richteramt von T. rechtshilfeweise 2
vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Zweigstelle X, Auskunft über die Höhe der H. von der Kantonalen Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 17. Februar 1992 bis August 1993 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hiess mit Verfügung vom 9. März 1995 das Gesuch der erwähnten Strafverfolgungsorgane um Auskunftserteilung gut und ermächtigte die Kantonale Arbeitslosenkasse, beiden Gesuchstellern die anbegehrten Auskünfte gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen. B. Gegen diese Verfügung erhob H. am 12. April 1995 Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der KIGA Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu untersagen, die anbegehrten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Soweit erforderlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), wonach die Bearbeitung von Personendaten nur gestattet werden dürfe, wenn dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt wird. Eine solche Persönlichkeitsverletzung könne sich insbesondere aus der Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen ergeben. Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht, müsse gemäss DSG durch einen Richter im Einzelfall beurteilt werden. Deshalb könne nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich entscheiden. C. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterbreitete die Rekurskommission EVD das Geschäft der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Meinungsaustausch. Die Rekurskommission EVD vertrat die Auffassung, Anfechtungsobjekt sei eine Verfügung des BIGA in einer Datenschutzfrage. Im hier zu beurteilenden Fall sei vom Beschwerdeführer einzig die Bekanntgabe von besonders schützenswerten (sozialversicherungsrechtlichen) Personendaten angefochten, so dass die datenschutzrechtliche Natur des Streitfalles ausser Frage stehe. Da die Streitsache ferner durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften (Art. 97 AVIG in Verbindung mit Art. 125 AVIV) geregelt sei, welche als strengere Spezialdatenschutznormen dem Art. 19 DSG vorgehen, bleibe die vorliegende Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen zu lösen und die Frage zu entscheiden, ob in casu die datenschutzrechtliche Sonderregelung des AVIG (bzw. dessen Verfahrensordnung) als lex specialis die datenschutzgesetzliche Rechtspflegeordnung verdrängen kann. 3
Nach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen, wenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur Anwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine verfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle. In casu gehe es aber nicht um eine im VwVG vorgesehene Datenbearbeitung, sondern um eine im AVIG (bzw. AVIV) geregelte Datenweitergabe, die in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in einer entsprechenden Verfügung mündete. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um ein Datenbearbeitungsproblem, das sich in Anwendung des entsprechenden Strafprozessrechts innerhalb eines Strafverfahrens stellt, sondern vielmehr um eine in Art. 125 Abs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an Strafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses. Vor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als a priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen» Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge. Die Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum DSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im weitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz sei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der fachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache spreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit eine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche sich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in casu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind, während Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den Begriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht nur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss Art. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich) sozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte es nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren datenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484). Weil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht als ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz» konzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die 4
Rechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen Zuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im Sinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission EVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen. Zur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des Streitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu verstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien grundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur Erteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin ermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien deshalb nicht zu hören. Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen DSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich eine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme einer Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung zu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen dieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten Aussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre eine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Materiell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die Befugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis habe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene Ausnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung entgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung 5
des BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In der Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Ermächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte an Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich übertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens) nicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem abhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende Einkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss Art. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen gelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen nach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die Ermächtigung zu Recht erfolgte. Aus den Erwägungen:
1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Ob die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das ihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere die Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht, kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist ausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden sei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr Ersuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene (beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter, indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.
2. Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG. 6
Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen:
a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und
b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)? Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite, daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden. Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist.
3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat, Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird bestimmt: «Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:
a) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von Versicherungsleistungen streitig ist; 7
b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.» Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn «a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine (allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information. Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen. Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu verfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen Beweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen Praxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt in: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992, 020-B Nr. 8). Die Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin (vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO [Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37). 8
Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 9
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 899 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.