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JAAC 62.39

Ch Vb · 1996-05-09 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Beschwerdeinstanz.

Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK)

als Beschwerdeinstanz in rein datenschutzrechtlichen Fragen

unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die

datenschutzrechtliche Streitfrage beruht.

Grundsätze der Datenbekanntgabe durch Verwaltungsbehörden des

Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden.

Die angefragte Verwaltungsbehörde des Bundes hat das Rechts- bzw.

Amtshilfebegehren nach dem für sie massgebenden Bundesrecht zu

prüfen, in casu nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem für

dieses massgebenden (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht;

letzteres ist in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das

DSG anwendbar ist (E. 2).

Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung in casu bejaht (E. 3).

Art. 2 cpv. 2 lett. c, art. 19 cpv. 1 e 4, art. 25 cpv. 5 LPD. Art. 125 cpv. 3

OADI. Comunicazione - in un caso specifico - di dati dell’assicurazione

contro la disoccupazione da parte delle autorità amministrative

federali ad autorità cantonali di perseguimento penale.

Autorità di ricorso.

Competenza della Commissione federale della protezione dei dati

(CFPD) in quanto istanza di ricorso in mere questioni di protezione

dei dati, indipendentemente dalla base legale su cui si fonda la

controversia concernente il diritto sulla protezione dei dati.

Principi della comunicazione di dati da parte delle autorità

amministrative federali alle autorità cantonali di perseguimento

penale.

L’autorità amministrativa federale adita deve esaminare la domanda

d’assistenza giudiziaria o amministrativa sotto il profilo del diritto

federale che essa ritiene determinante, nella fattispecie secondo

il diritto dell’assicurazione contro la disoccupazione e il diritto di

procedura amministrativa (non contenziosa) applicabile in tale ambito;

quest’ultimo diritto non è fatto salvo dall’art. 2 cpv. 2 lett. c LPD, la LPD

è quindi applicabile (consid. 2).

Nella fattispecie, la comunicazione delle informazioni è conforme al

diritto (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Im Rahmen eines im Kanton Tessin gegen H. geführten Strafverfahrens

wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten forderte auf Ersuchen

des Ministero pubblico Lugano das Richteramt von T. rechtshilfeweise

E. 2 vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),

Zweigstelle X, Auskunft über die Höhe der H. von der Kantonalen

Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 17. Februar 1992 bis August 1993

ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen. Das Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit (BIGA) hiess mit Verfügung vom 9. März 1995 das

Gesuch der erwähnten Strafverfolgungsorgane um Auskunftserteilung gut

und ermächtigte die Kantonale Arbeitslosenkasse, beiden Gesuchstellern

die anbegehrten Auskünfte gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen.

B. Gegen diese Verfügung erhob H. am 12. April 1995 Beschwerde an die

Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

(Rekurskommission EVD) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und es sei der KIGA Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu

untersagen, die anbegehrten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu

erteilen. Soweit erforderlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung.

Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1),

wonach die Bearbeitung von Personendaten nur gestattet werden dürfe, wenn

dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt

wird. Eine solche Persönlichkeitsverletzung könne sich insbesondere aus

der Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen

ergeben. Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn

sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist.

Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht, müsse gemäss

DSG durch einen Richter im Einzelfall beurteilt werden. Deshalb könne

nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich

entscheiden.

C. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterbreitete die Rekurskommission

EVD das Geschäft der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) im

Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Meinungsaustausch. Die

Rekurskommission EVD vertrat die Auffassung, Anfechtungsobjekt sei eine

Verfügung des BIGA in einer Datenschutzfrage. Im hier zu beurteilenden

Fall sei vom Beschwerdeführer einzig die Bekanntgabe von besonders

schützenswerten (sozialversicherungsrechtlichen) Personendaten angefochten,

so dass die datenschutzrechtliche Natur des Streitfalles ausser Frage stehe. Da

die Streitsache ferner durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften

(Art. 97 AVIG in Verbindung mit Art. 125 AVIV) geregelt sei, welche als

strengere Spezialdatenschutznormen dem Art. 19 DSG vorgehen, bleibe die

vorliegende Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen zu lösen und die Frage zu

entscheiden, ob in casu die datenschutzrechtliche Sonderregelung des AVIG

(bzw. dessen Verfahrensordnung) als lex specialis die datenschutzgesetzliche

Rechtspflegeordnung verdrängen kann.

E. 3 Nach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen,

wenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur

Anwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c

DSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche

Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom

Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine

verfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom

Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle. In casu gehe es aber

nicht um eine im VwVG vorgesehene Datenbearbeitung, sondern um eine

im AVIG (bzw. AVIV) geregelte Datenweitergabe, die in einem erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren in einer entsprechenden Verfügung mündete.

Insbesondere gehe es vorliegend nicht um ein Datenbearbeitungsproblem,

das sich in Anwendung des entsprechenden Strafprozessrechts innerhalb

eines Strafverfahrens stellt, sondern vielmehr um eine in Art. 125

Abs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an

Strafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses.

Vor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als

a priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche

Anspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen»

Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge.

Die Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum

DSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im

weitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz

sei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen

Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In

reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der

Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein

datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der

fachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache

spreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit

eine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche

sich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in

casu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG

an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind,

während Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die

Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen

auf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den

Begriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene

Verfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht

nur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss

Art. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich)

sozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte

es nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren

datenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484).

Weil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht

als ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz»

konzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die

E. 4 Rechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen

Zuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre

Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete.

D. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im

Sinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission

EVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen

Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen.

E. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf

Abweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten

sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu

überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat.

Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des

Streitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu

verstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur

den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den

Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der

Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien

grundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde

sei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur

Erteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin

ermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung

zur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des

Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien

deshalb nicht zu hören.

Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen

DSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich

eine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme

einer Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über

allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der

Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und

ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung

zu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen

dieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten

Aussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre

eine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde.

Materiell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die

Befugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine

privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis

habe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene

Ausnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung

entgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht.

Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung

auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung

E. 5 des BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In

der Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die

Ermächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte

an Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich

übertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens)

nicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem

abhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende

Einkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich

auferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss

Art. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen

gelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen

nach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die

Ermächtigung zu Recht erfolgte.

Aus den Erwägungen:

1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass

Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig

die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995

die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht

ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem

rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den

Beschwerdeführer zu erteilen.

Ob die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das

ihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere

die Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht,

kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist

ausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren

Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner

Beschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden

sei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr

Ersuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn

die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene

(beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen

Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge

der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter,

indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige

Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der

Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das

BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre

deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.

2. Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer

geführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach

der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt

von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG.

E. 6 Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden

ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen

Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde

untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss

das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht

beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen

und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der

Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen

Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen

Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung

durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über

die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine

Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht

wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu

prüfen:

a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar

bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche

wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und

b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht

schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz

der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR

312.0)?

Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im

vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite,

daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt

hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung

massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden.

Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht

vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK

gegeben ist.

3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob

BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach

Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten

verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat,

Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit

keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat

hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird

bestimmt:

«Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie

Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen

Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können

ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des

BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche

zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:

a) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von

Versicherungsleistungen streitig ist;

E. 7 b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur

Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.»

Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3

Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten

wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne

von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu

gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur

Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

entgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im

Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die

Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung

im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss

Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von

Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn

«a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige

Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende

öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise

erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht

behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die

Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall

sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im

Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der

betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer

für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine

(allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden

ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung

bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information.

Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen

sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen.

Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung

eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu

verfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen

Beweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2

Bst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger

zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19

Abs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen

Praxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen

Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt

in: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992,

020-B Nr. 8).

Die Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin

(vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO

[Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe

Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt

am Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37).

E. 8 Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 899 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 62.39 Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 Art. 2 al. 2 let. c, art. 19 al. 1 et 4, art. 25 al. 5 LPD. Art. 125 al. 3 OACI. Communication de données de l’assurance-chômage par des autorités administratives fédérales à des autorités cantonales de poursuite pénale dans un cas d’espèce. Autorité de recours. Compétence de la Commission fédérale de la protection des données (CFPD) pour trancher les recours portant sur de pures questions de protection des données, sans égard à la base légale fondant le droit auquel se rapporte la question de protection des données soulevée dans le litige. Principes régissant la communication de données par des autorités administratives fédérales à des autorités cantonales de poursuite pénale. L’autorité administrative fédérale requise doit examiner la demande d’entraide judiciaire ou administrative sous l’angle du droit fédéral déterminant pour elle, en l’espèce selon le droit de l’assurance-chômage et le droit de procédure administrative fédérale (non contentieuse) applicable dans ce domaine; ce dernier n’est pas réservé dans l’art. 2 al. 2 let. c LPD, si bien que la LPD s’applique (consid. 2). En l’espèce, la communication des renseignements est conforme au droit (consid. 3). Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 5 DSG. Art. 125 Abs. 3 AVIV. Bekanntgabe von Daten der Arbeitslosenversicherung durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall. 1

Beschwerdeinstanz. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) als Beschwerdeinstanz in rein datenschutzrechtlichen Fragen unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. Grundsätze der Datenbekanntgabe durch Verwaltungsbehörden des Bundes an kantonale Strafverfolgungsbehörden. Die angefragte Verwaltungsbehörde des Bundes hat das Rechts- bzw. Amtshilfebegehren nach dem für sie massgebenden Bundesrecht zu prüfen, in casu nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem für dieses massgebenden (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht; letzteres ist in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar ist (E. 2). Rechtmässigkeit der Auskunftserteilung in casu bejaht (E. 3). Art. 2 cpv. 2 lett. c, art. 19 cpv. 1 e 4, art. 25 cpv. 5 LPD. Art. 125 cpv. 3 OADI. Comunicazione - in un caso specifico - di dati dell’assicurazione contro la disoccupazione da parte delle autorità amministrative federali ad autorità cantonali di perseguimento penale. Autorità di ricorso. Competenza della Commissione federale della protezione dei dati (CFPD) in quanto istanza di ricorso in mere questioni di protezione dei dati, indipendentemente dalla base legale su cui si fonda la controversia concernente il diritto sulla protezione dei dati. Principi della comunicazione di dati da parte delle autorità amministrative federali alle autorità cantonali di perseguimento penale. L’autorità amministrativa federale adita deve esaminare la domanda d’assistenza giudiziaria o amministrativa sotto il profilo del diritto federale che essa ritiene determinante, nella fattispecie secondo il diritto dell’assicurazione contro la disoccupazione e il diritto di procedura amministrativa (non contenziosa) applicabile in tale ambito; quest’ultimo diritto non è fatto salvo dall’art. 2 cpv. 2 lett. c LPD, la LPD è quindi applicabile (consid. 2). Nella fattispecie, la comunicazione delle informazioni è conforme al diritto (consid. 3). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Im Rahmen eines im Kanton Tessin gegen H. geführten Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten forderte auf Ersuchen des Ministero pubblico Lugano das Richteramt von T. rechtshilfeweise 2

vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Zweigstelle X, Auskunft über die Höhe der H. von der Kantonalen Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 17. Februar 1992 bis August 1993 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hiess mit Verfügung vom 9. März 1995 das Gesuch der erwähnten Strafverfolgungsorgane um Auskunftserteilung gut und ermächtigte die Kantonale Arbeitslosenkasse, beiden Gesuchstellern die anbegehrten Auskünfte gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) zu erteilen. B. Gegen diese Verfügung erhob H. am 12. April 1995 Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der KIGA Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu untersagen, die anbegehrten Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Soweit erforderlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Materiell berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), wonach die Bearbeitung von Personendaten nur gestattet werden dürfe, wenn dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt wird. Eine solche Persönlichkeitsverletzung könne sich insbesondere aus der Bearbeitung von Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen ergeben. Somit liege eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt oder nicht, müsse gemäss DSG durch einen Richter im Einzelfall beurteilt werden. Deshalb könne nur eine richterliche Instanz, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, über das Gesuch der Tessiner Behörden rechtsverbindlich entscheiden. C. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterbreitete die Rekurskommission EVD das Geschäft der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Meinungsaustausch. Die Rekurskommission EVD vertrat die Auffassung, Anfechtungsobjekt sei eine Verfügung des BIGA in einer Datenschutzfrage. Im hier zu beurteilenden Fall sei vom Beschwerdeführer einzig die Bekanntgabe von besonders schützenswerten (sozialversicherungsrechtlichen) Personendaten angefochten, so dass die datenschutzrechtliche Natur des Streitfalles ausser Frage stehe. Da die Streitsache ferner durch bereichsspezifische Datenschutzvorschriften (Art. 97 AVIG in Verbindung mit Art. 125 AVIV) geregelt sei, welche als strengere Spezialdatenschutznormen dem Art. 19 DSG vorgehen, bleibe die vorliegende Konkurrenz von Zuständigkeitsnormen zu lösen und die Frage zu entscheiden, ob in casu die datenschutzrechtliche Sonderregelung des AVIG (bzw. dessen Verfahrensordnung) als lex specialis die datenschutzgesetzliche Rechtspflegeordnung verdrängen kann. 3

Nach Auffassung der Rekurskommission EVD wäre dies zu bejahen, wenn vorliegend der in Art. 2 DSG festgelegte Ausnahmekatalog zur Anwendung käme, was jedoch nicht zutreffe. In Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG würden insbesondere Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren) vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen. Damit sei gemeint, dass eine verfahrensrechtlich geregelte Bearbeitung von Personendaten vom Geltungsbereich des DSG ausgeschlossen sein solle. In casu gehe es aber nicht um eine im VwVG vorgesehene Datenbearbeitung, sondern um eine im AVIG (bzw. AVIV) geregelte Datenweitergabe, die in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in einer entsprechenden Verfügung mündete. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um ein Datenbearbeitungsproblem, das sich in Anwendung des entsprechenden Strafprozessrechts innerhalb eines Strafverfahrens stellt, sondern vielmehr um eine in Art. 125 Abs. 3 AVIV ausnahmsweise für zulässig erklärte Datenbekanntgabe an Strafjustizbehörden im Interesse der Durchführung eines Strafprozesses. Vor diesem Hintergrund erscheine der Geltungsbereich des DSG nicht als a priori ausgeschlossen, auch wenn in bezug auf datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen Art. 125 Abs. 3 AVIV als lex specialis die «allgemeinen» Datenschutzansprüche gemäss DSG verdränge. Die Rekurskommission EVD hielt unter Hinweis auf die Materialien zum DSG (Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.) im weitern dafür, die Ermittlung der sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz sei nicht nur von der Frage abhängig zu machen, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die datenschutzrechtliche Streitfrage beruht. In reinen Datenschutzfragen sei zweifellos die EDSK die - der Natur der Sache nach - fachlich geeignetste Instanz, an welche deshalb alle rein datenschutzrechtlichen Streitfälle verwiesen werden sollten. Neben der fachlich besseren Eignung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache spreche für die Zuständigkeit der EDSK auch der Umstand, dass damit eine «Spaltung des Rechtsweges» verhindert werden könnte, welche sich bei Annahme der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD in casu insofern ergäbe, als deren Entscheide gemäss Art. 101 Bst. d AVIG an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weiterziehbar sind, während Art. 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) für Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorsehe. Die Rekurskommission EVD will dabei den Begriff des Datenschutzes - unter dem Vorbehalt, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich mit einer Datenschutzfrage befasst - weit und nicht nur auf das DSG bezogen interpretiert wissen. Demgegenüber sei gemäss Art. 128 f. OG das EVG für die letztinstanzliche Beurteilung von (hauptsächlich) sozialversicherungsrechtlichen Fragen zuständig. In Datenschutzfragen hätte es nur dann zu entscheiden, wenn mit leistungsrechtlichen Hauptbegehren datenschutzrechtliche Nebenbegehren verknüpft wären (Botschaft, S. 484). Weil nach dem Gesagten vorliegend der Geltungsbereich des DSG nicht als ausgeschlossen gelten könne und das DSG als «Querschnittsgesetz» konzipiert sei, geht nach Auffassung der Rekurskommission EVD die 4

Rechtspflegevorschrift von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG der spezialgesetzlichen Zuständigkeitsordnung von Art. 101 Bst. c AVIG vor, weshalb sie ihre Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdefall als zweifelhaft erachtete. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 1996 hat die EDSK ihre Zuständigkeit im Sinne der oben (C) zusammengefassten Ausführungen der Rekurskommission EVD anerkannt. Das BIGA als Beschwerdegegner wurde zur schriftlichen Stellungnahme zu den Anbringen der Beschwerde eingeladen. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde vom 12. April 1995, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen. Zur Begründung wird geltend gemacht, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Demgegenüber sei unter dem Begriff des Streitgegenstandes das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu verstehen. Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bilde daher nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren seien grundsätzlich unzulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung des BIGA vom 9. März 1995, mit welcher die Kasse zur Erteilung von Auskünften über den Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin ermächtigt wurde. Streitgegenstand sei demnach, ob die BIGA-Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Recht oder Unrecht erfolgte. Ausführungen des Beschwerdeführers, welche ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, seien deshalb nicht zu hören. Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch dem angerufenen DSG oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lasse sich eine Pflicht des Untersuchungsrichters ableiten, vor der Vornahme einer Untersuchungshandlung (in casu: Einholen von Auskünften über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung [ALV]) den Beschuldigten dazu anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Untersuchungshandlung zu gewähren. Eine solche Pflicht existiere nicht; auch bestehe zwischen dieser behaupteten Pflicht und allfälligen strafprozessual geregelten Aussageverweigerungsrechten kein rechtlicher Zusammenhang. Zudem wäre eine solche Pflicht strafprozessualer Natur und daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Materiell wird ausgeführt, Art. 97 Abs. 2 AVIG räume dem Bundesrat die Befugnis ein, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu gestatten, soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Von dieser Befugnis habe der Bundesrat mit Erlass von Art. 125 AVIV für genau umschriebene Ausnahmefälle von der Schweigepflicht zurückhaltend und in Abwägung entgegenstehender privater oder öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen, unter welchen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten mit Ermächtigung 5

des BIGA Auskünfte an Dritte erteilt werden dürfen, werden dargelegt. In der Beschwerde sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern die Ermächtigungsvoraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV (Auskünfte an Strafgerichte oder Untersuchungsbehörden zwecks Ausübung gesetzlich übertragener Aufgaben zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens) nicht erfüllt sein sollten. Die Strafbarkeit sei vorliegend unter anderem abhängig von der zu klärenden Frage, ob der Beschuldigte über genügende Einkünfte verfügt oder verfügen könnte, die ihm die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten erlauben würden. Dies - sowie der Umstand, dass gemäss Art. 9 StGB mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlungen als Vergehen gelten - erhelle, dass im vorliegenden Fall die Ermächtigungsvoraussetzungen nach Art. 125 Abs. 3 Bst. b AVIV zweifelsfrei erfüllt seien und demnach die Ermächtigung zu Recht erfolgte. Aus den Erwägungen:

1. Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Ob die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das ihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere die Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht, kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist ausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden sei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr Ersuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene (beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter, indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.

2. Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG. 6

Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen:

a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und

b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)? Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite, daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden. Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist.

3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat, Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird bestimmt: «Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:

a) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von Versicherungsleistungen streitig ist; 7

b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.» Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn «a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine (allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information. Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen. Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu verfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen Beweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen Praxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt in: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992, 020-B Nr. 8). Die Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin (vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO [Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37). 8

Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 9

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 899 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.