Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). In casu
wird dies verneint, da nach den Umständen zu schliessen ist, die
Rechtsvertreterin habe den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren.
Allein das Interesse der Rechtsvertreterin am Entscheid über ihre
Beschwerde stellt kein schutzwürdiges Verfahrensinteresse dar, da
der Beschwerdeführer selber offensichtlich nicht mehr am Verfahren
interessiert ist.
Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in
materia d’asilo.
Art. 48 PA. Questione dell’interesse attuale degno di protezione quando
il luogo di soggiorno del ricorrente è sconosciuto.
Quando un ricorrente si trova all’estero o il suo luogo di soggiorno è
sconosciuto, vi è un interesse degno di protezione alla prosecuzione
della procedura solo allorquando siffatto interesse sia stato
esplicitamente manifestato o sia comunque chiaramente riconoscibile
e il ricorrente disponga di un domicilio legale dove possa essere
raggiunto (GAAC 58.32). Tale non è il caso quando dalle circostanze del
caso di specie si possa desumere che il rappresentante abbia perso ogni
contatto con il ricorrente.
Il mero interesse del rappresentante all’emanazione di una
sentenza di merito sul ricorso inoltrato non costituisce un interesse
degno di protezione all’annullamento o alla modificazione della
decisione impugnata, dal momento che il ricorrente medesimo non è
manifestamente più interessato alla procedura.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, angeblich liberianischer Herkunft, reichte im Januar
1996 ein Asylgesuch ein, das er im wesentlichen damit begründete, er habe
wegen seiner Verwandtschaft mit dem Rebellenführer Prince Johnson
Schwierigkeiten mit gegnerischen Gruppierungen gehabt. Dies sowie die
allgemeinen bürgerkriegsbedingten Probleme hätten ihn im November 1995
zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Das BFF hielt in seiner Begründung zusammenfassend fest, dass
der Beschwerdeführer «nicht aus Liberia, sondern möglicherweise aus einem
anderen westafrikanischen Staat» stamme.
Mit Eingabe vom 27. Januar 1997 beantragte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E. 2 Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen («Prozessvoraussetzungen») erfüllt sind (vgl. dazu allg. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Gygi, a. a. O., S. 73; Saladin, a. a. O., S. 170). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gygi, a. a. O., S. 72; Saladin,
a. a. O., S. 169/170). Es wird dann nur ein «Prozessurteil» ohne Prüfung der materiellen Parteivorbringen gefällt. Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das sogenannte «Rechts-schutzinteresse» (Gygi, a. a. O., S. 72). Entsprechend hält das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Art. 48 Bst. a unter der Marginalie «Beschwerdelegitimation» fest, dass zur Beschwerde berechtigt sei, «wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.» Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu unterscheiden sind demnach das «Berührt-Sein» (auch «Beschwer», «gravamen» genannt) und das «Rechtsschutzinteresse». «Berührt» ist, wer ein ausreichendes
E. 3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997
unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März
1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant
«unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte.
Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei
ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung
entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis
zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw.
ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei.
Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes
oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des
Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im
Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung
aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des
Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim
Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem
voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der
Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen,
da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden
ist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am
29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt
worden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er
doch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene
Möglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber
hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des
Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich
dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt
hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in
Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens
E. 4 interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend
zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren
ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der
Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über
diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). Dass ihn «finanzieller Aufwand»
von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem «benachbarten Ausland»!)
abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der
Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner
«Ausreise» mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch
zu melden. Dass er sich zwischenzeitlich gemeldet habe, wurde in der Replik
nicht behauptet. Falls wirklich noch ein Kontakt des Beschwerdeführers
mit seiner Vertreterin bestünde, wäre zu erwarten, dass diese Kontakte in
der Replik zumindest etwas genauer substantiiert würden (z. B. im Sinne
einer Lokalisierung des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers,
nicht bloss mit dem Hinweis auf das «benachbarte Ausland»; konkrete
Angaben bezüglich der Anzahl und der Daten zwischenzeitlich erfolgter
Kontaktnahmen usw.). Diese Pflicht zur Substantiierung (was mehr ist
als blosses Behaupten) ergibt sich auch aus der Mitwirkungspflicht. Die
vagen Angaben der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Aufenthaltsortes des
Beschwerdeführers und das stillschweigende «Übergehen» zwischenzeitlicher
Kontakte mit demselben lassen demgegenüber den Schluss zu, dass auch
die Beratungsstelle jeglichen näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer
verloren hat. Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen
«Phantomverfahren», was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht -
nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht.
Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines
Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin
daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die
Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem
konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das
Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht
der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen.
E. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 755 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 62.11 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1997 Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d’asile. Art. 48 PA. Absence d’intérêt digne de protection actuel lorsque le lieu de séjour du recourant est inconnu. Lorsqu’un recourant est à l’étranger ou que son lieu de séjour n’est pas connu, un intérêt digne de protection à la poursuite de la procédure ne se conçoit que pour autant que cet intérêt soit expressément manifesté; autrement dit, il doit être clairement établi que le recourant dispose d’un domicile légal par le truchement duquel il peut être atteint (JAAC 58.32). Tel n’est pas le cas en l’espèce, dès lors que les circonstances laissent apparaître que le recourant a perdu tout contact avec son mandataire. Le seul intérêt du mandataire à ce qu’il soit tranché sur son recours ne constitue pas un intérêt digne de protection à la poursuite de la procédure, puisque le recourant lui-même n’y est manifestement plus intéressé. Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 48 VwVG. Aktuelles Rechtsschutzinteresse bei unbekanntem Aufenthalt. Ist ein Beschwerdeführer ausser Landes oder unbekannten Aufenthaltes, setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung des Verfahrens voraus, dass dieses ausdrücklich manifestiert bzw. klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil 1
verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). In casu wird dies verneint, da nach den Umständen zu schliessen ist, die Rechtsvertreterin habe den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren. Allein das Interesse der Rechtsvertreterin am Entscheid über ihre Beschwerde stellt kein schutzwürdiges Verfahrensinteresse dar, da der Beschwerdeführer selber offensichtlich nicht mehr am Verfahren interessiert ist. Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo. Art. 48 PA. Questione dell’interesse attuale degno di protezione quando il luogo di soggiorno del ricorrente è sconosciuto. Quando un ricorrente si trova all’estero o il suo luogo di soggiorno è sconosciuto, vi è un interesse degno di protezione alla prosecuzione della procedura solo allorquando siffatto interesse sia stato esplicitamente manifestato o sia comunque chiaramente riconoscibile e il ricorrente disponga di un domicilio legale dove possa essere raggiunto (GAAC 58.32). Tale non è il caso quando dalle circostanze del caso di specie si possa desumere che il rappresentante abbia perso ogni contatto con il ricorrente. Il mero interesse del rappresentante all’emanazione di una sentenza di merito sul ricorso inoltrato non costituisce un interesse degno di protezione all’annullamento o alla modificazione della decisione impugnata, dal momento che il ricorrente medesimo non è manifestamente più interessato alla procedura. Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, angeblich liberianischer Herkunft, reichte im Januar 1996 ein Asylgesuch ein, das er im wesentlichen damit begründete, er habe wegen seiner Verwandtschaft mit dem Rebellenführer Prince Johnson Schwierigkeiten mit gegnerischen Gruppierungen gehabt. Dies sowie die allgemeinen bürgerkriegsbedingten Probleme hätten ihn im November 1995 zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das BFF hielt in seiner Begründung zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer «nicht aus Liberia, sondern möglicherweise aus einem anderen westafrikanischen Staat» stamme. Mit Eingabe vom 27. Januar 1997 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 2
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 stellte der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9). Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1997 auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 1997 teilte die kantonale Fremdenpolizei der ARK mit, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des Sozialdienstes bereits seit dem
23. Januar 1997 [somit noch vor Einreichung der Beschwerde] unbekannten Aufenthaltes sei. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 1997 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, sich innert der laufenden Replikfrist zur Frage zu äussern, ob ihr Mandant überhaupt noch in der Schweiz lebe falls ja, an welcher Adresse), und an der Fortsetzung des Verfahrens interessiert sei. Dabei wies er auf Art. 12b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) hin. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 1997 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Frage des Rechtsschutzinteresses ihres Mandanten dahingehend, dass dieser sich illegal im benachbarten Ausland aufhalte, jedoch mit der Rechtsvertreterin vereinbart habe, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Die ARK stellt fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse am Verfahren mehr hat und tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:
2. Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen («Prozessvoraussetzungen») erfüllt sind (vgl. dazu allg. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Gygi, a. a. O., S. 73; Saladin, a. a. O., S. 170). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gygi, a. a. O., S. 72; Saladin,
a. a. O., S. 169/170). Es wird dann nur ein «Prozessurteil» ohne Prüfung der materiellen Parteivorbringen gefällt. Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das sogenannte «Rechts-schutzinteresse» (Gygi, a. a. O., S. 72). Entsprechend hält das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Art. 48 Bst. a unter der Marginalie «Beschwerdelegitimation» fest, dass zur Beschwerde berechtigt sei, «wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.» Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu unterscheiden sind demnach das «Berührt-Sein» (auch «Beschwer», «gravamen» genannt) und das «Rechtsschutzinteresse». «Berührt» ist, wer ein ausreichendes 3
Interesse am Rechtsmittel hat. Ein solches Interesse am Rechtsmittel ist bereits dann zu bejahen, wenn «die Partei im vorausgehenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (...)» (Gygi, a. a. O., S. 150; Saladin, a. a. O., S. 174 ff.). Eine solche Beschwer des Beschwerdeführers ist ohne weiteres zu bejahen, hat die Vorinstanz doch sein Asylgesuch vollumfänglich abgelehnt. Zur Beschwer hinzutreten muss nun aber ein «Rechtsschutzinteresse». Damit ist nicht gemeint, dass «der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann, die durch das materielle Recht geschützt sein sollen» (Gygi, a. a. O., S. 152). (...) Demgegenüber bedingt das allgemeine, vom «Rechtsmittelinteresse» zu unterscheidende «Rechtsschutzinteresse», dass für die Rechtsschutzbehörden ein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse (das heisst ein reales, nicht bloss theoretisches Interesse, vgl. Gygi, a. a. O., S. 153) am Fortgang des Verfahrens hat. Diese Frage ist nachfolgend zu untersuchen.
3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant «unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte. Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw. ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden ist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am
29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er doch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene Möglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens 4
interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (VPB 58.32). Dass ihn «finanzieller Aufwand» von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem «benachbarten Ausland»!) abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner «Ausreise» mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Dass er sich zwischenzeitlich gemeldet habe, wurde in der Replik nicht behauptet. Falls wirklich noch ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Vertreterin bestünde, wäre zu erwarten, dass diese Kontakte in der Replik zumindest etwas genauer substantiiert würden (z. B. im Sinne einer Lokalisierung des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, nicht bloss mit dem Hinweis auf das «benachbarte Ausland»; konkrete Angaben bezüglich der Anzahl und der Daten zwischenzeitlich erfolgter Kontaktnahmen usw.). Diese Pflicht zur Substantiierung (was mehr ist als blosses Behaupten) ergibt sich auch aus der Mitwirkungspflicht. Die vagen Angaben der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und das stillschweigende «Übergehen» zwischenzeitlicher Kontakte mit demselben lassen demgegenüber den Schluss zu, dass auch die Beratungsstelle jeglichen näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer verloren hat. Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen «Phantomverfahren», was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht - nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines «schutzwürdigen Interesses» nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen. 5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 755 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.