opencaselaw.ch

JAAC 60.6

Ch Vb · 1995-01-27 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 jouit en la matière d’un large pouvoir d’appréciation, justifié par la

nature particulière de la suspension qui constitue une mesure en tous

points provisoire, qui ne règle rien définitivement ni ne préjuge de rien.

Art. 52 BtG. Vorläufige Dienstenthebung.

Wesen.

Die Massnahme der vorläufigen Dienstenthebung hat nicht den

Charakter einer Disziplinarstrafe. Sie soll in erster Linie die

Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer Ahndung einer

Dienstpflichtverletzung überbrücken.

Voraussetzungen.

- Sie setzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden

Dienstpflichtverletzungen bereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche

Massnahme getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte für

die behaupteten Dienstpflichtverletzungen bestehen oder wenn

hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Beamte habe

noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen begangen.

- Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen

unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe

im Amt zu belassen. Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es

sich nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern

es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und

der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der

öffentlichen Aufgaben gehen.

- Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss vorläufigen

Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen

erlassen (E. 2).

Ermessensspielraum der verfügenden Behörde.

Die Verwaltung hat vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse

und die Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine

Weiterbeschäftigung dem Ansehen der Verwaltung schaden könnte.

Es ist ihr hierbei ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen.

Dies rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart der vorläufigen

Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung vorläufigen Massnahme,

die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt.

Art. 52 OF. Esonero provvisorio dal servizio.

Entità.

La misura dell’esonero provvisorio dal servizio non ha carattere di

sanzione disciplinare. Essa deve in primo luogo superare il periodo

di tempo che intercorre tra scoperta e punizione disciplinare di una

violazione degli obblighi di servizio.

E. 2 Premesse.

- Essa non avviene sulla premessa che le violazioni degli obblighi di

servizio siano ormai accertate. Essa può essere presa come misura

precauzionale ove siano dati sufficienti indizi per le violazioni degli

obblighi di servizio affermati oppure esistano motivi sufficienti per

temere che il funzionario abbia commesso violazioni degli obblighi di

servizio non ancora meglio conosciute.

- È inoltre richiesto che abbia ad essere inconciliabile con gli interessi di

servizio lasciare il funzionario in servizio fino a che saranno chiarite le

censure mossegli. Gli interessi di servizio non devono necessariamente

essere veri e propri interessi di specializzazione, bensì può trattarsi

anche segnatamente della fiducia del superiore e dell’opinione pubblica

in un adempimento legale e corretto dei compiti pubblici.

- L’autorità di nomina può emanare la decisione sulla base di una

valutazione soltanto provvisoria dei fatti, senza rilevamento più ampio

delle prove (consid. 2).

Libertà d’apprezzamento dell’autorità di decisione.

All’amministrazione spetta valutare soprattutto le condizioni interne al

servizio e la probabilità a sapere in quale misura potrebbe danneggiare

l’immagine dell’amministrazione continuare a impiegare l’agente. A

questo proposito occorre riconoscere all’autorità di decisione un’ampia

libertà d’apprezzamento. Siffatto modo d’agire è giustificato dalla

peculiarità dell’esonero provvisorio dal servizio in quanto misura

temporanea, sotto ogni aspetto, che nulla disciplina o prefigura

definitivamente.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. X trat am 1. Oktober 1977 in den Bundesdienst ein und ist heute

Beamter in der 23. Besoldungsklasse. Das Eidgenössische Departement

Y erhob am 27. Januar 1994 gegen X und dessen Vorgesetzten

Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventuel Diebstahl beziehungsweise

Begünstigung. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Am

10. Februar 1994 ordnete der Generalsekretär des Eidgenössischen

Departementes Y eine Administrativuntersuchung gegen X an. Gestützt

auf den Untersuchungsbericht wurde am 26. April 1994 gegen X ein

beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Disziplinarentscheid

der zuständigen Behörde steht noch aus.

B. Ende September 1994 wurde dem Vertreter von X im Sinne der Gewährung

des rechtlichen Gehörs der Entwurf für eine Verfügung betreffend vorläufige

Dienstenthebung gemäss Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927

(BtG, SR 172.221.10) zugestellt. Der Vertreter von X widersetzte sich in seiner

Stellungnahme vom Oktober 1994 einer solchen Massnahme. Mit Verfügung

vom 7. Oktober 1994 enthob das Eidgenössische Departement Y X gestützt auf

Art. 52 BtG mit Wirkung ab 17. Oktober 1994 (Arbeitsbeginn nach Ferienende)

E. 3 bis zur Ausfällung des Entscheides im laufenden Disziplinarverfahren von

seinem Amt. Unter Androhung entsprechender Sanktionen bei Nichtbeachten

wurde X untersagt, ohne vorgängige Einwilligung des Generalsekretärs

des Eidgenössischen Departementes Y, die Amtsräume zu betreten. X

wurde angehalten, nach Ferienende binnen einer Woche, spätestens bis

am 21. Oktober 1994, und nach vorheriger Terminabsprache mit dem

Stellvertretenden Direktor des Amtes Z, die Aktenübergabe (laufende

Geschäfte) nach dessen Weisungen vorzunehmen. Die Bruttobesoldung von X,

exklusive Ortszuschlag und weiteren Zulagen, wurde ab 17. Oktober 1994 um

20% gekürzt. Schliesslich wurde der Einreichung einer allfälligen Beschwerde

gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. Gegen diese Verfügung liess X durch seinen Anwalt form- und fristgerecht

bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde einreichen

mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Ein vom Beschwerdeführer am 17. November 1994 gestelltes Gesuch um

Erlass einer superprovisorischen Massnahme in bezug auf die aufschiebende

Wirkung wies der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission

am 23. November 1994 im Sinne einer verfahrensleitenden, nicht selbständig

durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Anordnung ab.

Das Eidgenössische Departement Y schliesst in seiner Vernehmlassung

vom 6. Dezember 1994 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Aus den Erwägungen:

1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist auf dem Gebiete des

Dienstverhältnisses von Bundesbeamten unter anderem Rechtsmittelinstanz

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente,

soweit (letztlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht

offensteht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl.

BGE 104 Ib 130 E. 1).

2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BtG kann die zuständige Amtsstelle, wenn dienstliche

Gründe es als notwendig erscheinen lassen, im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme die sofortige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen.

Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder

entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden.

Die Massnahme hat nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe; sie soll

in erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer

Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken (Strauss Max, Die

vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, Zentralblatt für Staats- und

Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung

setzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen

bereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche Massnahme getroffen werden,

wenn genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Dienstpflichtverletzungen

bestehen oder wenn hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen,

der Beamte habe noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen

begangen. Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen

E. 4 unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu

belassen (VPB 58.9, S. 84). Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich

dabei nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann

insbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit

in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben

gehen (vgl. VPB 53.20, S. 141; Grisel André, Traité de droit administratif,

Bd. I, S. 509). Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss

vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen

erlassen. Sie hat dabei vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse und

die Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung

dem Ansehen der Verwaltung schaden könnte. Es ist ihr hierbei ein grosser

Ermessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus der besonderen

Eigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung

vorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt (Schroff

Hermann / Gerber David, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und

Kantonen, St. Gallen 1985, S. 188 f., Rz. 310 mit weiteren Hinweisen).

a. (...)

b. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer

geltend, das Eidgenössische Departement Y habe mit der angefochtenen

Verfügung Bundesrecht verletzt, und zwar sowohl durch Überschreitung

beziehungsweise Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens

(Art. 49 Bst. a VwVG) wie auch durch unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG). Den Beschwerdegrund

der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bringt der Beschwerdeführer

nicht vor, obschon angesichts der uneingeschränkten Kognition der

Eidgenössischen Personalrekurskommission an sich auch diese Rüge zulässig

wäre.

aa. Wenn sich der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aussage

auch bewusst ist, dass die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

im Hinblick auf eine allfällige Disziplinierung nicht Gegenstand dieses

Verfahrens ist, so behandelt er dessen ungeachtet in den Ziff. 2.3 bis 2.7

der Beschwerdeschrift eingehend das laufende Disziplinarverfahren.

Insoweit es um die Ermittlung des für das vorliegende Verfahren

massgebenden Sachverhalts geht, den die Wahlbehörde, wie erwähnt,

aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung feststellen kann, geht der

Vorwurf der Unvollständigkeit und Einseitigkeit jedenfalls fehl. Dass

die obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der laufenden

Disziplinaruntersuchung offenbar (noch) nicht zu Worte kamen, ändert daran

nichts.

Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände stehen

zumindest in ihren Grundzügen fest. Dass deren disziplinarrechtliche

Wertung und Gewichtung zwischen dem Beschwerdeführer und der

verfügenden Instanz völlig kontrovers ist, erstaunt weiter nicht und spielt

für dieses Verfahren, das den Disziplinarentscheid nicht vorwegnehmen kann,

keine entscheidende Rolle. Da bereits die verfügende Instanz ihren Entscheid

betreffend vorläufige Dienstenthebung ohne weitläufige Beweiserhebungen

treffen darf, sieht sich die Eidgenössische Personalrekurskommission als

Beschwerdeinstanz um so weniger veranlasst, ihrerseits Zeugeneinvernahmen

E. 5 anzuordnen. Auf die Abnahme entsprechender, namentlich in der

Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes Y genannter

Beweismittel wird daher verzichtet.

bb. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung

stelle eine klare Verletzung von Bundesrecht dar, indem die sofortige

vorläufige Dienstenthebung ohne Vorliegen dienstlicher Gründe oder

ausserordentlicher Umstände erfolgt sei und das widersprüchliche Verhalten

der Bundesbehörden die getroffene Massnahme nicht rechtfertige. Auch

die dienstlichen Bedürfnisse verlangten diese einschneidende Massnahme

nicht. Durch die vorläufige Dienstenthebung entstehe dem Bund überdies

ein beträchtlicher Schaden, indem eine grosse Anzahl von Projekten, die vom

Beschwerdeführer betreut würden, mit grossem finanziellem Schaden ruhen

müssten, weil nur der Beschwerdeführer mit der komplexen Materie vertraut

sei. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen und ihr

Ermessen missbräuchlich und nicht pflichtgemäss ausgeübt.

Diese Vorbringen schlagen nicht durch. Das Eidgenössische Departement

Y kann sich durchaus auf das Vorhandensein berechtigter dienstlicher

Gründe berufen. So geht aus den vorhandenen Akten deutlich hervor, dass

das Betriebsklima im Amt Z wie auch das Vertrauensverhältnis zwischen

Vorgesetzten des Beschwerdeführers erheblich gestört sind und dass dies

zu einem bedeutenden Teil auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Verstösse gegen die Beamtenpflichten und dessen Verhalten zurückzuführen

ist. Dass die verfügende Instanz die vorläufige Dienstenthebung des

Beschwerdeführers im Bewusstsein um die Tragweite einer solchen

Massnahme erst zu einem relativ späten Zeitpunkt aussprach, darf

nicht zum Schluss verleiten, diese sei nicht mehr notwendig. Es ist dem

Eidgenössischen Departement Y zuzubilligen, dass es vorerst noch von einer

solchen Massnahme absah in der Annahme, die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Verfehlungen seien amtsintern und amtsextern nur einem

beschränkten Kreis von Personen bekannt, und in der Hoffnung, die im Amt Z

vorherrschenden Spannungen könnten abgebaut werden. Dass die Vorinstanz

dann anfangs Oktober 1994 dennoch zu dieser Massnahme griff, nachdem

die Situation insofern eskaliert hatte, als einerseits die Vorkommnisse Ende

September 1994 den Gang in die Öffentlichkeit gefunden und anderseits

der Vertrauensschwund sowie die Störung der Betriebsabläufe und die

Spannungen in der Verwaltung offenbar zugenommen hatten, lässt sich

nachvollziehen. In die Würdigung der verwaltungsexternen Situation durfte

dabei insbesondere die Sorge um das Ansehen des Bundes und um die

Integrität der Verwaltung einbezogen werden. (...)

Hinsichtlich der verwaltungsinternen Lage ist es in erster Linie an der

Verwaltung selbst zu ermessen, wie stark das Betriebsklima belastet und

wie schwer der Lauf der Geschäfte durch amtsinterne Spannungen gestört

ist. Bei der Prüfung von Problemen der betriebsinternen Zusammenarbeit

legt sich die Eidgenössische Personalrekurskommission daher selbst unter

dem Gesichtswinkel der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung auf und

setzt im Zweifel nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz. Der

Schluss des Eidgenössischen Departementes Y, im ausgesprochenen Zeitpunkt

sei eine vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Interesse

E. 6 des ungestörten Verwaltungsablaufs nicht mehr zu vermeiden gewesen, lag

jedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Verwaltung bei

einem solchen Entscheid einzuräumen ist.

Auch aus dem Einwand, dem Bund entstehe durch die verfügte Massnahme

ein grosser Schaden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

Denn einerseits liegt es vorab am Eidgenössischen Departement Y selbst,

allfällige nachteilige Konsequenzen zu tragen bzw. dafür zu sorgen,

unangenehme Folgen in Grenzen zu halten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz

ungeachtet der dadurch entstehenden betrieblichen Auswirkungen und der

prekären personellen Situation den Beschwerdeführer vorläufig des Amtes

enthob, deutet darauf hin, dass sie nur deshalb zu dieser Massnahme schritt,

weil es aus ihrer Sicht einfach nicht mehr anders ging. Anderseits macht

das Eidgenössische Departement Y in der Vernehmlassung zu Recht geltend,

dass ein Schaden dem Bund auch dann entstünde, wenn ein Bediensteter,

gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, weiterhin über staatliche Aufträge

verhandle und gerade das Verhalten in diesem Tätigkeitsbereich unter

anderem Gegenstand der Disziplinaruntersuchung bilde. Schliesslich kann

auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei Opfer widersprüchlichen

Verhaltens der Bundesbehörden gewesen. Ein gewisses widersprüchliches

Vorgehen insbesondere beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ist

zwar nicht zu verkennen, doch ist dies vorab auf ein recht eigenmächtiges

Gebaren seitens des Stellvertretenden Amtsdirektors zurückzuführen,

welches seinerseits das im Amt und gegenüber dem Generalsekretär des

Eidgenössischen Departementes Y herrschende gestörte Vertrauensverhältnis

widerspiegelt. Dass die eigentlichen Entscheidungsträger, der Direktor des

Amtes Z und der Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y,

Anordnungen trafen, die sich widersprechen, vermag der Beschwerdeführer

dagegen nicht zu belegen.

c. Die Vorinstanz hat von der ihr im Zusammenhang mit einer vorläufigen

Dienstenthebung nach Art. 52 Abs. 1 BtG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch

gemacht und dem Beschwerdeführer die Bruttobesoldung, exklusive

Ortszuschlag und anderweitige Zulagen, ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt.

In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer gegen diese

Massnahme sinngemäss lediglich vor, sie stelle für ihn eine unnötige soziale

Härte dar und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dass

dem nicht so ist, hat das Eidgenössische Departement Y im angefochtenen

Entscheid mit genügender Klarheit dargetan. So ist die vorläufige

Dienstenthebung keineswegs unverschuldet erfolgt und ist das Ausmass der

Kürzung der Bezüge offenbar einlässlich erwogen und unter Berücksichtigung

des Existenzbedarfs des Bediensteten sowie in Anwendung von Art. 65

der Beamtenordnung 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen

Finanzdepartement ausgesprochen worden. Die Vorinstanz hat in ihrem

Entscheid insbesondere auch die Einwände widerlegt, die der Vertreter

des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Oktober 1994 gegen die

Kürzung der Bezüge vorgebracht hat. Bei einer Kürzung der aktuellen

Jahresbesoldung von Fr. 114 660.- um Fr. 22 932.- auf Fr. 91 728.- verbleiben

dem Beschwerdeführer pro Monat immer noch brutto Fr. 7 056.- (statt

Fr. 8820.-) plus ein unveränderter Ortszuschlag von Fr. 396.50 und

unveränderte Familien- beziehungsweise Kinderzulagen von insgesamt

Fr. 516.55. Die verfügte Besoldungskürzung kann in Anbetracht der Befristung

E. 7 der Massnahme nicht als unnötige soziale Härte für den Beschwerdeführer

und seine Familie bezeichnet werden und liegt noch im Rahmen dessen, was

als pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Verwaltung betrachtet

werden darf. Erweist sich die vorläufige Dienstenthebung in der Folge als

nicht gerechtfertigt, so ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 BtG

auch die vorübergehend entzogene Besoldung nachzuzahlen.

d. Die vom Eidgenössischen Departement Y gegenüber dem Beschwerdeführer

verfügte vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungskürzung verletzte

somit weder Bundesrecht noch war sie unangemessen. Die Beschwerde ist

daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz ist indes verpflichtet,

die Entwicklung der Situation aufmerksam zu verfolgen und den

Beschwerdeführer sofort in den Dienst zurückzurufen, sofern die weitere

Abklärung der Vorwürfe ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die

vorsorgliche Massnahme nicht mehr bestehen. Das wäre insbesondere

dann der Fall, wenn sich aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen

Erkenntnisse ergeben sollte, dass im Disziplinarverfahren jene Massnahmen

nicht in Betracht kommen werden, die in ihrer Wirkung der vorläufigen

Dienstenthebung gleichkommen (vgl. Strauss, a. a. O., S. 279).

3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag des

Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen beziehungsweise richtigerweise, es sei die von der Vorinstanz

entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hinfällig. Die

Eidgenössische Personalrekurskommission beziehungsweise deren

Präsident ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall sei

es ausnahmsweise zweckmässiger, nach Eingang der Vernehmlassung

des Eidgenössischen Departementes Y möglichst umgehend direkt über

den Hauptantrag des Beschwerdeführers statt vorgängig zuerst in einem

selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über das Gesuch betreffend

Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG

zu befinden. Denn einerseits geht es bei der Dienstenthebung im Sinne von

Art. 52 BtG ebenfalls um eine ohne weitläufige Beweiserhebungen zu treffende

vorläufige Massnahme, bei der nichts präjudiziert wird, sondern sich alles

wieder rückgängig machen lässt und deren vermögensrechtliche Wirkungen

jederzeit wieder ausgeglichen werden können. Anderseits stand dem Entzug

der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auch Art. 55 Abs. 2 VwVG

nicht im Wege, ging es doch bei der verfügten Besoldungskürzung nicht um

eine Geldleistung, das heisst eine Geldzahlungspflicht des Adressaten (vgl. Kölz

Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, S. 168, Rz. 280).

E. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.6 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 27. Januar 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 164 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 60.6 Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 27. Januar 1995 Art. 52 StF. Suspension d’un fonctionnaire. Nature. La mesure de la suspension n’a pas le caractère d’une peine disciplinaire. Elle sert en premier lieu à surmonter le laps de temps qui s’écoule entre la découverte d’une violation des devoirs de service et sa sanction. Conditions.

- Elle ne présuppose pas que les violations des devoirs de service qui en sont la base aient déjà fait l’objet d’une constatation en bonne et due forme. Elle peut être prise sous la forme d’une mesure provisionnelle lorsqu’il existe des indices suffisants des violations alléguées des devoirs de service ou si des motifs suffisants font craindre que le fonctionnaire n’ait commis des violations des devoirs de service encore inconnues.

- Il est en outre nécessaire qu’il paraisse incompatible avec les intérêts du service de laisser le fonctionnaire à son poste jusqu’à éclaircissement des reproches formulés à son égard. Les intérêts du service ainsi compris ne doivent pas forcément relever de la matière propre, mais peuvent notamment toucher la confiance des supérieurs et du public dans l’accomplissement légal et correct des tâches publiques.

- L’autorité peut prononcer sa décision sur la base d’une appréciation seulement provisoire de l’état de fait, sans une administration étendue des preuves (consid. 2). Liberté d’appréciation de l’autorité de décision. L’administration doit surtout apprécier les conditions internes du service et le degré de vraisemblance du risque que le maintien du fonctionnaire à son poste ne nuise à l’autorité de l’administration. Elle 1

jouit en la matière d’un large pouvoir d’appréciation, justifié par la nature particulière de la suspension qui constitue une mesure en tous points provisoire, qui ne règle rien définitivement ni ne préjuge de rien. Art. 52 BtG. Vorläufige Dienstenthebung. Wesen. Die Massnahme der vorläufigen Dienstenthebung hat nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe. Sie soll in erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken. Voraussetzungen.

- Sie setzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen bereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche Massnahme getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Dienstpflichtverletzungen bestehen oder wenn hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Beamte habe noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen begangen.

- Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen. Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gehen.

- Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen erlassen (E. 2). Ermessensspielraum der verfügenden Behörde. Die Verwaltung hat vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse und die Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung dem Ansehen der Verwaltung schaden könnte. Es ist ihr hierbei ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung vorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt. Art. 52 OF. Esonero provvisorio dal servizio. Entità. La misura dell’esonero provvisorio dal servizio non ha carattere di sanzione disciplinare. Essa deve in primo luogo superare il periodo di tempo che intercorre tra scoperta e punizione disciplinare di una violazione degli obblighi di servizio. 2

Premesse.

- Essa non avviene sulla premessa che le violazioni degli obblighi di servizio siano ormai accertate. Essa può essere presa come misura precauzionale ove siano dati sufficienti indizi per le violazioni degli obblighi di servizio affermati oppure esistano motivi sufficienti per temere che il funzionario abbia commesso violazioni degli obblighi di servizio non ancora meglio conosciute.

- È inoltre richiesto che abbia ad essere inconciliabile con gli interessi di servizio lasciare il funzionario in servizio fino a che saranno chiarite le censure mossegli. Gli interessi di servizio non devono necessariamente essere veri e propri interessi di specializzazione, bensì può trattarsi anche segnatamente della fiducia del superiore e dell’opinione pubblica in un adempimento legale e corretto dei compiti pubblici.

- L’autorità di nomina può emanare la decisione sulla base di una valutazione soltanto provvisoria dei fatti, senza rilevamento più ampio delle prove (consid. 2). Libertà d’apprezzamento dell’autorità di decisione. All’amministrazione spetta valutare soprattutto le condizioni interne al servizio e la probabilità a sapere in quale misura potrebbe danneggiare l’immagine dell’amministrazione continuare a impiegare l’agente. A questo proposito occorre riconoscere all’autorità di decisione un’ampia libertà d’apprezzamento. Siffatto modo d’agire è giustificato dalla peculiarità dell’esonero provvisorio dal servizio in quanto misura temporanea, sotto ogni aspetto, che nulla disciplina o prefigura definitivamente. Zusammenfassung des Sachverhalts: A. X trat am 1. Oktober 1977 in den Bundesdienst ein und ist heute Beamter in der 23. Besoldungsklasse. Das Eidgenössische Departement Y erhob am 27. Januar 1994 gegen X und dessen Vorgesetzten Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventuel Diebstahl beziehungsweise Begünstigung. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Am

10. Februar 1994 ordnete der Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y eine Administrativuntersuchung gegen X an. Gestützt auf den Untersuchungsbericht wurde am 26. April 1994 gegen X ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Disziplinarentscheid der zuständigen Behörde steht noch aus. B. Ende September 1994 wurde dem Vertreter von X im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Entwurf für eine Verfügung betreffend vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugestellt. Der Vertreter von X widersetzte sich in seiner Stellungnahme vom Oktober 1994 einer solchen Massnahme. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 enthob das Eidgenössische Departement Y X gestützt auf Art. 52 BtG mit Wirkung ab 17. Oktober 1994 (Arbeitsbeginn nach Ferienende) 3

bis zur Ausfällung des Entscheides im laufenden Disziplinarverfahren von seinem Amt. Unter Androhung entsprechender Sanktionen bei Nichtbeachten wurde X untersagt, ohne vorgängige Einwilligung des Generalsekretärs des Eidgenössischen Departementes Y, die Amtsräume zu betreten. X wurde angehalten, nach Ferienende binnen einer Woche, spätestens bis am 21. Oktober 1994, und nach vorheriger Terminabsprache mit dem Stellvertretenden Direktor des Amtes Z, die Aktenübergabe (laufende Geschäfte) nach dessen Weisungen vorzunehmen. Die Bruttobesoldung von X, exklusive Ortszuschlag und weiteren Zulagen, wurde ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt. Schliesslich wurde der Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung liess X durch seinen Anwalt form- und fristgerecht bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ein vom Beschwerdeführer am 17. November 1994 gestelltes Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme in bezug auf die aufschiebende Wirkung wies der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission am 23. November 1994 im Sinne einer verfahrensleitenden, nicht selbständig durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Anordnung ab. Das Eidgenössische Departement Y schliesst in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 1994 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Aus den Erwägungen:

1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundesbeamten unter anderem Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit (letztlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offensteht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 104 Ib 130 E. 1).

2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BtG kann die zuständige Amtsstelle, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden. Die Massnahme hat nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe; sie soll in erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken (Strauss Max, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung setzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen bereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche Massnahme getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Dienstpflichtverletzungen bestehen oder wenn hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Beamte habe noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen begangen. Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen 4

unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen (VPB 58.9, S. 84). Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich dabei nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gehen (vgl. VPB 53.20, S. 141; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 509). Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen erlassen. Sie hat dabei vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse und die Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung dem Ansehen der Verwaltung schaden könnte. Es ist ihr hierbei ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung vorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt (Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 188 f., Rz. 310 mit weiteren Hinweisen).

a. (...)

b. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Eidgenössische Departement Y habe mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, und zwar sowohl durch Überschreitung beziehungsweise Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) wie auch durch unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG). Den Beschwerdegrund der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bringt der Beschwerdeführer nicht vor, obschon angesichts der uneingeschränkten Kognition der Eidgenössischen Personalrekurskommission an sich auch diese Rüge zulässig wäre. aa. Wenn sich der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aussage auch bewusst ist, dass die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf eine allfällige Disziplinierung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, so behandelt er dessen ungeachtet in den Ziff. 2.3 bis 2.7 der Beschwerdeschrift eingehend das laufende Disziplinarverfahren. Insoweit es um die Ermittlung des für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalts geht, den die Wahlbehörde, wie erwähnt, aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung feststellen kann, geht der Vorwurf der Unvollständigkeit und Einseitigkeit jedenfalls fehl. Dass die obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der laufenden Disziplinaruntersuchung offenbar (noch) nicht zu Worte kamen, ändert daran nichts. Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände stehen zumindest in ihren Grundzügen fest. Dass deren disziplinarrechtliche Wertung und Gewichtung zwischen dem Beschwerdeführer und der verfügenden Instanz völlig kontrovers ist, erstaunt weiter nicht und spielt für dieses Verfahren, das den Disziplinarentscheid nicht vorwegnehmen kann, keine entscheidende Rolle. Da bereits die verfügende Instanz ihren Entscheid betreffend vorläufige Dienstenthebung ohne weitläufige Beweiserhebungen treffen darf, sieht sich die Eidgenössische Personalrekurskommission als Beschwerdeinstanz um so weniger veranlasst, ihrerseits Zeugeneinvernahmen 5

anzuordnen. Auf die Abnahme entsprechender, namentlich in der Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes Y genannter Beweismittel wird daher verzichtet. bb. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung stelle eine klare Verletzung von Bundesrecht dar, indem die sofortige vorläufige Dienstenthebung ohne Vorliegen dienstlicher Gründe oder ausserordentlicher Umstände erfolgt sei und das widersprüchliche Verhalten der Bundesbehörden die getroffene Massnahme nicht rechtfertige. Auch die dienstlichen Bedürfnisse verlangten diese einschneidende Massnahme nicht. Durch die vorläufige Dienstenthebung entstehe dem Bund überdies ein beträchtlicher Schaden, indem eine grosse Anzahl von Projekten, die vom Beschwerdeführer betreut würden, mit grossem finanziellem Schaden ruhen müssten, weil nur der Beschwerdeführer mit der komplexen Materie vertraut sei. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen und ihr Ermessen missbräuchlich und nicht pflichtgemäss ausgeübt. Diese Vorbringen schlagen nicht durch. Das Eidgenössische Departement Y kann sich durchaus auf das Vorhandensein berechtigter dienstlicher Gründe berufen. So geht aus den vorhandenen Akten deutlich hervor, dass das Betriebsklima im Amt Z wie auch das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten des Beschwerdeführers erheblich gestört sind und dass dies zu einem bedeutenden Teil auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse gegen die Beamtenpflichten und dessen Verhalten zurückzuführen ist. Dass die verfügende Instanz die vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Bewusstsein um die Tragweite einer solchen Massnahme erst zu einem relativ späten Zeitpunkt aussprach, darf nicht zum Schluss verleiten, diese sei nicht mehr notwendig. Es ist dem Eidgenössischen Departement Y zuzubilligen, dass es vorerst noch von einer solchen Massnahme absah in der Annahme, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen seien amtsintern und amtsextern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt, und in der Hoffnung, die im Amt Z vorherrschenden Spannungen könnten abgebaut werden. Dass die Vorinstanz dann anfangs Oktober 1994 dennoch zu dieser Massnahme griff, nachdem die Situation insofern eskaliert hatte, als einerseits die Vorkommnisse Ende September 1994 den Gang in die Öffentlichkeit gefunden und anderseits der Vertrauensschwund sowie die Störung der Betriebsabläufe und die Spannungen in der Verwaltung offenbar zugenommen hatten, lässt sich nachvollziehen. In die Würdigung der verwaltungsexternen Situation durfte dabei insbesondere die Sorge um das Ansehen des Bundes und um die Integrität der Verwaltung einbezogen werden. (...) Hinsichtlich der verwaltungsinternen Lage ist es in erster Linie an der Verwaltung selbst zu ermessen, wie stark das Betriebsklima belastet und wie schwer der Lauf der Geschäfte durch amtsinterne Spannungen gestört ist. Bei der Prüfung von Problemen der betriebsinternen Zusammenarbeit legt sich die Eidgenössische Personalrekurskommission daher selbst unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung auf und setzt im Zweifel nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz. Der Schluss des Eidgenössischen Departementes Y, im ausgesprochenen Zeitpunkt sei eine vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Interesse 6

des ungestörten Verwaltungsablaufs nicht mehr zu vermeiden gewesen, lag jedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Verwaltung bei einem solchen Entscheid einzuräumen ist. Auch aus dem Einwand, dem Bund entstehe durch die verfügte Massnahme ein grosser Schaden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Denn einerseits liegt es vorab am Eidgenössischen Departement Y selbst, allfällige nachteilige Konsequenzen zu tragen bzw. dafür zu sorgen, unangenehme Folgen in Grenzen zu halten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz ungeachtet der dadurch entstehenden betrieblichen Auswirkungen und der prekären personellen Situation den Beschwerdeführer vorläufig des Amtes enthob, deutet darauf hin, dass sie nur deshalb zu dieser Massnahme schritt, weil es aus ihrer Sicht einfach nicht mehr anders ging. Anderseits macht das Eidgenössische Departement Y in der Vernehmlassung zu Recht geltend, dass ein Schaden dem Bund auch dann entstünde, wenn ein Bediensteter, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, weiterhin über staatliche Aufträge verhandle und gerade das Verhalten in diesem Tätigkeitsbereich unter anderem Gegenstand der Disziplinaruntersuchung bilde. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei Opfer widersprüchlichen Verhaltens der Bundesbehörden gewesen. Ein gewisses widersprüchliches Vorgehen insbesondere beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ist zwar nicht zu verkennen, doch ist dies vorab auf ein recht eigenmächtiges Gebaren seitens des Stellvertretenden Amtsdirektors zurückzuführen, welches seinerseits das im Amt und gegenüber dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y herrschende gestörte Vertrauensverhältnis widerspiegelt. Dass die eigentlichen Entscheidungsträger, der Direktor des Amtes Z und der Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y, Anordnungen trafen, die sich widersprechen, vermag der Beschwerdeführer dagegen nicht zu belegen.

c. Die Vorinstanz hat von der ihr im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung nach Art. 52 Abs. 1 BtG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer die Bruttobesoldung, exklusive Ortszuschlag und anderweitige Zulagen, ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer gegen diese Massnahme sinngemäss lediglich vor, sie stelle für ihn eine unnötige soziale Härte dar und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dass dem nicht so ist, hat das Eidgenössische Departement Y im angefochtenen Entscheid mit genügender Klarheit dargetan. So ist die vorläufige Dienstenthebung keineswegs unverschuldet erfolgt und ist das Ausmass der Kürzung der Bezüge offenbar einlässlich erwogen und unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs des Bediensteten sowie in Anwendung von Art. 65 der Beamtenordnung 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausgesprochen worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insbesondere auch die Einwände widerlegt, die der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Oktober 1994 gegen die Kürzung der Bezüge vorgebracht hat. Bei einer Kürzung der aktuellen Jahresbesoldung von Fr. 114 660.- um Fr. 22 932.- auf Fr. 91 728.- verbleiben dem Beschwerdeführer pro Monat immer noch brutto Fr. 7 056.- (statt Fr. 8820.-) plus ein unveränderter Ortszuschlag von Fr. 396.50 und unveränderte Familien- beziehungsweise Kinderzulagen von insgesamt Fr. 516.55. Die verfügte Besoldungskürzung kann in Anbetracht der Befristung 7

der Massnahme nicht als unnötige soziale Härte für den Beschwerdeführer und seine Familie bezeichnet werden und liegt noch im Rahmen dessen, was als pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Verwaltung betrachtet werden darf. Erweist sich die vorläufige Dienstenthebung in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 BtG auch die vorübergehend entzogene Besoldung nachzuzahlen.

d. Die vom Eidgenössischen Departement Y gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungskürzung verletzte somit weder Bundesrecht noch war sie unangemessen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz ist indes verpflichtet, die Entwicklung der Situation aufmerksam zu verfolgen und den Beschwerdeführer sofort in den Dienst zurückzurufen, sofern die weitere Abklärung der Vorwürfe ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die vorsorgliche Massnahme nicht mehr bestehen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse ergeben sollte, dass im Disziplinarverfahren jene Massnahmen nicht in Betracht kommen werden, die in ihrer Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung gleichkommen (vgl. Strauss, a. a. O., S. 279).

3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise richtigerweise, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hinfällig. Die Eidgenössische Personalrekurskommission beziehungsweise deren Präsident ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall sei es ausnahmsweise zweckmässiger, nach Eingang der Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes Y möglichst umgehend direkt über den Hauptantrag des Beschwerdeführers statt vorgängig zuerst in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über das Gesuch betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG zu befinden. Denn einerseits geht es bei der Dienstenthebung im Sinne von Art. 52 BtG ebenfalls um eine ohne weitläufige Beweiserhebungen zu treffende vorläufige Massnahme, bei der nichts präjudiziert wird, sondern sich alles wieder rückgängig machen lässt und deren vermögensrechtliche Wirkungen jederzeit wieder ausgeglichen werden können. Anderseits stand dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auch Art. 55 Abs. 2 VwVG nicht im Wege, ging es doch bei der verfügten Besoldungskürzung nicht um eine Geldleistung, das heisst eine Geldzahlungspflicht des Adressaten (vgl. Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 168, Rz. 280). 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.6 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 27. Januar 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 164 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.