Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Notion de réexamen (consid. 1.b). Délimitation de la compétence de l’ODR en matière de réexamen et de la compétence de la CRA en matière de révision (consid. 1.c-d).
E. 2 Faits nouveaux importants et nouveaux moyens de preuve. Déclaration écrite d’un tiers concernant les sérieux préjudices auxquels les requérants et leur famille sont exposés (consid. 3.b-d).
E. 3 Die ARK bejaht ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe als
Revisionsgesuch. Sie heisst das Revisionsgesuch gut und weist die Vorinstanz
an, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
1.a. Es ist vorab die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der vom 9. Mai
1993 datierten Eingabe der Gesuchsteller zu prüfen. Die Gesuchsteller selber
bezeichneten ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und richteten sie an
das BFF. Das BFF verneinte demgegenüber seine Zuständigkeit zur Behandlung
der Eingabe, welche sich vielmehr als gegen den Entscheid der ARK vom
13. Januar 1993 gerichtetes Revisionsgesuch darstelle, und überwies das
Gesuch in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die ARK.
b. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet; im
wesentlichen werden damit drei verschiedene, im folgenden näher dargelegte,
Konstellationen erfasst, bei denen eine verfügende Instanz auf ihre Verfügung
zurückkommt.
In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen
blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde kein Anspruch besteht; die Behörde wird ersucht, auf ihre
Verfügung zurückzukommen, ohne dass indessen ein Grund angeführt
werden könnte, der (im Sinne der beiden anderen, nachfolgend erwähnten
Bedeutungen des Begriffes der Wiedererwägung) zum Zurückkommen
verpflichten würde. Einer Wiedererwägung in diesem Sinne nicht zugänglich
sind Rechtsmittelentscheide, auf die zurückzukommen das Vorliegen
eines Revisionsgrundes voraussetzt. Die verfügende Behörde kann mit
anderen Worten einem als blossen Rechtsbehelf zu charakterisierenden
Wiedererwägungsgesuch nur stattgeben, sofern die ursprüngliche Verfügung
unangefochten geblieben ist (vgl. zum Ganzen Gygi Fritz, Verwaltungsrecht,
Bern 1986, S. 311, 316 f.; Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 49 ff., 56 f., 75, 171).
In seiner zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Saladin Peter,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 98 ff.; Imboden
Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,
Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 43, S. 260 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht,
S. 307 ff., 316; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 41 f., 79, 171 ff.). Analog zu der
gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis unmittelbar aus
Art. 4 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe
geltend gemacht werden können; insbesondere die Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder
aber das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Beweise im
revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht
früher, namentlich nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren
geltend gemacht werden konnten, begründen einen Anspruch auf
Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung. Ein Wiedererwägungsgesuch
in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern vielmehr als
E. 4 ausserordentliches Rechtsmittel gegen eine formell rechtskräftige Verfügung
dar; in der Literatur wird es verschiedentlich als eigentliches Revisionsgesuch
bezeichnet (Gygi, Verwaltungsrecht, S. 308; Beerli-Bonorand, a. a. O., 41 f., 79,
172, 187; Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 43, S. 260 ff.). Wurde eine Verfügung
mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisionsgründe nicht in
einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss
Art. 66 ff. VwVG darzulegen.
In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. Gygi Fritz,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233; Imboden/Rhinow,
a. a. O., Nr. 45, S. 269 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 308 f.; Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 59 ff., 100 ff., 150, 152, 178 ff.). Teilweise wird in der Literatur
eine Wiedererwägung in diesem Sinne ebenfalls als Revision bezeichnet
und das Bestehen einer nachträglich veränderten Sach- oder Rechtslage als
Revisionsgrund aufgeführt (Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 98, 100 ff., 150, 166 f.,
187). Indessen hat die Anpassung einer Verfügung - sei sie unangefochten
geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten
worden - an eine seit Erlass der Verfügung beziehungsweise seit Ergehen
des Rechtsmittelentscheides veränderte Rechtslage keinen Zusammenhang
mit der formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung
oder des damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich ja einzig auf
die damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten (vgl. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323 f.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 309,
311); vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses,
welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt. Dass auf die
Behandlung eines im Sinne der nachträglichen Anpassung gestellten
Wiedererwägungsgesuches ein Anspruch besteht, leitet die Praxis wiederum
aus Art. 4 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungsverbot,
ab (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 91 f., 178).
c. Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die
Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. Macht der
Gesuchsteller dabei Gründe geltend, die den Rechtsmittelentscheid als von
Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen - bringt er mit
andern Worten Umstände vor, die die Sach- und Rechtslage betreffen, wie
sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestanden -, ist sein
Gesuch unter dem Titel der Revision gemäss Art. 66 ff. VwVG zu prüfen
und fällt in den Zuständigkeitsbereich der damals als Beschwerdeinstanz
zuständigen Behörde. Macht der Gesuchsteller demgegenüber geltend, seit
Ergehen des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen nachträglich geändert, so verlangt er eine
Wiedererwägung der Verfügung im letztgenannten Sinne der Anpassung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage; die Zuständigkeit
zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches liegt bei der
E. 5 zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vgl. zum Ganzen
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 324; Saladin, a. a. O., S. 215;
Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 59 ff.).
d. Die Gesuchsteller beziehen sich in der Begründung ihrer als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe auf Sachverhalte, die
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als tatbeständliche
Grundlage vorgebracht worden waren. Sie ergänzen das damals vorgelegte
Beweismaterial durch neue Beweismittel, die sich zum einen auf die
Erlebnisse der Gesuchsteller vor ihrer Ausreise aus der Türkei (Festnahmen;
Misshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten),
zum andern auf die Verfolgungssituation der Brüder der Gesuchstellerin,
deren politisches Engagement in der Türkei sowie deren exilpolitisches
Engagement in Deutschland beziehen, weitere Beweismittel schliesslich
betreffen die Umstände der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin. In
der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe wird ausgeführt, die
Gefährdung der Gesuchsteller, die von der Beschwerdeinstanz noch verneint
worden sei, könne angesichts der nunmehr vorliegenden Beweismittel
als belegt gelten, weshalb sich zumindest ein Wegweisungsvollzug in
die Türkei als unzumutbar darstelle. Damit machen die Gesuchsteller
indessen sinngemäss geltend, es lägen nunmehr Beweismittel zu bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen vor, womit
der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen wird. In ihrer
Eingabe vom 20. Juni 1994 berufen sich die Gesuchsteller ausdrücklich auf den
Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; sie machen einen bis anhin
nicht bekannten Sachverhaltsaspekt geltend (dass nämlich der Gesuchsteller
in den Jahren 1990 und 1991 offenbar der Brüder der Gesuchstellerin wegen
auch in seinem Heimatdorf D. gesucht worden sei), der sich ebenfalls auf die
Sachlage bezieht, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides
bestand, damals allerdings noch nicht bekannt war.
Demgegenüber machen die Gesuchsteller keine Vorbringen geltend, die
sich auf eine seit Ergehen des Beschwerdeentscheides veränderte Sachlage
- und damit eine allfällige Wiedererwägung durch das BFF - beziehen
würden. Ihre Ausführungen, das BFF sei ungeachtet des Vorliegens eines
rechtskräftigen Urteils der ARK zuständig, vor Vollzug einer Wegweisung
nachträglich eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erweisen sich
zwar theoretisch nach dem oben Gesagten als zutreffend; in der Tat
kann das BFF auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfte Verfügung
zurückkommen und wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme
anordnen, sofern sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträgliche
Umstände verwirklicht haben, die die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessen, beziehungsweise
wiedererwägungsweise auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise die Ablehnung des Asylgesuches zurückkommen, sofern
sich die seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verwirklichten
Umstände auf das Vorliegen subjektiver beziehungsweise objektiver
Nachfluchtgründe beziehen.
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung der Gesuchsteller,
die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges werde von der
materiellen Rechtskraft eines bestehenden Urteils der ARK nicht erfasst und
sei mithin auch dann als in die Kompetenz des BFF fallende Wiedererwägung
E. 6 zu betrachten, wenn Umstände geltend gemacht würden, die sich bereits
vor Ergehen des Beschwerdeentscheides verwirklicht hätten; im Gegenteil
sind solche bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandene
Umstände in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, werden doch
die Voraussetzungen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges im Beschwerdeverfahren geprüft und besteht keine
Veranlassung, auf diese Entscheidung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes
und ohne das Eintreten nachträglicher, eine Wiedererwägung rechtfertigender
veränderter Umstände erneut zurückzukommen.
e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Eingabe der Gesuchsteller
als Revisionsgesuch darstellt; die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der
Eingabe ist somit gegeben.
2.a. Die Gesuchsteller sind legitimiert; ebenso ist das Revisionsgesuch (datiert
vom 9. Mai 1993; beim BFF eingegangen am 10. Mai 1993) fristgerecht
eingereicht worden, endete doch die 90tägige relative Revisionsfrist (Art. 67
Abs. 1 VwVG) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes
(Art. 22a VwVG) jedenfalls frühestens am 13. Mai 1993, nachdem das Urteil
der ARK vom 13. Januar 1993 den Gesuchstellern am 28. Januar 1993 eröffnet
worden ist.
b. Bezüglich Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens verweist Art. 67
Abs. 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von
Art. 52 VwVG. Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch
die Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger
Geltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu
stellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 94, 145 ff.; VPB 58.35), es indessen genügen darf, wenn sich die
Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und
eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene
tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes
geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a. a. O.,
S. 147, 148). Weist ein Revisionsgesuch die erforderlichen Begehren oder
die Begründung nicht auf, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern sich das Begehren nicht als
offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i. V. m. Art. 52 Abs. 2
VwVG).
Mit Verfügung vom 25. März 1994 stellte der zuständige Instruktionsrichter
der Asylrekurskommission fest, die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. Mai 1993
dürfe als ausreichend begründet gelten, um den sinngemäss angerufenen
Revisionsgrund darzulegen, indessen würden die Rechtsbegehren die
nötige Klarheit vermissen lassen; innert angesetzter Frist verbesserten
die Gesuchsteller ihre Eingabe und präzisierten mit Eingabe vom 20. April
1994 ihre Revisionsanträge in rechtsgenüglicher Weise. Damit genügt
ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form eines
Revisionsbegehrens.
c. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten
werden kann.
3.a. Die Gesuchsteller machen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel geltend und berufen sich damit auf den Revisionsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen
E. 7 September 1988 datierte schriftliche Zeugenaussage des ebenfalls aus
X stammenden Zeugen H. B. vor. Des weiteren bringen die Gesuchsteller
eine (...) Anklageschrift und ein (...) Urteil der grossen Strafkammer
(Agir Ceza Mahkemesi) Kahramanmaras bei, die das Strafverfahren im
Zusammenhang mit der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin betreffen.
Sodann wird eine Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 beigebracht, welche
Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts A. O. dem Rechtsvertreter der
Gesuchsteller gegenüber dokumentiert; Rechtsanwalt O.s Darstellungen
betreffen namentlich das türkische Datenblatt-Fichierungs-System sowie
die Wahrscheinlichkeit einer datenblattmässigen Erfassung der Gesuchsteller.
Mit ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 bringen die Gesuchsteller schliesslich
eine vom 3. Juni 1994 datierende schriftliche Zeugenaussage von M. O. bei,
der heute als Asylgesuchsteller in Deutschland lebt und bis zu seiner eigenen
Ausreise aus der Türkei im Juli 1991 in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers,
Muhtar gewesen ist. In der Eingabe vom 20. Juni 1994 werden des weiteren
Aussagen der heute ebenfalls als Asylsuchende in Deutschland lebenden
Mutter der Gesuchstellerin wiedergegeben, die diese dem Vertreter der
Gesuchsteller gegenüber gemacht hat.
c. Inhaltlich bestätigen die beigebrachten Zeugenaussagen zunächst die
Angaben, die die Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren
geltend gemacht hatten. So sagt die Zeugin F. B. aus, sie habe eine Festnahme
des Gesuchstellers im Hause seines Schwiegervaters beobachtet; wie sie später
erfahren habe, sei der Gesuchsteller etwa eine Woche in Haft geblieben und
nach seinen Schwägern gefragt worden; des weiteren habe sie eine Festnahme
der Gesuchstellerin zusammen mit deren Vater beobachtet; schliesslich habe
sie von der Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst, denn darüber
habe man im Dorf unter den Frauen gesprochen; die Gesuchstellerin habe
ihr später erzählt, sie habe infolge von Misshandlungen auf dem Passamt
von Kahramanmaras eine Fehlgeburt erlitten. Eine Haft des Gesuchstellers,
während der dieser über seine Schwäger befragt worden sei, sowie eine
Festnahme der Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater bestätigt auch
der Zeuge M. K., der seinen Angaben zufolge von beiden Vorfällen nachträglich
vom Vater der Gesuchstellerin informiert worden ist. Schliesslich bestätigt
auch H. Z., der die Türkei selber im Januar 1988 verlassen hat, in seiner
schriftlichen Zeugenaussage, er erinnere sich daran, dass im Jahr 1987 seine
E. 8 Schwester zusammen mit dem Vater festgenommen worden und nach einem
Tag gegen Schmiergeld wieder freigelassen worden sei; ebenso erinnere
er sich an eine Verhaftung des Gesuchstellers, die mit den Gebrüdern Z. in
Zusammenhang gestanden sei.
Des weiteren bestätigen die vorliegenden Zeugenaussagen, dass im Sommer
1988 - zum Zeitpunkt, als die Gesuchsteller sich zur Ausreise aus ihrer Heimat
entschlossen - die Brüder der Gesuchstellerin gesucht wurden. Der Zeuge H. B.
bestätigt in seiner Aussage, er sei anlässlich eines Urlaubs in der Türkei am
24. Juli 1988 in seinem Heimatdorf X von der Gendarmerie festgenommen,
mehrere Tage festgehalten und geschlagen worden; dabei habe man ihm
die Fotografien von etwa 50 aus X stammenden Personen gezeigt und ihn
nach Kontakten zu ihnen gefragt; die sieben Brüder Z. seien ebenfalls unter
den Gesuchten gewesen. M. Z. weist in seiner schriftlichen Zeugenaussage
ebenfalls auf diesen Vorfall, als H. B. festgenommen und aufgrund von
Fotografien unter anderem nach den Brüdern Z. befragt wurde, hin und führt
ergänzend aus, auch eine andere, namentlich genannte, heute in Lausanne
lebende Person sei unter Vorlage von Fotografien unter anderem nach den
Brüdern Z. verhört worden.
Sodann beziehen sich die schriftlichen Zeugenaussagen namentlich auf
die Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin, S. Z., im April 1992. Die drei
Brüder Z. bestätigen übereinstimmend, die Situation ihrer Eltern habe sich
seit 1990 verschlechtert; ihr Vater sei zunehmend kontrolliert, schikaniert,
bedroht und aufgefordert worden, für eine Rückkehr seiner Kinder in die
Türkei zu sorgen. Im September 1991 seien die Eltern besuchshalber nach
Deutschland gekommen; der Vater habe von den erlebten Bedrohungen und
Aufforderungen, seine Kinder zurückzuholen, erzählt; jedoch habe er die
Drohungen nicht genügend ernst genommen und sich im Dezember 1991
zur Rückkehr in die Türkei entschlossen. Nach der Ermordung des Vaters
hätten sie von der Mutter telefonisch erfahren, dass sich ihr Vater in letzter
Zeit von den beiden Dorfschützern (...) dauernd beobachtet gefühlt habe.
Diese beiden Dorfschützer hätten im übrigen nach dem Tod des Vaters die
Mutter mit Bemerkungen verspottet, weshalb die Söhne nicht in die Türkei
zurückkehrten, um die Mörder zur Rechenschaft zu ziehen; eine in Pazarcik
lebende Schwester des Vaters sei von der Polizei gefragt worden, wo die
Kinder des Toten seien, welche trotz seiner Ermordung nicht in die Türkei
zurückgekehrt seien. Eine Nachbarin soll des weiteren H. Z. gegenüber am
Telefon gesagt haben, sie und ihr Mann hätten den Mord und die beiden
Täter (...) beobachtet, wollten dies den Behörden gegenüber jedoch aus
Angst nicht aussagen. Die Darstellungen der drei Brüder Z. werden durch
die Zeugenaussagen von F. B. und M. K. bestätigt. F. B., die X im März 1992
verlassen hat, bestätigt, der Vater der Gesuchstellerin sei nach seiner Rückkehr
aus Deutschland bedroht und aufgefordert worden, für die Rückkehr seiner
Kinder zu sorgen; er habe ihr von diesen Bedrohungen sowie von seinem
Eindruck, von den Dorfschützern (...) dauernd beobachtet zu werden, erzählt;
überdies habe sie selber einmal zwei bewaffnete Personen beobachten
können, die vor S. Z.s Haus Wache gehalten hätten. M. K. seinerseits
bestätigt, S. Z. habe ihm gegenüber während seines Besuchsaufenthaltes in
Deutschland von Bedrohungen der Kinder wegen erzählt. Auch die Mutter
der Gesuchstellerin sagte dem Vertreter der Gesuchsteller gegenüber aus,
ihr Ehemann sei von den Sicherheitskräften seiner im Ausland lebenden
E. 9 Kinder wegen bedroht worden; sie sei überzeugt, dass seine Ermordung mit dem politischen Engagement der Söhne zusammenhänge, und dass [der eine Dorfschützer] der Täter sei; sowohl sie selber wie auch ihr Bruder, der in dieser Sache eine Klage habe einreichen wollen, seien nach der Ermordung ihres Ehemannes bedroht worden; nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 1993 sei ihr Bruder verhaftet worden. Ebenfalls auf die Ermordung von S. Z. beziehen sich die Anklageschrift vom (...) und das Urteil der grossen Strafkammer Kahramanmaras vom (...). Den beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass I. B. am 17. April 1992 verhaftet und der vorsätzlichen Tötung angeklagt wurde; bereits einen Monat später erging in dieser Sache ein Freispruch, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage zunächst von einer vorsätzlichen Tötung aus Neid und persönlicher Feindseligkeit ausgegangen war, in ihrem Schlussplädoyer dann indessen die Meinung vertrat, der Angeklagte sei mangels Beweisen freizusprechen. Dem Urteil der grossen Strafkammer lässt sich des weiteren entnehmen, dass S. Z. offenbar nicht Opfer eines Raubmordes geworden ist, trug doch der Tote über eine Million TL auf sich. Der Zeuge M. O. führt schliesslich aus, er sei in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers, von März 1989 bis Juli 1991 Muhtar gewesen; nebst seinen eigentlichen Funktionen als Dorfvorsteher habe er auch für den Geheimdienst MIT gearbeitet. Unter anderem habe er monatliche Rapporte über jeweils etwa
E. 10 neu dargelegte Sachverhaltselement erscheint geeignet, die tatbeständliche
Grundlage, wie sie dem Beschwerdeentscheid zugrundelag, zu ändern und in
einem für das Ergebnis wesentlichen Sinn zu ergänzen (vgl. Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 106).
e. Es bleibt die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit der nunmehr
beigebrachten Beweismittel zu prüfen.
Was die nunmehr beigebrachten Akten aus dem Strafverfahren vor der
grossen Strafkammer Kahramanmaras betrifft, ist festzuhalten, dass diese
Unterlagen von (....) datieren und mithin durchaus bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren, sei es unter Beizug eines türkischen Rechtsanwalts,
sei es durch die Mutter der Gesuchstellerin, die im fraglichen Verfahren
als Nebenklägerin aufgetreten ist, hätten beigebracht werden können; die
Gesuchsteller stellten denn auch in ihrer Eingabe an die Beschwerdeinstanz
vom 11. September 1992 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der
Ermordung von S. Z. in Aussicht, ohne solche indessen bis zum Ergehen des
Beschwerdeentscheids am 13. Januar 1993 in der Folge einzureichen.
Auch die vom 7. September 1988 datierende schriftliche Zeugenaussage
von H. B. hätte zweifellos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
eingereicht werden können; die Gesuchsteller wiesen bereits in ihrer
Beschwerdeeingabe und, nach Rücksprache mit dem deutschen Rechtsanwalt
der Gebrüder Z., in ihren Eingaben vom 11. August 1992 und vom 25. August
1992 auf den Zeugen B. hin und hätten somit - namentlich nachdem die
Beschwerdeinstanz sie mit Verfügung vom 21. Juli 1992 darauf hingewiesen
hatte, eine Einvernahme allfälliger Zeugen erscheine bei der derzeitigen
Aktenlage einstweilen nicht notwendig, indessen stehe es ihnen frei, allfällige
Zeugenaussagen in schriftlicher Form beizubringen - dessen schriftliche
Aussagen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides beschaffen können.
Ähnliche Überlegungen müssen für die nunmehr beigebrachten schriftlichen
Zeugenaussagen der drei Brüder Z. sowie des Zeugen M. K. - der seinen
Angaben zufolge mit den Brüdern Z. Kontakte pflegt, führt er doch aus, er
habe ihren besuchshalber in Deutschland weilenden Vater getroffen - gelten.
Diese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller
erstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer
Zeit in Deutschland; es werden keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich,
die die Gesuchsteller gehindert hätten, die fraglichen Zeugenaussagen bereits
im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beizubringen.
Schliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März
1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A. O. nicht als
neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden; auch
diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zweifellos
möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren die
von einem türkischen Rechtsanwalt dargelegten Einschätzungen, wonach
nahe Verwandte von als Flüchtlingen anerkannten, exilpolitisch aktiven
und in der Türkei gesuchten Personen mit grösster Wahrscheinlichkeit
selber datenblattmässig erfasst und bei einer Rückkehr in die Türkei unter
E. 11 Anwendung von Gewalt verhört würden, und wonach datenblattmässige
Überprüfungen in der Türkei durchaus auch unter dem Ledigennamen einer
verheirateten Frau erfolgten, beizubringen.
f. Demgegenüber ist die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit bezüglich
der Zeugenaussagen der Zeugin F. B. zu bejahen. Diese Zeugin stammt zwar
aus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin, ist mit den Gesuchstellern
indessen nicht verwandt; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie mit den Gesuchstellern oder mit den in Deutschland in anderen
Städten als sie selber lebenden Brüdern Z. in regelmässigem Kontakt stünde.
Wenn die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen,
die im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen
hätten sie nur unter ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht
zumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen
Zeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen,
soweit die Zeugenaussagen von F. B. in Frage stehen. Bezüglich dieser
Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller
sie trotz aller pflichtgemässen und zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen
Beschwerdeverfahren nicht haben beibringen können.
Sodann haben auch die nunmehr vorliegenden Zeugenaussagen von M. O. als
neu im revisionsrechtlichen Sinne zu gelten. Die Gesuchsteller legen in ihrer
Eingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage
und weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender,
entfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen M. O.
im Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten
Aussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren
hat; da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern
nur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann
den Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren
können. Diese Darstellung der Ereignisse wird im übrigen in der schriftlichen
Zeugenaussage M. O.s bestätigt. Damit wird in glaubhafter Weise dargetan,
dass die entsprechenden Zeugenaussagen M. O.s den Gesuchstellern erst nach
Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden
sind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht
werden können.
g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller mit der
Beibringung der schriftlichen Zeugenaussagen einerseits von F. B.,
andererseits von M. O. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringen. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
erweist sich als gegeben.
Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, und das Urteil der ARK vom
E. 13 Januar 1993 ist aufzuheben. 12
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.37 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. November 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 056 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 60.37 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. November 1994 Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d’asile. Art. 66 al. 2 let. a PA. Demande de révision fondée sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux.
1. Notion de réexamen (consid. 1.b). Délimitation de la compétence de l’ODR en matière de réexamen et de la compétence de la CRA en matière de révision (consid. 1.c-d).
2. Faits nouveaux importants et nouveaux moyens de preuve. Déclaration écrite d’un tiers concernant les sérieux préjudices auxquels les requérants et leur famille sont exposés (consid. 3.b-d).
3. Moyens admis comme nouveaux au sens de la révision. Peut être considérée comme moyen de preuve nouveau la déclaration écrite d’une personne, résidant actuellement en Allemagne et originaire du même village que la recourante, que cette dernière n’a pas été en mesure de retrouver durant la procédure ordinaire en dépit de la diligence déployée. Peut en outre être considérée comme tel la déclaration d’une personne rencontrée fortuitement en Suisse après la clôture de la procédure ordinaire (consid. 3.e-f). Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Revision wegen neuer Tatsachen und Beweismittel.
1. Begriff der Wiedererwägung (E. 1.b). Abgrenzung der in der Kompetenz des BFF liegenden Wiedererwägung von der in der Kompetenz der ARK liegenden Revision (E. 1.c-d). 1
2. Erheblichkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Schriftliche Auskünfte von Drittpersonen über Verfolgungsmassnahmen gegenüber den Gesuchstellern und deren Familienangehörigen (E. 3.b-d).
3. Teilweise Bejahung der revisionsrechtlichen Neuheit. Als neu gelten kann die Aussage einer aus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin stammenden und heute in Deutschland lebenden Auskunftsperson, die trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht ausfindig gemacht werden konnte; neu sind sodann die Aussagen einer Auskunftsperson, welche die Gesuchsteller erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zufällig in der Schweiz angetroffen haben (E. 3.e-f). Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo. Art. 66 cpv. 2 lett. a PA. Revisione basata su fatti nuovi o prove nuove.
1. Nozione del riesame (consid. 1.b). Delimitazione della competenza dell’UFR in ambito di riesame da quella della CRA in ambito di revisione (consid. 1.c-d).
2. Fatti nuovi rilevanti e prove nuove decisive. Informazioni scritte di terze persone concernenti l’esposizione a seri pregiudizi dei richiedenti e dei loro familiari (consid. 3.b-d).
3. Requisito della novità. Può essere considerata come prova nuova, l’informazione scritta di una persona oggi residente in Germania e che ha vissuto nello stesso villaggio dell’istante, ma che quest’ultima
- pur usando della necessaria diligenza - non è stata in grado di rintracciare. Nuove sono pure le informazioni scritte di una persona che un richiedente ha casualmente incontrato in Svizzera solo a procedura ordinaria ormai conclusa (consid. 3.e-f). Zusammenfassung des Sachverhalts: Die aus dem Kreis Pazarcik stammenden Gesuchsteller ersuchten am 20. Juli 1988 in der Schweiz um Asyl. Im erstinstanzlichen Verfahren machten sie geltend, sie seien in der Türkei der politisch aktiven und von den Behörden gesuchten Brüder der Gesuchstellerin wegen verschiedentlich festgenommen und unter Misshandlungen befragt worden. Der Gesuchsteller sei aus diesem Grund namentlich einmal für eine Woche, die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater für zwei Tage festgenommen worden; Mitte Juni 1988 habe die Gesuchstellerin im Passbüro Kahramanmaras einen Pass beantragen wollen, sei indessen wiederum nach ihren Brüdern gefragt und misshandelt worden, worauf sie in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Brüder der 2
Gesuchstellerin seien ins Ausland geflüchtet und lebten wohl in Deutschland oder in der Schweiz; sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gehabt und wüssten ihre genauen Aufenthaltsorte nicht. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Juni 1992 die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte, machten die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts und unter Beibringung verschiedener Beweisunterlagen geltend, alle sieben Brüder der Gesuchstellerin lebten in Deutschland, wo sie teilweise bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien und sich insbesondere exilpolitisch engagierten; die Gesuchstellerin müsste daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit befürchten, ihrer Brüder wegen, auch unter Anwendung von Gewalt, verhört zu werden. Im April 1992 sei zudem unter nicht geklärten Umständen in X der Vater der Gesuchstellerin ermordet worden; aufgrund der Umstände müsse man annehmen, dass die mutmasslichen Täter, zwei Dorfschützer, von den Behörden geschützt würden; jedenfalls sei der Vater vor seinem Tod verschiedentlich im Zusammenhang mit seinen politisch aktiven Söhnen bedroht worden. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Entscheid vom 13. Januar 1993 die Beschwerde betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung letztinstanzlich ab. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans BFF gerichteten Eingabe vom 9. Mai 1993 beantragen die Gesuchsteller durch ihren Vertreter, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Art. 47 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) auszusetzen; es sei zu verfügen, dass die Gesuchsteller den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten könnten; bei Abweisung dieser Begehren sei jedenfalls den Gesuchstellern eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Das BFF verneinte in der Folge seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe und überwies diese zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wies die ARK die Gesuchsteller darauf hin, ihre Rechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen, indem sich nämlich einerseits die Rechtsbegehren auf die Feststellung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges beschränkten, in der Begründung der Eingabe andererseits sinngemäss eine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen geltend gemacht werde. Die Gesuchsteller präzisierten daraufhin ihre Rechtsbegehren; sie beantragen, das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 sei in Revision zu ziehen; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ebenfalls eventuell sei die Sache zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFF zu überweisen, falls die revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet würden. Mit Eingabe vom 20. Juni 1994 reichen die Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten. 3
Die ARK bejaht ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch. Sie heisst das Revisionsgesuch gut und weist die Vorinstanz an, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen: 1.a. Es ist vorab die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der vom 9. Mai 1993 datierten Eingabe der Gesuchsteller zu prüfen. Die Gesuchsteller selber bezeichneten ihre Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und richteten sie an das BFF. Das BFF verneinte demgegenüber seine Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe, welche sich vielmehr als gegen den Entscheid der ARK vom
13. Januar 1993 gerichtetes Revisionsgesuch darstelle, und überwies das Gesuch in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die ARK.
b. Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinn verwendet; im wesentlichen werden damit drei verschiedene, im folgenden näher dargelegte, Konstellationen erfasst, bei denen eine verfügende Instanz auf ihre Verfügung zurückkommt. In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht; die Behörde wird ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen, ohne dass indessen ein Grund angeführt werden könnte, der (im Sinne der beiden anderen, nachfolgend erwähnten Bedeutungen des Begriffes der Wiedererwägung) zum Zurückkommen verpflichten würde. Einer Wiedererwägung in diesem Sinne nicht zugänglich sind Rechtsmittelentscheide, auf die zurückzukommen das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraussetzt. Die verfügende Behörde kann mit anderen Worten einem als blossen Rechtsbehelf zu charakterisierenden Wiedererwägungsgesuch nur stattgeben, sofern die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben ist (vgl. zum Ganzen Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 311, 316 f.; Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 49 ff., 56 f., 75, 171). In seiner zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 98 ff.; Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Allgemeiner Teil, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 43, S. 260 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 307 ff., 316; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 41 f., 79, 171 ff.). Analog zu der gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis unmittelbar aus Art. 4 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können; insbesondere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfügungsverfahren oder aber das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Beweise im revisionsrechtlichen Sinne, die trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, begründen einen Anspruch auf Wiedererwägung der fehlerhaften Verfügung. Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern vielmehr als 4
ausserordentliches Rechtsmittel gegen eine formell rechtskräftige Verfügung dar; in der Literatur wird es verschiedentlich als eigentliches Revisionsgesuch bezeichnet (Gygi, Verwaltungsrecht, S. 308; Beerli-Bonorand, a. a. O., 41 f., 79, 172, 187; Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 43, S. 260 ff.). Wurde eine Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisionsgründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG darzulegen. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233; Imboden/Rhinow,
a. a. O., Nr. 45, S. 269 ff.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 308 f.; Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 59 ff., 100 ff., 150, 152, 178 ff.). Teilweise wird in der Literatur eine Wiedererwägung in diesem Sinne ebenfalls als Revision bezeichnet und das Bestehen einer nachträglich veränderten Sach- oder Rechtslage als Revisionsgrund aufgeführt (Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 98, 100 ff., 150, 166 f., 187). Indessen hat die Anpassung einer Verfügung - sei sie unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden - an eine seit Erlass der Verfügung beziehungsweise seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides veränderte Rechtslage keinen Zusammenhang mit der formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung oder des damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich ja einzig auf die damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323 f.; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 305, 309, 311); vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt. Dass auf die Behandlung eines im Sinne der nachträglichen Anpassung gestellten Wiedererwägungsgesuches ein Anspruch besteht, leitet die Praxis wiederum aus Art. 4 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungsverbot, ab (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 91 f., 178).
c. Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. Macht der Gesuchsteller dabei Gründe geltend, die den Rechtsmittelentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen - bringt er mit andern Worten Umstände vor, die die Sach- und Rechtslage betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestanden -, ist sein Gesuch unter dem Titel der Revision gemäss Art. 66 ff. VwVG zu prüfen und fällt in den Zuständigkeitsbereich der damals als Beschwerdeinstanz zuständigen Behörde. Macht der Gesuchsteller demgegenüber geltend, seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträglich geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung im letztgenannten Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage; die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches liegt bei der 5
zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vgl. zum Ganzen Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 324; Saladin, a. a. O., S. 215; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 59 ff.).
d. Die Gesuchsteller beziehen sich in der Begründung ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe auf Sachverhalte, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als tatbeständliche Grundlage vorgebracht worden waren. Sie ergänzen das damals vorgelegte Beweismaterial durch neue Beweismittel, die sich zum einen auf die Erlebnisse der Gesuchsteller vor ihrer Ausreise aus der Türkei (Festnahmen; Misshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten), zum andern auf die Verfolgungssituation der Brüder der Gesuchstellerin, deren politisches Engagement in der Türkei sowie deren exilpolitisches Engagement in Deutschland beziehen, weitere Beweismittel schliesslich betreffen die Umstände der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin. In der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe wird ausgeführt, die Gefährdung der Gesuchsteller, die von der Beschwerdeinstanz noch verneint worden sei, könne angesichts der nunmehr vorliegenden Beweismittel als belegt gelten, weshalb sich zumindest ein Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar darstelle. Damit machen die Gesuchsteller indessen sinngemäss geltend, es lägen nunmehr Beweismittel zu bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen vor, womit der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen wird. In ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 berufen sich die Gesuchsteller ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; sie machen einen bis anhin nicht bekannten Sachverhaltsaspekt geltend (dass nämlich der Gesuchsteller in den Jahren 1990 und 1991 offenbar der Brüder der Gesuchstellerin wegen auch in seinem Heimatdorf D. gesucht worden sei), der sich ebenfalls auf die Sachlage bezieht, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestand, damals allerdings noch nicht bekannt war. Demgegenüber machen die Gesuchsteller keine Vorbringen geltend, die sich auf eine seit Ergehen des Beschwerdeentscheides veränderte Sachlage
- und damit eine allfällige Wiedererwägung durch das BFF - beziehen würden. Ihre Ausführungen, das BFF sei ungeachtet des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils der ARK zuständig, vor Vollzug einer Wegweisung nachträglich eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, erweisen sich zwar theoretisch nach dem oben Gesagten als zutreffend; in der Tat kann das BFF auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfte Verfügung zurückkommen und wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme anordnen, sofern sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträgliche Umstände verwirklicht haben, die die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessen, beziehungsweise wiedererwägungsweise auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Ablehnung des Asylgesuches zurückkommen, sofern sich die seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich verwirklichten Umstände auf das Vorliegen subjektiver beziehungsweise objektiver Nachfluchtgründe beziehen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung der Gesuchsteller, die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges werde von der materiellen Rechtskraft eines bestehenden Urteils der ARK nicht erfasst und sei mithin auch dann als in die Kompetenz des BFF fallende Wiedererwägung 6
zu betrachten, wenn Umstände geltend gemacht würden, die sich bereits vor Ergehen des Beschwerdeentscheides verwirklicht hätten; im Gegenteil sind solche bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandene Umstände in einem Revisionsverfahren geltend zu machen, werden doch die Voraussetzungen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Beschwerdeverfahren geprüft und besteht keine Veranlassung, auf diese Entscheidung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes und ohne das Eintreten nachträglicher, eine Wiedererwägung rechtfertigender veränderter Umstände erneut zurückzukommen.
e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Eingabe der Gesuchsteller als Revisionsgesuch darstellt; die Zuständigkeit der ARK zur Behandlung der Eingabe ist somit gegeben. 2.a. Die Gesuchsteller sind legitimiert; ebenso ist das Revisionsgesuch (datiert vom 9. Mai 1993; beim BFF eingegangen am 10. Mai 1993) fristgerecht eingereicht worden, endete doch die 90tägige relative Revisionsfrist (Art. 67 Abs. 1 VwVG) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes (Art. 22a VwVG) jedenfalls frühestens am 13. Mai 1993, nachdem das Urteil der ARK vom 13. Januar 1993 den Gesuchstellern am 28. Januar 1993 eröffnet worden ist.
b. Bezüglich Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens verweist Art. 67 Abs. 3 VwVG auf die für Beschwerdeeingaben geltenden Anforderungen von Art. 52 VwVG. Im Sinne von Gültigkeitserfordernissen hat ein Revisionsgesuch die Rechtsbegehren, deren Begründung sowie den Nachweis rechtzeitiger Geltendmachung aufzuweisen, wobei zwar strenge Anforderungen zu stellen sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 198; Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 94, 145 ff.; VPB 58.35), es indessen genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 147, 148). Weist ein Revisionsgesuch die erforderlichen Begehren oder die Begründung nicht auf, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern sich das Begehren nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i. V. m. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Mit Verfügung vom 25. März 1994 stellte der zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission fest, die Eingabe der Gesuchsteller vom 9. Mai 1993 dürfe als ausreichend begründet gelten, um den sinngemäss angerufenen Revisionsgrund darzulegen, indessen würden die Rechtsbegehren die nötige Klarheit vermissen lassen; innert angesetzter Frist verbesserten die Gesuchsteller ihre Eingabe und präzisierten mit Eingabe vom 20. April 1994 ihre Revisionsanträge in rechtsgenüglicher Weise. Damit genügt ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form eines Revisionsbegehrens.
c. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann. 3.a. Die Gesuchsteller machen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel geltend und berufen sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen 7
und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden haben, die jedoch im ordentlichen Beschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 95 ff., 108 ff.; BGE 108 V 171 f.).
b. Bei den im Revisionsverfahren beigebrachten Beweismitteln handelt es sich einerseits um schriftliche Zeugenaussagen der drei heute in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Brüder der Gesuchstellerin sowie der beiden aus X, dem Heimatdorf der Gesuchstellerin, stammenden Zeugen F. B., die als Asylgesuchstellerin in Deutschland lebt, und M. K., der in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist; die Zeugenaussagen wurden am 22. März 1993 beziehungsweise 10. April 1993 dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller gegenüber gemacht und von diesem protokolliert. Weiter liegt eine vom
7. September 1988 datierte schriftliche Zeugenaussage des ebenfalls aus X stammenden Zeugen H. B. vor. Des weiteren bringen die Gesuchsteller eine (...) Anklageschrift und ein (...) Urteil der grossen Strafkammer (Agir Ceza Mahkemesi) Kahramanmaras bei, die das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin betreffen. Sodann wird eine Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 beigebracht, welche Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts A. O. dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller gegenüber dokumentiert; Rechtsanwalt O.s Darstellungen betreffen namentlich das türkische Datenblatt-Fichierungs-System sowie die Wahrscheinlichkeit einer datenblattmässigen Erfassung der Gesuchsteller. Mit ihrer Eingabe vom 20. Juni 1994 bringen die Gesuchsteller schliesslich eine vom 3. Juni 1994 datierende schriftliche Zeugenaussage von M. O. bei, der heute als Asylgesuchsteller in Deutschland lebt und bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Juli 1991 in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers, Muhtar gewesen ist. In der Eingabe vom 20. Juni 1994 werden des weiteren Aussagen der heute ebenfalls als Asylsuchende in Deutschland lebenden Mutter der Gesuchstellerin wiedergegeben, die diese dem Vertreter der Gesuchsteller gegenüber gemacht hat.
c. Inhaltlich bestätigen die beigebrachten Zeugenaussagen zunächst die Angaben, die die Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemacht hatten. So sagt die Zeugin F. B. aus, sie habe eine Festnahme des Gesuchstellers im Hause seines Schwiegervaters beobachtet; wie sie später erfahren habe, sei der Gesuchsteller etwa eine Woche in Haft geblieben und nach seinen Schwägern gefragt worden; des weiteren habe sie eine Festnahme der Gesuchstellerin zusammen mit deren Vater beobachtet; schliesslich habe sie von der Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst, denn darüber habe man im Dorf unter den Frauen gesprochen; die Gesuchstellerin habe ihr später erzählt, sie habe infolge von Misshandlungen auf dem Passamt von Kahramanmaras eine Fehlgeburt erlitten. Eine Haft des Gesuchstellers, während der dieser über seine Schwäger befragt worden sei, sowie eine Festnahme der Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Vater bestätigt auch der Zeuge M. K., der seinen Angaben zufolge von beiden Vorfällen nachträglich vom Vater der Gesuchstellerin informiert worden ist. Schliesslich bestätigt auch H. Z., der die Türkei selber im Januar 1988 verlassen hat, in seiner schriftlichen Zeugenaussage, er erinnere sich daran, dass im Jahr 1987 seine 8
Schwester zusammen mit dem Vater festgenommen worden und nach einem Tag gegen Schmiergeld wieder freigelassen worden sei; ebenso erinnere er sich an eine Verhaftung des Gesuchstellers, die mit den Gebrüdern Z. in Zusammenhang gestanden sei. Des weiteren bestätigen die vorliegenden Zeugenaussagen, dass im Sommer 1988 - zum Zeitpunkt, als die Gesuchsteller sich zur Ausreise aus ihrer Heimat entschlossen - die Brüder der Gesuchstellerin gesucht wurden. Der Zeuge H. B. bestätigt in seiner Aussage, er sei anlässlich eines Urlaubs in der Türkei am
24. Juli 1988 in seinem Heimatdorf X von der Gendarmerie festgenommen, mehrere Tage festgehalten und geschlagen worden; dabei habe man ihm die Fotografien von etwa 50 aus X stammenden Personen gezeigt und ihn nach Kontakten zu ihnen gefragt; die sieben Brüder Z. seien ebenfalls unter den Gesuchten gewesen. M. Z. weist in seiner schriftlichen Zeugenaussage ebenfalls auf diesen Vorfall, als H. B. festgenommen und aufgrund von Fotografien unter anderem nach den Brüdern Z. befragt wurde, hin und führt ergänzend aus, auch eine andere, namentlich genannte, heute in Lausanne lebende Person sei unter Vorlage von Fotografien unter anderem nach den Brüdern Z. verhört worden. Sodann beziehen sich die schriftlichen Zeugenaussagen namentlich auf die Ermordung des Vaters der Gesuchstellerin, S. Z., im April 1992. Die drei Brüder Z. bestätigen übereinstimmend, die Situation ihrer Eltern habe sich seit 1990 verschlechtert; ihr Vater sei zunehmend kontrolliert, schikaniert, bedroht und aufgefordert worden, für eine Rückkehr seiner Kinder in die Türkei zu sorgen. Im September 1991 seien die Eltern besuchshalber nach Deutschland gekommen; der Vater habe von den erlebten Bedrohungen und Aufforderungen, seine Kinder zurückzuholen, erzählt; jedoch habe er die Drohungen nicht genügend ernst genommen und sich im Dezember 1991 zur Rückkehr in die Türkei entschlossen. Nach der Ermordung des Vaters hätten sie von der Mutter telefonisch erfahren, dass sich ihr Vater in letzter Zeit von den beiden Dorfschützern (...) dauernd beobachtet gefühlt habe. Diese beiden Dorfschützer hätten im übrigen nach dem Tod des Vaters die Mutter mit Bemerkungen verspottet, weshalb die Söhne nicht in die Türkei zurückkehrten, um die Mörder zur Rechenschaft zu ziehen; eine in Pazarcik lebende Schwester des Vaters sei von der Polizei gefragt worden, wo die Kinder des Toten seien, welche trotz seiner Ermordung nicht in die Türkei zurückgekehrt seien. Eine Nachbarin soll des weiteren H. Z. gegenüber am Telefon gesagt haben, sie und ihr Mann hätten den Mord und die beiden Täter (...) beobachtet, wollten dies den Behörden gegenüber jedoch aus Angst nicht aussagen. Die Darstellungen der drei Brüder Z. werden durch die Zeugenaussagen von F. B. und M. K. bestätigt. F. B., die X im März 1992 verlassen hat, bestätigt, der Vater der Gesuchstellerin sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland bedroht und aufgefordert worden, für die Rückkehr seiner Kinder zu sorgen; er habe ihr von diesen Bedrohungen sowie von seinem Eindruck, von den Dorfschützern (...) dauernd beobachtet zu werden, erzählt; überdies habe sie selber einmal zwei bewaffnete Personen beobachten können, die vor S. Z.s Haus Wache gehalten hätten. M. K. seinerseits bestätigt, S. Z. habe ihm gegenüber während seines Besuchsaufenthaltes in Deutschland von Bedrohungen der Kinder wegen erzählt. Auch die Mutter der Gesuchstellerin sagte dem Vertreter der Gesuchsteller gegenüber aus, ihr Ehemann sei von den Sicherheitskräften seiner im Ausland lebenden 9
Kinder wegen bedroht worden; sie sei überzeugt, dass seine Ermordung mit dem politischen Engagement der Söhne zusammenhänge, und dass [der eine Dorfschützer] der Täter sei; sowohl sie selber wie auch ihr Bruder, der in dieser Sache eine Klage habe einreichen wollen, seien nach der Ermordung ihres Ehemannes bedroht worden; nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 1993 sei ihr Bruder verhaftet worden. Ebenfalls auf die Ermordung von S. Z. beziehen sich die Anklageschrift vom (...) und das Urteil der grossen Strafkammer Kahramanmaras vom (...). Den beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass I. B. am 17. April 1992 verhaftet und der vorsätzlichen Tötung angeklagt wurde; bereits einen Monat später erging in dieser Sache ein Freispruch, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage zunächst von einer vorsätzlichen Tötung aus Neid und persönlicher Feindseligkeit ausgegangen war, in ihrem Schlussplädoyer dann indessen die Meinung vertrat, der Angeklagte sei mangels Beweisen freizusprechen. Dem Urteil der grossen Strafkammer lässt sich des weiteren entnehmen, dass S. Z. offenbar nicht Opfer eines Raubmordes geworden ist, trug doch der Tote über eine Million TL auf sich. Der Zeuge M. O. führt schliesslich aus, er sei in D., dem Heimatdorf des Gesuchstellers, von März 1989 bis Juli 1991 Muhtar gewesen; nebst seinen eigentlichen Funktionen als Dorfvorsteher habe er auch für den Geheimdienst MIT gearbeitet. Unter anderem habe er monatliche Rapporte über jeweils etwa 10 bis 20 aus dem Dorf stammende, verschwundene Personen erstellen und ein allfälliges Erscheinen dieser Personen im Dorf sofort der Gendarmerie oder dem MIT melden müssen, wobei die Liste der interessierenden Personen monatlich ergänzt und gewisse Namen, insbesondere gefasster oder getöteter Personen, gestrichen worden seien. Seit April 1990 habe er in dieser Weise auch über den Gesuchsteller Rapport ablegen müssen, wobei der Name des Gesuchstellers bis zu seiner eigenen Ausreise aus der Türkei im Juli 1991 nicht aus der Liste gestrichen worden sei. Als der MIT sich im April 1990 erstmals für den Gesuchsteller interessiert habe, habe man ihm eine Foto des Gesuchstellers vorgelegt und insbesondere präzisiert, der Gesuchte sei mit einer Frau aus X verheiratet.
d. Zweifellos kommt den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu. Sie beziehen sich auf Ereignisse, die im Beschwerdeverfahren unbewiesen geblieben sind - so auf die geltend gemachten Festnahmen der Gesuchsteller wegen ihrer Brüder beziehungsweise Schwäger; auf die Misshandlungen der Gesuchstellerin, die zu einer Fehlgeburt geführt hätten; sodann auf verschiedene Hinweise dafür, dass die Ermordung S. Z.s in einem Zusammenhang mit seinen im Ausland lebenden Söhnen gestanden sei - und die von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind; die nunmehr vorliegenden Beweismittel hätten demgegenüber zu einem anderen, für die Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen können (vgl. Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 107). Ebenso muss die nunmehr mit der Zeugenaussage von M. O. unterstrichene, neu vorgebrachte Tatsache als revisionsrechtlich erheblich gewürdigt werden, wonach auch in D. nach dem Gesuchsteller gesucht worden sei, was die Gesuchsteller in plausibler Weise - nachdem ausdrücklich nach dem Ehemann einer aus X stammenden Frau gefragt worden sein soll - in einen Zusammenhang zu den Brüdern der Gesuchstellerin setzen. Dieses 10
neu dargelegte Sachverhaltselement erscheint geeignet, die tatbeständliche Grundlage, wie sie dem Beschwerdeentscheid zugrundelag, zu ändern und in einem für das Ergebnis wesentlichen Sinn zu ergänzen (vgl. Beerli-Bonorand,
a. a. O., S. 106).
e. Es bleibt die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit der nunmehr beigebrachten Beweismittel zu prüfen. Was die nunmehr beigebrachten Akten aus dem Strafverfahren vor der grossen Strafkammer Kahramanmaras betrifft, ist festzuhalten, dass diese Unterlagen von (....) datieren und mithin durchaus bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren, sei es unter Beizug eines türkischen Rechtsanwalts, sei es durch die Mutter der Gesuchstellerin, die im fraglichen Verfahren als Nebenklägerin aufgetreten ist, hätten beigebracht werden können; die Gesuchsteller stellten denn auch in ihrer Eingabe an die Beschwerdeinstanz vom 11. September 1992 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Ermordung von S. Z. in Aussicht, ohne solche indessen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheids am 13. Januar 1993 in der Folge einzureichen. Auch die vom 7. September 1988 datierende schriftliche Zeugenaussage von H. B. hätte zweifellos bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden können; die Gesuchsteller wiesen bereits in ihrer Beschwerdeeingabe und, nach Rücksprache mit dem deutschen Rechtsanwalt der Gebrüder Z., in ihren Eingaben vom 11. August 1992 und vom 25. August 1992 auf den Zeugen B. hin und hätten somit - namentlich nachdem die Beschwerdeinstanz sie mit Verfügung vom 21. Juli 1992 darauf hingewiesen hatte, eine Einvernahme allfälliger Zeugen erscheine bei der derzeitigen Aktenlage einstweilen nicht notwendig, indessen stehe es ihnen frei, allfällige Zeugenaussagen in schriftlicher Form beizubringen - dessen schriftliche Aussagen bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides beschaffen können. Ähnliche Überlegungen müssen für die nunmehr beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen der drei Brüder Z. sowie des Zeugen M. K. - der seinen Angaben zufolge mit den Brüdern Z. Kontakte pflegt, führt er doch aus, er habe ihren besuchshalber in Deutschland weilenden Vater getroffen - gelten. Diese Personen lebten im Juni 1992 - als die Asylgesuche der Gesuchsteller erstinstanzlich abgelehnt wurden - alle bereits seit mehr oder weniger langer Zeit in Deutschland; es werden keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die die Gesuchsteller gehindert hätten, die fraglichen Zeugenaussagen bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beizubringen. Schliesslich können auch die in einer Gesprächsnotiz vom 10. März 1993 festgehaltenen Ausführungen von Rechtsanwalt A. O. nicht als neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne erachtet werden; auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zweifellos möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren die von einem türkischen Rechtsanwalt dargelegten Einschätzungen, wonach nahe Verwandte von als Flüchtlingen anerkannten, exilpolitisch aktiven und in der Türkei gesuchten Personen mit grösster Wahrscheinlichkeit selber datenblattmässig erfasst und bei einer Rückkehr in die Türkei unter 11
Anwendung von Gewalt verhört würden, und wonach datenblattmässige Überprüfungen in der Türkei durchaus auch unter dem Ledigennamen einer verheirateten Frau erfolgten, beizubringen.
f. Demgegenüber ist die revisionsrechtlich erforderliche Neuheit bezüglich der Zeugenaussagen der Zeugin F. B. zu bejahen. Diese Zeugin stammt zwar aus dem selben Dorf wie die Gesuchstellerin, ist mit den Gesuchstellern indessen nicht verwandt; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Gesuchstellern oder mit den in Deutschland in anderen Städten als sie selber lebenden Brüdern Z. in regelmässigem Kontakt stünde. Wenn die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 20. April 1994 ausführen, die im Revisionsverfahren beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen hätten sie nur unter ausserordentlichem, im Beschwerdeverfahren nicht zumutbarem Aufwand beibringen können, da sie zunächst nach möglichen Zeugen hätten forschen müssen, vermag dies mithin zu überzeugen, soweit die Zeugenaussagen von F. B. in Frage stehen. Bezüglich dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller sie trotz aller pflichtgemässen und zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beibringen können. Sodann haben auch die nunmehr vorliegenden Zeugenaussagen von M. O. als neu im revisionsrechtlichen Sinne zu gelten. Die Gesuchsteller legen in ihrer Eingabe - unter Beilage einer entsprechenden schriftlichen Zeugenaussage und weiterer Beweisunterlagen - dar, dass ein in der Schweiz lebender, entfernt mit einer Tante des Gesuchstellers Verwandter den Zeugen M. O. im Februar 1994 aus Zufall angetroffen und dabei von den erwähnten Aussagen O.s - dass der Gesuchsteller in D. gesucht worden sei - erfahren hat; da jener entfernte Verwandte vom Gesuchsteller keine Adresse, sondern nur eine nicht mehr gültige Telefonnummer besessen habe, habe er sodann den Gesuchsteller seinerseits erst im Mai 1994 erreichen und informieren können. Diese Darstellung der Ereignisse wird im übrigen in der schriftlichen Zeugenaussage M. O.s bestätigt. Damit wird in glaubhafter Weise dargetan, dass die entsprechenden Zeugenaussagen M. O.s den Gesuchstellern erst nach Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 1993 bekannt geworden sind und im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben geltend gemacht werden können.
g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller mit der Beibringung der schriftlichen Zeugenaussagen einerseits von F. B., andererseits von M. O. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen. Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweist sich als gegeben. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, und das Urteil der ARK vom
13. Januar 1993 ist aufzuheben. 12
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.37 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. November 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 056 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.