Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Il richiedente dovrebbe di regola venire confrontato con le proprie
dichiarazioni contradditorie, e ciò alfine di poter fornire delle
spiegazioni in merito. Questo principio, che trae origine dall’obbligo
per l’autorità giudicante di accertare in modo esatto e completo i
fatti giuridicamente rilevanti, non costituisce un diritto procedurale
derivabile dal diritto di essere sentito (consid. 3.b).
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 1987 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die kantonale Fremdenpolizei befragte
ihn am 29. Dezember 1987 zu den Asylgründen. Im wesentlichen machte
der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei Kurde und werde deshalb in der
Türkei unterdrückt. Er hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden.
Er habe sich geweigert, was ihm Prügel eingetragen habe. Da er sich aus der
Türkei entfernt habe, könnte er von der Polizei gesucht werden. Weitere
Asylgründe habe er nicht. Am 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ergänzend zu seinen Asylgründen
angehört. Er führte aus, er habe das grosse Gewehr seines Vaters getragen,
was vom Staat als verboten bezeichnet worden sei. Er sei deshalb 1983/1984
festgenommen, einen Monat lang inhaftiert, schwer gefoltert, und einem
Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihm für den Fall der Nichtherausgabe
des Gewehres mit weiteren Folterungen und langer Inhaftierung gedroht.
Er habe zugesichert, das Gewehr abzugeben, sei daraufhin freigelassen
worden und anschliessend zu seinem Onkel geflüchtet, bei dem er bis zum
Militärdienst geblieben sei. Auch nach dem Militärdienst hätten die Behörden
die Herausgabe des Gewehres verlangt. Auf der andern Seite sei ihm von den
Kurden mit dem Tod gedroht worden, falls er das Gewehr abgebe.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen
Aussagen nicht geglaubt werden.
Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1992 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
3.b. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit
eingeräumt worden, zu den in der Verfügung geltend gemachten
Widersprüchen Stellung zu nehmen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien
E. 2 Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an,
bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Wer um Asyl ersucht, muss
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist
(vgl. Art. 12 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31 in der
Fassung vom 20. Juni 1986). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13
VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen
Sachverhaltes mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen
Asylgründen nach Art. 15 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen
eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung
dar. Erachtet das BFF gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung
und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen
Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es die
Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 des BG vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt
nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die
rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel
kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die
Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht
voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; Müller Jörg-Paul,
Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern
1991, S. 273, Fussnote 70, sowie das Urteil der ARK vom 22. Februar 1994
in der Sache T. A.[11], mit Hinweisen auf: Rhinow René A. / Krähenmann
Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel / Frankfurt a. M. 1990, Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin Peter, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 132; Grisel André,
Traité de droit administratif, Bd. 1, Neuenburg 1984, S. 381; Müller Georg,
Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, Art. 4, Rz. 105; Kölz Alfred / Häner Isabelle,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,
S. 90). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers besteht
demzufolge in bezug auf (allenfalls abweichende) Aussagen von Drittpersonen,
da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekanntes
Sachverhaltselement handelt (vgl. dazu das soeben zitierte Urteil der ARK).
Kommt das BFF bei der Prüfung der Aussagen des Asylbewerbers zum Schluss,
dass der entscheidswesentliche Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG noch
nicht erstellt ist, und ordnet es deshalb zusätzliche Beweiserhebungen an,
an denen Dritte beteiligt sind, so ist dem Asylbewerber das Ergebnis dieser
weiteren Beweiserhebung bekannt zu geben, und ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen. Mehr lässt sich auch nicht aus dem vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember
1987 (in: ASYL 1988/1, S. 15) ableiten, bezieht sich doch dieser Entscheid nicht
auf die Frage einer Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen, sondern
zum Ergebnis einer Botschaftsanfrage.
Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten
in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 12a Abs. 3
AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist
eine Frage der Beweiswürdigung; die Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich
der Befragungen in der Empfangsstelle, durch die kantonale Fremdenpolizei,
E. 3 Aufl., Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 12 VwVG zu
verstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten
Meinung (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.
M. 1990, S. 256 f.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus
dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers
abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich
hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Bei genauer
Betrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass
diese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das
Äusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung
der Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So
lagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine
betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur
Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht -
das Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende
spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem
Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31);
Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei,
beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin
nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei
Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich
eingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung
bei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben
erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf
Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert
sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid
der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den
vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts
bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht
eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den
Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies
wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle
ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne
dar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit
der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine
Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch
dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness
des Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden
nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse
abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte
und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern;
ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens
E. 4 von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind
die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die
Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen -
sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen
früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt,
die Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten
Sinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann
zuzustimmen. Auch der «United Nations High Comissioner for Refugees»
(Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) empfiehlt
in seinem «Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft» (nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf 1979),
ein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder
Widersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen
oder Beweislücken aufzufinden (Rz. 199 des erwähnten Handbuchs).
Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen
gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das
Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann
es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu
versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation,
sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit
der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu
konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen
Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur
Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten
Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und
Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch
nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen,
ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch
die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln
eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl.
Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
c. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der
Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren
Aussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer
insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen
nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie
haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre
Festnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden
früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher
angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat
der Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten
E. 5 Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden.
d. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind wenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden war, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue Gründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in der kantonalen Befragung davon, dass er «hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden». Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine weiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe nichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit des kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung vorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten Gründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss. [8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383. [9] Cf. ci-dessus note 2, p. 383. [10] Cfr. sopra nota 3, pag. 384. [11] Vgl. unten, S. 474. [12] Vgl. unten, S. 474.
E. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.53 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 693 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 59.53 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994 Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d’asile[9]. Art. 12 et 29 ss PA. Art. 4 Cst. Maxime inquisitoire. Etendue du droit d’être entendu. Confrontation à des déclarations contradictoires. En règle générale, les autorités chargées de l’examen des demandes d’asile doivent veiller à confronter le demandeur d’asile à ses propres déclarations et à lui donner l’occasion de s’expliquer à leur sujet. Ce principe découle de l’obligation faite à l’autorité de constater de manière exacte et complète les faits pertinents. Il ne constitue pas en revanche un droit de procédure découlant du droit d’être entendu (consid. 3.b). Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[8]. Art. 12 und 29 ff. VwVG. Art. 4 BV. Untersuchungsgrundsatz. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Konfrontation mit Widersprüchen. Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (E. 3.b). Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo[10]. Art. 12 e 29 segg. PA. Art. 4 Cost. Principio inquisitorio. Estensione del diritto di essere sentito. Confronto tra dichiarazioni contradditorie. 1
Il richiedente dovrebbe di regola venire confrontato con le proprie dichiarazioni contradditorie, e ciò alfine di poter fornire delle spiegazioni in merito. Questo principio, che trae origine dall’obbligo per l’autorità giudicante di accertare in modo esatto e completo i fatti giuridicamente rilevanti, non costituisce un diritto procedurale derivabile dal diritto di essere sentito (consid. 3.b). Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 1987 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die kantonale Fremdenpolizei befragte ihn am 29. Dezember 1987 zu den Asylgründen. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei Kurde und werde deshalb in der Türkei unterdrückt. Er hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden. Er habe sich geweigert, was ihm Prügel eingetragen habe. Da er sich aus der Türkei entfernt habe, könnte er von der Polizei gesucht werden. Weitere Asylgründe habe er nicht. Am 5. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Er führte aus, er habe das grosse Gewehr seines Vaters getragen, was vom Staat als verboten bezeichnet worden sei. Er sei deshalb 1983/1984 festgenommen, einen Monat lang inhaftiert, schwer gefoltert, und einem Richter vorgeführt worden. Dieser habe ihm für den Fall der Nichtherausgabe des Gewehres mit weiteren Folterungen und langer Inhaftierung gedroht. Er habe zugesichert, das Gewehr abzugeben, sei daraufhin freigelassen worden und anschliessend zu seinem Onkel geflüchtet, bei dem er bis zum Militärdienst geblieben sei. Auch nach dem Militärdienst hätten die Behörden die Herausgabe des Gewehres verlangt. Auf der andern Seite sei ihm von den Kurden mit dem Tod gedroht worden, falls er das Gewehr abgebe. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen nicht geglaubt werden. Mit Eingabe vom 27. Januar 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 3.b. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, zu den in der Verfügung geltend gemachten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien 2
Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 12 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31 in der Fassung vom 20. Juni 1986). Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuchstellers zu seinen Asylgründen nach Art. 15 AsylG in der Fassung vom 20. Juni 1986 stellen eine unmittelbare Teilnahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFF gestützt auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befragung den entscheidswesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG als erstellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fachkenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV und Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; Müller Jörg-Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 273, Fussnote 70, sowie das Urteil der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T. A.[11], mit Hinweisen auf: Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt a. M. 1990, Nr. 82 B III b, S. 267; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 132; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. 1, Neuenburg 1984, S. 381; Müller Georg, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, Art. 4, Rz. 105; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers besteht demzufolge in bezug auf (allenfalls abweichende) Aussagen von Drittpersonen, da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. dazu das soeben zitierte Urteil der ARK). Kommt das BFF bei der Prüfung der Aussagen des Asylbewerbers zum Schluss, dass der entscheidswesentliche Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG noch nicht erstellt ist, und ordnet es deshalb zusätzliche Beweiserhebungen an, an denen Dritte beteiligt sind, so ist dem Asylbewerber das Ergebnis dieser weiteren Beweiserhebung bekannt zu geben, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Mehr lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesrates vom 14. Dezember 1987 (in: ASYL 1988/1, S. 15) ableiten, bezieht sich doch dieser Entscheid nicht auf die Frage einer Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen, sondern zum Ergebnis einer Botschaftsanfrage. Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 12a Abs. 3 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung; die Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle, durch die kantonale Fremdenpolizei, 3
sowie allenfalls durch die Bundesbehörden, gelten nämlich analog der Aussagen in einer zivilrechtlichen «Parteibefragung» als Beweismittel und unterliegen demnach der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. zur zivilrechtlichen Konzeption Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 12 VwVG zu verstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten Meinung (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Asylgesuchstellers abgeleitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Bei genauer Betrachtung insbesondere der Auffassung von Kälin ergibt sich zudem, dass diese sich hauptsächlich auf bundesgerichtliche Entscheide stützt, welche das Äusserungsrecht einer Partei zu zusätzlichen - das heisst über die Befragung der Partei hinausgehende - Beweiserhebungen zum Gegenstand haben. So lagen dem Bundesgericht, welches zu wiederholten Malen festgestellt hat, eine betroffene Partei habe - neben dem Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache, Beibringung erheblicher Beweise, Beweisabnahme und Akteneinsicht - das Recht, «(...) an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen» (BGE 116 Ia 99 mit Hinweisen), folgende spezifischen Sachverhalte zur Beurteilung vor: Äusserungsrecht zu einem Gutachten (BGE 104 Ia 69 ff.; zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Abstützen der Behörde auf eine Vernehmlassungsäusserung der Gegenpartei, beziehungsweise auf einen damit von dieser neu vorgebrachten, bis anhin nicht bestrittenen Sachverhalt (BGE 105 Ib 382 ff.; ebenfalls zitiert bei Kälin, a. a. O., S. 256, Fussnote 31); Äusserungsrecht zu einer gerichtlich eingeholten Auskunft einer Drittperson (BGE 115 Ia 11 ff.); Mitwirkung bei einem Augenschein der Verwaltung (BGE 116 Ia 99). In allen soeben erwähnten Fällen ging es somit um die Frage, wie weit die Behörde auf Meinungsäusserungen Dritter abstellen darf, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zu dieser Frage äussert sich, wie obenstehend erwähnt, für das Asylverfahrensrecht der Entscheid der ARK vom 22. Februar 1994 in der Sache T.A. (VPB 59.55[12]) Aus den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zur Frage des Äusserungsrechts bezüglich den Ergebnissen zusätzlicher Beweiserhebungen kann folglich nicht eo ipso ein Recht auf Konfrontation mit Widersprüchen, welche sich aus den Vorbringen der betroffenen Partei selber ergeben, abgeleitet werden. Überdies wäre selbst aus der Annahme, die Anhörung eines Asylbewerbers stelle ebenfalls eine ergänzende Beweiserhebung im soeben beschriebenen Sinne dar, kein zusätzliches «Konfrontationsrecht» ableitbar, verlangt doch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung lediglich entweder die Möglichkeit der Mitwirkung einer betroffenen Partei bei der Beweiserhebung oder eine Äusserungsmöglichkeit zum Beweisergebnis. Diese Auffassung entspricht auch dem eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Fairness des Verfahrens, welche der Behörde gebietet, sich bei ihren Entscheiden nicht zum Nachteil des Betroffenen auf Umstände oder Erkenntnisse abzustützen, von denen dieser in guten Treuen keine Kenntnis haben konnte und dementsprechend auch keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern; ein Verstoss gegen diesen Grundgedanken liegt im Falle des Nichtvorhaltens 4
von Widersprüchen in eigenen Aussagen des Betroffenen nicht vor, sind die Anhörungen eines Asylbewerbers doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass die Behörde den Gesuchsteller mit Abweichungen in den eigenen Aussagen - sei es innerhalb der gleichen Anhörung oder sei es gegenüber Aussagen früherer Anhörungen - möglichst konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, die Widersprüche allenfalls zu erklären. In diesem etwas modifizierten Sinne ist der zitierten Auffassung von Kälin und Hausammann/Achermann zuzustimmen. Auch der «United Nations High Comissioner for Refugees» (Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) empfiehlt in seinem «Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» (nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf 1979), ein Asylgesuchsteller solle auf allfällig auftretende Ungereimtheiten oder Widersprüche hin angesprochen werden, um so mögliche Erklärungen oder Beweislücken aufzufinden (Rz. 199 des erwähnten Handbuchs). Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das BFF über einen gewissen Handlungsspielraum, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Beamten eine Rolle spielt. Dabei kann es je nach Befragungssituation zweckmässiger oder gar geboten sein, zu versuchen, festgestellte Widersprüche nicht durch blosse Konfrontation, sondern durch andere Fragestellung zu ergründen. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen. Erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und lässt sich das Versäumte auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachholen, ist gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
c. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFF sehr wohl auf die Widersprüche zu den früheren Aussagen hingewiesen wurde. Dabei ist allerdings dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er beanstandet, dass ihm die früheren Aussagen nicht wörtlich vorgehalten wurden, sondern nur mit der Bemerkung: «Sie haben bei der kantonalen Befragung einen ganz anderen Grund für Ihre Festnahme angegeben». Ein ausdrücklicher Vorhalt der abweichenden früheren Aussagen wäre im Sinne der obigen Ausführungen sicher angemessener gewesen. Indessen kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFF vollständige Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten 5
Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er hat jedoch in keiner Weise versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Es kann daher insofern auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden.
d. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Befragung sind wenig umfangreich. Sie lassen jedoch ohne weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Situation als Kurde in der Türkei nicht zufrieden war, während er später, bei der Befragung durch das BFF, plötzlich neue Gründe und neue Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Er spricht in der kantonalen Befragung davon, dass er «hätte gezwungen werden sollen, Türke zu werden». Ausdrücklich fügte der Beschwerdeführer hinzu, keine weiteren Asylgründe zu haben und bestätigte bei Protokollabschluss, er habe nichts mehr beizufügen oder zu berichtigen. Im übrigen hat er die Richtigkeit des kantonalen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss. Bei der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine völlig andere Asylbegründung vorgebracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht die nachträglich vorgebrachten Gründe als unglaubhaft erachtet hat. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, weshalb - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen zum Asylpunkt eingegangen werden muss. [8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383. [9] Cf. ci-dessus note 2, p. 383. [10] Cfr. sopra nota 3, pag. 384. [11] Vgl. unten, S. 474. [12] Vgl. unten, S. 474. 6
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.53 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Mai 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 693 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.