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JAAC 59.46

Ch Vb · 1994-08-03 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Aus den Erwägungen

3.a. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, indem ihm die

Vorinstanz eine Ausreisefrist auf den 15. September 1994 angesetzt habe,

habe sie das Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka

vom 11. Januar 1994 verletzt. In Ziff. 4 des Abkommens sei eine Rückkehr

abgewiesener Asylsuchender «in a phased manner» vereinbart worden,

um die Anzahl der Rückkehrer zu kontrollieren. Diesbezüglich habe das

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verlauten lassen, es sei 1994 und 1995

mit je 300 Ausschaffungen zu rechnen. Weil aber das Abkommen sowohl

die freiwilligen Rückkehrer als auch die zwangsweise Ausgeschafften

umfasse, habe das BFF bereits 1993 und erneut im laufenden Jahr mit der

grossen Anzahl abgewiesener srilankischer Asylgesuche die selbst gesetzte

Rückkehrquote bei weitem überschritten. Erschwerend komme hinzu, dass

es entgegen eigener Versprechungen auch dem Prinzip «last in, first out»

in der Praxis keine Beachtung schenke. Es werde deshalb im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die Verlängerug der Ausreisefrist beantragt, weil nur

auf diese Weise eine effektive Rückkehrkontrolle ausgeübt werden könne.

b. Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass das

bilaterale Rückführungsabkommen vom 11. Januar 1994 in seiner definitiven

Fassung nirgends der Schweiz die verbindliche Pflicht auferlegt, sich

bei der Repatriierung abgewiesener srilankischer Asylbewerber an

zahlenmässig genau bestimmte Kontingente zu halten. Die Bedeutung der

vom Beschwerdeführer zitierten Ziff. 4 des Abkommens besteht einzig

in einer Übereinkunft der Unter-zeichnerstaaten, bei der praktischen

Umsetzung des Abkommens gestaffelt und nach jeweiliger vorgängiger

Absprache vorzugehen, um die Anzahl der Rückkehrer jederzeit unter

Kontrolle zu halten. Diese Regelung ist bis heute von den Vertragsparteien

nicht in rechtlich verbindlicher Form konkretisiert worden. Der einstigen

Verlautbarung des BFF, derzufolge 1994 und 1995 jeweils 300 Rückschaffungen

vorgesehen gewesen wären, kommt kein Rechtscharakter zu, so dass sich

die Rüge des Beschwerdeführers zum vornherein nicht darauf stützen lässt.

Das BFF ist denn auch jüngst von der alten Formel abgekommen und hat

nunmehr in Übereinstimmung mit dem «United Nations High Comissioner for

Refugees» (Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR])

verlauten lassen, dass 1994 und 1995 jeweils mehrere hundert abgewiesene

Asylbewerber aus der Schweiz nach Sri Lanka repatriiert würden. Von dieser

neuen Formel würden sämtliche Rückkehrer erfasst, die nach negativem

Asylentscheid pflichtgemäss und kontrolliert ausreisen oder zwangsweise

zurückgeführt und demzufolge dem UNHCR und der Schweizer Botschaft in

Sri Lanka gemeldet würden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Juli 1994). Die

vom Beschwerdeführer beanstandete Ansetzung der Ausreisefrist stützt sich

nach dem Gesagten nicht auf geltendes Landes- oder Völkerrecht, sondern

ist vielmehr in Abstimmung mit den von den beiden Signatarstaaten im

Nachgang zum Vertragsschluss festgelegten technischen Vollzugsmodalitäten

erfolgt, die ihrerseits nicht der Prüfungsbefugnis der Schweizerischen

Asylrekurskommission (ARK) unterliegen. In diesem Zusammenhang

ist sodann auf das Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von

E. 2 Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 hinzuweisen, in dem unter Ziff. 3 festgehalten wird: «Prioritär werden die zuletzt eingereichten Asylgesuche behandelt und entschieden (Prinzip).» Kreisschreiben der Vorinstanz haben jedoch keine Gesetzeskraft und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) dar. Sie entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen noch die Verwaltungsbehörden selbst und erst recht nicht die Asylrekurskommission (vgl. zum Wesen des Kreisschreibens BGE 119 Ib 41; Patry Robert, Le problème des directives de l’Administration fédérale des contributions, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 59/1990, S. 28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Rüge der Verletzung von Bestimmungen des Kreisschreibens vom 2. Mai 1994 stellt somit gleichfalls keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne vom Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG dar, weshalb auf den damit verknüpften Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist nicht einzutreten ist.

E. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.46 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. August 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 669 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 59.46 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. August 1994 Art. 11 al. 3 let. a LA. Motifs de recours. Accord sur le rapatriement. Le grief selon lequel l’ODR, par la fixation d’un délai de départ trop bref, aurait violé l’accord du 11 janvier 1994 sur le renvoi coordonné des demandeurs d’asile déboutés au Sri Lanka, de même que l’ordre de priorité «last in, first out», ne constitue pas un motif recevable au sens de l’art. 11 al. 3 LA; partant, son examen échappe à la compétence de la CRA. Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG. Zulässige Rügen. Rückführungsabkommen. Die Rüge, das BFF habe mit der Ansetzung einer zu kurzen Ausreisefrist die Vereinbarung vom 11. Januar 1994 über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka sowie das Prinzip «last in, first out» verletzt, stellt keinen zulässigen Beschwerdegrund dar und fällt demzufolge nicht in die Prüfungszuständigkeit der Asylrekurskommission. Art. 11 cpv. 3 lett. a LA. Doglianze ricevibili. Accordo sul rimpatrio. La doglianza secondo la quale l’UFR avrebbe violato l’accordo dell’11 gennaio 1994 sul rinvio coordinato verso lo Sri Lanka dei richiedenti la cui domanda d’asilo è stata respinta per avere fissato un termine di partenza troppo breve e per non avere tenuto conto del principio «last in, first out» è irricevibile, ritenuto che la stessa non rientra nei motivi che possono farsi valere nei ricorsi interposti dinnanzi alla CRA. 1

Aus den Erwägungen 3.a. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, indem ihm die Vorinstanz eine Ausreisefrist auf den 15. September 1994 angesetzt habe, habe sie das Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 11. Januar 1994 verletzt. In Ziff. 4 des Abkommens sei eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender «in a phased manner» vereinbart worden, um die Anzahl der Rückkehrer zu kontrollieren. Diesbezüglich habe das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verlauten lassen, es sei 1994 und 1995 mit je 300 Ausschaffungen zu rechnen. Weil aber das Abkommen sowohl die freiwilligen Rückkehrer als auch die zwangsweise Ausgeschafften umfasse, habe das BFF bereits 1993 und erneut im laufenden Jahr mit der grossen Anzahl abgewiesener srilankischer Asylgesuche die selbst gesetzte Rückkehrquote bei weitem überschritten. Erschwerend komme hinzu, dass es entgegen eigener Versprechungen auch dem Prinzip «last in, first out» in der Praxis keine Beachtung schenke. Es werde deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verlängerug der Ausreisefrist beantragt, weil nur auf diese Weise eine effektive Rückkehrkontrolle ausgeübt werden könne.

b. Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass das bilaterale Rückführungsabkommen vom 11. Januar 1994 in seiner definitiven Fassung nirgends der Schweiz die verbindliche Pflicht auferlegt, sich bei der Repatriierung abgewiesener srilankischer Asylbewerber an zahlenmässig genau bestimmte Kontingente zu halten. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer zitierten Ziff. 4 des Abkommens besteht einzig in einer Übereinkunft der Unter-zeichnerstaaten, bei der praktischen Umsetzung des Abkommens gestaffelt und nach jeweiliger vorgängiger Absprache vorzugehen, um die Anzahl der Rückkehrer jederzeit unter Kontrolle zu halten. Diese Regelung ist bis heute von den Vertragsparteien nicht in rechtlich verbindlicher Form konkretisiert worden. Der einstigen Verlautbarung des BFF, derzufolge 1994 und 1995 jeweils 300 Rückschaffungen vorgesehen gewesen wären, kommt kein Rechtscharakter zu, so dass sich die Rüge des Beschwerdeführers zum vornherein nicht darauf stützen lässt. Das BFF ist denn auch jüngst von der alten Formel abgekommen und hat nunmehr in Übereinstimmung mit dem «United Nations High Comissioner for Refugees» (Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) verlauten lassen, dass 1994 und 1995 jeweils mehrere hundert abgewiesene Asylbewerber aus der Schweiz nach Sri Lanka repatriiert würden. Von dieser neuen Formel würden sämtliche Rückkehrer erfasst, die nach negativem Asylentscheid pflichtgemäss und kontrolliert ausreisen oder zwangsweise zurückgeführt und demzufolge dem UNHCR und der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gemeldet würden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Juli 1994). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ansetzung der Ausreisefrist stützt sich nach dem Gesagten nicht auf geltendes Landes- oder Völkerrecht, sondern ist vielmehr in Abstimmung mit den von den beiden Signatarstaaten im Nachgang zum Vertragsschluss festgelegten technischen Vollzugsmodalitäten erfolgt, die ihrerseits nicht der Prüfungsbefugnis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unterliegen. In diesem Zusammenhang ist sodann auf das Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von 2

Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 hinzuweisen, in dem unter Ziff. 3 festgehalten wird: «Prioritär werden die zuletzt eingereichten Asylgesuche behandelt und entschieden (Prinzip).» Kreisschreiben der Vorinstanz haben jedoch keine Gesetzeskraft und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) dar. Sie entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen noch die Verwaltungsbehörden selbst und erst recht nicht die Asylrekurskommission (vgl. zum Wesen des Kreisschreibens BGE 119 Ib 41; Patry Robert, Le problème des directives de l’Administration fédérale des contributions, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 59/1990, S. 28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Rüge der Verletzung von Bestimmungen des Kreisschreibens vom 2. Mai 1994 stellt somit gleichfalls keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne vom Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG dar, weshalb auf den damit verknüpften Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist nicht einzutreten ist. 3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.46 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. August 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 669 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.