Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 I
S. weigerte sich, im Wiederholungskurs (WK) 1989 mit der ... weiterhin
Militärdienst zu leisten, und er machte sich am 25. Mai des gleichen Jahres
des Ungehorsams schuldig, weil er eine Viertelstunde zu spät vom Ausgang
zur Truppe zurückkehrte. Er wurde deswegen vom Divisionsgericht ...
am 29. Juni 1990 zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und aus der Armee
ausgeschlossen. Das Militärappellationsgericht reduzierte die Strafe am
10. April 1991 auf 3 Monate Gefängnis, wobei entscheidend ein in der
Zwischenzeit vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins
Gewicht fiel, das S. eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
attestierte, primär im Zusammenhang stehend mit seinem Drogenkonsum.
Das Militärappellationsgericht verweigerte die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges. Einerseits habe sich S. innerlich nicht von seiner Haltung
gegen den bewaffneten Militärdienst abbringen lassen, andererseits könne
ganz allgemein eine günstige Prognose nicht ohne weiteres gestellt werden.
Es ging ferner davon aus, die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 3
Monaten in Halbgefangenschaft vermöge die Wirkung der eingeleiteten
Drogenentzugstherapie nicht ernstlich in Frage zu stellen.
II
Am 26. Februar 1993 reicht der Rechtsvertreter von S. ein Begnadigungsgesuch
ein mit dem Begehren, es sei die unbedingt ausgefällte Strafe in eine solche mit
bedingtem Vollzug umzuwandeln. Mit Schreiben vom 30. März 1993 ergänzt er
auf Begehren des Oberauditors das Begnadigungsgesuch mit einem Bericht der
Association «Le Patriarche» vom 30. März 1993.
S. macht in seinem Gesuch im wesentlichen geltend, der Strafvollzug würde
für ihn eine unbillige Härte bedeuten, weil damit die - nach verschiedenen
vergeblichen Anläufen - nun erfolgversprechende Drogenentzugstherapie
massiv gefährdet würde. Er betont, dass bei zwei schweren Rückfällen
im Dezember 1991 und im März 1992 die Tatsache entscheidend gewesen
sei, dass er für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehren musste und damit
der Versuchung des hiesigen Drogenmilieus nicht widerstehen konnte.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die mit einer Rückkehr in die Schweiz
verbundene Gefahr vom Bezirksgericht ... (es hatte Drogendelinquenz zu
beurteilen) in seinem Urteil vom 14. April 1992 ausdrücklich anerkannt
worden sei. Dem Bericht der Association «Le Patriarche» vom 11. März 1993
kann entnommen werden, dass gegenwärtig Hoffnung besteht, dass sich S.
künftig des Drogenkonsums enthält, doch wird im gleichen Bericht darauf
hingewiesen, es sei von grösster Bedeutung, dass er fern von Zürich weiterhin
am Aufbau seiner Existenz arbeiten könne.
III
(Wesen der Begnadigung, vgl. VPB 57.40)
E. 2 Eines der wesentlichen Ziele einer Strafe ist die Resozialisierung des Täters.
Der Verurteilte soll wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden können
(Sigrist Dieter, Die Begnadigung im Militärstrafrecht, Zürich 1976, S. 80
und dort zitierte Entscheidungen des Bundesrates). Im vorliegenden
Fall liegt es gestützt auf die allgemeinen Erfahrungen einerseits, den
überzeugenden Bericht der Association «Le Patriarche» andererseits auf
der Hand, dass eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Zürich zum Strafvollzug
in Halbgefangenschaft dessen Resozialisierung aufs äußerste gefährden würde.
Dass dem Militärappellationsgericht bei der seinerzeitigen Beurteilung von
S. dessen Drogensucht bekannt war, was an und für sich Zurückhaltung bei
der Beurteilung des Begnadigungsgesuches nahe legt, vermag im konkreten
Fall nicht durchzuschlagen. Die Tatsache, dass jede Rückkehr in die Schweiz
und damit jede neue Annäherung an das Drogenmilieu an und für sich schon
zu einer akuten Gefährdung der Resozialisierungsbemühungen führt, war
dem Gericht nicht bekannt; dies zeigte sich erst im Nachhinein. Es darf
schliesslich festgestellt werden, dass S. das Vertrauen, das ihm mit einer
Begnadigung entgegengebracht wird, verdient, bemüht er sich doch aus
eigenem Entschluss, von seiner Drogenabhängigkeit wegzukommen. Nur am
Rand sei bemerkt, dass er vom Gericht hätte freigesprochen werden müssen,
falls die Verhandlung bloss etwa zwei Monate später, als die Loi Barras in
Kraft getreten war, stattgefunden hätte.
Zu Recht stellt S. nicht das Gesuch, die Strafe sei ihm zu erlassen; nach der
Praxis des Bundesrates soll die Begnadigung nicht so weit gehen, dass selbst im
Fall eines trotz des Straferlasses erfolgenden erneuten Versagens die Strafe als
bereits verbüsst gilt (Sigrist, a.a.O., S. 81). Wird eine unbedingt ausgesprochene
Strafe in eine solche mit bedingtem Strafvollzug umgewandelt, so kann dies
für S. sogar eine indirekte Stütze sein in dem Sinne, dass er sich noch über
längere Zeit bewusst ist, durchhalten zu müssen, wenn er den bedingten
Strafvollzug nicht aufs Spiel setzen will. Es rechtfertigt sich, die Probezeit
auf zwei Jahre, beginnend mit dem Begnadigungsentscheid des Bundesrates,
festzusetzen. Damit wird eine Angleichung an das Urteil des Bezirksgerichtes ...
vom 14. April 1992 erreicht; die dort festgesetzte Probezeit von 3 Jahren würde
ungefähr gleichzeitig ablaufen.
E. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.70 - Entscheid des Bundesrates vom 5. Mai 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 255 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 58.70 Entscheid des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Art. 232a-d CPM. Grâce. Octroi, par voie de grâce, du sursis à un drogué condamné à une peine ferme pour refus de servir et désobéissance, dont la réinsertion sociale grâce à une cure de désintoxication prometteuse suivie à l’étranger serait menacée par un retour en Suisse pour purger la peine en semi-détention et, partant, par un rapprochement possible du milieu de la drogue. Art. 232a-d MStG. Begnadigung. Gnadenweise Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen wegen Dienstverweigerung und Ungehorsams unbedingt verurteilten Drogenabhängigen, dessen Resozialisierung dank einer erfolgsversprechenden Drogenentzugstherapie im Ausland durch eine Rückkehr in die Schweiz zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft und durch die damit mögliche Annäherung an das Drogenmilieu gefährdet würde. Art. 232a-d CPM. Grazia. Concessione della condizionale, a titolo di grazia, a un drogato che era stato condannato a una pena da scontare per rifiuto del servizio e insubordinazione e la cui risocializzazione, grazie a una promettente cura di disintossicazione all’estero, sarebbe minacciata da un rientro in Svizzera per scontare la pena in forma di semiprigionia e, pertanto, da un possibile riavvicinamento all’ambiente della droga. 1
I S. weigerte sich, im Wiederholungskurs (WK) 1989 mit der ... weiterhin Militärdienst zu leisten, und er machte sich am 25. Mai des gleichen Jahres des Ungehorsams schuldig, weil er eine Viertelstunde zu spät vom Ausgang zur Truppe zurückkehrte. Er wurde deswegen vom Divisionsgericht ... am 29. Juni 1990 zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und aus der Armee ausgeschlossen. Das Militärappellationsgericht reduzierte die Strafe am
10. April 1991 auf 3 Monate Gefängnis, wobei entscheidend ein in der Zwischenzeit vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Gewicht fiel, das S. eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit attestierte, primär im Zusammenhang stehend mit seinem Drogenkonsum. Das Militärappellationsgericht verweigerte die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Einerseits habe sich S. innerlich nicht von seiner Haltung gegen den bewaffneten Militärdienst abbringen lassen, andererseits könne ganz allgemein eine günstige Prognose nicht ohne weiteres gestellt werden. Es ging ferner davon aus, die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten in Halbgefangenschaft vermöge die Wirkung der eingeleiteten Drogenentzugstherapie nicht ernstlich in Frage zu stellen. II Am 26. Februar 1993 reicht der Rechtsvertreter von S. ein Begnadigungsgesuch ein mit dem Begehren, es sei die unbedingt ausgefällte Strafe in eine solche mit bedingtem Vollzug umzuwandeln. Mit Schreiben vom 30. März 1993 ergänzt er auf Begehren des Oberauditors das Begnadigungsgesuch mit einem Bericht der Association «Le Patriarche» vom 30. März 1993. S. macht in seinem Gesuch im wesentlichen geltend, der Strafvollzug würde für ihn eine unbillige Härte bedeuten, weil damit die - nach verschiedenen vergeblichen Anläufen - nun erfolgversprechende Drogenentzugstherapie massiv gefährdet würde. Er betont, dass bei zwei schweren Rückfällen im Dezember 1991 und im März 1992 die Tatsache entscheidend gewesen sei, dass er für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehren musste und damit der Versuchung des hiesigen Drogenmilieus nicht widerstehen konnte. Ergänzend weist er darauf hin, dass die mit einer Rückkehr in die Schweiz verbundene Gefahr vom Bezirksgericht ... (es hatte Drogendelinquenz zu beurteilen) in seinem Urteil vom 14. April 1992 ausdrücklich anerkannt worden sei. Dem Bericht der Association «Le Patriarche» vom 11. März 1993 kann entnommen werden, dass gegenwärtig Hoffnung besteht, dass sich S. künftig des Drogenkonsums enthält, doch wird im gleichen Bericht darauf hingewiesen, es sei von grösster Bedeutung, dass er fern von Zürich weiterhin am Aufbau seiner Existenz arbeiten könne. III (Wesen der Begnadigung, vgl. VPB 57.40) 2
Eines der wesentlichen Ziele einer Strafe ist die Resozialisierung des Täters. Der Verurteilte soll wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden können (Sigrist Dieter, Die Begnadigung im Militärstrafrecht, Zürich 1976, S. 80 und dort zitierte Entscheidungen des Bundesrates). Im vorliegenden Fall liegt es gestützt auf die allgemeinen Erfahrungen einerseits, den überzeugenden Bericht der Association «Le Patriarche» andererseits auf der Hand, dass eine Rückkehr des Gesuchstellers nach Zürich zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft dessen Resozialisierung aufs äußerste gefährden würde. Dass dem Militärappellationsgericht bei der seinerzeitigen Beurteilung von S. dessen Drogensucht bekannt war, was an und für sich Zurückhaltung bei der Beurteilung des Begnadigungsgesuches nahe legt, vermag im konkreten Fall nicht durchzuschlagen. Die Tatsache, dass jede Rückkehr in die Schweiz und damit jede neue Annäherung an das Drogenmilieu an und für sich schon zu einer akuten Gefährdung der Resozialisierungsbemühungen führt, war dem Gericht nicht bekannt; dies zeigte sich erst im Nachhinein. Es darf schliesslich festgestellt werden, dass S. das Vertrauen, das ihm mit einer Begnadigung entgegengebracht wird, verdient, bemüht er sich doch aus eigenem Entschluss, von seiner Drogenabhängigkeit wegzukommen. Nur am Rand sei bemerkt, dass er vom Gericht hätte freigesprochen werden müssen, falls die Verhandlung bloss etwa zwei Monate später, als die Loi Barras in Kraft getreten war, stattgefunden hätte. Zu Recht stellt S. nicht das Gesuch, die Strafe sei ihm zu erlassen; nach der Praxis des Bundesrates soll die Begnadigung nicht so weit gehen, dass selbst im Fall eines trotz des Straferlasses erfolgenden erneuten Versagens die Strafe als bereits verbüsst gilt (Sigrist, a.a.O., S. 81). Wird eine unbedingt ausgesprochene Strafe in eine solche mit bedingtem Strafvollzug umgewandelt, so kann dies für S. sogar eine indirekte Stütze sein in dem Sinne, dass er sich noch über längere Zeit bewusst ist, durchhalten zu müssen, wenn er den bedingten Strafvollzug nicht aufs Spiel setzen will. Es rechtfertigt sich, die Probezeit auf zwei Jahre, beginnend mit dem Begnadigungsentscheid des Bundesrates, festzusetzen. Damit wird eine Angleichung an das Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 14. April 1992 erreicht; die dort festgesetzte Probezeit von 3 Jahren würde ungefähr gleichzeitig ablaufen. 3
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.70 - Entscheid des Bundesrates vom 5. Mai 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 255 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.