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JAAC 58.32

Ch Vb · 1993-04-28 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 matière sur cette demande. Une décision de non-entrée en matière

faute d’indices de persécution au sens de l’art. 16 al. 2 LA ne peut ainsi

être fondée sur la seule allusion à l’alternative de fuite dans le pays

d’origine (consid. 3).

Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission.

Rechtsschutzinteresse bei Weiterführung des Verfahrens aus dem

Ausland. Begriff der Verfolgung. Hinweise auf Verfolgung und

inländische Fluchtalternative[4].

Art. 48 VwVG. Rechtsschutzinteresse bei Weiterführung des Verfahrens

aus dem Ausland.

Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt nicht

schon dadurch, dass der Beschwerdeführer ausser Landes oder

unbekannten Aufenthaltes ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das

weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert

oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist, der

Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über

diese Adresse erreichbar ist. Die Frage des Rechtsschutzinteresses

ist zu unterscheiden von der Frage der allfälligen Verletzung der

Mitwirkungspflicht durch Nichtbekanntgabe der Adresse (E. 1).

Art. 13 und Art. 16 Abs. 2 AsylG. Begriff der Verfolgung.

Es ist bei der Anwendung von Art. 13 AsylG von einem weiten

Verfolgungsbegriff auszugehen, der auch Gründe nach Art. 3 EMRK oder

Art. 14a ANAG umfasst. Dieser Verfolgungsbegriff ist identisch mit dem

Begriff der Verfolgung nach Art. 16 Abs. 2 AsylG (E. 3.b).

Art. 16 Abs. 2 AsylG, 2. Satz. Hinweise auf Verfolgung und inländische

Fluchtalternative.

Die Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt

nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen

kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen

in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies

bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass

zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid

mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2

AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen

im Herkunftsland begründet werden (E. 3).

Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in

materia d’asilo Interesse degno di protezione alla continuazione della

procedura dall’estero. Nozione di persecuzione. Indizi di persecuzione e

alternativa di fuga interna[6].

Art. 48 PA. Interesse degno di protezione alla continuazione della

procedura dall’estero.

E. 2 L’interesse alla continuazione della procedura non viene meno per

il solo fatto che il ricorrente si trova all’estero o che il suo luogo di

residenza è ignoto. Occorre tuttavia, come condizione preliminare, che

questo interesse sia esplicitamente manifestato o, perlomeno, che le

circostanze del caso di specie permettano di ritenere che il richiedente

abbia un domicilio legale valido dove possa essere raggiunto. La

questione dell’interesse degno di protezione deve essere distinta

da quella della violazione dell’obbligo di collaborare per mancata

comunicazione dell’indirizzo (consid. 1).

Art. 13 e 16 cpv. 2 LA. Nozione di persecuzione.

La nozione di persecuzione giusta l’art. 13 LA comprende pure i motivi

ostativi all’allontanamento di cui agli art. 3 CEDU e 14a LDDS ed è

identica a quella dell’art. 16 cpv. 2 LA (consid. 3.b).

Art. 16 cpv. 2 seconda frase LA. Indizi di persecuzione e alternativa di

fuga interna.

Il quesito della possibilità di un’alternativa di fuga interna non è da

riassumere con quella di sapere se, di primo acchito, qualsivoglia

persecuzione possa essere esclusa, ma piuttosto con quella di sapere se,

secondo le circostanze, la protezione contro queste persecuzioni esista

in certe parti del paese. In simile evenienza, l’esame materiale della

domanda d’asilo s’impone, ciò che implica necessariamente un’entrata

nel merito della domanda medesima. Una decisione di non entrata

nel merito, in difetto d’indizi di persecuzione ai sensi dell’art. 16 cpv. 2

LA, non può pertanto fondarsi unicamente su una possibilità di fuga

interna nel paese d’origine (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer verliessen Indien nach eigenen Angaben am

29. Dezember 1990. Am 3. Januar 1991 stellten sie in der Schweiz

ein Asylgesuch. Die Fremdenpolizei des Kantons Waadt befragte

die Beschwerdeführer am 27. Mai 1991 zu ihren Asylgründen. Der

Beschwerdeführer machte im wesentlichen geltend, er habe, nachdem er

im Jahre 1985 in die «All India Sikh Student Federation» (AISSF) eingetreten

sei, Probleme mit der Polizei bekommen. In der Folge sei er dreimal von der

Polizei verhaftet worden. Das letzte Mal, kurz vor der Flucht, sei er wegen

des Besuchs bei der Witwe des ermordeten Generalsekretärs der AISSF

festgenommen und während elf Tagen festgehalten worden. Dabei sei er auch

geschlagen worden. Durch Proteste einflussreicher Leute sei er freigekommen.

Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen und aus Angst um sein Leben habe er

sich daraufhin zur Flucht entschlossen. Die Beschwerdeführerin schliesst sich

dem Asylgesuch ihres Ehemannes vollumfänglich an.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 1991 trat das Bundesamt für Flüchtlinge

(BFF) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete ihre

Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Indien

sei durch den Bundesrat zu einem «safe country» gemäss Art. 16 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) erklärt worden.

E. 3 Ferner bestünde innerhalb Indiens eine Fluchtalternative, so dass die

Beschwerdeführer in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher gewesen

wären und sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht

erfüllen. Gleichzeitig entzog das BFF einer allfälligen Beschwerde vorsorglich

die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 1991 beantragen die Beschwerdeführer, der

Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 1992 lehnte der Beschwerdedienst des EJPD das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 1992 die

Abweisung der Beschwerde.

Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 24. Februar

1992 sind die Beschwerdeführer von ihrem bisherigen Wohnort

verschwunden. Am 6. März 1992 forderte der Beschwerdedienst EJPD den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die aktuelle Wohnadresse der

Beschwerdeführer bekanntzugeben; andernfalls würde die Beschwerde

infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben.

Am 19. März 1992 teilte dazu Fürsprecher W. dem Beschwerdedienst mit, die

Beschwerdeführer hielten an der Beschwerde fest und verzeichneten nach wie

vor Rechtsdomizil bei ihrem Rechtsvertreter. Es sei wohl «auf die zweifellos

gegebene Arbeitsüberlastung» des Beschwerdedienstes zurückzuführen,

wenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes

Rechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt

worden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993

auf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin, dass die

Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte

mit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland

aufhielten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF

auf und überweist die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.

Aus den Erwägungen

1. Nach Art. 11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend

Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen

Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK).

Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der

Beschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März

1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer

Wohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den

Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung

eines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt

erforderlich (vgl. Art. 12b Abs. 4, Art. 13b und Art. 19 AsylG). Das Interesse

an der Weiterführung des Verfahrens entfällt daher nicht schon dadurch,

dass die Beschwerdeführer ausser Landes sind. Voraussetzung ist allerdings,

E. 4 dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert

oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es

genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse

des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen

Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses

vorgenommen werden können.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an

der Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit

der Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt

haben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom

11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten,

sie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am

Verfahren.

Anzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz

aufhalten, sich nach Art. 12b Abs. 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten

müssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich

an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen

Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als

gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft

zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten.

In diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die

Gesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur

Verfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die

instruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten

(Art. 48 ff. VwVG).

2.a. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine

Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt,

in welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor

Verfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Der Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem «safe country».

b. Bei einem «safe country»-Beschluss des Bundesrates handelt es sich

lediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat

Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem

einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden.

c. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten

keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch

nicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen

mit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten.

Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie

eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde.

Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche

Ausweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell

als verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei

entweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch

eingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E. 5 damit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich

eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der

Flüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei.

3.a. Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus

Indien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem

28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen

politischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei.

Die letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem

Kondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden.

Er sei dabei während drei Stunden geschlagen worden. Nachdem seine

Familie in Erfahrung gebracht hatte, wo er sich befunden habe und sich bei

der Polizei bekannte Persönlichkeiten für ihn eingesetzt hätten, sei er nach

zwei Wochen freigekommen.

Somit bestanden in concreto durchaus ernstzunehmende Hinweise auf eine

individuelle Verfolgung. Diese Hinweise werden durch die Bemerkungen

des Hilfswerksvertreters im kantonalen Anhörungsprotokoll verstärkt («... le

requérant dont les activités politiques et la sincérité méritent une attention

particulière. Je requiers donc une audition complémentaire.»). Das BFF vertritt

indessen die Auffassung, unbesehen solcher Hinweise müsse auf das Gesuch

nicht eingetreten werden, da ohnehin in anderen Teilen Indiens Schutz vor

allfälliger Verfolgung bestehe.

b. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative ist zwar Voraussetzung

für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Verweis auf mögliche

Fluchtalternativen innerhalb des Heimatstaates, worauf die Vorinstanz ihren

Entscheid hauptsächlich stützt, genügt jedoch nicht, um einen «Hinweis

auf Verfolgung» im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG auszuschliessen. Das

Gesetz fordert ausdrücklich nicht das Glaubhaftmachen einer Verfolgung,

um die sich aus dem «safe country»-Beschluss ergebende Vermutung zu

widerlegen. Dies kann nur bedeuten, dass die Beweisanforderungen des

Art. 16 Abs. 2 AsylG tief anzusetzen sind und immer dann auf ein Gesuch

einzutreten ist, wenn entsprechende «glaubwürdige Hinweise auf Verfolgung»

vorliegen (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt

a. M., 1990, S. 265) beziehungsweise «Hinweise auf Verfolgung, die bei

einer prima-facie-Beurteilung nicht als offensichtlich haltlos beurteilt

werden müssen» (Gattiker Mario, Ist die Schweiz ein sicheres Asylland?,

in: ASYL 1991/3, S. 2 ff., insb. S. 5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative,

das heisst die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr nur in bestimmten Teilen

des Herkunftslandes aktuell ist, kann nicht pauschal oder bloss im Rahmen

einer solchen prima facie-Prüfung beantwortet werden, sondern setzt

eine genaue Prüfung der individuellen Umstände voraus. Das Argument

der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nur in ganz spezifischen

Verfolgungssituationen zum Zuge kommen (Kälin, a.a.O., S. 73), wenn der

Zentralstaat den Betroffenen eigentlich nicht verfolgen will, aber zu schwach

ist, um ihn am Ort der Verfolgung etwa gegen Übergriffe Privater oder gegen

Amtsmissbrauch örtlicher Behörden wirksam zu schützen. Insbesondere im

Fall von Sikh-Autonomisten in Indien trifft diese Voraussetzung nicht generell

zu.

E. 6 Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 AsylG,

dass verfolgungssichere Staaten, nicht verfolgungssichere Regionen gemeint

sind (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 4; in ähnlichem Sinne auch Achermann Alberto /

Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, Bern/ Stuttgart, 1991,

S. 299). Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus der gesetzessystematischen

Interpretation des Begriffs «Verfolgung», der in Art. 16 Abs. 2 nichts anderes

bedeuten kann als in Art. 13. Aus den Materialien zur Entstehung dieser

beiden mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) vom 22. Juni

1990 (AS 1990 938) eingeführten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass in

beiden Artikeln vom gleichen weiten Begriff der Verfolgung auszugehen ist,

welcher nicht nur die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten

ernsthaften Nachteile umfasst, sondern auch andere Befürchtungen,

welche allenfalls nur unter den Aspekten von Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) oder Art. 14a des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell von Bedeutung

sind (also insbesondere menschenrechtswidrige Behandlung, private

Verfolgung, Bürgerkriegsgefahr). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass

der heutige Abs. 2 von Art. 16 AsylG in der bundesrätlichen Vorlage zum

AVB (BBl 1990 II 573 ff.) noch als Abs. 2 von Art. 13 (Definition des Begriffes

«Asylgesuch») vorgesehen war in folgendem Wortlaut:

«Kommt der Ausländer aus einem Staat, in dem nach den Feststellungen des

Bundesrates Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen

geahndet werden, liegt kein Asylgesuch vor.»

Die Botschaft führte zu dieser Bestimmung folgendes aus (BBl 1990 II 625 f.):

«Dadurch soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte

Herkunftsländer von Asylbewerbern festzustellen, dass dort sowohl

eine Verfolgung nach Art. 3 des Gesetzes als auch eine unmenschliche

Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden und

demnach objektiv gesehen kein Asylgesuch vorliegen kann, weil der

betreffende Staat Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen

Grundsätzen ahndet.» Daraus ergibt sich, dass in beiden Absätzen des

ursprünglichen Art. 13 AVB in der negativen Umschreibung der gleiche

- weite - Verfolgungsbegriff angesprochen war: Nach Abs. 1 liegt kein

Asylgesuch vor, weil der Gesuchsteller keine Verfolgung - im weiten Sinne

- geltend macht, mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird;

nach Abs. 2 entsteht die gleiche Folge, wenn das Vorhandensein einer

Verfolgung - im gleichen weiten Sinne - nach der objektiven, vom Bundesrat

festgestellten Situation im betreffenden Land ausgeschlossen werden kann.

Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde Abs. 2 von Art. 13 aus

gesetzessystematischen Gründen in Art. 16 umplaziert, wobei indessen

keinerlei Änderung bezüglich des weiten Verfolgungsbegriffs bezweckt wurde.

Die einzige materielle Änderung erfuhr die Bestimmung beim Transfer in

Art. 16 insofern, als nunmehr die bundesrätliche Bestimmung eines Landes

als «sicher» zu einer im Einzelfall widerlegbaren Vermutung gemacht wurde.

Bundesrat Koller hat denn auch nach der Umformulierung und Neuplazierung

der Bestimmung in der Beratung im Nationalrat am 5. Juni 1990 inhaltlich

auf die alte Version Bezug genommen, indem er von Ländern sprach, wo

nach Beurteilung des Bundesrates «Menschenrechte nicht verletzt werden

bzw. deren Verletzungen in rechtsstaatlichen Verfahren geahndet werden»,

E. 7 wobei er sich «auf eine sorgfältige Beurteilung der Menschenrechtslage in

einem solchen Staat» stütze. Der Begriff «Menschenrechtslage» kommt in der

parlamentarischen Debatte zur «safe country»-Regel auch in verschiedenen

anderen Voten vor.

Die Prüfung einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt

folglich nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen

kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen

in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies

bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass

zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid

mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG

kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im

Herkunftsland begründet werden. Im gleichen Sinne hat bereits das EJPD

im Beschwerdeentscheid vom 19. März 1992 in Sachen S.D. entschieden

(abgedruckt in: ASYL 1992/ 2+3, S. 45). Die entsprechende Rüge in der

Beschwerde vom 16. Dezember 1991 erweist sich damit als begründet.

c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das

Asylgesuch nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die

vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur

materiellen Prüfung des Asylgesuches zu überweisen.

4. Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar

1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte,

bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen

Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die

Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr,

da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster

Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den

Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die

notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer

Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer

inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom

BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen.

[4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom

18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,

SR 142.317).

[5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de

principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991

concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA,

RS 142.317).

[6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica

di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del

18 dicembre 1991 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia

d’asilo (OCRA, RS 142.317).

E. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.32 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. April 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 126 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 58.32 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. April 1993 Décision de principe de la Commission suisse de recours en matière d’asile Intérêt digne de protection à la continuation de la procédure depuis l’étranger. Notion de la persécution. Indices de persécution et alternative de la fuite interne[5]. Art. 48 PA. Intérêt digne de protection à la continuation de la procédure depuis l’étranger. L’intérêt à la continuation de la procédure ne tombe pas du seul fait que le recourant se trouve à l’étranger ou que son lieu de séjour est inconnu. Il faut bien entendu, comme condition préalable, que cet intérêt soit expressément manifesté ou, à tout le moins, que les circonstances permettent de déduire que le recourant a une domiciliation légale valable, par le truchement de laquelle il peut être atteint. La question de l’intérêt digne de protection doit être distinguée de celle de l’éventuelle violation de l’obligation de collaborer en ne communiquant pas son adresse (consid. 1). Art. 13 et 16 al. 2 LA. Notion de la persécution. Il y a lieu d’appliquer au sens large la notion de persécution prévue par l’art. 13 LA, laquelle comprend également les motifs prévus par les art. 3 CEDH et 14a LSEE. Cette notion est identique à celle de l’art. 16 al. 2 LA (consid. 3.b). Art. 16 al. 2, 2ème phrase LA. Indices de persécution et alternative de la fuite interne. La question de la possibilité de l’alternative de la fuite interne ne se résume pas à celle de savoir si d’emblée toute persécution peut être exclue, mais consiste à déterminer si, selon les circonstances, il existe une protection contre les persécutions dans certaines parties déterminées du pays. En pareil cas, l’examen matériel de la demande d’asile s’impose, lequel implique qu’il soit au préalable entré en 1

matière sur cette demande. Une décision de non-entrée en matière faute d’indices de persécution au sens de l’art. 16 al. 2 LA ne peut ainsi être fondée sur la seule allusion à l’alternative de fuite dans le pays d’origine (consid. 3). Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission. Rechtsschutzinteresse bei Weiterführung des Verfahrens aus dem Ausland. Begriff der Verfolgung. Hinweise auf Verfolgung und inländische Fluchtalternative[4]. Art. 48 VwVG. Rechtsschutzinteresse bei Weiterführung des Verfahrens aus dem Ausland. Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt nicht schon dadurch, dass der Beschwerdeführer ausser Landes oder unbekannten Aufenthaltes ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist. Die Frage des Rechtsschutzinteresses ist zu unterscheiden von der Frage der allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtbekanntgabe der Adresse (E. 1). Art. 13 und Art. 16 Abs. 2 AsylG. Begriff der Verfolgung. Es ist bei der Anwendung von Art. 13 AsylG von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der auch Gründe nach Art. 3 EMRK oder Art. 14a ANAG umfasst. Dieser Verfolgungsbegriff ist identisch mit dem Begriff der Verfolgung nach Art. 16 Abs. 2 AsylG (E. 3.b). Art. 16 Abs. 2 AsylG, 2. Satz. Hinweise auf Verfolgung und inländische Fluchtalternative. Die Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im Herkunftsland begründet werden (E. 3). Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo Interesse degno di protezione alla continuazione della procedura dall’estero. Nozione di persecuzione. Indizi di persecuzione e alternativa di fuga interna[6]. Art. 48 PA. Interesse degno di protezione alla continuazione della procedura dall’estero. 2

L’interesse alla continuazione della procedura non viene meno per il solo fatto che il ricorrente si trova all’estero o che il suo luogo di residenza è ignoto. Occorre tuttavia, come condizione preliminare, che questo interesse sia esplicitamente manifestato o, perlomeno, che le circostanze del caso di specie permettano di ritenere che il richiedente abbia un domicilio legale valido dove possa essere raggiunto. La questione dell’interesse degno di protezione deve essere distinta da quella della violazione dell’obbligo di collaborare per mancata comunicazione dell’indirizzo (consid. 1). Art. 13 e 16 cpv. 2 LA. Nozione di persecuzione. La nozione di persecuzione giusta l’art. 13 LA comprende pure i motivi ostativi all’allontanamento di cui agli art. 3 CEDU e 14a LDDS ed è identica a quella dell’art. 16 cpv. 2 LA (consid. 3.b). Art. 16 cpv. 2 seconda frase LA. Indizi di persecuzione e alternativa di fuga interna. Il quesito della possibilità di un’alternativa di fuga interna non è da riassumere con quella di sapere se, di primo acchito, qualsivoglia persecuzione possa essere esclusa, ma piuttosto con quella di sapere se, secondo le circostanze, la protezione contro queste persecuzioni esista in certe parti del paese. In simile evenienza, l’esame materiale della domanda d’asilo s’impone, ciò che implica necessariamente un’entrata nel merito della domanda medesima. Una decisione di non entrata nel merito, in difetto d’indizi di persecuzione ai sensi dell’art. 16 cpv. 2 LA, non può pertanto fondarsi unicamente su una possibilità di fuga interna nel paese d’origine (consid. 3). Zusammenfassung des Sachverhalts Die Beschwerdeführer verliessen Indien nach eigenen Angaben am

29. Dezember 1990. Am 3. Januar 1991 stellten sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Fremdenpolizei des Kantons Waadt befragte die Beschwerdeführer am 27. Mai 1991 zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im wesentlichen geltend, er habe, nachdem er im Jahre 1985 in die «All India Sikh Student Federation» (AISSF) eingetreten sei, Probleme mit der Polizei bekommen. In der Folge sei er dreimal von der Polizei verhaftet worden. Das letzte Mal, kurz vor der Flucht, sei er wegen des Besuchs bei der Witwe des ermordeten Generalsekretärs der AISSF festgenommen und während elf Tagen festgehalten worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Durch Proteste einflussreicher Leute sei er freigekommen. Aus Furcht vor weiteren Verhaftungen und aus Angst um sein Leben habe er sich daraufhin zur Flucht entschlossen. Die Beschwerdeführerin schliesst sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes vollumfänglich an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1991 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Indien sei durch den Bundesrat zu einem «safe country» gemäss Art. 16 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) erklärt worden. 3

Ferner bestünde innerhalb Indiens eine Fluchtalternative, so dass die Beschwerdeführer in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher gewesen wären und sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Gleichzeitig entzog das BFF einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 16. Dezember 1991 beantragen die Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. Januar 1992 lehnte der Beschwerdedienst des EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 1992 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 24. Februar 1992 sind die Beschwerdeführer von ihrem bisherigen Wohnort verschwunden. Am 6. März 1992 forderte der Beschwerdedienst EJPD den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführer bekanntzugeben; andernfalls würde die Beschwerde infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben. Am 19. März 1992 teilte dazu Fürsprecher W. dem Beschwerdedienst mit, die Beschwerdeführer hielten an der Beschwerde fest und verzeichneten nach wie vor Rechtsdomizil bei ihrem Rechtsvertreter. Es sei wohl «auf die zweifellos gegebene Arbeitsüberlastung» des Beschwerdedienstes zurückzuführen, wenn nun plötzlich aus der Abreise der Beschwerdeführer auf fehlendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werde, nachdem es zuvor abgelehnt worden sei, die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bestätigte am 11. Februar 1993 auf Anfrage der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin, dass die Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse am Verfahren hätten und teilte mit, dass sich die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF auf und überweist die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Aus den Erwägungen

1. Nach Art. 11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK). Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der Beschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer Wohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung eines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt erforderlich (vgl. Art. 12b Abs. 4, Art. 13b und Art. 19 AsylG). Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt daher nicht schon dadurch, dass die Beschwerdeführer ausser Landes sind. Voraussetzung ist allerdings, 4

dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses vorgenommen werden können. Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an der Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt haben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom

11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten, sie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am Verfahren. Anzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz aufhalten, sich nach Art. 12b Abs. 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten. In diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Gesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur Verfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die instruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.a. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt, in welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Der Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem «safe country».

b. Bei einem «safe country»-Beschluss des Bundesrates handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden.

c. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen mit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten. Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell als verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei entweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch eingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, 5

damit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der Flüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei. 3.a. Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus Indien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem

28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen politischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei. Die letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem Kondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden. Er sei dabei während drei Stunden geschlagen worden. Nachdem seine Familie in Erfahrung gebracht hatte, wo er sich befunden habe und sich bei der Polizei bekannte Persönlichkeiten für ihn eingesetzt hätten, sei er nach zwei Wochen freigekommen. Somit bestanden in concreto durchaus ernstzunehmende Hinweise auf eine individuelle Verfolgung. Diese Hinweise werden durch die Bemerkungen des Hilfswerksvertreters im kantonalen Anhörungsprotokoll verstärkt («... le requérant dont les activités politiques et la sincérité méritent une attention particulière. Je requiers donc une audition complémentaire.»). Das BFF vertritt indessen die Auffassung, unbesehen solcher Hinweise müsse auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da ohnehin in anderen Teilen Indiens Schutz vor allfälliger Verfolgung bestehe.

b. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative ist zwar Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Verweis auf mögliche Fluchtalternativen innerhalb des Heimatstaates, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid hauptsächlich stützt, genügt jedoch nicht, um einen «Hinweis auf Verfolgung» im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG auszuschliessen. Das Gesetz fordert ausdrücklich nicht das Glaubhaftmachen einer Verfolgung, um die sich aus dem «safe country»-Beschluss ergebende Vermutung zu widerlegen. Dies kann nur bedeuten, dass die Beweisanforderungen des Art. 16 Abs. 2 AsylG tief anzusetzen sind und immer dann auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn entsprechende «glaubwürdige Hinweise auf Verfolgung» vorliegen (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt

a. M., 1990, S. 265) beziehungsweise «Hinweise auf Verfolgung, die bei einer prima-facie-Beurteilung nicht als offensichtlich haltlos beurteilt werden müssen» (Gattiker Mario, Ist die Schweiz ein sicheres Asylland?, in: ASYL 1991/3, S. 2 ff., insb. S. 5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative, das heisst die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr nur in bestimmten Teilen des Herkunftslandes aktuell ist, kann nicht pauschal oder bloss im Rahmen einer solchen prima facie-Prüfung beantwortet werden, sondern setzt eine genaue Prüfung der individuellen Umstände voraus. Das Argument der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nur in ganz spezifischen Verfolgungssituationen zum Zuge kommen (Kälin, a.a.O., S. 73), wenn der Zentralstaat den Betroffenen eigentlich nicht verfolgen will, aber zu schwach ist, um ihn am Ort der Verfolgung etwa gegen Übergriffe Privater oder gegen Amtsmissbrauch örtlicher Behörden wirksam zu schützen. Insbesondere im Fall von Sikh-Autonomisten in Indien trifft diese Voraussetzung nicht generell zu. 6

Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 AsylG, dass verfolgungssichere Staaten, nicht verfolgungssichere Regionen gemeint sind (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 4; in ähnlichem Sinne auch Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, Bern/ Stuttgart, 1991, S. 299). Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus der gesetzessystematischen Interpretation des Begriffs «Verfolgung», der in Art. 16 Abs. 2 nichts anderes bedeuten kann als in Art. 13. Aus den Materialien zur Entstehung dieser beiden mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) eingeführten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass in beiden Artikeln vom gleichen weiten Begriff der Verfolgung auszugehen ist, welcher nicht nur die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile umfasst, sondern auch andere Befürchtungen, welche allenfalls nur unter den Aspekten von Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 14a des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell von Bedeutung sind (also insbesondere menschenrechtswidrige Behandlung, private Verfolgung, Bürgerkriegsgefahr). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der heutige Abs. 2 von Art. 16 AsylG in der bundesrätlichen Vorlage zum AVB (BBl 1990 II 573 ff.) noch als Abs. 2 von Art. 13 (Definition des Begriffes «Asylgesuch») vorgesehen war in folgendem Wortlaut: «Kommt der Ausländer aus einem Staat, in dem nach den Feststellungen des Bundesrates Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geahndet werden, liegt kein Asylgesuch vor.» Die Botschaft führte zu dieser Bestimmung folgendes aus (BBl 1990 II 625 f.): «Dadurch soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte Herkunftsländer von Asylbewerbern festzustellen, dass dort sowohl eine Verfolgung nach Art. 3 des Gesetzes als auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden und demnach objektiv gesehen kein Asylgesuch vorliegen kann, weil der betreffende Staat Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ahndet.» Daraus ergibt sich, dass in beiden Absätzen des ursprünglichen Art. 13 AVB in der negativen Umschreibung der gleiche

- weite - Verfolgungsbegriff angesprochen war: Nach Abs. 1 liegt kein Asylgesuch vor, weil der Gesuchsteller keine Verfolgung - im weiten Sinne

- geltend macht, mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird; nach Abs. 2 entsteht die gleiche Folge, wenn das Vorhandensein einer Verfolgung - im gleichen weiten Sinne - nach der objektiven, vom Bundesrat festgestellten Situation im betreffenden Land ausgeschlossen werden kann. Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde Abs. 2 von Art. 13 aus gesetzessystematischen Gründen in Art. 16 umplaziert, wobei indessen keinerlei Änderung bezüglich des weiten Verfolgungsbegriffs bezweckt wurde. Die einzige materielle Änderung erfuhr die Bestimmung beim Transfer in Art. 16 insofern, als nunmehr die bundesrätliche Bestimmung eines Landes als «sicher» zu einer im Einzelfall widerlegbaren Vermutung gemacht wurde. Bundesrat Koller hat denn auch nach der Umformulierung und Neuplazierung der Bestimmung in der Beratung im Nationalrat am 5. Juni 1990 inhaltlich auf die alte Version Bezug genommen, indem er von Ländern sprach, wo nach Beurteilung des Bundesrates «Menschenrechte nicht verletzt werden bzw. deren Verletzungen in rechtsstaatlichen Verfahren geahndet werden», 7

wobei er sich «auf eine sorgfältige Beurteilung der Menschenrechtslage in einem solchen Staat» stütze. Der Begriff «Menschenrechtslage» kommt in der parlamentarischen Debatte zur «safe country»-Regel auch in verschiedenen anderen Voten vor. Die Prüfung einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt folglich nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im Herkunftsland begründet werden. Im gleichen Sinne hat bereits das EJPD im Beschwerdeentscheid vom 19. März 1992 in Sachen S.D. entschieden (abgedruckt in: ASYL 1992/ 2+3, S. 45). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde vom 16. Dezember 1991 erweist sich damit als begründet.

c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches zu überweisen.

4. Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom

18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317). [6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del 18 dicembre 1991 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS 142.317). 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.32 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. April 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 126 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.