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JAAC 58.26

Ch Vb · 1993-03-23 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen dazu nicht; vielmehr

müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die

Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen.

Art. 12a AsylG. Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft.

Bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines

Asylbewerbers ist von einem Gesamteindruck auszugehen

und abzuwägen, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die

Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen.

Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso

in materia d’asilo. Timore fondato. Verosimiglianza della qualità di

rifugiato.

Art. 3 cpv. 1 LA. Timore fondato.

Il timore d’essere esposto a future persecuzioni statali è fondato,

giusta l’art. 3 LA, allorquando sia provato o perlomeno reso verosimile

che le persecuzioni si realizzeranno con probabilità preponderante

in un futuro prossimo. Semplici possibilità d’esposizione a future

persecuzioni non sono sufficienti; occorre invece che si sia in presenza

di concrete e serie ragioni che facciano apparire il timore d’esposizione

a future persecuzioni come realistico.

Art. 12a LA. Verosimiglianza della qualità di rifugiato.

La credibilità delle allegazioni del richiedente si desume da una

valutazione d’insieme. Necessità di determinare quali tra gli elementi

militanti in favore o contro la verosimiglianza prevalgono.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom September 1988

im wesentlichen geltend, sich schon während seiner Schulzeit für Politik

interessiert zu haben und nach der Schule Sympathisant der «Devrimci Yol»

(DevYol) geworden zu sein. Er habe zusammen mit anderen Leuten Flugblätter

verteilt und Mauern beschriftet. Später habe er für die «Devrimci Kurtulus»

(DK) sympathisiert und für diese die gleichen Aktivitäten entfaltet. Im Jahre

1979 sei er bei seinen Aktivitäten von der Polizei ertappt und befragt worden.

Er sei aber danach formlos freigelassen worden. Im Jahre 1980 habe der

Staatsanwalt von Tunceli einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weil er ihn

als Mitglied der oben genannten Organisationen betrachtet habe. Weil er

von der Polizei gesucht worden sei, sei er im Jahre 1984 nach Griechenland

gereist und habe dort während etwa einem Jahr gelebt. Er sei nach Istanbul

zurückgekehrt, um für die Organisation wieder aktiv werden zu können. Im

Februar 1986 sei er verhaftet worden. Da er in der Haft misshandelt worden

sei, habe er zugegeben, an subversiven Tätigkeiten teilgenommen zu haben,

und er sei für acht Monate in Untersuchungshaft genommen worden. Nach

zwei Prozessen sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Auch danach

E. 2 sei er noch einige Male von der Polizei festgehalten und misshandelt worden.

Bei seiner Freilassung habe ihn der Richter gewarnt, dass die Untersuchungen

gegen ihn weitergeführt würden. Sein Anwalt habe ihm Ende 1987 mitgeteilt,

dass er vorsichtig sein müsse, da weiter gegen ihn ermittelt würde. Deshalb

habe er sein Dorf verlassen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er

beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und in einen europäischen Staat zu

gehen.

Die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Kind im November 1988

ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist war, wurde in dessen Asylgesuch

einbezogen. Sie machte im wesentlichen geltend, wegen den politischen

Aktivitäten ihres Ehemannes aus ihrer beruflichen Anstellung entlassen

worden zu sein. Die Militärs seien oft erschienen, um zu erfahren, wo sich ihr

Ehemann befinde. Einmal sei sie zusammen mit ihrem Kind einen Tag lang

festgehalten worden. Sie sei Sympathisantin der Bewegung KAWA gewesen

und habe für diese Propaganda gemacht. Sie habe deswegen jedoch nie

Probleme mit den Behörden gehabt.

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führte eine Botschaftsabklärung

durch, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer in den wesentlichen

Punkten bestätigte. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1986 vom

Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden und das Urteil sei am

9. November 1986 in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer

existiere ein politisches Datenblatt und er sei der Polizei als Aktivist der

kurdischen Arbeiterpartei (PKK) bekannt. Die frühere Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin verweigere jede Auskunft.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch

ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass der

Beschwerdeführer nach dem Freispruch vom 24. Oktober 1986 keiner

Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er sich bei

Einzelheiten in seinen Aussagen widersprochen. Es sei zwar durchaus

plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Polizei speziell überwacht,

einige Male inhaftiert und misshandelt worden sei; diesen Ereignissen fehlte

jedoch die nötige Intensität.

Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die gegen diesen

Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem

Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen

E. 3 anerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Überwachung und

Beeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse

jedoch als nicht asylrelevant.

Das BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober

1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den

Gerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer

hingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse

noch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies

bestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden,

dass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine

Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen

Asylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm

geglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon

ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei.

Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt

wird, nicht entscheidwesentlich.

Das BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem

Freispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in

ständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der

kantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert

zu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem

Angestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er

seinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen. Der

Beschwerdeführer macht geltend, seinem Anwalt vertraut zu haben, welcher

ihm versichert hatte, ihn zu informieren, falls es in seinem Fall Neuigkeiten

gebe. Dass er sich persönlich nicht um Näheres gekümmert hat, kann ihm

angesichts seiner Erlebnisse mit den türkischen Behörden nicht vorgeworfen

werden. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer zur Frage, mit

wem er telephoniert habe, nicht übereinstimmend ausgesagt hat. Den Inhalt

des kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben.

Bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist

abzuwägen, ob vorliegende Widersprüche die Anhaltspunkte, welche für

die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im

vorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen,

da der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend,

differenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen

wurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt. Die

Unstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz festgestellt worden sind, sind

nicht geeignet, die insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers

entscheidend zu relativieren. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des

Beschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass diese glaubhaft sind.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin können ebenfalls als glaubhaft erachtet

werden. Dass sie von den Behörden, nachdem ihr Ehemann nach Istanbul

gegangen war, nach dessen Verbleib gefragt und auf den Posten mitgenommen

worden ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht ernsthaft zu

bezweifeln. Der Umstand, dass die ehemalige staatliche Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin sich weigert, jegliche Auskunft zu erteilen, deutet darauf

hin, dass diese auch zu dieser Angelegenheit die Wahrheit gesagt hat.

E. 4 Gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wird als

Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete

Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne

von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass

begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.

Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr

müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die

Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen

lassen (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.

1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des

Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Eine begründete Furcht vor

zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, «...wenn jemand aufgrund konkreter

Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten

kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und

ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden

kann» (Kälin, a.a.O., S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher

erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität

nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung

nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden

(Kälin, a.a.O., S. 146; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 109).

Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern

geltend gemachten Vorkommnisse geeignet sind, Furcht vor künftiger

Verfolgung zu erwecken. Der Begriff «begründete Furcht» beinhaltet

sowohl objektive als auch subjektive Momente. Als Flüchtling gilt in diesem

Zusammenhang, wer in einer konkreten Situation, so wie er sie sehen

durfte (d.h. objektivierendes Moment), begründeten, das heisst für Dritte

nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektives Moment) vor

Verfolgung zu hegen. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt,

ist der persönlichen Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit

zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe, seiner eigenen

Beurteilung der Lage und seinen persönlichen Erlebnissen Rechnung zu

tragen. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant,

wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen

werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche

sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall

eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten

Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende

Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden

sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor

Verfolgung hervorrufen könnten.

Durch die bewiesene Inhaftierung sowie durch die nach der Freilassung

glaubhaft geschilderten Vorkommnisse (Inhaftierungen, Drohungen und

Misshandlungen), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des harten

Vorgehens der türkischen Behörden gegen kritische Personen objektiv

begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Aufgrund

seiner persönlichen Erlebnisse (Inhaftierung; Drohungen der Polizisten;

Befragungen, Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei) kann

E. 5 dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er eine objektiv begründete, ausgeprägtere subjektive Furcht vor den türkischen Sicherheitskräften hatte, als andere Personen. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei, aufgrund seiner Vorgeschichte und des Umstandes, dass er von der türkischen Polizei als PKK-Aktivist registriert ist, erneut von den türkischen Sicherheitskräften bedrängt und misshandelt würde, erscheint als gegeben. Diese Einschätzung wird gerade auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den türkischen Registern als PKK-Aktivist geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer eine aktive Rolle bei der PKK unterstellen, um unter diesem Vorwand gegen ihn persönlich vorgehen zu können. Der Ansicht des BFF, der Beschwerdeführer könne weiteren Belästigungen durch die türkischen Behörden entgehen, indem er sich an einen anderen Ort in der Türkei begeben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiert sowie des Umstandes, dass er bereits im Jahre 1986 in Istanbul verhaftet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er zentral registriert worden ist. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung dieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.

4. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.

E. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 102 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 58.26 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993 Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d’asile. Crainte fondée. Vraisemblance de la qualité de réfugié. Art. 3 al. 1 LA. Crainte fondée. La crainte fondée de persécutions futures est pertinente au sens de l’art. 3 LA lorsqu’il est établi, ou à tout le moins crédible, qu’il existe des motifs permettant de considérer qu’une telle persécution se réalisera avec suffisamment de certitude dans un proche avenir. De simples éventualités de persécutions futures ne suffisent pas; il faut qu’existent des indices réels et concrets faisant apparaître comme réaliste la crainte de persécutions imminentes. Art. 12a LA. Vraisemblance de la qualité de réfugié. Lors de l’examen de la vraisemblance des allégations d’un requérant, il s’agit de dégager une impression d’ensemble et de déterminer, parmi les éléments militant en faveur ou en défaveur de cette vraisemblance, lesquels l’emportent. Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Begründete Furcht. Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Art. 3 Abs. 1 AsylG. Begründete Furcht. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Blosse 1

Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen dazu nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen. Art. 12a AsylG. Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylbewerbers ist von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen, ob die Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen. Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo. Timore fondato. Verosimiglianza della qualità di rifugiato. Art. 3 cpv. 1 LA. Timore fondato. Il timore d’essere esposto a future persecuzioni statali è fondato, giusta l’art. 3 LA, allorquando sia provato o perlomeno reso verosimile che le persecuzioni si realizzeranno con probabilità preponderante in un futuro prossimo. Semplici possibilità d’esposizione a future persecuzioni non sono sufficienti; occorre invece che si sia in presenza di concrete e serie ragioni che facciano apparire il timore d’esposizione a future persecuzioni come realistico. Art. 12a LA. Verosimiglianza della qualità di rifugiato. La credibilità delle allegazioni del richiedente si desume da una valutazione d’insieme. Necessità di determinare quali tra gli elementi militanti in favore o contro la verosimiglianza prevalgono. Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom September 1988 im wesentlichen geltend, sich schon während seiner Schulzeit für Politik interessiert zu haben und nach der Schule Sympathisant der «Devrimci Yol» (DevYol) geworden zu sein. Er habe zusammen mit anderen Leuten Flugblätter verteilt und Mauern beschriftet. Später habe er für die «Devrimci Kurtulus» (DK) sympathisiert und für diese die gleichen Aktivitäten entfaltet. Im Jahre 1979 sei er bei seinen Aktivitäten von der Polizei ertappt und befragt worden. Er sei aber danach formlos freigelassen worden. Im Jahre 1980 habe der Staatsanwalt von Tunceli einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weil er ihn als Mitglied der oben genannten Organisationen betrachtet habe. Weil er von der Polizei gesucht worden sei, sei er im Jahre 1984 nach Griechenland gereist und habe dort während etwa einem Jahr gelebt. Er sei nach Istanbul zurückgekehrt, um für die Organisation wieder aktiv werden zu können. Im Februar 1986 sei er verhaftet worden. Da er in der Haft misshandelt worden sei, habe er zugegeben, an subversiven Tätigkeiten teilgenommen zu haben, und er sei für acht Monate in Untersuchungshaft genommen worden. Nach zwei Prozessen sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Auch danach 2

sei er noch einige Male von der Polizei festgehalten und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe ihn der Richter gewarnt, dass die Untersuchungen gegen ihn weitergeführt würden. Sein Anwalt habe ihm Ende 1987 mitgeteilt, dass er vorsichtig sein müsse, da weiter gegen ihn ermittelt würde. Deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen und in einen europäischen Staat zu gehen. Die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Kind im November 1988 ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist war, wurde in dessen Asylgesuch einbezogen. Sie machte im wesentlichen geltend, wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes aus ihrer beruflichen Anstellung entlassen worden zu sein. Die Militärs seien oft erschienen, um zu erfahren, wo sich ihr Ehemann befinde. Einmal sei sie zusammen mit ihrem Kind einen Tag lang festgehalten worden. Sie sei Sympathisantin der Bewegung KAWA gewesen und habe für diese Propaganda gemacht. Sie habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führte eine Botschaftsabklärung durch, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten bestätigte. Der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 1986 vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden und das Urteil sei am

9. November 1986 in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer existiere ein politisches Datenblatt und er sei der Polizei als Aktivist der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) bekannt. Die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verweigere jede Auskunft. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Freispruch vom 24. Oktober 1986 keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er sich bei Einzelheiten in seinen Aussagen widersprochen. Es sei zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer von der Polizei speziell überwacht, einige Male inhaftiert und misshandelt worden sei; diesen Ereignissen fehlte jedoch die nötige Intensität. Die Schweizerische Asylrekurskommission heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen

3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1986 ist unbestritten. Sie ist durch die eingereichten Dokumente und die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara auch bewiesen. Dass er während der polizeilichen Befragungen und seiner Inhaftierung im Militärgefängnis von Elazig misshandelt worden ist, kann aufgrund seiner übereinstimmenden und differenzierten Schilderungen sowie der allgemeinen Kenntnisse über das Vorgehen der türkischen Ermittlungsbehörden als glaubhaft erachtet werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen nach seiner Freilassung in Tunceli kann folgendes festgehalten werden: Er hat diese Begebenheiten übereinstimmend, differenziert und ohne evidente Übertreibungen geschildert. Das BFF 3

anerkennt in seiner Verfügung, dass es durchaus plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation Überwachung und Beeinträchtigungen in Kauf nehmen musste, bezeichnet diese Vorkommnisse jedoch als nicht asylrelevant. Das BFF stellt in seiner Verfügung fest, dass das Urteil vom 24. Oktober 1986 rechtskräftig sei und dass der Beschwerdeführer deshalb von den Gerichtsbehörden nichts mehr zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und müsse noch vom Kassationsgericht bestätigt werden. Sein Anwalt habe ihm dies bestätigt. Aufgrund der Botschaftsabklärung kann davon ausgegangen werden, dass besagtes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über diesen Punkt zu täuschen versucht hat. Vielmehr kann ihm geglaubt werden, dass er aufgrund des Bescheides durch seinen Anwalt davon ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Diese Frage ist aber für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht entscheidwesentlich. Das BFF wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seinem Freispruch nicht genügend für seinen Fall interessiert. So sei er nicht in ständigem Kontakt zu seinem Anwalt gestanden. Zudem habe er bei der kantonalen Befragung ausgesagt, Ende 1987 mit seinem Anwalt telephoniert zu haben, bei der BFF-Befragung habe er hingegen gesagt, nur mit einem Angestellten des Anwaltes gesprochen zu haben. Im übrigen habe er seinen Wohnort nicht sofort nach dem Telephongespräch verlassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Anwalt vertraut zu haben, welcher ihm versichert hatte, ihn zu informieren, falls es in seinem Fall Neuigkeiten gebe. Dass er sich persönlich nicht um Näheres gekümmert hat, kann ihm angesichts seiner Erlebnisse mit den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer zur Frage, mit wem er telephoniert habe, nicht übereinstimmend ausgesagt hat. Den Inhalt des kurzen Telephongesprächs hat er jedoch übereinstimmend wiedergegeben. Bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers ist abzuwägen, ob vorliegende Widersprüche die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist auf rechtsgenügliche Glaubhaftigkeit zu schliessen, da der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, differenziert und substantiiert ausgesagt hat. Alle überprüfbaren Aussagen wurden von der Schweizerischen Vertretung in Ankara bestätigt. Die Unstimmigkeiten, welche von der Vorinstanz festgestellt worden sind, sind nicht geeignet, die insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers entscheidend zu relativieren. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass diese glaubhaft sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können ebenfalls als glaubhaft erachtet werden. Dass sie von den Behörden, nachdem ihr Ehemann nach Istanbul gegangen war, nach dessen Verbleib gefragt und auf den Posten mitgenommen worden ist, ist aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht ernsthaft zu bezweifeln. Der Umstand, dass die ehemalige staatliche Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sich weigert, jegliche Auskunft zu erteilen, deutet darauf hin, dass diese auch zu dieser Angelegenheit die Wahrheit gesagt hat. 4

Gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) wird als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, «...wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann» (Kälin, a.a.O., S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (Kälin, a.a.O., S. 146; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 109). Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorkommnisse geeignet sind, Furcht vor künftiger Verfolgung zu erwecken. Der Begriff «begründete Furcht» beinhaltet sowohl objektive als auch subjektive Momente. Als Flüchtling gilt in diesem Zusammenhang, wer in einer konkreten Situation, so wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Moment), begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektives Moment) vor Verfolgung zu hegen. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, ist der persönlichen Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe, seiner eigenen Beurteilung der Lage und seinen persönlichen Erlebnissen Rechnung zu tragen. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten. Durch die bewiesene Inhaftierung sowie durch die nach der Freilassung glaubhaft geschilderten Vorkommnisse (Inhaftierungen, Drohungen und Misshandlungen), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des harten Vorgehens der türkischen Behörden gegen kritische Personen objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse (Inhaftierung; Drohungen der Polizisten; Befragungen, Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei) kann 5

dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er eine objektiv begründete, ausgeprägtere subjektive Furcht vor den türkischen Sicherheitskräften hatte, als andere Personen. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei, aufgrund seiner Vorgeschichte und des Umstandes, dass er von der türkischen Polizei als PKK-Aktivist registriert ist, erneut von den türkischen Sicherheitskräften bedrängt und misshandelt würde, erscheint als gegeben. Diese Einschätzung wird gerade auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den türkischen Registern als PKK-Aktivist geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer eine aktive Rolle bei der PKK unterstellen, um unter diesem Vorwand gegen ihn persönlich vorgehen zu können. Der Ansicht des BFF, der Beschwerdeführer könne weiteren Belästigungen durch die türkischen Behörden entgehen, indem er sich an einen anderen Ort in der Türkei begeben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiert sowie des Umstandes, dass er bereits im Jahre 1986 in Istanbul verhaftet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er zentral registriert worden ist. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung dieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.

4. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren. 6

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.26 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 102 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.