Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso
in materia d’asilo. Interpretazione della nozione di persecuzione della
legge sull’asilo alla luce della sullo statuto dei rifugiati (Conv.).
Art. 3 LA in relazione all’art. 1 C n. 5 cpv. 2 della Conv. Interpretazione
della nozione di persecuzione della legge sull’asilo alla luce della Conv.
Persecuzioni anteriori possono ancora essere rilevanti in materia
d’asilo, se motivi gravi afferenti a tale persecuzione facciano apparire
come inesigibile il ritorno dell’interessato nello Stato anteriormente
persecutore.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer aus Pakistan reichte im Juni 1991 ein Asylgesuch in
der Schweiz ein. In der Anhörung machte er im wesentlichen geltend, er sei
als Mitglied der «Pakistan People’s Party» (PPP) von Mitgliedern der «Islami
Jamhoor Ittihad» (IJI) bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Polizei
hätte nichts dagegen unternommen. Mehrere Tage sei er gar von der Polizei
festgehalten worden. Die Polizei sei mehrmals in seiner Abwesenheit bei
ihm zuhause erschienen. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung und vor
Drohungen der IJI sei der Beschwerdeführer zunächst zu Verwandten in
anderen Landesteilen gegangen und habe schliesslich das Land verlassen.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar
1992 ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wird von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
Aus den Erwägungen
10. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des
Gesuchstellers weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.
Dazu führt es in seinen Erwägungen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers
würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien auch nicht glaubhaft.
Zudem würde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten
Ereignissen und der Ausreise bestehen, weshalb keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Einerseits stellt das Bundesamt fest,
die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, andererseits legt es
für die Rechtsprüfung anhand von Art. 3 AsylG seinem Entscheid einen -
hypothetischen - Sachverhalt zugrunde.
In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Bundesamt berufe sich
in den Erwägungen auf gesicherte Quellen, welche dem Gesuchsteller zur
Einsicht offenzulegen seien. Weiter wird geltend gemacht, die Vorbringen
des Gesuchstellers seien glaubhaft und er habe begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Als Rügen ergeben sich somit, das Bundesamt habe
Bundesrecht verletzt, indem es Art. 4 BV sowie die Art. 3 und 12 AsylG nicht
richtig angewendet habe.
Aus den Erwägungen des Bundesamtes ergibt sich zwar, dass es seinem
Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legt, dessen Richtigkeit es offen
lässt. In der Beurteilung der Rechtsfolge stellt das Bundesamt indes fest,
E. 2 dass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde
selber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl
das Bundesamt, wie bereits unter (nicht publizierter) Ziff. 5 ausgeführt, zu
Unrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund
der vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln
von Art. 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich
ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der
Verletzung von Art. 4 BV.
Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten
Verhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate
später erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher
Kausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor
weiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der
Rechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht
vor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes
begründet.
Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung
als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits
abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen
lässt (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 126 f.). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz
aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung
(vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer
Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter
Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den
Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen,
nicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung
der Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG)
basierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz
der Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung
von Art. 3 AsylG («... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben ...) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei
Flüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus
triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so
anwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge»
(vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR] Nr. 37)
beschränken würde. Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach
bei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen
wird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 127), stellt hingegen noch keine - vom Gesetzgeber
ausdrücklich beabsichtigte - Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen
dar, sondern ist lediglich als Anwendungsbeispiel für das Kriterium der
begründeten Furcht zu verstehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aus dem angeführten vergangenen Unrecht heute noch
Furcht oder andere triftige Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr ins
E. 3 Herkunftsland abzuleiten vermag. Es versteht sich von selbst, dass derartige Gründe nicht erst bei einem Asylwiderruf, sondern auch schon im Zeitpunkt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten sind. Der Gesuchsteller will einerseits wegen seiner politischen Aktivitäten für die PPP verhaftet, andererseits aber gerade durch die Vermittlung derselben Partei aus der Haft entlassen worden sein. Zudem führt der Gesuchsteller für die Zeit nach seiner Haftentlassung (sechs Monate), welche er ausserhalb seines Wohnortes verbracht hat - trotz weiterer politischer Aktivitäten für die PPP - keine Schwierigkeiten mit den Behörden an. Bei dieser Sachlage vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ihm heute kein furchtfreies Leben auf dem gesamten Territorium seines Heimatstaates möglich sein soll. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der eingereichte «First Information Report» der Polizei nichts zu ändern. Die Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet habe, erweist sich damit als unzutreffend. Zusammenfassend folgt, dass der Gesuchsteller keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
E. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.25 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 099 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 58.25 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 1993 Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d’asile. Interprétation de la notion de persécution de la loi sur l’asile à la lumière de la Convention relative au statut des réfugiés (Convention). Art. 3 LA en relation avec l’art. 1 C ch. 5 al. 2 de la Convention. Interprétation de la notion de persécution de la loi sur l’asile à la lumière de la Convention. Alors même que tout danger de persécution a disparu, une persécution passée peut encore être déterminante en matière d’asile, si des raisons impérieuses tenant à cette persécution rendent inexigible le retour de l’intéressé dans le pays anciennement persécuteur. Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Auslegung des Verfolgungsbegriffs des AsylG im Sinne der Flüchtlingskonvention. Art. 3 AsylG i. V. m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Auslegung des Verfolgungsbegriffs des AsylG im Sinne der Flüchtlingskonvention. Vergangene Verfolgung kann auch nach Wegfall der Verfolgungsgefahr immer noch asylrelevant sein, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus triftigen, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. 1
Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo. Interpretazione della nozione di persecuzione della legge sull’asilo alla luce della sullo statuto dei rifugiati (Conv.). Art. 3 LA in relazione all’art. 1 C n. 5 cpv. 2 della Conv. Interpretazione della nozione di persecuzione della legge sull’asilo alla luce della Conv. Persecuzioni anteriori possono ancora essere rilevanti in materia d’asilo, se motivi gravi afferenti a tale persecuzione facciano apparire come inesigibile il ritorno dell’interessato nello Stato anteriormente persecutore. Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer aus Pakistan reichte im Juni 1991 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. In der Anhörung machte er im wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der «Pakistan People’s Party» (PPP) von Mitgliedern der «Islami Jamhoor Ittihad» (IJI) bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Polizei hätte nichts dagegen unternommen. Mehrere Tage sei er gar von der Polizei festgehalten worden. Die Polizei sei mehrmals in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause erschienen. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung und vor Drohungen der IJI sei der Beschwerdeführer zunächst zu Verwandten in anderen Landesteilen gegangen und habe schliesslich das Land verlassen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 1992 ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wird von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Aus den Erwägungen
10. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Gesuchstellers weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Dazu führt es in seinen Erwägungen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien auch nicht glaubhaft. Zudem würde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen und der Ausreise bestehen, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Einerseits stellt das Bundesamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, andererseits legt es für die Rechtsprüfung anhand von Art. 3 AsylG seinem Entscheid einen - hypothetischen - Sachverhalt zugrunde. In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Bundesamt berufe sich in den Erwägungen auf gesicherte Quellen, welche dem Gesuchsteller zur Einsicht offenzulegen seien. Weiter wird geltend gemacht, die Vorbringen des Gesuchstellers seien glaubhaft und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Als Rügen ergeben sich somit, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 4 BV sowie die Art. 3 und 12 AsylG nicht richtig angewendet habe. Aus den Erwägungen des Bundesamtes ergibt sich zwar, dass es seinem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legt, dessen Richtigkeit es offen lässt. In der Beurteilung der Rechtsfolge stellt das Bundesamt indes fest, 2
dass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde selber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl das Bundesamt, wie bereits unter (nicht publizierter) Ziff. 5 ausgeführt, zu Unrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln von Art. 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten Verhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate später erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor weiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der Rechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht vor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes begründet. Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung (vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung der Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG) basierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz der Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung von Art. 3 AsylG («... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben ...) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei Flüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so anwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge» (vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR] Nr. 37) beschränken würde. Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach bei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen wird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 127), stellt hingegen noch keine - vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte - Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen dar, sondern ist lediglich als Anwendungsbeispiel für das Kriterium der begründeten Furcht zu verstehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem angeführten vergangenen Unrecht heute noch Furcht oder andere triftige Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr ins 3
Herkunftsland abzuleiten vermag. Es versteht sich von selbst, dass derartige Gründe nicht erst bei einem Asylwiderruf, sondern auch schon im Zeitpunkt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten sind. Der Gesuchsteller will einerseits wegen seiner politischen Aktivitäten für die PPP verhaftet, andererseits aber gerade durch die Vermittlung derselben Partei aus der Haft entlassen worden sein. Zudem führt der Gesuchsteller für die Zeit nach seiner Haftentlassung (sechs Monate), welche er ausserhalb seines Wohnortes verbracht hat - trotz weiterer politischer Aktivitäten für die PPP - keine Schwierigkeiten mit den Behörden an. Bei dieser Sachlage vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ihm heute kein furchtfreies Leben auf dem gesamten Territorium seines Heimatstaates möglich sein soll. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der eingereichte «First Information Report» der Polizei nichts zu ändern. Die Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet habe, erweist sich damit als unzutreffend. Zusammenfassend folgt, dass der Gesuchsteller keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. 4
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.25 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 099 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.