Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Se non si entra nel merito di una domanda d’asilo, al richiedente che
deve essere allontanato va fissato un termine di partenza che scade,
al più presto, il giorno successivo alla notificazione della decisione di
allontanamento. E’ opportuno, nel fissare tale termine, tenere conto
della disposizione dell’art. 20 cpv. 3 PA (scadenza dei termini di sabato,
domenica o giorno riconosciuto come festivo). La facoltà di presentare
ancora in Svizzera la domanda di restituzione dell’effetto sospensivo
viene così garantita (decisione di principio[6]).
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 20. Dezember 1990 reiste C.G. von Österreich her unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 1991 ein
Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 11. März 1992 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die unverzügliche Wegweisung von C.G.
aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
Mit getrennten Eingaben vom 30. März 1992 beantragte C.G. die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei
er vorläufig aufzunehmen. Es sei jedenfalls die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 27. April 1992 wurde die von der Vorinstanz
entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde.
Aus den Erwägungen
5.a. Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen
keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer
allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) zu
rechnen, weshalb Art. 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Art. 17
Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 3 EMRK.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu
Recht angeordnet.
b. Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung
von Art. 17a Bst. b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen
Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem
gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung
der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der
Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist
von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren
Gebote der Menschlichkeit und gegen Art. 13 EMRK. In so kurzer Zeit
habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und
Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten
(Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können.
E. 2 Nach Art. 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn
diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das
zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise
diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon
verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an
der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen
am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Übergabe an die Behörden
eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise
(Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a
AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach
Art. 19 Abs. 3 AsylG (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt am Main 1990, 276 f.). Art. 16 AsylG hingegen regelt lediglich
die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die
Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt,
enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der
Nichteintretensentscheid nach Art. 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel
eine Wegweisung gemäss Art. 17 AsylG. Diese unterliegt unter anderem den
Bestimmungen von Art. 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer
Beschwerde. Nach Abs. 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende
Wirkung entziehen. Art. 47 Abs. 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass
gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann;
die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus
ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein
solches Begehren zu stellen (vgl. Achermann Alberto/Hausammann Christina,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 301).
Überdies verlangt Art. 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten,
die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer
nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose
Rüge handelt (vgl. Kälin, a. a. O., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist
das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 16 AsylG
den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel «Der Gesuchsteller hat
die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen» zu
verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Kälin, a. a. O.,
S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem
Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer
allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AsylG in Verbindung
mit Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen
(vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei
Stöckli Walter, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1,
S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in
diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine
Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung
der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung
von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag)
bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn
E. 3 der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AsylG als «sofort vollstreckbar» bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Zimmerli, a. a. O., S. 4). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte keine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als möglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist daher zu bestätigen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom
18. Dezember 1991 üb er die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’O du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317). [6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’O del 18 dicembre 1991 concernente alla Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS 142.317).
E. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.31 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. September 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 001 757 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 57.31 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. September 1992 Art. 16, 17a LA. Art. 13 CEDH. Délai de départ en cas de décision de non-entrée en matière. En cas de décision de non-entrée en matière, il y a lieu d’impartir au requérant débouté un délai de départ échéant au plus tôt le lendemain de la notification du délai de renvoi. II est opportun, en pareil cas, de tenir compte de la supputation prévue par l’art. 20 al. 3 PA (échéance du délai un samedi, un dimanche ou un jour férié). La faculté de présenter encore en Suisse une demande de restitution de l’effet suspensif est ainsi garantie (décision de principe[5]). Art. 16, 17a AsylG. Art. 13 EMRK. Ausreisefrist bei Nichteintretensentscheiden. Bei Nichteintretensentscheiden ist dem abgewiesenen Asylbewerber eine Ausreisefrist anzusetzen, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist bei der Ansetzung dieser Frist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) Rechnung zu tragen. Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen zu können, wird so gewährleistet (Grundsatzentscheid[4]). Art. 16, 17a LA. Art. 13 CEDU. Termine di partenza nelle decisioni di non entrata nel merito. 1
Se non si entra nel merito di una domanda d’asilo, al richiedente che deve essere allontanato va fissato un termine di partenza che scade, al più presto, il giorno successivo alla notificazione della decisione di allontanamento. E’ opportuno, nel fissare tale termine, tenere conto della disposizione dell’art. 20 cpv. 3 PA (scadenza dei termini di sabato, domenica o giorno riconosciuto come festivo). La facoltà di presentare ancora in Svizzera la domanda di restituzione dell’effetto sospensivo viene così garantita (decisione di principio[6]). Zusammenfassung des Sachverhalts Am 20. Dezember 1990 reiste C.G. von Österreich her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 1991 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. März 1992 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die unverzügliche Wegweisung von C.G. aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit getrennten Eingaben vom 30. März 1992 beantragte C.G. die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. April 1992 wurde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, weshalb der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Aus den Erwägungen 5.a. Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) zu rechnen, weshalb Art. 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet.
b. Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 17a Bst. b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Art. 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können. 2
Nach Art. 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Übergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Art. 19 Abs. 3 AsylG (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt am Main 1990, 276 f.). Art. 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der Nichteintretensentscheid nach Art. 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Art. 17 AsylG. Diese unterliegt unter anderem den Bestimmungen von Art. 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Abs. 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Art. 47 Abs. 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Achermann Alberto/Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 301). Überdies verlangt Art. 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten, die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose Rüge handelt (vgl. Kälin, a. a. O., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel «Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen» zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Kälin, a. a. O., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Stöckli Walter, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn 3
der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AsylG als «sofort vollstreckbar» bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Zimmerli, a. a. O., S. 4). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte keine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als möglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist daher zu bestätigen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der V vom
18. Dezember 1991 üb er die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’O du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317). [6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’O del 18 dicembre 1991 concernente alla Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS 142.317). 4
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.31 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. September 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 001 757 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.