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JAAC 55.21

Ch Vb · 1989-12-20 · Deutsch CH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Unterstehen der Geschäftsbereich der Gemeindeausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen dem kantonalen Datenschutzrecht?

E. 2 Gestattet das Bundesrecht im vorliegenden Bereich die Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts?

E. 3 Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im vorliegenden Bereich

nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht. Es ist lediglich ein Bundesgesetz

über Familienzulagen in der Landwirtschaft vorhanden[5]. Ein allgemeines

Bundesgesetz über Familienzulagen ist bis heute trotz mehrfacher Vorstösse

nicht zustande gekommen. Dagegen existieren in zahlreichen Kantonen

kantonale Familienzulagegesetze[6].

Auch hier handelt es sich um eine «nachträglich derogierende»

Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weshalb die Kantone solange

legiferieren können, als der Bundesgesetzgeber nicht aufgetreten ist[7].

d. Arbeitslosenversicherung

Der Bund regelt auf dem Weg der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung

(Art. 34novies Abs. 1 BV). Dem Bund kommt eine nachträglich derogierende

Gesetzgebungskompetenz zu[8].

Gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz in Art. 34novies BV hat der Bund

folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Bundesgesetze und

(darauf gestützte) Verordnungen erlassen:

- BG vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR

837.0);

- V vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR

837.02);

- V vom 28. November 1983 über die Informations- und Auszahlungssysteme

der Arbeitslosenversicherung (SR 837.063.1).

e. Weitere sozialversicherungsrechtliche Erlasse des Bundes (im

weiteren Sinn) gestützt auf verfassungsrechtliche Kompetenzen

- BG vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für

Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG, SR 834.1);

- V vom 24. Dezember 1959 über die Erwerbsersatzordnung (EOV, SR 834.11);

- BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG,

SR 836.1);

- V vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

(FLV, SR 836.11).

2. Rechtliche Auswirkungen der bestehenden bundesrechtlichen

Normen

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind kantonale Normen, welche

Bundesrecht widersprechen, ungültig[9]. Widerspricht eine kantonale

Norm dem einschlägigen Bundesrecht nur teilweise, so fällt sie auch nur

E. 4 teilweise dahin[10]. Im Verhältnis zwischen materiellem kantonalem

Datenschutzrecht und Bundessozialversicherungsrecht bedeutet dies

Nichtanwendbarkeit von kantonalem Recht, sofern der Bund im Rahmen

seiner sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auch Fragen

des Datenschutzes abschliessend geregelt hat[11].

II. Durchführung der einzelnen Sozialversicherungen

Die Durchführung der einzelnen Zweige der Sozialversicherung wird zum

Teil vom Bund selbst wahrgenommen, allerdings zum grössten Teil unter

Mitwirkung der Kantone und auch privater Versicherer wie dies von den

betreffenden Bestimmungen der BV vorgeschrieben wird[12].

So sind zum Vollzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einem

grossen Teil die kantonalen Ausgleichskassen zuständig. Dies gilt auch

für den Vollzug der Invalidenversicherung[13] und die Durchführung der

Erwerbsersatzordnung[14].

III. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Kantonen zum

Erlass öffentlich-rechtlicher Vorschriften über den Datenschutz

Die Bundesverfassung sieht keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz des

Bundes im Bereiche des kantonalen öffentlich-rechtlichen Datenschutzes

vor[15]. Auch wenn den Kantonen öffentliche Aufgaben des Bundes zum

Vollzug übertragen werden, sind sie deshalb grundsätzlich selbst für den

Datenschutz zuständig. Nach kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht

entscheidet sich auch, wieweit die kantonale Datenschutzordnung für die

kommunalen Verwaltungen gelten soll.

Wenn dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz in der Sache selbst zusteht,

kann er jedoch für die mit der Durchführung betrauten kantonalen

und kommunalen Stellen bereichsspezifische Datenschutzvorschriften

erlassen[16].

Kantonale Datenschutzvorschriften sind demnach möglich, soweit der Bund

nicht selbst im betreffenden Sachbereich zuständig ist und den Datenschutz

abschliessend regelt. Die kantonalen Datenschutzvorschriften dürfen das

bereichsspezifische Bundesrecht allerdings nicht vereiteln.

E. 5 Macht der Bund von seiner bereichsspezifischen Gesetzgebungskompetenz

Gebrauch[17], so gehen diese Bestimmungen dem kantonalen Recht vor[18].

IV. Rechtsnatur der an der Sozialversicherung beteiligten Stellen

1. Rechtsnatur der kantonalen Ausgleichskasse und der

Gemeindeausgleichskassen

a. Nach Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton durch besonderen

Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.

Die kantonalen Ausgleichskassen sind somit als autonome Anstalten des

kantonalen öffentlichen Rechts einzurichten[19].

b. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen ferner vor, dass die kantonalen

Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle führen

müssen[20].

Die Führung der Zweigstellen darf nur unter den vom Bundesrecht

bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden übertragen werden. Eine

Aufgabenübertragung vom Kanton auf die Gemeinden ist nur zulässig, sofern

die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Art. 70

Abs. 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden,

übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse

und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht

gegenüber den Zweigstellen einräumen[21].

Die Frage der rechtlichen Stellung der Zweigstellen lässt sich aufgrund

des AHVG nicht eindeutig beantworten; weder der Ausdruck «Zweigstelle

errichten»[22] noch der Ausdruck «Zweigstelle unterhalten»[23] geben

brauchbare Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Der Grund

hiefür liegt in der Absicht des Gesetzgebers, den Kantonen und Verbänden

hinsichtlich der Organisation der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen so

viel Freiheit als möglich zu lassen, damit sie eine organische Lösung treffen

können[24]. Die Stellung der Zweigstellen ist demnach in erster Linie nach

kantonalem Recht zu beurteilen und kann unterschiedlich ausgestaltet sein.

Der Kanton hat entweder die Möglichkeit, die Gemeindezweigstellen selbst

einzurichten oder sie durch die kantonale Ausgleichskasse oder durch die

Gemeinden errichten zu lassen[25]. Allerdings haben nur wenige Kantone

rechtlich eindeutige Regelungen getroffen[26].

2. Privatrechtssubjekte als Durchführungsorgane

Das Bundesrecht lässt für die Durchführung in den verschiedenen Bereichen

auch privatrechtlich organisierte Versicherer zu, welche in der Folge

allerdings zum Teil hoheitlich auftreten[27].

Sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Unfallversicherung

können private Versicherer tätig werden, welche mit hoheitlichen Befugnissen

ausgestattet sind[28]. Auch die Durchführung der beruflichen Vorsorge ist zu

einem grossen Teil privaten Vorsorgeeinrichtungen überlassen[29].

E. 6 Dagegen sind die Verbandsausgleichskassen der AHV[30]

keine Privatrechtssubjekte. Zwar können private Berufs- oder

Arbeitnehmerverbände (sogenannte Gründerverbände) beim Bund

einen Antrag auf Gründung einer Ausgleichskasse stellen[31], und die

Gründerverbände treffen die für die Errichtung der Ausgleichskasse

notwendigen Vorbereitungshandlungen[32]; errichtet wird die Kasse jedoch

durch die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)[33].

Sobald die Kasse errichtet ist, haben aber weder die Gründerverbände noch

deren Mitglieder Befugnisse im Rahmen der Kasse und sind auch nicht deren

Mitglieder; es bestehen lediglich Mitwirkungsrechte von Vertretern der

Gründerverbände im Rahmen der Kassenorganisation[34]. Nach herrschender

Ansicht beruht die Kasse nicht auf Mitgliedschaft. Auch die Versicherten sind

nicht Mitglieder. Die Kasse ist deshalb Anstalt und nicht Körperschaft[35].

Fraglich ist, ob es sich bei den Verbandsausgleichskassen um

selbständige öffentliche Anstalten des Bundes handelt oder nicht. Da

den Gründerverbänden zwar bei der Errichtung der Kasse eine wichtige

Bedeutung zukommt und Vertreter der Gründerverbände auch im

Kassenvorstand mitwirken[36], nachher aber die Bedeutung des Bundes als

Anstaltsträger überwiegt[37], sind die Verbandsausgleichskassen nach Ansicht

des BJ als selbständige öffentliche Anstalten des Bundes anzusehen.

V. Kantonale und kommunale Stellen als Träger von Aufgaben in

den einzelnen Bereichen des Sozialversicherungsrechts

Das Sozialversicherungsrecht des Bundes weist in zahlreichen Fällen den

kantonalen Ausgleichskassen ausdrücklich Aufgaben zu. In anderen Fällen

wiederum lässt das Bundesrecht den Kantonen freie Hand, ob sie die Erfüllung

der Aufgaben im Bereiche der Sozialversicherung der Ausgleichskasse oder

anderen kantonalen Stellen (oder Privaten) übertragen. Zudem kann der

Kanton in vielen Fällen auch kommunale Stellen zur Erfüllung bestimmter

Aufgaben beiziehen.

Im Bereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung weist das Bundesrecht

den kantonalen Ausgleichskassen genau umschriebene Aufgaben zu[38]. Den

Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse werden ebenfalls

zwingend gewisse Aufgaben zugewiesen. Das kantonale Recht kann den

Gemeindezweigstellen weitere Aufgaben übertragen[39].

Bei der Durchführung der Invalidenversicherung sind die kantonalen

Ausgleichskassen ebenfalls mit vom Bundesrecht genau bestimmten Aufgaben

betraut[40]. Die Kantone sind zur Errichtung von Regionalstellen befugt, deren

Aufgabenkreis ebenfalls genau umschrieben ist[41]. Das kantonale Recht kann

den Gemeindeausgleichskassen die Funktion einer Regionalstelle zukommen

lassen[42].

Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung können die Kantone ebenfalls die kantonale

Ausgleichskasse für die Entgegennahme der Gesuche und die Festsetzung und

Auszahlung der Ergänzungsleistungen als zuständig erklären[43]. Aufgrund

E. 7 der den Kantonen ausdrücklich eingeräumten Organisationsautonomie

können zur Erfüllung der Aufgaben auch die Gemeindeausgleichskassen

beigezogen werden[44].

Im Bereich der Unfallversicherung können sich auch öffentliche

Unfallversicherungskassen beteiligen[45]. Sofern das kantonale Recht der

kantonalen Ausgleichskasse gesetzlich diese Aufgabe zuweist, kann sich

diese beim Bund als Versicherer registrieren lassen und die betreffenden

Aufgaben wahrnehmen[46]. Unter den gleichen Voraussetzungen

kann auch eine Gemeindeausgleichskasse sich als Unfallversicherer

registrieren lassen. Möglich ist aber auch, dass das kantonale Recht den

Gemeindeausgleichskassen nur beschränkte Aufgaben zuweist[47], diese

also nicht als Versicherer, sondern nur als Hilfsorgan auftritt.

Im Bereich der Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistungen in Armee

und Zivilschutz erfolgt die Durchführung durch die Organe der Alters-

und Hinterlassenenversicherung[48]. Die kantonale Ausgleichskasse und

die Gemeindeausgleichsstellen haben also auch hier die entsprechenden

gesetzlichen Aufgaben nach dem EOG.

Weiter sind bei der Festsetzung und Ausrichtung von Familienzulagen in

der Landwirtschaft den kantonalen Ausgleichskassen die entsprechenden

gesetzlichen Aufgaben vom Bundesrecht übertragen worden[49].

Bei der Durchführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

weist das Bundesrecht der kantonalen Ausgleichsstelle die Erfüllung von

Aufgaben zu[50]. Zwar kann die kantonale Ausgleichskasse nicht zugleich

als kantonale öffentliche Arbeitslosenkasse fungieren[51]. Die kantonale

AHV-Ausgleichskasse hat jedoch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung

einzuziehen und sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zu überweisen[52].

Die Kantone können weitere Amtsstellen als zuständig erklären[53] und sie

mit der Erfüllung gewisser Aufgaben betrauen[54].

Im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge

können Einrichtungen des öffentlichen Rechts als registrierte

Vorsorgeeinrichtungen auftreten[55]. Eine autonome Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts kann also als Versicherungsträgerin im Bereiche des BVG

tätig werden[56].

Im Bereich der Krankenversicherung kann eine autonome Anstalt des

kantonalen öffentlichen Rechts als Versicherungsträger auftreten[57].

VI. Datenschutzrechtlich relevante Regelungen in der

Sozialversicherungsgesetzgebung

1. Vorbemerkung

Wenn auch noch kein eidgenössisches Datenschutzgesetz vorhanden

ist, bestehen gerade im Bereiche der Sozialversicherung zahlreiche

bundesrechtliche Vorschriften, welche den Schutz der Persönlichkeit der

betroffenen Person bei der Bearbeitung von Daten bezwecken, somit als

Datenschutzvorschriften anzusehen sind. Diese Bestimmungen sind für

E. 8 die kantonalen und kommunalen Stellen, welche mit dem Vollzug der

Versicherung betraut sind, verbindlich und gehen dem kantonalen Recht

vor[58].

Fraglich ist jedoch, welches die Tragweite dieser Datenschutzvorschriften ist,

ob sie den Datenschutz abschliessend regeln oder ob in einzelnen Bereichen

noch eine eigene Gesetzgebungszuständigkeit der Kantone besteht, so dass für

kantonalrechtliche Datenschutzvorschriften noch Raum bleibt.

2. Datenschutzvorschriften im Bereiche des

Sozialversicherungsrechts, speziell in der Alters- und

Hinterlassenenversicherung

a. Die gesetzlichen Regeln in den verschiedenen Bereichen

aa. AHV

Art. 50 Abs. 1 AHVG enthält eine grundsätzliche Schweigepflicht wonach

Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit

der Kontrolle der Durchführung betraut sind, über ihre Wahrnehmungen

Verschwiegenheit zu bewahren haben[59].

aaa. Schweigepflicht

In Abs. 2 der genannten Bestimmung wird dem Bundesrat die Befugnis

eingeräumt, in den Fällen, in denen kein schätzenswertes Privatinteresse

vorliegt, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu bewilligen, um der Gefahr

vorzubeugen, dass beispielsweise die Erteilung von Auskünften von

allgemeinem Interesse mit Bezugnahme auf die Schweigepflicht verweigert

werden kann[60]. Derartige Ausnahmen von der Schweigepflicht sind in

verschiedenen Fällen als Auskunftsrecht oder als eigentliche Auskunftspflicht

der mit der Durchführung oder der Kontrolle der AHV betrauten Stellen

normiert worden[61].

Das AHVG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend das

Auskunftsrecht der betroffenen Person über sie betreffende Daten. Für

einen Teilbereich existiert jedoch in Art. 141 AHVV eine entsprechende

Vorschtift[62].

bbb. Auskunftsrecht der Betroffenen

Nach Art. 67 Abs. 2 AHVV haben die kantonalen Ausgleichskassen mindestens

einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung,

die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. Daraus

wird eine allgemeine Pflicht der Sozialversicherungsträger abgeleitet, die an

der Sozialversicherung Beteiligten, namentlich die versicherten Personen

zu beraten und ihnen Auskunft zu geben[63]. Zudem sieht Art. 116 Abs. 1

Bst. a AHVV zwingend[64] vor, dass die Gemeindezweigstellen in allen Fällen

E. 9 (neben anderen Aufgaben) die Auskunftserteilung an die Versicherten zur

Aufgabe haben. Dies ist unter anderem mit ein Grund für die funktionelle

Dezentralisation der mit der Durchführung der AHV betrauten Stellen: Die

Einrichtung der Zweigstellen ermöglicht es dem Versicherten, sich in allen

Fragen der AHV an eine Amtsstelle seines Wohnortes zu wenden[65].

Die Schweigepflicht der AHV-Behörden dient dem Schutz der Persönlichkeit

der betroffenen Person[66] und gilt somit nicht gegenüber dieser selbst.

Vielmehr hat der Betroffene aufgrund der genannten Bestimmungen

grundsätzlich ein Auskunftsrecht, zu erfahren, welche Daten über ihn

registriert sind und bearbeitet werden. Namentlich besteht ein Auskunftsrecht

für Daten, welche für die Geltendmachung des Versicherungsanspruches

notwendig sind[67]. Speziell erwähnt wird das Recht auf Kontoauszüge[68].

Auch das Kreisschreiben des BSV vom 16. März 1988[69] geht von einem

grundsätzlichen Auskunfts- beziehungsweise Akteneinsichtsrecht der

betroffenen Person aus[70]. Das in Ziff. 1 des Kreisschreibens beanspruchte

Weisungsrecht bezüglich der Erteilung von Auskünften und Gewährung von

Akteneinsicht an die betroffene Person hat jedoch keine Delegationsnorm

im Gesetz oder einer Verordnung. Zudem behält Ziff. 1 des Kreisschreibens

ausdrücklich kantonalrechtliche Bestimmungen vor. Das Auskunftsrecht

der betroffenen Person ergibt sich bereits aus einem Teilgehalt von Art. 4

Abs. 1 BV[71] sowie gegebenenfalls aus kantonalem Datenschutzrecht, wobei

dann nicht der versicherungsrechtliche Informationsanspruch, sondern der

Persönlichkeitsschutz im Vordergrund steht.

ccc. Aufsicht und Kontrolle

Weiter bestehen im Bereich der AHV detaillierte Bestimmungen über die

Kontrolle und Aufsicht der Kassen[72]. Die Kontrolle beschränkt sich nicht auf

gesetzmässiges Finanzgebaren, sondern gilt vielmehr für die Durchführung

der gesamten AHV. Im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen

ist diese Aufsicht im Bereich der AHV besonders straff ausgestaltet. Das

BSV hat faktisch die Stellung einer Art Generaldirektion[73]. Zwar besteht

keine Disziplinargewalt gegenüber den kantonalen und kommunalen

Funktionären der Kassen, doch können gegenüber den Kassen selbst

präventive oder repressive Massnahmen ergriffen werden, um die

ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung zu bewerkstelligen.

Die Regeln über die Aufsicht beziehen sich zwar an sich auch auf die

Einhaltung der Schweigepflicht. Sie können jedoch nicht als eigentliche

Datenschutzvorschriften angesehen werden. Zudem ist die Überwachung

der Einhaltung der Schweigepflicht bei den einzelnen kantonalen Stellen

faktisch nicht möglich.

bb. Übrige Bereiche

In den übrigen Bereichen der Sozialversicherung sind die Verhältnisse

gleich oder zumindest ähnlich gelagert. So gilt etwa im Bereich der

Invalidenversicherung die gleiche Schweigepflicht wie in der AHV[74]

und besteht nach dem allgemeinen Grundsatz[75] ein Auskunftsrecht des

E. 10 Versicherten[76]. Weiter bestehen zahlreiche Bestimmungen betreffend

die Bekanntgabe von Daten über Versicherte an andere Stellen[77]. Für die

Aufsicht gelten im wesentlichen die Bestimmungen des AHVG[78].

Auch im Bereiche der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ElG) hat der Bundesgesetzgeber entsprechende

Vorschriften erlassen[79].

Im Bereiche der Unfallversicherung bestehen ebenfalls entsprechende

Regeln[80]. Dies gilt weiter für die Krankenversicherung[81] und speziell

für die berufliche Vorsorge[82].

Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt ebenfalls eine

grundsätzliche Schweigepflicht der beteiligten Stellen[83]. Zudem bestehen

spezielle Bestimmungen über die Aktenaufbewahrung, wonach Akten, die

personenbezogene Daten enthalten, spätestens nach zehn Jahren vernichtet

werden müssen[84]. Weitere spezielle Datenschutzvorschriften sind in Art. 126

AVIV enthalten[85].

VII. Bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechts noch

kantonale Gesetzgebungskompetenzen, den Datenschutz zu

regeln und wenn ja welche?

1. Wann hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenzen

wahrgenommen?

Bei den nachträglich derogierenden Bundeskompetenzen[86] stellt sich jeweils

die Frage, wann der Bund seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, so dass

der kantonale Gesetzgeber nicht mehr legiferieren kann beziehungsweise

bestehendes kantonales Recht derogiert wird[87].

Die Entscheidung darüber, ob der Bund seine Gesetzgebungszuständigkeit

wahrgenommen hat, kann nur getroffen werden, indem festgestellt wird,

welche Materie geregelt worden ist. Die Beurteilung ist für jedes Bundesgesetz

gesondert vorzunehmen. Es muss abgeklärt werden, ob der Bund eine

abschliessende Regelung getroffen hat oder nicht[88].

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die bundesrechtliche

Ordnung dann abschliessend, wenn sie entweder ausdrücklich das ganze

Gebiet regelt oder wenn sie sich zwar nur auf einen Teil bezieht, aber

in der Meinung, dass daneben keinerlei Vorschriften erlassen werden

dürfen. Der Entscheid hängt von Anhaltspunkten ab, die von Fall zu Fall

verschieden sein können und sich namentlich nach Natur, Gegenstand und

Zweck einer Massnahme beurteilen[89]. Enthalten die bundesrechtlichen

Normen ein komplettes System[90], so ist von einer abschliessenden Regelung

auszugehen[91].

Im Bundesrecht finden sich Bestimmungen über die Schweigepflicht,

die Auskunftspflicht gegenüber der versicherten Person und die

Bekanntgaberegelungen an andere Stellen, die auch den Datenschutz betreffen.

Die Bekanntgabe an Dritte ist (unter Einschluss des Verordnungsrechts)

teilweise sogar abschliessend geregelt. Insoweit besteht für kantonales

E. 11 Datenschutzrecht kein Raum mehr. In anderen Bereichen, zum Beispiel

bezüglich der Auskunft an den Betroffenen ist immerhin ergänzendes

kantonales Recht möglich.

Für andere Bereiche des Datenschutzes hingegen, etwa für die Erhebung

der Daten, die Weitergabe für statistische Zwecke, die Sperrung der

Daten und die Datensicherheit fehlen weitgehend Regelungen in der

Sozialversicherungsgesetzgebung. In diesem datenschutzrechtlich weniger

bedeutsamen Bereich kann allenfalls kantonales Datenschutzrecht noch

Anwendung finden.

Noch nicht beantwortet ist ferner die Frage, inwieweit allenfalls

einem kantonalen Datenschutzbeauftragten (oder einer kommunalen

Datenschutzinstanz) im Bereiche der Sozialversicherung noch spezielle

Kontrollbefugnisse nach kantonalem Recht zustehen können beziehungsweise

inwiefern er im Hinblick auf die bundesrechtlich geregelte Schweigepflicht

überhaupt Zugang zu den bearbeiteten Personendaten erhalten darf[92].

2. Materielles Datenschutzrecht

Dort wo der Bundesgesetzgeber Sozialversicherungsrecht erlassen hat, sind in

der Regel auch Bestimmungen über die Datenweitergabe erlassen worden[93].

Das kantonale Recht kann deshalb zum Beispiel keine Vorschriften erlassen,

unter welchen Voraussetzungen eine Datenbekanntgabe von einer kantonalen

Stelle an eine andere zulässig ist und wann nicht[94].

Wo der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in einem bestimmten

Sachbereich der Sozialversicherung noch keinen Gebrauch gemacht hat[95],

können die Kantone weiterhin legiferieren. Der kantonale Gesetzgeber

kann deshalb in seinem Familienzulagegesetz die entsprechenden

Datenschutzvorschriften aufstellen oder allgemein das kantonale

Datenschutzgesetz als anwendbar erklären. Allerdings ist auch hier

wiederum eine Einschränkung anzubringen. Das kantonale Recht muss

so ausgestaltet werden, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen des

Sozialversicherungsrechts nicht vereitelt werden. Der kantonale Gesetzgeber

ist damit verpflichtet, auf bestehendes Sozialversicherungsrecht des Bundes

Rücksicht zu nehmen und eventuell das kantonale Recht entsprechend

anzupassen.

3. Organisatorisches Datenschutzrecht

Es stellt sich die Frage, ob die Kantone im Geltungsbereich des

Sozialversicherungsrechts des Bundes befugt sind, für ihre

Durchführungsstellen organisatorisches Datenschutzrecht, d. h. Recht

bezüglich der Kontrolle der Einhaltung bundesrechtlicher Vorschriften über

den Datenschutz, zu erlassen.

Obwohl dem Bund im Bereich des Sozialversicherungsrechts eine umfassende

Gesetzgebungskompetenz zukommt[96], übernimmt er nicht sämtliche

Vollzugsfunktionen[97]. So sind die Kantone in gewissem Umfang zur

«sekundären Rechtsetzung», also zum Erlass von Ausführungsvorschriften

E. 12 zur Bundesgesetzgebung zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu den

Bundesgesetzen im Bereiche der Sozialversicherung regeln die Kantone

Fragen der Organisation[98] und kantonalen Zuständigkeit (soweit diese nicht

bereits von Bundesrechts wegen vorgeschrieben sind). Diese kantonalen

Ausführungserlasse haben letztlich wiederum zum Ziel, die durch die

Bundesgesetzgebung zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht durchzuführen.

Hat der Bundesgesetzgeber keine abschliessenden Vorschriften aufgestellt,

wer den gesetzmässigen Vollzug der Sozialversicherung in einem gewissen

Bereich zu überwachen hat, so ist es den Kantonen nicht verwehrt, ihrerseits

entsprechende Regeln vorzusehen. Dies gilt umso mehr, wenn gerade die

kantonalen Normen geeignet sind, das gesetzmässige Handeln der mit

der Sozialversicherung betrauten kantonalen Stellen zu fördern und zu

überwachen.

Auf den Datenschutz übertragen bedeutet dies folgendes: Zwar besteht

im Bereich der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes durchwegs

eine Normierung der Aufsicht. Diese Aufsicht bezieht sich allerdings

in erster Linie auf eine Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit

der Sozialversicherungsträger[99]. Auch die Einhaltung der übrigen

gesetzlichen Pflichten aller an der Sozialversicherung beteiligten Stellen

wie die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Akten, die Einhaltung

der Schweigepflicht beziehungsweise Weitergabe von Daten oder die

Auskunftserteilung an die betroffenen Personen wird an sich von der

Aufsichtspflicht erfasst. Die Aufsicht ist bundesrechtlich jedoch nicht

abschliessend geregelt.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone befugt sind, die Kontrolle

eines bestimmten Teilaspektes der Sozialversicherung, nämlich die Einhaltung

der Vorschriften über den Datenschutz in einem weit verstandenen Sinn,

speziellen Stellen, zum Beispiel einem kantonalen Datenschutzbeauftragten

oder einer kantonalen Datenschutzkommission zu übertragen und diese

bis zu einem gewissen Grad zu Durchführungsorganen der bundesrechtlich

geregelten Sozialversicherung zu machen[100].

Selbstverständlich bezieht sich die Kontrollbefugnis der mit der Überwachung

des Datenschutzes beauftragten kantonalen Stelle wiederum nur auf die

eigenen Verwaltungsstellen. Welches die Kontrollbefugnisse im einzelnen

sind und ob sich die Kontrolle auch auf kommunale Stellen bezieht, richtet

sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht, ebenso ob zum Beispiel eine

Weisungsbefugnis betreffend die Art der Datenbearbeitung besteht.

VIII. Gilt die bundesrechtliche Schweigepflicht auch gegenüber

kantonalen (oder kommunalen) Datenschutzorganen?

Es stellt sich die praktisch bedeutsame Frage, ob die Bestimmungen über

die Schweigepflicht im Sozialversicherungsrecht des Bundes[101] auch

gegenüber einem kantonalen Datenschutzbeauftragten gilt. Wäre dies der

Fall, so kann sich die Aufsichtsfunktion einer kantonalen (oder kommunalen)

Datenschutzstelle zum vorneherein nur auf einen beschränkten Sachbereich

erstrecken. Möglich wäre diesfalls etwa eine Prüfung, ob der Einsatz von

Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung den Anforderungen an die

E. 13 Datensicherheit genügt, ob die Zugriffsberechtigung staatlicher Stellen

entsprechend den bundesrechtlichen Bekanntgaberegeln vorgesehen ist

(also z. B. Prüfung von Informatikprojekten unter dem Gesichtspunkt des

Datenschutzes) oder ob kantonale Stellen ihrer Auskunftspflicht gegenüber

den betroffenen Personen nachkommen. Ausgeschlossen wäre aber eine

Aufsicht im Einzelfall, weil die mit der Durchführung der Sozialversicherung

betrauten Stellen auch gegenüber dem Datenschutzbeauftragten an ihre

Schweigepflicht gebunden wären.

Ausnahmen von der Schweigepflicht können vom kantonalen Recht nicht

vorgesehen werden[102], sofern das Bundesrecht abschliessend ist und

keinen entsprechenden Vorbehalt zugunsten des kantonalen Gesetzgebers

enthält[103] Bei der Ausgestaltung des Bundesrechts, namentlich der

Bekanntgaberegeln, muss aber der Organisationsautonomie der Kantone und

ihren Aufgaben (z. B. jenen der datenschutzrechtlichen Aufsicht) Rechnung

getragen werden.

Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in den einzelnen

Ausführungserlassen des Bundesrates zu den Sozialversicherungsgesetzen

zeichnen sich durchwegs durch detaillierte Angaben über die Zulässigkeit

von Datenübermittlungen aus. So genügt es im Geltungsbereich des AHVG

noch nicht, dass eine Stelle Sozialversicherungsaufgaben an sich wahrnimmt,

sondern wird zusätzlich ein enger Konnex zu vermögensrechtlichen

Leistungen oder Rückforderungen im Zusammenhang mit der AHV

verlangt[104].

Liegen im Bereich der AHV die Voraussetzungen nach Art. 209bis Abs. 1 Bst. a-c

AHVV nicht vor, so ist eine Bewilligung des BSV erforderlich[105] oder die

betroffene Person (oder ihr gesetzlicher Vertreter) muss schriftlich eingewilligt

haben[106].

Das BSV ist bei der Erteilung der Bewilligung wiederum an die Wahrung

schutzwürdiger Privatinteressen gebunden[107]. Da die gesetzlichen

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelmässig in der Wahrung der

Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besteht, ist eine solche

Bewilligung auch diesen zu erteilen; auch eine generelle Bewilligung

zugunsten eines kantonalen Datenschutzbeauftragten wäre nach Ansicht des

BJ gesetzeskonform. Zudem würde sich die Schweigepflicht nach Art. 50 Abs. 1

AHVG (sowie die entsprechende Sanktion in Art. 87 AHVG) auch auf einen

kantonalen Datenschutzbeauftragten erstrecken[108]. Soll den kantonalen

Datenschutzbeauftragten ohne Bewilligung des BSV ein Auskunftsrecht

zustehen, so müsste Art. 209bis AHVV entsprechend abgeändert werden. Eine

solche Regelung erschiene dem BJ sachgerecht und zur Wahrnehmung der

kantonalen Datenschutzaufsicht notwendig.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Invalidenversicherung[109], die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV[110] und bei den Familienzulagen

in der Landwirtschaft[111].

Im Bereiche der Unfallversicherung ist eine Bekanntgabe an den kantonalen

Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen, denn keiner der in Art. 125

Abs. 1 Bst. a-i UVV erwähnten Tatbestände ist auch nur annähernd

anwendbar. Eine Bekanntgabe von Personendaten bedarf demnach einer

Einwilligung der betroffenen Person. Wird die Unfallversicherung von

E. 14 einem privaten Versicherer wahrgenommen, so erscheint eine Überwachung

durch den kantonalen Datenschutzbeauftragten unzulässig, weil dann

der Versicherer als Bundesorgan tätig ist (vgl. hinten Ziff. IX:) und dafür

inskünftig der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zuständig sein

wird[112]. Damit eine Kontrolle der Datenbearbeitung im Einzelfall durch den

kantonalen Datenschutzbeauftragten bei kantonalen öffentlich-rechtlichen

Versicherungseinrichtungen möglich wäre, müsste Art. 125 UVV entsprechend

ergänzt werden. Eine solche Änderung wäre sinnvoll.

Auch im Bereich der Krankenversicherung ist nach Ansicht des BJ eine

Übermittlung von Personendaten an den kantonalen Datenschutzbeauftragten

ohne Einverständnis der betroffenen Person unzulässig[113].

Im Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen wiederum sehr detaillierte

Regeln über die Ausnahmen von der Schweigepflicht der beteiligten

Stellen[114]. Sofern kein schutzwürdiges Interesse des Versicherten

und anderer Begünstigter oder des Arbeitgebers entgegensteht, ist die

Schweigepflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BVG nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a VSABV

aufgehoben gegenüber Personen, Behörden und Einrichtungen, die an der

Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der beruflichen Vorsorge beteiligt sind,

soweit sie die Angaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Nach Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die

Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) nimmt eine

zentrale kantonale Instanz im Bereich des BVG die Aufsicht wahr. Die Kantone

können zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsbehörde Aufgaben

weiteren Kantons- oder Gemeindeinstanzen übertragen[115]. Der kantonale

Gesetzgeber kann somit in seinen Ausführungserlassen zur BVV 1 oder in

einer generellen Datenschutzgesetzgebung einer kantonalen Datenschutzstelle

Kontrollaufgaben (Datenschutz) übertragen. In einem solchen Fall entfällt

die Schweigepflicht im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 Bst. a VSABV gegenüber

der kantonalen Datenschutzstelle. Diese ihrerseits ist zudem wiederum der

Schweigepflicht nach Art. 86 BVG unterstellt. Besteht keine entsprechende

Bestimmung im kantonalen Recht, welche dem Datenschutzbeauftragten

diese Aufgaben generell oder speziell im Bereich der beruflichen Vorsorge

zuweist[116], so ist eine Bekanntgabe nur mit Zustimmung der betroffenen

Person zulässig[117].

Im Bereiche der Arbeitslosenversicherung besteht eine strikte Durchführung

der Schweigepflicht. Art. 125 AVIV zählt abschliessend in Abs. 1 und

2 die zulässigen Bekanntgaben an Dritte auf. Nach Art. 125 Abs. 3

AVIV dürfen anderen Organen[118] des Bundes, der Kantone und

Gemeinden sowie Privaten Auskünfte über Versicherte nur mit deren

Einverständnis erteilt werden. Das BJ ist einem kürzlich erstellten

Gutachten zum Schluss gekommen, dass Art. 125 AVIV mangels spezieller

Erwähnung des Tatbestandes (im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des

Sozialversicherungsrechts) sogar einer Bekanntgabe von Personendaten

an Gerichte entgegensteht, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt

hat[119]. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der Regelung in Art. 125 AVIV auch

eine Bekanntgabe an einen kantonalen Datenschutzbeauftragten unzulässig.

Die Zulässigkeit einer derartigen Bekanntgabe müsste in der AVIV im Hinblick

auf Art. 125 Abs. 3 AVIV speziell vorgesehen sein. Eine solche Ergänzung der

Verordnung wäre sinnvoll.

E. 15 Im Anwendungsbereich der kantonalen Familienzulagegesetze richtet sich

die Zulässigkeit der Bekanntgabe an kantonale Datenschutzstellen nach

kantonalem Recht[120].

IX. Wie ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des BG über den

Datenschutz?

Auszugehen ist von der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz

über den Datenschutz (DSG) in der Fassung vom 23. März 1988[121]. Nach

Art. 2 Abs. 1 DSG gilt das Gesetz für das Bearbeiten von Personendaten durch

private Personen und Bundesorgane. Das DSG findet jedoch keine Anwendung

auf Datenbearbeitungen durch kantonale Stellen und zwar auch dann nicht,

wenn diese mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut sind. Wie vorne

ausgeführt, kann der Bundesgesetzgeber jedoch Datenschutzvorschriften

erlassen, welche auch für kantonale Behörden bindend sind, sofern ihm in

der jeweiligen Materie eine Gesetzgebungskompetenz zusteht[122]. In diesem

Fall werden die kantonalen Instanzen nicht durch das DSG, sondern durch

die betreffenden Spezialerlasse zur Einhaltung von Datenschutzvorschriften

verpflichtet.

Anders ist die Rechtslage, wenn Private Aufgaben im Bereiche der

Sozialversicherung wahrnehmen. Nach Art. 3 Bst. d DSG gelten

(private) Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut

sind als Bundesorgane. Damit sind sie neben den allgemeinen

Datenschutzbestimmungen[123] auch den Vorschriften über das Bearbeiten

von Personendaten durch Bundesorgane[124] unterstellt. Die Vorschriften

über das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen[125] finden

auf sie insoweit keine Anwendung.

Der Entscheid, in welchen Fällen eine private Person mit öffentlichen Aufgaben

des Bundes betraut ist bestimmt sich nach den folgenden Gesichtspunkten:

In erster Linie ist ein formelles Kriterium ausschlaggebend. Wird einem

Privaten die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes übertragen, so

tritt dieser regelmässig nicht mehr als Subjekt des Privatrechts auf, sondern

als Träger hoheitlicher Rechte und Pflichten. Das äussert sich unter anderem

darin, dass er eine Verfügungsbefugnis hat.

Steht einem als Subjekt des Privatrechts organisierten Versicherer gestützt auf

Bundesrecht die Befugnis zu, Verfügungen zu erlassen, so untersteht er als

Bundesorgan den Regeln nach Art. 13 ff. DSG. Ohne Bedeutung ist dabei, ob

der Versicherer von dieser Verfügungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es

genügt, wenn er notfalls eine Verfügung erlassen könnte.

Im Bereiche des Sozialversicherungsrechts existieren zahlreiche

Gesetzesbestimmungen, welche dem Versicherer eine derartige

Verfügungsbefugnis verleihen. So stehen dem privaten Krankenversicherer

sowohl im eigentlichen Bereich der Krankenversicherung[126], darüber

hinaus aber auch auf dem Gebiete der Unfallversicherung[127] und bei den

anderen Versicherungsarten, die er betreiben darf[128], ein Verfügungsrecht

zu. Auch der private Unfallversicherer kann sowohl in der obligatorischen als

auch in der freiwilligen Unfallversicherung verfügen[129].

E. 16 Steht dem Privaten keine Verfügungsbefugnis zu, so ist eine Unterstellung

unter das DSG nur dann berechtigt, wenn aufgrund anderer, materieller

Kriterien von der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes auszugehen

ist. Massgebende Gesichtspunkte sind namentlich folgende Kriterien:

Inhalt der betreffenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen des

Bundes, die Subventionierung durch den Bund, das Vorliegen eines

Versicherungsobligatoriums, die öffentlich-rechtliche Anerkennung des

Versicherers, weitgehende Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit

durch zwingende gesetzliche Vorschriften und das Bestehen von

Aufsichtsbefugnissen des Bundes. Ob im Bereiche des BVG vom Vorsorgeträger

eine öffentliche Aufgabe des Bundes wahrgenommen wird, geht aus

den Materialien zu Art. 34quater BV nicht eindeutig hervor[130]. Man

kann sich einerseits auf den Standpunkt stellen, dass der Bund hier nur

einen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen habe, die Durchführung der

beruflichen Vorsorge aber Aufgabe des privaten Vorsorgeträgers sei. Auf

der anderen Seite enthält das BVG selbst aber gewichtige Indizien, welche

die Durchführung der beruflichen Vorsorge eher als öffentliche Aufgabe

des Bundes erscheinen lassen[131]. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch

den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts eine Verfügungsbefugnis

abgehen dürfte[132]. Unter diesen Umständen muss die Frage hier

offengelassen werden. Sie wird in der Ausführungsverordnung zum

Datenschutzgesetz zu entscheiden sein.

Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung die bundesrätliche Botschaft zum DSG

zugrunde gelegt worden.

X. Verfassungswidrige Vorschriften in Bundesgesetzen

beziehungsweise Weisungen des Bundesamtes für

Sozialversicherung?

Welches sind die Auswirkungen einer allfälligen

Verfassungswidrigkeit?

1. Anwendung von verfassungswidrigen Vorschriften des

Bundesrechts im allgemeinen

Es stellt sich die Frage, ob bundesrechtliche, spezialgesetzliche Vorschriften

kantonalen datenschutzrechtlichen Vorschriften vorgehen, welche

verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht, der

betroffenen Personen garantieren.

Handelt es sich um eine verfassungswidrige Vorschrift in einem Bundesgesetz

im formellen Sinn, so sind die rechtsanwendenden Stellen (Gerichte und

Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone) in jedem Fall daran

gebunden. Das verfassungswidrige Bundesrecht geht vor[133] Weicht der

Bundesgesetzgeber bewusst von einem Verfassungsgrundsatz ab, so ist

die gesetzliche Regelung massgebend[134]. Gemäss konstanter Praxis und

einhelliger Lehre gilt Art. 113 Abs. 3 BV nicht nur für alle rechtsanwendenden

Behörden des Bundes, sondern auch für alle rechtsanwendenden Stellen der

Kantone[135].

E. 17 Handelt es sich um Rechtsquellen auf tieferer Normstufe, im vorliegenden

Fall um Ausführungsverordnungen des Bundesrates oder um

Verwaltungsverordnungen, so kann die inhaltliche Verfassungswidrigkeit

zur Nichtanwendbarkeit der Norm im Einzelfall führen, sofern der Inhalt

nicht durch das delegierende Gesetz gedeckt ist[136].

Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ausführungs-

und Verwaltungsverordnungen zur bundesrechtlichen

Sozialversicherungsgesetzgebung ist nicht nur Bundesstellen[137],

sondern auch den Kantons- und Gemeindebehörden übertragen[138]. Kommt

die zuständige kantonale oder kommunale Stelle zum Ergebnis, dass eine

Ausführungsverordnung des Bundesrates oder eine Verwaltungsverordnung

(z. B. ein Kreisschreiben des zuständigen Bundesamtes an die Kantone)

verfassungswidrig ist, dann hat sie deren Anwendung zu unterlassen[139].

2. Ziff. 27 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und

Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL des Bundesamtes für

Sozialversicherung (gültig ab 1. Juli 1988) im besonderen

Ziff. 27 des Kreisschreibens lautet wie folgt: «In Akten (Protokolle,

Hilfsbelege, Notizen usw.), die ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken

dienen, ist keine Einsicht zu gewähren. Dies gilt auch für die den Regress

betreffenden Korrespondenzen zwischen IV-Organen und den Regressdiensten

beziehungsweise dem BSV sowie der SUVA.»

Ein kantonaler Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass diese Weisung

im Kanton nicht angewendet werden könne, weil sie dem kantonalen

Datenschutzgesetz widerspreche (und anscheinend seiner Meinung nach

auch verfassungswidrig sei).

Ziff. 27 des Kreisschreibens kommt vorab dann nicht zur Anwendung, wenn es

sich nicht auf das geltende Gesetzes- und Verordnungsrecht abstützen kann.

Dies ist zu prüfen.

Ausserhalb eines hängigen Verfahrens[140] garantiert Art. 4 Abs. 1 BV in

einem gewissen Umfang einen bundesrechtlichen Minimalstandard. Obwohl

zwar im Laufe der Zeit das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person

vom BGer stark ausgeweitet worden ist[141], gilt das Einsichtsrecht nicht

voraussetzungslos. Sofern der Rechtssuchende ausserhalb eines hängigen

Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und sofern

der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen

entgegenstehen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Akteneinsicht

zu gewähren[142].

Allerdings bezieht sich das aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete Akteneinsichtsrecht

nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf

verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte, Mitberichte, schriftliche

Mitteilungen, Notizen und ähnliches mehr[143]. Mit dieser Einschränkung

des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze

Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke

und die getroffenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der

Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings kann aus der bundesgerichtlichen

E. 18 Rechtsprechung abgeleitet werden, dass sich aus dem Akteneinsichtsrecht

(und seinen Einschränkungen bezüglich verwaltungsinterner Akten) auch

bestimmte Anforderungen an die Aktenführung ergeben: Schriftstücke,

welche der Begründung der behördlichen Entscheidung dienen oder sonst

wie Auswirkungen auf den Betroffenen haben können und damit wesentlich

sind, müssen zu den eigentlichen Akten, auf welche sich das Auskunftsrecht

erstreckt, genommen werden[144]. Es muss in jedem Fall eine «doppelte»

Aktenführung zulasten der betroffenen Person verhindert werden. Wird

dieser Grundsatz eingehalten, ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, welche zwar teilweise von der Doktrin kritisiert wird[145],

die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Ziff. 27 des Kreisschreibens

verfassungskonform.

3. Zulässigkeit weitergehender kantonaler Auskunftsrechte

Wie vorne Ziff. VII/l dargelegt, hat das Bundessozialversicherungsrecht das

Auskunftsrecht der Betroffenen über ihre Daten nicht abschliessend geregelt.

Insbesondere kann der Kanton zum Schutze der Persönlichkeit weitergehende

Auskunftsrechte gewähren als dies das Bundessozialversicherungsrecht

vorsieht. Da Kreisschreiben keine Rechtssätze sind, können sie weitergehendes

kantonales Recht nicht ausschliessen. Es ist also möglich, dass ein

kantonales Datenschutzgesetz auch Auskunfts- oder Einsichtsrechte der

Betroffenen in ihre Personendaten gewährt, die sich in Akten befinden, «die

ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen». Insofern wäre dann

das Kreisschreiben nicht anwendbar.

Das weitergehende kantonale Auskunfts- oder Einsichtsrecht darf jedoch

die Ziele des Bundessozialversicherungsrechts nicht vereiteln. Eine solche

Vereitelung von Bundesrecht dürfte aber im vorliegenden Fall nicht vorliegen.

XI. Ergebnisse

1. In Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bund im

Bereiche der Sozialversicherung spezifische Vorschriften erlassen, welche

den Datenschutz in materieller Hinsicht regeln. In einigen Fällen sind die

Bundesvorschriften abschliessend (Schweigepflicht und Bekanntgaberegeln

in der Kranken- und Unfallversicherung), so dass den Kantonen keine

Gesetzgebungskompetenz mehr zusteht. In andern Fällen ist ergänzendes,

materielles Datenschutzrecht zulässig (Auskunftsrecht). Grundsätzlich haben

am Persönlichkeitsschutz orientierte kantonale Datenschutzbestimmungen

neben versicherungsrechtlich konzipierten Bundesregeln Platz, solange sie

nicht Bundesrecht vereiteln. Wenn die kantonale Gesetzgebung ein über

Ziff. 27 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht

hinausgehendes Einsichtsund Auskunftsrecht der Betroffenen vorsehen, ist

diese Ziff. 27 nicht anwendbar.

2. In organisatorischer Hinsicht (Aufsicht, Kontrolle, Datensicherheit)

können die Kantone Normen erlassen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet,

auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen, wie umgekehrt der Bund auf die

Organisationsautonomie der Kantone Rücksicht nehmen muss.

E. 19 Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der beruflichen

Vorsorge kann das kantonale Recht unter den dargelegten Voraussetzungen

kantonale Datenschutzstellen mit Kontroll- und Aufsichtsaufgaben

betrauen. Im Bereich der Unfall- und Krankenversicherung sowie der

Arbeitslosenversicherung gilt die Schweigepflicht auch gegenüber einem

Datenschutzbeauftragten und schränkt seine Kontrollmöglichkeiten

entsprechend ein. Es wäre sinnvoll, wenn der Bund in diesen Bereichen

sein Verordnungsrecht im Sinne der AHV- und BVG-Gesetzgebung ändern

und damit den kantonalen Datenschutzbeauftragten entsprechende

Kontrollmöglichkeiten eröffnen würde. .

3. Daraus folgt, dass der Geschäftsbereich der kantonalen Ausgleichskassen

teilweise dem kantonalen Datenschutzgesetz untersteht. Bezüglich dem

materiellen Datenschutzrecht gelten vorab die betreffenden Bestimmungen

des Bundessozialversicherungsrechts und ergänzend die kantonalen

Datenschutzvorschriften.

Bei der Aufsicht und Kontrolle im Bereich des Datenschutzes kann

kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung gelangen. Dasselbe gilt für

die Gemeindeausgleichskassen. Sie werden ebenfalls vom kantonalen Recht

erfasst, sofern sie entweder organisatorisch zur kantonalen Ausgleichskasse

gehören oder wenn das kantonale Datenschutzgesetz auch für die Gemeinden

gilt.

[1] Sogenannte konkurrierende Kompetenz; nur ausnahmsweise sind

Bundeszuständigkeiten «ausschliesslich» beziehungsweise «ursprünglich

derogierend», vgl. Saladin Peter, Kommentar BV, Art. 3, Rz. 204 f.; Häfelin

Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988,

Rz. 301, 314.

[2] Allgemein zur nachträglich derogierenden Bundeskompetenz:

Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 296 ff.; Saladin, a. a. O., Rz. 202 ff.; Hangartner Yvo,

Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, Bern/Frankfurt a.

M. 1974, S. 136; Aubert Jean-Francois, Traité de droit constitutionnel suisse,

Neuenburg 1967/72, Rz. 702, Supplément Rz. 702; speziell zur Qualifikation von

Art. 34quater BV als nicht ausschliessliche, sondern nachträglich derogierende

Bundeszuständigkeit vgl. BBl 1964 II 687 f.; weiter Saladin, a. a. O., Rz. 204 mit

einer Aufzählung der ursprünglich derogierenden Bundeszuständigkeiten.

[3] Vgl. BBl 1971 II 1615, BBl 1971 II 1611 und BBl 1970 II 636 f.

[4] Vgl. auch Art. 2 KUVG (SR 832.10), wonach den Kantonen ausdrücklich

gewisse Gesetzgebungskompetenzen eingeräumt worden sind; vgl. weiter die

Angaben in Anm. 2.

[5] Vgl. Ziff. I./.1./Bst. e.

[6] Vgl. dazu Keller Randolph A., Die kantonalen Familienzulagegesetze, Diss.

Zürich 1984, S. 5 ff.

[7] BGE 106 Ia 399 ff. E. 4; BGE 73 I 53 f. E. 4; vgl. auch die Angaben in Anm. 1

und 2.

[8] Vgl. Anm. 2 und Aubert, a. a. O., Supplément Rz. 702.

[9] Art. 2 UeB BV; vgl. Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 23 und 41 ff.

mit Hinweisen.

[10] Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 52.

[11] Vgl. Ziff. VII./1.

E. 20 [12] Vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV: «… Die Durchführung der Versicherung erfolgt

unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere

private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden …»; Art. 34quater

Abs. 3 Bst. a BV: «Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer

Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer

ähnlichen Einrichtung zu versichern …»; Art. 34bis Abs. 1 BV: «Der Bund

wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung

einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.»;

Art. 34quinquies Abs. 5 BV: «Der Vollzug der aufgrund dieses Artikels ergehenden

Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche

Vereinigungen können beigezogen werden.»; Art. 34novies Abs. 5 BV: «Die

Kantone und Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlass und Vollzug

der Vorschriften mit.»

[13] Vgl. Art. 53 ff. IVG.

[14] Art. 17 ff. EOG.

[15] Vgl. auch Art. 3 BV.

[16] Vgl. BBl 1988 II 425 f. Ziff. 122; vgl. weiter Saladin, Kommentar BV, Art. 3,

Rz. 126.

[17] Vgl. Ziff. VII./1.

[18] Vgl. Ziff. I./2.

[19] Vgl. BBl 1946 II 454 f. und 542 f.; BGE 101 V 26 ff. E. 2 und 3;

Binswanger Peter, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, Art. 61 Abs. 1, S. 242 Ziff. 1; Maurer

Alfred, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II: Besonderer Teil,

2. Aufl., Bern 1988, S. 53; Ferrari Marco, Rechtliche Stellung und faktische

Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung,

Diss. Zürich 1976, S. 94 ff.; Fleiner-Gerster Thomas, Die Rechtsstellung der

kantonalen Ausgleichskassen im Bund und in den Kantonen, Zentralblatt für

Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 85, 1984, S. 201.

[20] Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine

gemeinsame Zweigstelle errichtet werden, Art. 65 Abs. 2 AHVG.

[21] Art. 115 Abs. 1 AHVV.

[22] Art. 65 Abs. 1 AHVG.

[23] Art. 65 Abs. 2 AHVG.

[24] Binswanger, a. a. O., Art. 65 Ziff. 1b, S. 256; BBl 1946 II 454 f.;

Fleiner-Gerster, a. a. O., S. 197 und 202.

[25] Vgl. Schmidt Herman, Organisation und rechtliche Stellung der kantonalen

AHV-Ausgleichskassen, Diss. Zürich 1955, S. 70 und 85; Binswanger, a. a. O.,

Art. 65 Ziff. 1b, S. 256.

[26] Vgl. Binswanger, a. a. O., Art. 65 Ziff. 3, S. 258.

[27] Zur unterschiedlichen Stellung der kantonalen Behörden und der

hoheitlich tätigen Privaten bezüglich der Anwendung des in Vorbereitung

stehenden BG über den Datenschutz vgl. hinten Ziff. IX.

[28] Krankenversicherung: private Genossenschaften, Vereine oder

Stiftungen als anerkannte Krankenkassen, vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c der

V V über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von

Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle

Sicherheit; Unfallversicherung: private Versicherungseinrichtungen

nach dem BG vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten

E. 21 Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], SR 961.01)

sowie anerkannte Krankenkassen, vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. a und c UVG; zu den

hoheitlichen Befugnissen vgl. hinten Ziff. IX.

[29] Private Stiftung oder Genossenschaft als registrierte Vorsorgeeinrichtung,

vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG.

[30] Zu den einzelnen Arten vgl. Art. 53 f. AHVG und Ferrari, a. a. O., S. 101 ff.

[31] Vgl. Art. 56 Abs. 1 AHVG.

[32] Vor allem Erstellen des Kassenreglements, Art. 56 Abs. I AHVG.

[33] Art. 56 Abs. 3 AHVG: «Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet

und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des

Kassenreglements.» Nach Art. 100 AHVV ist das BSV für die Genehmigung

zuständig.

[34] Vgl. Art. 58 AHVG.

[35] Vgl. Titel vor Art. 117 AHVV, wo von «Kassenzugehörigkeit» und nicht von

«Mitgliedern» gesprochen wird; Maurer, a. a. O., Bd. I, S. 246; Saxer Peter, Die

AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsformen der schweizerischen

Sozialversicherung, Diss. Bern 1952, S. 212 ff.

[36] Art. 58 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Ferrari, a. a. O., S. 118 ff.

[37] Vgl. vor allem Art. 60 und 63 Abs. 3-5 AHVG; vgl. Ferrari, a. a. O., S. 124 ff.,

insbes. S. 131 bei Anm. 134; Saxer, a. a. O., S. 141, 174 und 219 f.; weiter Geiger

Willi, Verantwortlichkeit der AHV-Verbands-Ausgleichskassen, Bern 1959, S. 12.

[38] Vgl. Art. 63 AHVG.

[39] Vgl. Art. 116 Abs. 1 AHVV.

[40] Vgl. Art. 54 Abs. 1 IVG; weiter enthält Art. 54 Abs. 2 IVG einen Verweis auf

Art. 63 AHVG.

[41] Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 IVG; zu den Aufgaben der Regionalstellen vgl.

Art. 63 IVG.

[42] Vgl. Art. 66 Abs. 1 IVG betreffend die Anwendung der organisatorischen

Bestimmungen des AHVG.

[43] Vgl. Art. 6 Abs. 1 ELG.

[44] Vgl. Art. 6 Abs. 1 ELG; von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist

lediglich die Beteiligung der Armenbehörden.

[45] Vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. b UVG; Art. 80 UVG, nach welchem die Kantone ihre

AHV-Ausgleichskassen verpflichten können, bei der Kontrolle der Einhaltung

der Versicherungspflicht mitzuwirken, schliesst nicht aus, dass die kantonale

Ausgleichskasse selbst als Versicherungsträger auftritt.

[46] Vgl. Art. 90 Abs. 2 Bst. b UVV.

[47] Zum Beispiel Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder

Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts.

[48] Art. 21 EOG.

[49] Vgl. Art. 13 ff. FLG; Art. 9 ff. FLV.

[50] Vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. d AVIG.

[51] Vgl. Art. 79 Abs. 2 AVIG, wonach die Kassen keine eigene

Rechtspersönlichkeit haben.

[52] Art. 86 AVIG.

[53] Vgl. Art. 76 Abs. 2 Bst. c AVIG.

[54] Vgl. Art. 85 AVIG.

[55] Vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG.

[56] Vgl. auch Art. 49 BVG betreffend die Organisationsfreiheit der

Vorsorgeeinrichtung.

E. 22 [57] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V V über die Krankenversicherung; vgl. weiter

Art. 1 Abs. 1 Bst. a für vom Kanton oder einer Gemeinde eingerichteten Kasse.

[58] Vgl. Ziff. I./2.

[59] Entsprechende strafrechtliche Sanktion in Art. 87 AHVG; vgl. weiter

Art. 63 Abs. 5 AHVG betreffend die Schweigepflicht bei Übertragung von

Aufgaben an Dritte; Art. 66 Abs. 1 AHVG zur Stellung der Kassen-, Revisions-

und Kontrollorgane.

[60] BBl 1946 II 539.

[61] Vgl. Art. 93 AHVG als Amts- und Rechtshilfebestimmung der zuständigen

AHV-Organe untereinander beziehungsweise Auskunftspflicht anderer

Stellen gegenüber AHV-Organen; Art. 209 Abs. 3 AHVV zur Auskunftspflicht

gegenüber dem BSV; Art. 209bis AHVV zu den einzelnen Ausnahmen von der

Schweigepflicht gegenüber anderen Organen der Sozialversicherung und

Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, speziell Art. 209bis

Abs. 2 AHVV zur Einwilligung des Betroffenen; vgl. weiter Art. 2 VSABV.

[62] Auszug über das individuelle Konto.

[63] Vgl. Maurer Alfred, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I,

2. Aufl., Bern 1986, Anm. 1016, S. 463 f.

[64] Vgl. Art. 116 Abs. 2 AHVV.

[65] Maurer, a. a.0., Bd. I, S. 53.

[66] Vgl. Ziff. VI./1.

[67] Die rechtliche Situation bezüglich des Auskunftsrechts kann

sinnvollerweise nicht anders sein als im Bereiche der beruflichen Vorsorge, wo

das Auskunftsrecht des Betroffenen ausführlich geregelt ist, vgl. Art. 1 Abs. 1

Bst. f und Abs. 2 VSABV.

[68] Art. 141 AHVV.

[69] Gültig ab 1. Juli 1988.

[70] Vgl. dazu im einzelnen Ziff. 16 des Kreisschreibens.

[71] Vgl. hinten Ziff. X./2., speziell zur Einschränkung bei sogenannten

verwaltungsinternen Akten.

[72] Vgl. Art. 66 ff. AHVG; Art. 159 ff. AHVV.

[73] Vgl. Maurer, a. a. O., Bd. I, S. 251.

[74] Vgl. Art. 66 IVG.

[75] Vgl. Ziff. VI./2. bb.

[76] Zum Auskunftsrecht gegenüber der kantonalen

Invalidenversicherungs-Kommission vgl. Art. 45 Bst. f IVV; zur

Auskunftserteilung bei Abklärung der Verhältnisse vgl. Art. 71 Abs. 3

IVV; vgl. auch Ziff. 1 des Kreisschreibens zum grundsätzlichen Geltungsbereich

im ganzen Sozialversicherungsrecht.

[77] Vgl. Art. 88ter IVV betreffend Meldungen an die Krankenkassen;

Art. 89bis IVV betreffend Ausnahmen von der Schweigepflicht gegenüber

eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der Ausrichtung

von IV-Renten.

[78] Vgl. Art. 64 IVG.

[79] Schweigepflicht: Art. 13 Abs. 2 ELG; Bekanntgaberegelungen:

Art. 13 Abs. 1 ELG und Art. 52 ff. ELV; Art. 29 Abs. 2 ELV: Regeln über die

Aktenaufbewahrung, Verweis auf AHV-Recht; vgl. weiter Art. 23 FLG mit

Verweis auf die Schweigepflicht des AHVG.

[80] Schweigepflicht der an der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung

beteiligten Stellen: Art. 102 UVG; Bekanntgaberegelungen beziehungsweise

Auskunftspflicht an andere Stellen: Art. 101 UVG; Ausnahmen von der

E. 23 Schweigepflicht: Art. 125 und 127 UVV; Aufsicht des Bundes: Art. 79 UVG und Art. 104 UVV; Auskunftsrecht und Akteneinsicht des Betroffenen: Art. 122 Bst. a UVV. [81] Schweigepflicht: Art. 40 KUVG; Aufsicht des Bundes: Art. 33 KUVG. [82] Schweigepflicht: Art. 86 BVG; Auskunftspflicht der Organe der AHV/IV: Art. 87 BVG; vgl. weiter VSABV. [83] Vgl. Art. 97 AVIG und Art. 125 AVIV zu den Ausnahmen von der Schweigepflicht beziehungsweise zur Auskunftserteilung an andere Stellen. [84] Art. 106 Abs. 3 AVIV; diese Pflicht gilt für alle Durchführungsstellen, vgl. Art. 126 Abs. 4 AVIV. [85] Auskunftsrechte und Berichtigungsrechte zugunsten der betroffenen Personen usw.; vgl. weiter die Vorschriften in Art. 7 und 8 der V vom

E. 28 November 1983 über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung. [86] Vgl. Ziff. I./1. [87] Zum Umfang der Derogation vgl. Ziff. I./2. [88] Vgl. BGE 101 Ia 506; BGE 97 I 503 f.; Hangartner, a. a. O., S. 138; vgl. weiter Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 16 f.; Gygi, Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR) 95 (1976) I, S. 351 bei Anm. 18. [89] Vgl. BGE 91 I 17 ff., 21 ff. E. 5; BGE 89 I 180 f. E. 3b; BGE 88 I 170 ff. E. 3c; BGE 88 I 291 f. [90] Vor allem eine eigentliche Kodifikation [91] Vgl. BGE 97 I 503 E. 3a; BGE 88 I 171 unten. [92] Vgl. Ziff. VIII. [93] Vgl. Ziff. VII./1 und VI. [94] Zum Verhältnis Bundesrecht und widersprechendes kantonales Recht vgl. Ziff. I./2. [95] Allgemeines Familienzulagegesetz, vgl. Ziff. I./1./c. [96] Vgl. Ziff. I./1. [97] Zum Begriff des «Vollzugs» vgl. auch Saladin, Kommentar BV, Art. 3, Rz. 93 ff. [98] Gerade im Bereiche der AHV ist die den Kantonen eingeräumte Organisationsautonomie sehr gross, vgl. Anm. 24. [99] Kontrolle der finanziellen Verhältnisse, Sicherstellung des Vermögens, Revisionen, allenfalls Kontrolle von Tarifen usw. [100] Zum Entfallen der Schweigepflicht vgl. Ziff. VIII. [101] Vgl. Ziff. VI./2. [102] Ausnahme: Familienzulagegesetze, vgl. aber Ziff. VII./2. bei Anm. 99. [103] Derartige Vorbehalte sieht das Sozialversicherungsrecht - im Gegensatz zu anderen Bereichen (vgl. Art. 321 Ziff. 3 StGB) nicht vor. [104] Vgl. Art. 209bis Abs. 1 Bst. a-d AHVV. [105] Art. 209bis Abs. 1 Bst. e AHVV. [106] Art. 209bis Abs. 2 AHVV. [107] Vgl. Art. 50 Abs. 2 AHVG; Art. 209bis Abs. 1 AHVV, erster Satz. [108] Vgl. weiter Art. 320 StGB. [109] Vgl. Art. 66 Abs. 1 IVG. [110] Zwar enthält Art. 13 Abs. 2 ELG lediglich den Grundsatz der Schweigepflicht, enthält die ELV keine Art. 209bis Abs. 1 Bst. e AHVV entsprechende Bestimmung und erfolgt auch kein Verweis auf AHV-Recht 24

wie in Art. 66 Abs. 1 IVG; aufgrund der Botschaft zum ELG ist jedoch davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze gelten wie im Bereich des AHVG, vgl. BBl 1964 II 708 (zu Art. 13). [111] Vgl. Art. 23 FLG. [112] Vgl. Ziff. IX. [113] Vgl. Art. 40 KUVG. [114] Vgl. VSABV. [115] Art. 1 Abs. 2 BVV 1; vgl. auch Art. 2 BVV 1 zur Aufsicht über kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen. [116] Eine allgemein gehaltene Befugnis des Datenschutzbeauftragten nach kantonalem Datenschutzgesetz genügt nach Ansicht des BJ nicht. [117] Vgl. Art. 1 Abs. 2 VSABV. [118] Als den in Abs. 1 und 2 aufgezählten. [119] Vgl. VPB 54.16. [120] Vgl. aber auch vorne Ziff. VII./2. bei Anm. 99. [121] Vgl. BBl 1988 II 413 ff., 516 ff. [122] Vgl. Ziff. III. [123] Art. 4-8 DSG. [124] Art. 13 ff. DSG. [125] Art. 9-12 DSG. [126] Art. 30 Abs. 1 KUVG. [127] Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 UVG. [128] Vgl. Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. I KUVG sowie Art. 5 Abs. 2 VAG. [129] Vgl. Art. 99 Abs. 1 UVG. [130] BBl 1971 II 1615 ff. [131] Art. 48 BVG: Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; Art. 61 BVG: Aufsicht; Art. 65 ff. BVG: Vorschriften über die Finanzierung; Art. 54 Abs. 4 BVG: Absicherung der Aufgaben durch Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung, welche ausdrücklich als Bundesorgane bezeichnet werden. [132] Vgl. BGE 113 V 200 f. E. 2; BGE 112 Ia 184, wo die Frage vom BGer offengelassen worden ist; klar verneint die Botschaft zum BVG eine Verfügungsbefugnis, vgl. BBl 1976 I 210 unten. [133] Vgl. Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV; vgl. Haller Walter, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 146 f., 221 ff. mit Hinweisen; BGE 91 I 19 E. 2. [134] Vgl. etwa BGE 106 V 144 E. 3 für den Bereich der Sozialversicherung; zur verfassungskonformen Auslegung von Bundesgesetzen vgl. Auer Andreas, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel/Frankfurt a. M. 1984, Rz. 151 ff. [135] BGE 91 I 20 E. 2; BGE 63 I 118 E. 2; Imboden Max, Bundesrecht bricht kantonales Recht, Diss. Zürich 1940, S. 67 f.; Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 148 mit Hinweisen. [136] Vgl. Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 180 ff., insbes. 184 und 187; zum Auskunftsrecht der betroffenen Person im Bereiche der AHV siehe vorne VI.2.

a. bbb. [137] Zur vorfrageweisen Prüfung durch das BGer vgl. Auer, a. a. O., Rz. 193 ff.; zur Überprüfungskompetenz der Bundesverwaltung vgl. Auer, a. a. O., Rz. 185 f. jeweils mit Hinweisen und BGE 108 Ib 208 E. 2b; BGE 100 Ib 17 E. 4b. [138] Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 154 ff.; Auer, a. a.0., Rz. 183. 25

[139] Zur Frage, ob nur höhere kantonale Stellen die Verfassungsmässigkeit überprüfen können vgl. Dubs Hans, Die Zuständigkeit kantonaler Behörden zur akzessorischen Normenkontrolle, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel/Frankfurt a. M. 1982, S. 615 ff., insbes. S. 617 ff.; vgl. auch BGE 91 I 314; BGE 82 I 219 E. 1. [140] In einem hängigen Verfahren kommt bezüglich das Akteneinsichtsrecht das betreffende Verfahrensrecht zur Anwendung; die Anwendung von Datenschutzrecht ist ausgeschlossen; zum Akteneinsichtsrecht im hängigen Verfahren BGE 99 V 61 f., 188. [141] Vgl. dazu die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 113 Ia 4 f. E. 4a und Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), recht 1984, S. 122 ff. [142] BGE 113 Ia 4; BGE 112 Ia 100 E. 5b; BGE 110 Ia 85 E. 4a; BGE 95 I 108. [143] Vgl. BGE 113 Ia 9 E. cc; BGE 108 Ia 7 E. b; BGE 104 Ia 70 E. 3b; BGE 103 Ia 492 E. 8; BGE 101 Ia 311 E. a; BGE 100 Ia 103 E. b.; BGE 96 I 609 E. b; BGE 89 I 16; BGE 83 I 155; ausführlich zum Begriff der «verwaltungsinternen» Akten Huber Willy, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, Diss. St.Gallen 1980, S. 76 f. mit Hinweisen. [144] Vgl. BGE 113 Ia 10 E. cc. [145] Vgl. Cottier, a. a. O., S. 122 mit Hinweisen. 26

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.21 - Bundesamt für Justiz, 20. Dezember 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 001 331 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 55.21 Bundesamt für Justiz, 20. Dezember 1989 Protection des données dans le domaine des assurances sociales.

- Partage des compétences entre la Confédération et les cantons quant à la réglementation de la protection des données sur le plan du droit matériel et de l’organisation.

- Limites de l’obligation, pour les organes des assurances sociales, de garder le secret à l’égard de services cantonaux de protection des données.

- Limites de l’application de dispositions cantonales de protection des données aux services cantonaux chargés de l’exécution des assurances AVS/AI/APG. Datenschutz im Sozialversicherungsbereich.

- Ausscheidung der Rechtsetzungskompetenz zwischen dem Bund und den Kantonen bezüglich materieller und organisatorischer Datenschutzbestimmungen.

- Grenzen der Schweigepflicht von Organen der Sozialversicherung gegenüber kantonalen Datenschutzstellen.

- Grenzen der Anwendung von kantonalem Datenschutzrecht gegenüber kantonalen Durchführungsstellen der AHV/IV/EO. Protezione dei dati nell’ambito delle assicurazioni sociali.

- Ripartizione delle competenze legislative tra la Confederazione e i Cantoni in merito alle disposizioni del diritto materiale e all’organizzazione della protezione dei dati. 1

- Limiti dell’obbligo del segreto per organi dell’assicurazione sociale nei confronti degli uffici cantonali di protezione dei dati.

- Limiti dell’applicazione del diritto cantonale sulla protezione dei dati nei confronti degli uffici d’esecuzione cantonali AVS/AI/IPG. Dem Bundesamt für Justiz (BJ) wurden folgende Fragen gestellt: Das BJ nahm dazu wie folgt Stellung: Die aufgeworfenen Fragen betreffen einen speziellen Aspekt eines allgemeineren und grundsätzlichen Problems: Besteht im Sozialversicherungsrecht (in einem weit verstandenen Sinn) Raum für die Anwendung von kantonalem (oder eidgenössischem) Datenschutzrecht beziehungsweise auf welche mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Stellen kommt überhaupt kantonales (allenfalls kommunales) Datenschutzrecht zu Anwendung? Das Problem wird deshalb in einem grösseren Rahmen abgehandelt.

1. Unterstehen der Geschäftsbereich der Gemeindeausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen dem kantonalen Datenschutzrecht?

2. Gestattet das Bundesrecht im vorliegenden Bereich die Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts?

3. Wie ist die Rechtslage, falls ein kantonales Datenschutzgesetz abweichende Bestimmungen zum künftigen Bundesgesetz über den Datenschutz aufweisen würde? Vorbemerkung I. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Sozialversicherung

1. Die Gesetzgebungskompetenz in den einzelnen Bereichen

a. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) Art. 34quater Abs. 1 BV verpflichtet den Bund, Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu treffen. Nach Abs. 2 der genannten Verfassungsbestimmung hat der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einzurichten. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auch auf die berufliche Vorsorge (Art. 34quater Abs. 3 BV). Bei der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 34quater BV handelt es sich um eine Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft[1]. In der Zeitspanne bis zum Erlass der gesetzlichen Regelung des Bundes 2

bleibt die kantonale Kompetenz bestehen. Macht der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, so wird die kantonale Kompetenz hinfällig[2]. Gestützt auf die hinsichtlich der Ausgestaltung der Versicherung beziehungsweise beruflichen Vorsorge umfassenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 34quater BV[3] hat der Bund folgende im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bundesgesetze und (darauf gestützte) Verordnungen erlassen:

- BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10);

- V vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101);

- BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20);

- V vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201);

- BG vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ElG, SR 831.30);

- V vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301);

- BG vom 25. Januar 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40);

- V vom 7. Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV, SR 831.462.2).

b. Kranken- und Unfallversicherung Nach Art. 34bis Abs. 1 BV steht dem Bund auf dem Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung die Gesetzgebungskompetenz zu. Es handelt sich um eine Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung[4]. Gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz in Art. 34bis BV hat der Bund folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Bundesgesetze und (darauf gestützte) Verordnungen erlassen:

- BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG, SR 832.10);

- V vom 2. Februar 1965 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit (SR 832.121);

- BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20);

- V vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

c. Familienausgleichskassen Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Familienausgleichskassen befugt (Art. 34quinquies Abs. 2 BV). 3

Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im vorliegenden Bereich nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht. Es ist lediglich ein Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft vorhanden[5]. Ein allgemeines Bundesgesetz über Familienzulagen ist bis heute trotz mehrfacher Vorstösse nicht zustande gekommen. Dagegen existieren in zahlreichen Kantonen kantonale Familienzulagegesetze[6]. Auch hier handelt es sich um eine «nachträglich derogierende» Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weshalb die Kantone solange legiferieren können, als der Bundesgesetzgeber nicht aufgetreten ist[7].

d. Arbeitslosenversicherung Der Bund regelt auf dem Weg der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung (Art. 34novies Abs. 1 BV). Dem Bund kommt eine nachträglich derogierende Gesetzgebungskompetenz zu[8]. Gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz in Art. 34novies BV hat der Bund folgende im vorliegenden Zusammenhang relevante Bundesgesetze und (darauf gestützte) Verordnungen erlassen:

- BG vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0);

- V vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV], SR 837.02);

- V vom 28. November 1983 über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung (SR 837.063.1).

e. Weitere sozialversicherungsrechtliche Erlasse des Bundes (im weiteren Sinn) gestützt auf verfassungsrechtliche Kompetenzen

- BG vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG, SR 834.1);

- V vom 24. Dezember 1959 über die Erwerbsersatzordnung (EOV, SR 834.11);

- BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1);

- V vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV, SR 836.11).

2. Rechtliche Auswirkungen der bestehenden bundesrechtlichen Normen Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind kantonale Normen, welche Bundesrecht widersprechen, ungültig[9]. Widerspricht eine kantonale Norm dem einschlägigen Bundesrecht nur teilweise, so fällt sie auch nur 4

teilweise dahin[10]. Im Verhältnis zwischen materiellem kantonalem Datenschutzrecht und Bundessozialversicherungsrecht bedeutet dies Nichtanwendbarkeit von kantonalem Recht, sofern der Bund im Rahmen seiner sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auch Fragen des Datenschutzes abschliessend geregelt hat[11]. II. Durchführung der einzelnen Sozialversicherungen Die Durchführung der einzelnen Zweige der Sozialversicherung wird zum Teil vom Bund selbst wahrgenommen, allerdings zum grössten Teil unter Mitwirkung der Kantone und auch privater Versicherer wie dies von den betreffenden Bestimmungen der BV vorgeschrieben wird[12]. So sind zum Vollzug der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einem grossen Teil die kantonalen Ausgleichskassen zuständig. Dies gilt auch für den Vollzug der Invalidenversicherung[13] und die Durchführung der Erwerbsersatzordnung[14]. III. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Kantonen zum Erlass öffentlich-rechtlicher Vorschriften über den Datenschutz Die Bundesverfassung sieht keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereiche des kantonalen öffentlich-rechtlichen Datenschutzes vor[15]. Auch wenn den Kantonen öffentliche Aufgaben des Bundes zum Vollzug übertragen werden, sind sie deshalb grundsätzlich selbst für den Datenschutz zuständig. Nach kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht entscheidet sich auch, wieweit die kantonale Datenschutzordnung für die kommunalen Verwaltungen gelten soll. Wenn dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz in der Sache selbst zusteht, kann er jedoch für die mit der Durchführung betrauten kantonalen und kommunalen Stellen bereichsspezifische Datenschutzvorschriften erlassen[16]. Kantonale Datenschutzvorschriften sind demnach möglich, soweit der Bund nicht selbst im betreffenden Sachbereich zuständig ist und den Datenschutz abschliessend regelt. Die kantonalen Datenschutzvorschriften dürfen das bereichsspezifische Bundesrecht allerdings nicht vereiteln. 5

Macht der Bund von seiner bereichsspezifischen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch[17], so gehen diese Bestimmungen dem kantonalen Recht vor[18]. IV. Rechtsnatur der an der Sozialversicherung beteiligten Stellen

1. Rechtsnatur der kantonalen Ausgleichskasse und der Gemeindeausgleichskassen

a. Nach Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt. Die kantonalen Ausgleichskassen sind somit als autonome Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts einzurichten[19].

b. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen ferner vor, dass die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle führen müssen[20]. Die Führung der Zweigstellen darf nur unter den vom Bundesrecht bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden übertragen werden. Eine Aufgabenübertragung vom Kanton auf die Gemeinden ist nur zulässig, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Art. 70 Abs. 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen[21]. Die Frage der rechtlichen Stellung der Zweigstellen lässt sich aufgrund des AHVG nicht eindeutig beantworten; weder der Ausdruck «Zweigstelle errichten»[22] noch der Ausdruck «Zweigstelle unterhalten»[23] geben brauchbare Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Der Grund hiefür liegt in der Absicht des Gesetzgebers, den Kantonen und Verbänden hinsichtlich der Organisation der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen so viel Freiheit als möglich zu lassen, damit sie eine organische Lösung treffen können[24]. Die Stellung der Zweigstellen ist demnach in erster Linie nach kantonalem Recht zu beurteilen und kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Kanton hat entweder die Möglichkeit, die Gemeindezweigstellen selbst einzurichten oder sie durch die kantonale Ausgleichskasse oder durch die Gemeinden errichten zu lassen[25]. Allerdings haben nur wenige Kantone rechtlich eindeutige Regelungen getroffen[26].

2. Privatrechtssubjekte als Durchführungsorgane Das Bundesrecht lässt für die Durchführung in den verschiedenen Bereichen auch privatrechtlich organisierte Versicherer zu, welche in der Folge allerdings zum Teil hoheitlich auftreten[27]. Sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Unfallversicherung können private Versicherer tätig werden, welche mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind[28]. Auch die Durchführung der beruflichen Vorsorge ist zu einem grossen Teil privaten Vorsorgeeinrichtungen überlassen[29]. 6

Dagegen sind die Verbandsausgleichskassen der AHV[30] keine Privatrechtssubjekte. Zwar können private Berufs- oder Arbeitnehmerverbände (sogenannte Gründerverbände) beim Bund einen Antrag auf Gründung einer Ausgleichskasse stellen[31], und die Gründerverbände treffen die für die Errichtung der Ausgleichskasse notwendigen Vorbereitungshandlungen[32]; errichtet wird die Kasse jedoch durch die Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)[33]. Sobald die Kasse errichtet ist, haben aber weder die Gründerverbände noch deren Mitglieder Befugnisse im Rahmen der Kasse und sind auch nicht deren Mitglieder; es bestehen lediglich Mitwirkungsrechte von Vertretern der Gründerverbände im Rahmen der Kassenorganisation[34]. Nach herrschender Ansicht beruht die Kasse nicht auf Mitgliedschaft. Auch die Versicherten sind nicht Mitglieder. Die Kasse ist deshalb Anstalt und nicht Körperschaft[35]. Fraglich ist, ob es sich bei den Verbandsausgleichskassen um selbständige öffentliche Anstalten des Bundes handelt oder nicht. Da den Gründerverbänden zwar bei der Errichtung der Kasse eine wichtige Bedeutung zukommt und Vertreter der Gründerverbände auch im Kassenvorstand mitwirken[36], nachher aber die Bedeutung des Bundes als Anstaltsträger überwiegt[37], sind die Verbandsausgleichskassen nach Ansicht des BJ als selbständige öffentliche Anstalten des Bundes anzusehen. V. Kantonale und kommunale Stellen als Träger von Aufgaben in den einzelnen Bereichen des Sozialversicherungsrechts Das Sozialversicherungsrecht des Bundes weist in zahlreichen Fällen den kantonalen Ausgleichskassen ausdrücklich Aufgaben zu. In anderen Fällen wiederum lässt das Bundesrecht den Kantonen freie Hand, ob sie die Erfüllung der Aufgaben im Bereiche der Sozialversicherung der Ausgleichskasse oder anderen kantonalen Stellen (oder Privaten) übertragen. Zudem kann der Kanton in vielen Fällen auch kommunale Stellen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben beiziehen. Im Bereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung weist das Bundesrecht den kantonalen Ausgleichskassen genau umschriebene Aufgaben zu[38]. Den Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse werden ebenfalls zwingend gewisse Aufgaben zugewiesen. Das kantonale Recht kann den Gemeindezweigstellen weitere Aufgaben übertragen[39]. Bei der Durchführung der Invalidenversicherung sind die kantonalen Ausgleichskassen ebenfalls mit vom Bundesrecht genau bestimmten Aufgaben betraut[40]. Die Kantone sind zur Errichtung von Regionalstellen befugt, deren Aufgabenkreis ebenfalls genau umschrieben ist[41]. Das kantonale Recht kann den Gemeindeausgleichskassen die Funktion einer Regionalstelle zukommen lassen[42]. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können die Kantone ebenfalls die kantonale Ausgleichskasse für die Entgegennahme der Gesuche und die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als zuständig erklären[43]. Aufgrund 7

der den Kantonen ausdrücklich eingeräumten Organisationsautonomie können zur Erfüllung der Aufgaben auch die Gemeindeausgleichskassen beigezogen werden[44]. Im Bereich der Unfallversicherung können sich auch öffentliche Unfallversicherungskassen beteiligen[45]. Sofern das kantonale Recht der kantonalen Ausgleichskasse gesetzlich diese Aufgabe zuweist, kann sich diese beim Bund als Versicherer registrieren lassen und die betreffenden Aufgaben wahrnehmen[46]. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine Gemeindeausgleichskasse sich als Unfallversicherer registrieren lassen. Möglich ist aber auch, dass das kantonale Recht den Gemeindeausgleichskassen nur beschränkte Aufgaben zuweist[47], diese also nicht als Versicherer, sondern nur als Hilfsorgan auftritt. Im Bereich der Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz erfolgt die Durchführung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung[48]. Die kantonale Ausgleichskasse und die Gemeindeausgleichsstellen haben also auch hier die entsprechenden gesetzlichen Aufgaben nach dem EOG. Weiter sind bei der Festsetzung und Ausrichtung von Familienzulagen in der Landwirtschaft den kantonalen Ausgleichskassen die entsprechenden gesetzlichen Aufgaben vom Bundesrecht übertragen worden[49]. Bei der Durchführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung weist das Bundesrecht der kantonalen Ausgleichsstelle die Erfüllung von Aufgaben zu[50]. Zwar kann die kantonale Ausgleichskasse nicht zugleich als kantonale öffentliche Arbeitslosenkasse fungieren[51]. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse hat jedoch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung einzuziehen und sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zu überweisen[52]. Die Kantone können weitere Amtsstellen als zuständig erklären[53] und sie mit der Erfüllung gewisser Aufgaben betrauen[54]. Im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge können Einrichtungen des öffentlichen Rechts als registrierte Vorsorgeeinrichtungen auftreten[55]. Eine autonome Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts kann also als Versicherungsträgerin im Bereiche des BVG tätig werden[56]. Im Bereich der Krankenversicherung kann eine autonome Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts als Versicherungsträger auftreten[57]. VI. Datenschutzrechtlich relevante Regelungen in der Sozialversicherungsgesetzgebung

1. Vorbemerkung Wenn auch noch kein eidgenössisches Datenschutzgesetz vorhanden ist, bestehen gerade im Bereiche der Sozialversicherung zahlreiche bundesrechtliche Vorschriften, welche den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person bei der Bearbeitung von Daten bezwecken, somit als Datenschutzvorschriften anzusehen sind. Diese Bestimmungen sind für 8

die kantonalen und kommunalen Stellen, welche mit dem Vollzug der Versicherung betraut sind, verbindlich und gehen dem kantonalen Recht vor[58]. Fraglich ist jedoch, welches die Tragweite dieser Datenschutzvorschriften ist, ob sie den Datenschutz abschliessend regeln oder ob in einzelnen Bereichen noch eine eigene Gesetzgebungszuständigkeit der Kantone besteht, so dass für kantonalrechtliche Datenschutzvorschriften noch Raum bleibt.

2. Datenschutzvorschriften im Bereiche des Sozialversicherungsrechts, speziell in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

a. Die gesetzlichen Regeln in den verschiedenen Bereichen aa. AHV Art. 50 Abs. 1 AHVG enthält eine grundsätzliche Schweigepflicht wonach Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren haben[59]. aaa. Schweigepflicht In Abs. 2 der genannten Bestimmung wird dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, in den Fällen, in denen kein schätzenswertes Privatinteresse vorliegt, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu bewilligen, um der Gefahr vorzubeugen, dass beispielsweise die Erteilung von Auskünften von allgemeinem Interesse mit Bezugnahme auf die Schweigepflicht verweigert werden kann[60]. Derartige Ausnahmen von der Schweigepflicht sind in verschiedenen Fällen als Auskunftsrecht oder als eigentliche Auskunftspflicht der mit der Durchführung oder der Kontrolle der AHV betrauten Stellen normiert worden[61]. Das AHVG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend das Auskunftsrecht der betroffenen Person über sie betreffende Daten. Für einen Teilbereich existiert jedoch in Art. 141 AHVV eine entsprechende Vorschtift[62]. bbb. Auskunftsrecht der Betroffenen Nach Art. 67 Abs. 2 AHVV haben die kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. Daraus wird eine allgemeine Pflicht der Sozialversicherungsträger abgeleitet, die an der Sozialversicherung Beteiligten, namentlich die versicherten Personen zu beraten und ihnen Auskunft zu geben[63]. Zudem sieht Art. 116 Abs. 1 Bst. a AHVV zwingend[64] vor, dass die Gemeindezweigstellen in allen Fällen 9

(neben anderen Aufgaben) die Auskunftserteilung an die Versicherten zur Aufgabe haben. Dies ist unter anderem mit ein Grund für die funktionelle Dezentralisation der mit der Durchführung der AHV betrauten Stellen: Die Einrichtung der Zweigstellen ermöglicht es dem Versicherten, sich in allen Fragen der AHV an eine Amtsstelle seines Wohnortes zu wenden[65]. Die Schweigepflicht der AHV-Behörden dient dem Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person[66] und gilt somit nicht gegenüber dieser selbst. Vielmehr hat der Betroffene aufgrund der genannten Bestimmungen grundsätzlich ein Auskunftsrecht, zu erfahren, welche Daten über ihn registriert sind und bearbeitet werden. Namentlich besteht ein Auskunftsrecht für Daten, welche für die Geltendmachung des Versicherungsanspruches notwendig sind[67]. Speziell erwähnt wird das Recht auf Kontoauszüge[68]. Auch das Kreisschreiben des BSV vom 16. März 1988[69] geht von einem grundsätzlichen Auskunfts- beziehungsweise Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person aus[70]. Das in Ziff. 1 des Kreisschreibens beanspruchte Weisungsrecht bezüglich der Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht an die betroffene Person hat jedoch keine Delegationsnorm im Gesetz oder einer Verordnung. Zudem behält Ziff. 1 des Kreisschreibens ausdrücklich kantonalrechtliche Bestimmungen vor. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergibt sich bereits aus einem Teilgehalt von Art. 4 Abs. 1 BV[71] sowie gegebenenfalls aus kantonalem Datenschutzrecht, wobei dann nicht der versicherungsrechtliche Informationsanspruch, sondern der Persönlichkeitsschutz im Vordergrund steht. ccc. Aufsicht und Kontrolle Weiter bestehen im Bereich der AHV detaillierte Bestimmungen über die Kontrolle und Aufsicht der Kassen[72]. Die Kontrolle beschränkt sich nicht auf gesetzmässiges Finanzgebaren, sondern gilt vielmehr für die Durchführung der gesamten AHV. Im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen ist diese Aufsicht im Bereich der AHV besonders straff ausgestaltet. Das BSV hat faktisch die Stellung einer Art Generaldirektion[73]. Zwar besteht keine Disziplinargewalt gegenüber den kantonalen und kommunalen Funktionären der Kassen, doch können gegenüber den Kassen selbst präventive oder repressive Massnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung zu bewerkstelligen. Die Regeln über die Aufsicht beziehen sich zwar an sich auch auf die Einhaltung der Schweigepflicht. Sie können jedoch nicht als eigentliche Datenschutzvorschriften angesehen werden. Zudem ist die Überwachung der Einhaltung der Schweigepflicht bei den einzelnen kantonalen Stellen faktisch nicht möglich. bb. Übrige Bereiche In den übrigen Bereichen der Sozialversicherung sind die Verhältnisse gleich oder zumindest ähnlich gelagert. So gilt etwa im Bereich der Invalidenversicherung die gleiche Schweigepflicht wie in der AHV[74] und besteht nach dem allgemeinen Grundsatz[75] ein Auskunftsrecht des 10

Versicherten[76]. Weiter bestehen zahlreiche Bestimmungen betreffend die Bekanntgabe von Daten über Versicherte an andere Stellen[77]. Für die Aufsicht gelten im wesentlichen die Bestimmungen des AHVG[78]. Auch im Bereiche der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ElG) hat der Bundesgesetzgeber entsprechende Vorschriften erlassen[79]. Im Bereiche der Unfallversicherung bestehen ebenfalls entsprechende Regeln[80]. Dies gilt weiter für die Krankenversicherung[81] und speziell für die berufliche Vorsorge[82]. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt ebenfalls eine grundsätzliche Schweigepflicht der beteiligten Stellen[83]. Zudem bestehen spezielle Bestimmungen über die Aktenaufbewahrung, wonach Akten, die personenbezogene Daten enthalten, spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden müssen[84]. Weitere spezielle Datenschutzvorschriften sind in Art. 126 AVIV enthalten[85]. VII. Bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechts noch kantonale Gesetzgebungskompetenzen, den Datenschutz zu regeln und wenn ja welche?

1. Wann hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenzen wahrgenommen? Bei den nachträglich derogierenden Bundeskompetenzen[86] stellt sich jeweils die Frage, wann der Bund seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, so dass der kantonale Gesetzgeber nicht mehr legiferieren kann beziehungsweise bestehendes kantonales Recht derogiert wird[87]. Die Entscheidung darüber, ob der Bund seine Gesetzgebungszuständigkeit wahrgenommen hat, kann nur getroffen werden, indem festgestellt wird, welche Materie geregelt worden ist. Die Beurteilung ist für jedes Bundesgesetz gesondert vorzunehmen. Es muss abgeklärt werden, ob der Bund eine abschliessende Regelung getroffen hat oder nicht[88]. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die bundesrechtliche Ordnung dann abschliessend, wenn sie entweder ausdrücklich das ganze Gebiet regelt oder wenn sie sich zwar nur auf einen Teil bezieht, aber in der Meinung, dass daneben keinerlei Vorschriften erlassen werden dürfen. Der Entscheid hängt von Anhaltspunkten ab, die von Fall zu Fall verschieden sein können und sich namentlich nach Natur, Gegenstand und Zweck einer Massnahme beurteilen[89]. Enthalten die bundesrechtlichen Normen ein komplettes System[90], so ist von einer abschliessenden Regelung auszugehen[91]. Im Bundesrecht finden sich Bestimmungen über die Schweigepflicht, die Auskunftspflicht gegenüber der versicherten Person und die Bekanntgaberegelungen an andere Stellen, die auch den Datenschutz betreffen. Die Bekanntgabe an Dritte ist (unter Einschluss des Verordnungsrechts) teilweise sogar abschliessend geregelt. Insoweit besteht für kantonales 11

Datenschutzrecht kein Raum mehr. In anderen Bereichen, zum Beispiel bezüglich der Auskunft an den Betroffenen ist immerhin ergänzendes kantonales Recht möglich. Für andere Bereiche des Datenschutzes hingegen, etwa für die Erhebung der Daten, die Weitergabe für statistische Zwecke, die Sperrung der Daten und die Datensicherheit fehlen weitgehend Regelungen in der Sozialversicherungsgesetzgebung. In diesem datenschutzrechtlich weniger bedeutsamen Bereich kann allenfalls kantonales Datenschutzrecht noch Anwendung finden. Noch nicht beantwortet ist ferner die Frage, inwieweit allenfalls einem kantonalen Datenschutzbeauftragten (oder einer kommunalen Datenschutzinstanz) im Bereiche der Sozialversicherung noch spezielle Kontrollbefugnisse nach kantonalem Recht zustehen können beziehungsweise inwiefern er im Hinblick auf die bundesrechtlich geregelte Schweigepflicht überhaupt Zugang zu den bearbeiteten Personendaten erhalten darf[92].

2. Materielles Datenschutzrecht Dort wo der Bundesgesetzgeber Sozialversicherungsrecht erlassen hat, sind in der Regel auch Bestimmungen über die Datenweitergabe erlassen worden[93]. Das kantonale Recht kann deshalb zum Beispiel keine Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Datenbekanntgabe von einer kantonalen Stelle an eine andere zulässig ist und wann nicht[94]. Wo der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in einem bestimmten Sachbereich der Sozialversicherung noch keinen Gebrauch gemacht hat[95], können die Kantone weiterhin legiferieren. Der kantonale Gesetzgeber kann deshalb in seinem Familienzulagegesetz die entsprechenden Datenschutzvorschriften aufstellen oder allgemein das kantonale Datenschutzgesetz als anwendbar erklären. Allerdings ist auch hier wiederum eine Einschränkung anzubringen. Das kantonale Recht muss so ausgestaltet werden, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts nicht vereitelt werden. Der kantonale Gesetzgeber ist damit verpflichtet, auf bestehendes Sozialversicherungsrecht des Bundes Rücksicht zu nehmen und eventuell das kantonale Recht entsprechend anzupassen.

3. Organisatorisches Datenschutzrecht Es stellt sich die Frage, ob die Kantone im Geltungsbereich des Sozialversicherungsrechts des Bundes befugt sind, für ihre Durchführungsstellen organisatorisches Datenschutzrecht, d. h. Recht bezüglich der Kontrolle der Einhaltung bundesrechtlicher Vorschriften über den Datenschutz, zu erlassen. Obwohl dem Bund im Bereich des Sozialversicherungsrechts eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zukommt[96], übernimmt er nicht sämtliche Vollzugsfunktionen[97]. So sind die Kantone in gewissem Umfang zur «sekundären Rechtsetzung», also zum Erlass von Ausführungsvorschriften 12

zur Bundesgesetzgebung zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu den Bundesgesetzen im Bereiche der Sozialversicherung regeln die Kantone Fragen der Organisation[98] und kantonalen Zuständigkeit (soweit diese nicht bereits von Bundesrechts wegen vorgeschrieben sind). Diese kantonalen Ausführungserlasse haben letztlich wiederum zum Ziel, die durch die Bundesgesetzgebung zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht durchzuführen. Hat der Bundesgesetzgeber keine abschliessenden Vorschriften aufgestellt, wer den gesetzmässigen Vollzug der Sozialversicherung in einem gewissen Bereich zu überwachen hat, so ist es den Kantonen nicht verwehrt, ihrerseits entsprechende Regeln vorzusehen. Dies gilt umso mehr, wenn gerade die kantonalen Normen geeignet sind, das gesetzmässige Handeln der mit der Sozialversicherung betrauten kantonalen Stellen zu fördern und zu überwachen. Auf den Datenschutz übertragen bedeutet dies folgendes: Zwar besteht im Bereich der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes durchwegs eine Normierung der Aufsicht. Diese Aufsicht bezieht sich allerdings in erster Linie auf eine Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Sozialversicherungsträger[99]. Auch die Einhaltung der übrigen gesetzlichen Pflichten aller an der Sozialversicherung beteiligten Stellen wie die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Akten, die Einhaltung der Schweigepflicht beziehungsweise Weitergabe von Daten oder die Auskunftserteilung an die betroffenen Personen wird an sich von der Aufsichtspflicht erfasst. Die Aufsicht ist bundesrechtlich jedoch nicht abschliessend geregelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone befugt sind, die Kontrolle eines bestimmten Teilaspektes der Sozialversicherung, nämlich die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in einem weit verstandenen Sinn, speziellen Stellen, zum Beispiel einem kantonalen Datenschutzbeauftragten oder einer kantonalen Datenschutzkommission zu übertragen und diese bis zu einem gewissen Grad zu Durchführungsorganen der bundesrechtlich geregelten Sozialversicherung zu machen[100]. Selbstverständlich bezieht sich die Kontrollbefugnis der mit der Überwachung des Datenschutzes beauftragten kantonalen Stelle wiederum nur auf die eigenen Verwaltungsstellen. Welches die Kontrollbefugnisse im einzelnen sind und ob sich die Kontrolle auch auf kommunale Stellen bezieht, richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht, ebenso ob zum Beispiel eine Weisungsbefugnis betreffend die Art der Datenbearbeitung besteht. VIII. Gilt die bundesrechtliche Schweigepflicht auch gegenüber kantonalen (oder kommunalen) Datenschutzorganen? Es stellt sich die praktisch bedeutsame Frage, ob die Bestimmungen über die Schweigepflicht im Sozialversicherungsrecht des Bundes[101] auch gegenüber einem kantonalen Datenschutzbeauftragten gilt. Wäre dies der Fall, so kann sich die Aufsichtsfunktion einer kantonalen (oder kommunalen) Datenschutzstelle zum vorneherein nur auf einen beschränkten Sachbereich erstrecken. Möglich wäre diesfalls etwa eine Prüfung, ob der Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung den Anforderungen an die 13

Datensicherheit genügt, ob die Zugriffsberechtigung staatlicher Stellen entsprechend den bundesrechtlichen Bekanntgaberegeln vorgesehen ist (also z. B. Prüfung von Informatikprojekten unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes) oder ob kantonale Stellen ihrer Auskunftspflicht gegenüber den betroffenen Personen nachkommen. Ausgeschlossen wäre aber eine Aufsicht im Einzelfall, weil die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Stellen auch gegenüber dem Datenschutzbeauftragten an ihre Schweigepflicht gebunden wären. Ausnahmen von der Schweigepflicht können vom kantonalen Recht nicht vorgesehen werden[102], sofern das Bundesrecht abschliessend ist und keinen entsprechenden Vorbehalt zugunsten des kantonalen Gesetzgebers enthält[103] Bei der Ausgestaltung des Bundesrechts, namentlich der Bekanntgaberegeln, muss aber der Organisationsautonomie der Kantone und ihren Aufgaben (z. B. jenen der datenschutzrechtlichen Aufsicht) Rechnung getragen werden. Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in den einzelnen Ausführungserlassen des Bundesrates zu den Sozialversicherungsgesetzen zeichnen sich durchwegs durch detaillierte Angaben über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aus. So genügt es im Geltungsbereich des AHVG noch nicht, dass eine Stelle Sozialversicherungsaufgaben an sich wahrnimmt, sondern wird zusätzlich ein enger Konnex zu vermögensrechtlichen Leistungen oder Rückforderungen im Zusammenhang mit der AHV verlangt[104]. Liegen im Bereich der AHV die Voraussetzungen nach Art. 209bis Abs. 1 Bst. a-c AHVV nicht vor, so ist eine Bewilligung des BSV erforderlich[105] oder die betroffene Person (oder ihr gesetzlicher Vertreter) muss schriftlich eingewilligt haben[106]. Das BSV ist bei der Erteilung der Bewilligung wiederum an die Wahrung schutzwürdiger Privatinteressen gebunden[107]. Da die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten regelmässig in der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besteht, ist eine solche Bewilligung auch diesen zu erteilen; auch eine generelle Bewilligung zugunsten eines kantonalen Datenschutzbeauftragten wäre nach Ansicht des BJ gesetzeskonform. Zudem würde sich die Schweigepflicht nach Art. 50 Abs. 1 AHVG (sowie die entsprechende Sanktion in Art. 87 AHVG) auch auf einen kantonalen Datenschutzbeauftragten erstrecken[108]. Soll den kantonalen Datenschutzbeauftragten ohne Bewilligung des BSV ein Auskunftsrecht zustehen, so müsste Art. 209bis AHVV entsprechend abgeändert werden. Eine solche Regelung erschiene dem BJ sachgerecht und zur Wahrnehmung der kantonalen Datenschutzaufsicht notwendig. Die gleichen Grundsätze gelten für die Invalidenversicherung[109], die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV[110] und bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft[111]. Im Bereiche der Unfallversicherung ist eine Bekanntgabe an den kantonalen Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen, denn keiner der in Art. 125 Abs. 1 Bst. a-i UVV erwähnten Tatbestände ist auch nur annähernd anwendbar. Eine Bekanntgabe von Personendaten bedarf demnach einer Einwilligung der betroffenen Person. Wird die Unfallversicherung von 14

einem privaten Versicherer wahrgenommen, so erscheint eine Überwachung durch den kantonalen Datenschutzbeauftragten unzulässig, weil dann der Versicherer als Bundesorgan tätig ist (vgl. hinten Ziff. IX:) und dafür inskünftig der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte zuständig sein wird[112]. Damit eine Kontrolle der Datenbearbeitung im Einzelfall durch den kantonalen Datenschutzbeauftragten bei kantonalen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen möglich wäre, müsste Art. 125 UVV entsprechend ergänzt werden. Eine solche Änderung wäre sinnvoll. Auch im Bereich der Krankenversicherung ist nach Ansicht des BJ eine Übermittlung von Personendaten an den kantonalen Datenschutzbeauftragten ohne Einverständnis der betroffenen Person unzulässig[113]. Im Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen wiederum sehr detaillierte Regeln über die Ausnahmen von der Schweigepflicht der beteiligten Stellen[114]. Sofern kein schutzwürdiges Interesse des Versicherten und anderer Begünstigter oder des Arbeitgebers entgegensteht, ist die Schweigepflicht im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BVG nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a VSABV aufgehoben gegenüber Personen, Behörden und Einrichtungen, die an der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der beruflichen Vorsorge beteiligt sind, soweit sie die Angaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nach Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) nimmt eine zentrale kantonale Instanz im Bereich des BVG die Aufsicht wahr. Die Kantone können zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsbehörde Aufgaben weiteren Kantons- oder Gemeindeinstanzen übertragen[115]. Der kantonale Gesetzgeber kann somit in seinen Ausführungserlassen zur BVV 1 oder in einer generellen Datenschutzgesetzgebung einer kantonalen Datenschutzstelle Kontrollaufgaben (Datenschutz) übertragen. In einem solchen Fall entfällt die Schweigepflicht im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 Bst. a VSABV gegenüber der kantonalen Datenschutzstelle. Diese ihrerseits ist zudem wiederum der Schweigepflicht nach Art. 86 BVG unterstellt. Besteht keine entsprechende Bestimmung im kantonalen Recht, welche dem Datenschutzbeauftragten diese Aufgaben generell oder speziell im Bereich der beruflichen Vorsorge zuweist[116], so ist eine Bekanntgabe nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig[117]. Im Bereiche der Arbeitslosenversicherung besteht eine strikte Durchführung der Schweigepflicht. Art. 125 AVIV zählt abschliessend in Abs. 1 und 2 die zulässigen Bekanntgaben an Dritte auf. Nach Art. 125 Abs. 3 AVIV dürfen anderen Organen[118] des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Privaten Auskünfte über Versicherte nur mit deren Einverständnis erteilt werden. Das BJ ist einem kürzlich erstellten Gutachten zum Schluss gekommen, dass Art. 125 AVIV mangels spezieller Erwähnung des Tatbestandes (im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts) sogar einer Bekanntgabe von Personendaten an Gerichte entgegensteht, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat[119]. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der Regelung in Art. 125 AVIV auch eine Bekanntgabe an einen kantonalen Datenschutzbeauftragten unzulässig. Die Zulässigkeit einer derartigen Bekanntgabe müsste in der AVIV im Hinblick auf Art. 125 Abs. 3 AVIV speziell vorgesehen sein. Eine solche Ergänzung der Verordnung wäre sinnvoll. 15

Im Anwendungsbereich der kantonalen Familienzulagegesetze richtet sich die Zulässigkeit der Bekanntgabe an kantonale Datenschutzstellen nach kantonalem Recht[120]. IX. Wie ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des BG über den Datenschutz? Auszugehen ist von der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Fassung vom 23. März 1988[121]. Nach Art. 2 Abs. 1 DSG gilt das Gesetz für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen und Bundesorgane. Das DSG findet jedoch keine Anwendung auf Datenbearbeitungen durch kantonale Stellen und zwar auch dann nicht, wenn diese mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut sind. Wie vorne ausgeführt, kann der Bundesgesetzgeber jedoch Datenschutzvorschriften erlassen, welche auch für kantonale Behörden bindend sind, sofern ihm in der jeweiligen Materie eine Gesetzgebungskompetenz zusteht[122]. In diesem Fall werden die kantonalen Instanzen nicht durch das DSG, sondern durch die betreffenden Spezialerlasse zur Einhaltung von Datenschutzvorschriften verpflichtet. Anders ist die Rechtslage, wenn Private Aufgaben im Bereiche der Sozialversicherung wahrnehmen. Nach Art. 3 Bst. d DSG gelten (private) Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind als Bundesorgane. Damit sind sie neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen[123] auch den Vorschriften über das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane[124] unterstellt. Die Vorschriften über das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen[125] finden auf sie insoweit keine Anwendung. Der Entscheid, in welchen Fällen eine private Person mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist bestimmt sich nach den folgenden Gesichtspunkten: In erster Linie ist ein formelles Kriterium ausschlaggebend. Wird einem Privaten die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes übertragen, so tritt dieser regelmässig nicht mehr als Subjekt des Privatrechts auf, sondern als Träger hoheitlicher Rechte und Pflichten. Das äussert sich unter anderem darin, dass er eine Verfügungsbefugnis hat. Steht einem als Subjekt des Privatrechts organisierten Versicherer gestützt auf Bundesrecht die Befugnis zu, Verfügungen zu erlassen, so untersteht er als Bundesorgan den Regeln nach Art. 13 ff. DSG. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Versicherer von dieser Verfügungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt, wenn er notfalls eine Verfügung erlassen könnte. Im Bereiche des Sozialversicherungsrechts existieren zahlreiche Gesetzesbestimmungen, welche dem Versicherer eine derartige Verfügungsbefugnis verleihen. So stehen dem privaten Krankenversicherer sowohl im eigentlichen Bereich der Krankenversicherung[126], darüber hinaus aber auch auf dem Gebiete der Unfallversicherung[127] und bei den anderen Versicherungsarten, die er betreiben darf[128], ein Verfügungsrecht zu. Auch der private Unfallversicherer kann sowohl in der obligatorischen als auch in der freiwilligen Unfallversicherung verfügen[129]. 16

Steht dem Privaten keine Verfügungsbefugnis zu, so ist eine Unterstellung unter das DSG nur dann berechtigt, wenn aufgrund anderer, materieller Kriterien von der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes auszugehen ist. Massgebende Gesichtspunkte sind namentlich folgende Kriterien: Inhalt der betreffenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen des Bundes, die Subventionierung durch den Bund, das Vorliegen eines Versicherungsobligatoriums, die öffentlich-rechtliche Anerkennung des Versicherers, weitgehende Einschränkungen der Vertragsinhaltsfreiheit durch zwingende gesetzliche Vorschriften und das Bestehen von Aufsichtsbefugnissen des Bundes. Ob im Bereiche des BVG vom Vorsorgeträger eine öffentliche Aufgabe des Bundes wahrgenommen wird, geht aus den Materialien zu Art. 34quater BV nicht eindeutig hervor[130]. Man kann sich einerseits auf den Standpunkt stellen, dass der Bund hier nur einen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen habe, die Durchführung der beruflichen Vorsorge aber Aufgabe des privaten Vorsorgeträgers sei. Auf der anderen Seite enthält das BVG selbst aber gewichtige Indizien, welche die Durchführung der beruflichen Vorsorge eher als öffentliche Aufgabe des Bundes erscheinen lassen[131]. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts eine Verfügungsbefugnis abgehen dürfte[132]. Unter diesen Umständen muss die Frage hier offengelassen werden. Sie wird in der Ausführungsverordnung zum Datenschutzgesetz zu entscheiden sein. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung die bundesrätliche Botschaft zum DSG zugrunde gelegt worden. X. Verfassungswidrige Vorschriften in Bundesgesetzen beziehungsweise Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung? Welches sind die Auswirkungen einer allfälligen Verfassungswidrigkeit?

1. Anwendung von verfassungswidrigen Vorschriften des Bundesrechts im allgemeinen Es stellt sich die Frage, ob bundesrechtliche, spezialgesetzliche Vorschriften kantonalen datenschutzrechtlichen Vorschriften vorgehen, welche verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht, der betroffenen Personen garantieren. Handelt es sich um eine verfassungswidrige Vorschrift in einem Bundesgesetz im formellen Sinn, so sind die rechtsanwendenden Stellen (Gerichte und Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone) in jedem Fall daran gebunden. Das verfassungswidrige Bundesrecht geht vor[133] Weicht der Bundesgesetzgeber bewusst von einem Verfassungsgrundsatz ab, so ist die gesetzliche Regelung massgebend[134]. Gemäss konstanter Praxis und einhelliger Lehre gilt Art. 113 Abs. 3 BV nicht nur für alle rechtsanwendenden Behörden des Bundes, sondern auch für alle rechtsanwendenden Stellen der Kantone[135]. 17

Handelt es sich um Rechtsquellen auf tieferer Normstufe, im vorliegenden Fall um Ausführungsverordnungen des Bundesrates oder um Verwaltungsverordnungen, so kann die inhaltliche Verfassungswidrigkeit zur Nichtanwendbarkeit der Norm im Einzelfall führen, sofern der Inhalt nicht durch das delegierende Gesetz gedeckt ist[136]. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen zur bundesrechtlichen Sozialversicherungsgesetzgebung ist nicht nur Bundesstellen[137], sondern auch den Kantons- und Gemeindebehörden übertragen[138]. Kommt die zuständige kantonale oder kommunale Stelle zum Ergebnis, dass eine Ausführungsverordnung des Bundesrates oder eine Verwaltungsverordnung (z. B. ein Kreisschreiben des zuständigen Bundesamtes an die Kantone) verfassungswidrig ist, dann hat sie deren Anwendung zu unterlassen[139].

2. Ziff. 27 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL des Bundesamtes für Sozialversicherung (gültig ab 1. Juli 1988) im besonderen Ziff. 27 des Kreisschreibens lautet wie folgt: «In Akten (Protokolle, Hilfsbelege, Notizen usw.), die ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen, ist keine Einsicht zu gewähren. Dies gilt auch für die den Regress betreffenden Korrespondenzen zwischen IV-Organen und den Regressdiensten beziehungsweise dem BSV sowie der SUVA.» Ein kantonaler Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass diese Weisung im Kanton nicht angewendet werden könne, weil sie dem kantonalen Datenschutzgesetz widerspreche (und anscheinend seiner Meinung nach auch verfassungswidrig sei). Ziff. 27 des Kreisschreibens kommt vorab dann nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht auf das geltende Gesetzes- und Verordnungsrecht abstützen kann. Dies ist zu prüfen. Ausserhalb eines hängigen Verfahrens[140] garantiert Art. 4 Abs. 1 BV in einem gewissen Umfang einen bundesrechtlichen Minimalstandard. Obwohl zwar im Laufe der Zeit das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person vom BGer stark ausgeweitet worden ist[141], gilt das Einsichtsrecht nicht voraussetzungslos. Sofern der Rechtssuchende ausserhalb eines hängigen Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und sofern der Akteneinsicht keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Akteneinsicht zu gewähren[142]. Allerdings bezieht sich das aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete Akteneinsichtsrecht nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte, Mitberichte, schriftliche Mitteilungen, Notizen und ähnliches mehr[143]. Mit dieser Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindert werden, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die getroffenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings kann aus der bundesgerichtlichen 18

Rechtsprechung abgeleitet werden, dass sich aus dem Akteneinsichtsrecht (und seinen Einschränkungen bezüglich verwaltungsinterner Akten) auch bestimmte Anforderungen an die Aktenführung ergeben: Schriftstücke, welche der Begründung der behördlichen Entscheidung dienen oder sonst wie Auswirkungen auf den Betroffenen haben können und damit wesentlich sind, müssen zu den eigentlichen Akten, auf welche sich das Auskunftsrecht erstreckt, genommen werden[144]. Es muss in jedem Fall eine «doppelte» Aktenführung zulasten der betroffenen Person verhindert werden. Wird dieser Grundsatz eingehalten, ist aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zwar teilweise von der Doktrin kritisiert wird[145], die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Ziff. 27 des Kreisschreibens verfassungskonform.

3. Zulässigkeit weitergehender kantonaler Auskunftsrechte Wie vorne Ziff. VII/l dargelegt, hat das Bundessozialversicherungsrecht das Auskunftsrecht der Betroffenen über ihre Daten nicht abschliessend geregelt. Insbesondere kann der Kanton zum Schutze der Persönlichkeit weitergehende Auskunftsrechte gewähren als dies das Bundessozialversicherungsrecht vorsieht. Da Kreisschreiben keine Rechtssätze sind, können sie weitergehendes kantonales Recht nicht ausschliessen. Es ist also möglich, dass ein kantonales Datenschutzgesetz auch Auskunfts- oder Einsichtsrechte der Betroffenen in ihre Personendaten gewährt, die sich in Akten befinden, «die ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen». Insofern wäre dann das Kreisschreiben nicht anwendbar. Das weitergehende kantonale Auskunfts- oder Einsichtsrecht darf jedoch die Ziele des Bundessozialversicherungsrechts nicht vereiteln. Eine solche Vereitelung von Bundesrecht dürfte aber im vorliegenden Fall nicht vorliegen. XI. Ergebnisse

1. In Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bund im Bereiche der Sozialversicherung spezifische Vorschriften erlassen, welche den Datenschutz in materieller Hinsicht regeln. In einigen Fällen sind die Bundesvorschriften abschliessend (Schweigepflicht und Bekanntgaberegeln in der Kranken- und Unfallversicherung), so dass den Kantonen keine Gesetzgebungskompetenz mehr zusteht. In andern Fällen ist ergänzendes, materielles Datenschutzrecht zulässig (Auskunftsrecht). Grundsätzlich haben am Persönlichkeitsschutz orientierte kantonale Datenschutzbestimmungen neben versicherungsrechtlich konzipierten Bundesregeln Platz, solange sie nicht Bundesrecht vereiteln. Wenn die kantonale Gesetzgebung ein über Ziff. 27 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht hinausgehendes Einsichtsund Auskunftsrecht der Betroffenen vorsehen, ist diese Ziff. 27 nicht anwendbar.

2. In organisatorischer Hinsicht (Aufsicht, Kontrolle, Datensicherheit) können die Kantone Normen erlassen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen, wie umgekehrt der Bund auf die Organisationsautonomie der Kantone Rücksicht nehmen muss. 19

Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge kann das kantonale Recht unter den dargelegten Voraussetzungen kantonale Datenschutzstellen mit Kontroll- und Aufsichtsaufgaben betrauen. Im Bereich der Unfall- und Krankenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gilt die Schweigepflicht auch gegenüber einem Datenschutzbeauftragten und schränkt seine Kontrollmöglichkeiten entsprechend ein. Es wäre sinnvoll, wenn der Bund in diesen Bereichen sein Verordnungsrecht im Sinne der AHV- und BVG-Gesetzgebung ändern und damit den kantonalen Datenschutzbeauftragten entsprechende Kontrollmöglichkeiten eröffnen würde. .

3. Daraus folgt, dass der Geschäftsbereich der kantonalen Ausgleichskassen teilweise dem kantonalen Datenschutzgesetz untersteht. Bezüglich dem materiellen Datenschutzrecht gelten vorab die betreffenden Bestimmungen des Bundessozialversicherungsrechts und ergänzend die kantonalen Datenschutzvorschriften. Bei der Aufsicht und Kontrolle im Bereich des Datenschutzes kann kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung gelangen. Dasselbe gilt für die Gemeindeausgleichskassen. Sie werden ebenfalls vom kantonalen Recht erfasst, sofern sie entweder organisatorisch zur kantonalen Ausgleichskasse gehören oder wenn das kantonale Datenschutzgesetz auch für die Gemeinden gilt. [1] Sogenannte konkurrierende Kompetenz; nur ausnahmsweise sind Bundeszuständigkeiten «ausschliesslich» beziehungsweise «ursprünglich derogierend», vgl. Saladin Peter, Kommentar BV, Art. 3, Rz. 204 f.; Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz. 301, 314. [2] Allgemein zur nachträglich derogierenden Bundeskompetenz: Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 296 ff.; Saladin, a. a. O., Rz. 202 ff.; Hangartner Yvo, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, Bern/Frankfurt a. M. 1974, S. 136; Aubert Jean-Francois, Traité de droit constitutionnel suisse, Neuenburg 1967/72, Rz. 702, Supplément Rz. 702; speziell zur Qualifikation von Art. 34quater BV als nicht ausschliessliche, sondern nachträglich derogierende Bundeszuständigkeit vgl. BBl 1964 II 687 f.; weiter Saladin, a. a. O., Rz. 204 mit einer Aufzählung der ursprünglich derogierenden Bundeszuständigkeiten. [3] Vgl. BBl 1971 II 1615, BBl 1971 II 1611 und BBl 1970 II 636 f. [4] Vgl. auch Art. 2 KUVG (SR 832.10), wonach den Kantonen ausdrücklich gewisse Gesetzgebungskompetenzen eingeräumt worden sind; vgl. weiter die Angaben in Anm. 2. [5] Vgl. Ziff. I./.1./Bst. e. [6] Vgl. dazu Keller Randolph A., Die kantonalen Familienzulagegesetze, Diss. Zürich 1984, S. 5 ff. [7] BGE 106 Ia 399 ff. E. 4; BGE 73 I 53 f. E. 4; vgl. auch die Angaben in Anm. 1 und 2. [8] Vgl. Anm. 2 und Aubert, a. a. O., Supplément Rz. 702. [9] Art. 2 UeB BV; vgl. Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 23 und 41 ff. mit Hinweisen. [10] Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 52. [11] Vgl. Ziff. VII./1. 20

[12] Vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV: «… Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden …»; Art. 34quater Abs. 3 Bst. a BV: «Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern …»; Art. 34bis Abs. 1 BV: «Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.»; Art. 34quinquies Abs. 5 BV: «Der Vollzug der aufgrund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen werden.»; Art. 34novies Abs. 5 BV: «Die Kantone und Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlass und Vollzug der Vorschriften mit.» [13] Vgl. Art. 53 ff. IVG. [14] Art. 17 ff. EOG. [15] Vgl. auch Art. 3 BV. [16] Vgl. BBl 1988 II 425 f. Ziff. 122; vgl. weiter Saladin, Kommentar BV, Art. 3, Rz. 126. [17] Vgl. Ziff. VII./1. [18] Vgl. Ziff. I./2. [19] Vgl. BBl 1946 II 454 f. und 542 f.; BGE 101 V 26 ff. E. 2 und 3; Binswanger Peter, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, Art. 61 Abs. 1, S. 242 Ziff. 1; Maurer Alfred, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II: Besonderer Teil,

2. Aufl., Bern 1988, S. 53; Ferrari Marco, Rechtliche Stellung und faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, Diss. Zürich 1976, S. 94 ff.; Fleiner-Gerster Thomas, Die Rechtsstellung der kantonalen Ausgleichskassen im Bund und in den Kantonen, Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 85, 1984, S. 201. [20] Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden, Art. 65 Abs. 2 AHVG. [21] Art. 115 Abs. 1 AHVV. [22] Art. 65 Abs. 1 AHVG. [23] Art. 65 Abs. 2 AHVG. [24] Binswanger, a. a. O., Art. 65 Ziff. 1b, S. 256; BBl 1946 II 454 f.; Fleiner-Gerster, a. a. O., S. 197 und 202. [25] Vgl. Schmidt Herman, Organisation und rechtliche Stellung der kantonalen AHV-Ausgleichskassen, Diss. Zürich 1955, S. 70 und 85; Binswanger, a. a. O., Art. 65 Ziff. 1b, S. 256. [26] Vgl. Binswanger, a. a. O., Art. 65 Ziff. 3, S. 258. [27] Zur unterschiedlichen Stellung der kantonalen Behörden und der hoheitlich tätigen Privaten bezüglich der Anwendung des in Vorbereitung stehenden BG über den Datenschutz vgl. hinten Ziff. IX. [28] Krankenversicherung: private Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen als anerkannte Krankenkassen, vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c der V V über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit; Unfallversicherung: private Versicherungseinrichtungen nach dem BG vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten 21

Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], SR 961.01) sowie anerkannte Krankenkassen, vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. a und c UVG; zu den hoheitlichen Befugnissen vgl. hinten Ziff. IX. [29] Private Stiftung oder Genossenschaft als registrierte Vorsorgeeinrichtung, vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG. [30] Zu den einzelnen Arten vgl. Art. 53 f. AHVG und Ferrari, a. a. O., S. 101 ff. [31] Vgl. Art. 56 Abs. 1 AHVG. [32] Vor allem Erstellen des Kassenreglements, Art. 56 Abs. I AHVG. [33] Art. 56 Abs. 3 AHVG: «Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglements.» Nach Art. 100 AHVV ist das BSV für die Genehmigung zuständig. [34] Vgl. Art. 58 AHVG. [35] Vgl. Titel vor Art. 117 AHVV, wo von «Kassenzugehörigkeit» und nicht von «Mitgliedern» gesprochen wird; Maurer, a. a. O., Bd. I, S. 246; Saxer Peter, Die AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsformen der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. Bern 1952, S. 212 ff. [36] Art. 58 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Ferrari, a. a. O., S. 118 ff. [37] Vgl. vor allem Art. 60 und 63 Abs. 3-5 AHVG; vgl. Ferrari, a. a. O., S. 124 ff., insbes. S. 131 bei Anm. 134; Saxer, a. a. O., S. 141, 174 und 219 f.; weiter Geiger Willi, Verantwortlichkeit der AHV-Verbands-Ausgleichskassen, Bern 1959, S. 12. [38] Vgl. Art. 63 AHVG. [39] Vgl. Art. 116 Abs. 1 AHVV. [40] Vgl. Art. 54 Abs. 1 IVG; weiter enthält Art. 54 Abs. 2 IVG einen Verweis auf Art. 63 AHVG. [41] Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 IVG; zu den Aufgaben der Regionalstellen vgl. Art. 63 IVG. [42] Vgl. Art. 66 Abs. 1 IVG betreffend die Anwendung der organisatorischen Bestimmungen des AHVG. [43] Vgl. Art. 6 Abs. 1 ELG. [44] Vgl. Art. 6 Abs. 1 ELG; von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist lediglich die Beteiligung der Armenbehörden. [45] Vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. b UVG; Art. 80 UVG, nach welchem die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten können, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken, schliesst nicht aus, dass die kantonale Ausgleichskasse selbst als Versicherungsträger auftritt. [46] Vgl. Art. 90 Abs. 2 Bst. b UVV. [47] Zum Beispiel Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts. [48] Art. 21 EOG. [49] Vgl. Art. 13 ff. FLG; Art. 9 ff. FLV. [50] Vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. d AVIG. [51] Vgl. Art. 79 Abs. 2 AVIG, wonach die Kassen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. [52] Art. 86 AVIG. [53] Vgl. Art. 76 Abs. 2 Bst. c AVIG. [54] Vgl. Art. 85 AVIG. [55] Vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG. [56] Vgl. auch Art. 49 BVG betreffend die Organisationsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung. 22

[57] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V V über die Krankenversicherung; vgl. weiter Art. 1 Abs. 1 Bst. a für vom Kanton oder einer Gemeinde eingerichteten Kasse. [58] Vgl. Ziff. I./2. [59] Entsprechende strafrechtliche Sanktion in Art. 87 AHVG; vgl. weiter Art. 63 Abs. 5 AHVG betreffend die Schweigepflicht bei Übertragung von Aufgaben an Dritte; Art. 66 Abs. 1 AHVG zur Stellung der Kassen-, Revisions- und Kontrollorgane. [60] BBl 1946 II 539. [61] Vgl. Art. 93 AHVG als Amts- und Rechtshilfebestimmung der zuständigen AHV-Organe untereinander beziehungsweise Auskunftspflicht anderer Stellen gegenüber AHV-Organen; Art. 209 Abs. 3 AHVV zur Auskunftspflicht gegenüber dem BSV; Art. 209bis AHVV zu den einzelnen Ausnahmen von der Schweigepflicht gegenüber anderen Organen der Sozialversicherung und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, speziell Art. 209bis Abs. 2 AHVV zur Einwilligung des Betroffenen; vgl. weiter Art. 2 VSABV. [62] Auszug über das individuelle Konto. [63] Vgl. Maurer Alfred, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I,

2. Aufl., Bern 1986, Anm. 1016, S. 463 f. [64] Vgl. Art. 116 Abs. 2 AHVV. [65] Maurer, a. a.0., Bd. I, S. 53. [66] Vgl. Ziff. VI./1. [67] Die rechtliche Situation bezüglich des Auskunftsrechts kann sinnvollerweise nicht anders sein als im Bereiche der beruflichen Vorsorge, wo das Auskunftsrecht des Betroffenen ausführlich geregelt ist, vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 VSABV. [68] Art. 141 AHVV. [69] Gültig ab 1. Juli 1988. [70] Vgl. dazu im einzelnen Ziff. 16 des Kreisschreibens. [71] Vgl. hinten Ziff. X./2., speziell zur Einschränkung bei sogenannten verwaltungsinternen Akten. [72] Vgl. Art. 66 ff. AHVG; Art. 159 ff. AHVV. [73] Vgl. Maurer, a. a. O., Bd. I, S. 251. [74] Vgl. Art. 66 IVG. [75] Vgl. Ziff. VI./2. bb. [76] Zum Auskunftsrecht gegenüber der kantonalen Invalidenversicherungs-Kommission vgl. Art. 45 Bst. f IVV; zur Auskunftserteilung bei Abklärung der Verhältnisse vgl. Art. 71 Abs. 3 IVV; vgl. auch Ziff. 1 des Kreisschreibens zum grundsätzlichen Geltungsbereich im ganzen Sozialversicherungsrecht. [77] Vgl. Art. 88ter IVV betreffend Meldungen an die Krankenkassen; Art. 89bis IVV betreffend Ausnahmen von der Schweigepflicht gegenüber eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der Ausrichtung von IV-Renten. [78] Vgl. Art. 64 IVG. [79] Schweigepflicht: Art. 13 Abs. 2 ELG; Bekanntgaberegelungen: Art. 13 Abs. 1 ELG und Art. 52 ff. ELV; Art. 29 Abs. 2 ELV: Regeln über die Aktenaufbewahrung, Verweis auf AHV-Recht; vgl. weiter Art. 23 FLG mit Verweis auf die Schweigepflicht des AHVG. [80] Schweigepflicht der an der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung beteiligten Stellen: Art. 102 UVG; Bekanntgaberegelungen beziehungsweise Auskunftspflicht an andere Stellen: Art. 101 UVG; Ausnahmen von der 23

Schweigepflicht: Art. 125 und 127 UVV; Aufsicht des Bundes: Art. 79 UVG und Art. 104 UVV; Auskunftsrecht und Akteneinsicht des Betroffenen: Art. 122 Bst. a UVV. [81] Schweigepflicht: Art. 40 KUVG; Aufsicht des Bundes: Art. 33 KUVG. [82] Schweigepflicht: Art. 86 BVG; Auskunftspflicht der Organe der AHV/IV: Art. 87 BVG; vgl. weiter VSABV. [83] Vgl. Art. 97 AVIG und Art. 125 AVIV zu den Ausnahmen von der Schweigepflicht beziehungsweise zur Auskunftserteilung an andere Stellen. [84] Art. 106 Abs. 3 AVIV; diese Pflicht gilt für alle Durchführungsstellen, vgl. Art. 126 Abs. 4 AVIV. [85] Auskunftsrechte und Berichtigungsrechte zugunsten der betroffenen Personen usw.; vgl. weiter die Vorschriften in Art. 7 und 8 der V vom

28. November 1983 über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung. [86] Vgl. Ziff. I./1. [87] Zum Umfang der Derogation vgl. Ziff. I./2. [88] Vgl. BGE 101 Ia 506; BGE 97 I 503 f.; Hangartner, a. a. O., S. 138; vgl. weiter Saladin, Kommentar BV, Art. 2 UeB BV, Rz. 16 f.; Gygi, Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR) 95 (1976) I, S. 351 bei Anm. 18. [89] Vgl. BGE 91 I 17 ff., 21 ff. E. 5; BGE 89 I 180 f. E. 3b; BGE 88 I 170 ff. E. 3c; BGE 88 I 291 f. [90] Vor allem eine eigentliche Kodifikation [91] Vgl. BGE 97 I 503 E. 3a; BGE 88 I 171 unten. [92] Vgl. Ziff. VIII. [93] Vgl. Ziff. VII./1 und VI. [94] Zum Verhältnis Bundesrecht und widersprechendes kantonales Recht vgl. Ziff. I./2. [95] Allgemeines Familienzulagegesetz, vgl. Ziff. I./1./c. [96] Vgl. Ziff. I./1. [97] Zum Begriff des «Vollzugs» vgl. auch Saladin, Kommentar BV, Art. 3, Rz. 93 ff. [98] Gerade im Bereiche der AHV ist die den Kantonen eingeräumte Organisationsautonomie sehr gross, vgl. Anm. 24. [99] Kontrolle der finanziellen Verhältnisse, Sicherstellung des Vermögens, Revisionen, allenfalls Kontrolle von Tarifen usw. [100] Zum Entfallen der Schweigepflicht vgl. Ziff. VIII. [101] Vgl. Ziff. VI./2. [102] Ausnahme: Familienzulagegesetze, vgl. aber Ziff. VII./2. bei Anm. 99. [103] Derartige Vorbehalte sieht das Sozialversicherungsrecht - im Gegensatz zu anderen Bereichen (vgl. Art. 321 Ziff. 3 StGB) nicht vor. [104] Vgl. Art. 209bis Abs. 1 Bst. a-d AHVV. [105] Art. 209bis Abs. 1 Bst. e AHVV. [106] Art. 209bis Abs. 2 AHVV. [107] Vgl. Art. 50 Abs. 2 AHVG; Art. 209bis Abs. 1 AHVV, erster Satz. [108] Vgl. weiter Art. 320 StGB. [109] Vgl. Art. 66 Abs. 1 IVG. [110] Zwar enthält Art. 13 Abs. 2 ELG lediglich den Grundsatz der Schweigepflicht, enthält die ELV keine Art. 209bis Abs. 1 Bst. e AHVV entsprechende Bestimmung und erfolgt auch kein Verweis auf AHV-Recht 24

wie in Art. 66 Abs. 1 IVG; aufgrund der Botschaft zum ELG ist jedoch davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze gelten wie im Bereich des AHVG, vgl. BBl 1964 II 708 (zu Art. 13). [111] Vgl. Art. 23 FLG. [112] Vgl. Ziff. IX. [113] Vgl. Art. 40 KUVG. [114] Vgl. VSABV. [115] Art. 1 Abs. 2 BVV 1; vgl. auch Art. 2 BVV 1 zur Aufsicht über kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen. [116] Eine allgemein gehaltene Befugnis des Datenschutzbeauftragten nach kantonalem Datenschutzgesetz genügt nach Ansicht des BJ nicht. [117] Vgl. Art. 1 Abs. 2 VSABV. [118] Als den in Abs. 1 und 2 aufgezählten. [119] Vgl. VPB 54.16. [120] Vgl. aber auch vorne Ziff. VII./2. bei Anm. 99. [121] Vgl. BBl 1988 II 413 ff., 516 ff. [122] Vgl. Ziff. III. [123] Art. 4-8 DSG. [124] Art. 13 ff. DSG. [125] Art. 9-12 DSG. [126] Art. 30 Abs. 1 KUVG. [127] Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 UVG. [128] Vgl. Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. I KUVG sowie Art. 5 Abs. 2 VAG. [129] Vgl. Art. 99 Abs. 1 UVG. [130] BBl 1971 II 1615 ff. [131] Art. 48 BVG: Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; Art. 61 BVG: Aufsicht; Art. 65 ff. BVG: Vorschriften über die Finanzierung; Art. 54 Abs. 4 BVG: Absicherung der Aufgaben durch Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung, welche ausdrücklich als Bundesorgane bezeichnet werden. [132] Vgl. BGE 113 V 200 f. E. 2; BGE 112 Ia 184, wo die Frage vom BGer offengelassen worden ist; klar verneint die Botschaft zum BVG eine Verfügungsbefugnis, vgl. BBl 1976 I 210 unten. [133] Vgl. Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV; vgl. Haller Walter, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 146 f., 221 ff. mit Hinweisen; BGE 91 I 19 E. 2. [134] Vgl. etwa BGE 106 V 144 E. 3 für den Bereich der Sozialversicherung; zur verfassungskonformen Auslegung von Bundesgesetzen vgl. Auer Andreas, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel/Frankfurt a. M. 1984, Rz. 151 ff. [135] BGE 91 I 20 E. 2; BGE 63 I 118 E. 2; Imboden Max, Bundesrecht bricht kantonales Recht, Diss. Zürich 1940, S. 67 f.; Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 148 mit Hinweisen. [136] Vgl. Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 180 ff., insbes. 184 und 187; zum Auskunftsrecht der betroffenen Person im Bereiche der AHV siehe vorne VI.2.

a. bbb. [137] Zur vorfrageweisen Prüfung durch das BGer vgl. Auer, a. a. O., Rz. 193 ff.; zur Überprüfungskompetenz der Bundesverwaltung vgl. Auer, a. a. O., Rz. 185 f. jeweils mit Hinweisen und BGE 108 Ib 208 E. 2b; BGE 100 Ib 17 E. 4b. [138] Haller, Kommentar BV, Art. 113, Rz. 154 ff.; Auer, a. a.0., Rz. 183. 25

[139] Zur Frage, ob nur höhere kantonale Stellen die Verfassungsmässigkeit überprüfen können vgl. Dubs Hans, Die Zuständigkeit kantonaler Behörden zur akzessorischen Normenkontrolle, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel/Frankfurt a. M. 1982, S. 615 ff., insbes. S. 617 ff.; vgl. auch BGE 91 I 314; BGE 82 I 219 E. 1. [140] In einem hängigen Verfahren kommt bezüglich das Akteneinsichtsrecht das betreffende Verfahrensrecht zur Anwendung; die Anwendung von Datenschutzrecht ist ausgeschlossen; zum Akteneinsichtsrecht im hängigen Verfahren BGE 99 V 61 f., 188. [141] Vgl. dazu die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 113 Ia 4 f. E. 4a und Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), recht 1984, S. 122 ff. [142] BGE 113 Ia 4; BGE 112 Ia 100 E. 5b; BGE 110 Ia 85 E. 4a; BGE 95 I 108. [143] Vgl. BGE 113 Ia 9 E. cc; BGE 108 Ia 7 E. b; BGE 104 Ia 70 E. 3b; BGE 103 Ia 492 E. 8; BGE 101 Ia 311 E. a; BGE 100 Ia 103 E. b.; BGE 96 I 609 E. b; BGE 89 I 16; BGE 83 I 155; ausführlich zum Begriff der «verwaltungsinternen» Akten Huber Willy, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, Diss. St.Gallen 1980, S. 76 f. mit Hinweisen. [144] Vgl. BGE 113 Ia 10 E. cc. [145] Vgl. Cottier, a. a. O., S. 122 mit Hinweisen. 26

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.21 - Bundesamt für Justiz, 20. Dezember 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 001 331 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.