Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Detaillierte Telefonrechnung mit Angaben zur Identifizierung der
Teilnehmer unter dem Aspekt des Datenschutzes
I. GELTENDES RECHT
Nach Art. 10 der V1 vom 17. August 1983 zum Telegrafen- und
Telefonverkehrsgesetz (SR 784.101) erstreckt sich das Telegrafen- und
Telefongeheimnis nicht auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten
eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Umstände des
über diesen Anschluss getätigten Fernmeldeverkehrs gemacht werden:
a. Zeitpunkt, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindungen; Rufnummern,
Namen und Adressen der angewählten Abonnenten;
b. Zeitpunkt, Wortzahl, Taxen und Adressaten der aufgegebenen Telegramme.
Diese Bestimmung ermöglicht also dem Abonnenten, von den
PTT-Betrieben eine detaillierte Abrechnung mit den Angaben gemäss
Bst. a und b zu verlangen. Verfügt der Abonnent über eine moderne
Teilnehmervermittlungszentrale (Hauszentrale), so kann er die genannten
Angaben direkt erfassen, speichern und später ausdrucken lassen. Der
Abonnent mit Hauszentrale kann also die betreffenden Angaben ohne
Vermittlung der PTT-Betriebe feststellen. Derartige Zentralen finden etwa
in Hotels, bei denen der Gast mittels Direktwahl von seinem Zimmer aus
telefonieren kann, Anwendung. Auch in grösseren Betrieben sind derartige
Hauszentralen durchaus üblich.
II. RECHTLICHE TRAGWEITE VON ART. 10 DER VERORDNUNG
HINSICHTLICH DES SCHUTZES VON PERSONENDATEN
Die genannte Verordnungsbestimmung bewirkt als Bekanntgaberegelung, dass
die Auskunft der PTT durch eine detaillierte Rechnungsstellung grundsätzlich
keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt. Damit ist aber
umgekehrt nicht bereits entschieden, ob das Verlangen einer detaillierten
Abrechnung durch den Abonnenten stets rechtmässig ist.
Der Inhaber eines Telefonanschlusses hat unbestrittenermassen ein legitimes
Interesse daran, die Richtigkeit der Taxrechnung, für welche er haftet,
nachprüfen zu können. Dabei hilft ihm die Auskunft der PTT-Betriebe,
welche Anschlüsse er von seinem Apparat aus angewählt hat. Solange
der Abonnent alleiniger Benützer des Gerätes ist, stellen sich durch die
detaillierte Abrechnung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht keine
speziellen Probleme. Sobald der Abonnent aber ermöglicht, dass der
Apparat auch von anderen Personen benützt werden kann, so tangiert die
detaillierte Rechnungsstellung ohne Zweifel auch die Persönlichkeitsrechte
der übrigen Benützer. Ob der Inhaber auch in diesen Fällen immer eine
detaillierte Abrechnung verlangen darf - auch wenn die PTT-Betriebe
E. 2 selbst die gewünschten Angaben immer machen dürfen, weil ihnen eine
Nachprüfung im Einzelfall nicht möglich ist -, steht damit noch nicht fest,
sondern muss in den verschiedenen Lebensbereichen untersucht werden.
Im folgenden werden die wichtigsten möglichen Konstellationen darauf
überprüft, ob das Beschaffen einer detaillierten Abrechnung einen
unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstellt.
Massgeblich sind auf der einen Seite das Interesse des Abonnenten an der
Richtigkeit der Taxrechnung und an der Benützerkontrolle des Apparates
(zu berücksichtigen ist jedoch stets, dass der Abonnent, welcher verhindern
will, dass Unbefugte telefonieren, sich ein abschliessbares Telefon beschaffen
kann!). Auf der anderen Seite sind die Persönlichkeitsrechte der übrigen
Personen zu berücksichtigen, welchen der Abonnent den Gebrauch des
Telefonanschlusses ermöglicht.
Obwohl auch die Persönlichkeitsrechte der gewählten Personen nicht ohne
Bedeutung sind - die Tatsache, dass ihre Rufnummer im Telefonverzeichnis
veröffentlicht ist, bedeutet nicht zugleich, dass sie ohne weiteres Dritten
die Möglichkeit gewähren wollen, zu wissen, mit wem Gespräche geführt
werden -, müssen sie im vorliegenden Zusammenhang weitgehend
dahingestellt bleiben (in Deutschland wird mehrheitlich die Meinung
vertreten, dass derartige sogenannte «umgekehrte Telefonbücher» nicht
erstellt werden dürfen; Wohlgemuth Hans H., Datenschutz für Arbeitnehmer,
Neuwied/Darmstadt 1983, S. 60, mit Hinweisen; vgl. auch Kroll Joachim,
Datenschutz im Arbeitsverhältnis, Königstein 1981, S. 106 f.).
III. ZULÄSSIGKEIT DER IDENTIFIZIERUNG DER
GESPRÄCHSTEILNEHMER DURCH VERLANGEN EINER
DETAILLIERTEN ABRECHNUNG
1. Im privaten Lebensbereich
Für den privaten Bereich stellt sich die Frage, ob das Verlangen einer
detaillierten Abrechnung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäss
Art. 28 ZGB darstellt. Betroffen ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht des
Anrufenden. Nach der genannten Vorschrift kann jedermann, der in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutze gegen jeden,
der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Eine Verletzung der
Persönlichkeit ist dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Aus Art. 28 Abs. 2 ZGB geht hervor, dass nach geltendem Recht
die Bekanntgabe durch die PTT-Betriebe an den Abonnenten
des Telefonanschlusses grundsätzlich keine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Art. 10 der vorerwähnten Verordnung
(s. vorne Ziff. I) die detaillierte Rechnungsstellung erlaubt.
Ebenso liegt grundsätzlich keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
vor, wenn der Abonnent den Familienmitgliedern oder anderen Benützern
des Telefonapparats mitgeteilt hat oder sich eindeutig aus den Umständen
E. 3 ergibt, dass eine detaillierte Rechnungsstellung erfolgt, nach welcher die
jeweils angewählten Anschlüsse festgestellt werden können. In diesen Fällen
ist davon auszugehen, dass der jeweilige Benützer des Telefons in Kauf nimmt,
dass später von den PTT die betreffenden Angaben gemacht werden und
der Abonnent mit kleinerem oder grösserem Aufwand feststellen kann, mit
wem der Benützer seines Telefons seinerzeit telefoniert hat. In solchen Fällen
kann von einer vorgängigen Einwilligung der betroffenen Person ausgegangen
werden.
Unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts unzulässig ist dagegen das
Auskunftsbegehren an die PTT-Betriebe eines Ehegatten im gemeinsamen
Haushalt, wenn sich der andere Ehepartner gegen die detaillierte Abrechnung
ausspricht. Die detaillierte Abrechnung soll nicht ermöglichen, dass
ein misstrauischer Ehegatte den im Haushalt getätigten Telefonverkehr
überwacht, indem er jeweils lückenlos feststellen kann, mit wem und
wie lange sein Ehepartner telefoniert hat. Eine derartige Beschattung des
Telefonverkehrs steht in einem diametralen Widerspruch zu Art. 159 Abs. 2
ZGB, nach welcher Bestimmung die Ehegatten sich gegenseitig verpflichten,
das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren.
Dabei ist unmassgeblich, welcher Ehegatte extern als Abonnent des
Telefonapparates auftritt und die Telefonrechnung bezahlt, weil im internen
Verhältnis der Ehegatten beide zum Unterhalt der Familie verpflichtet sind, sei
es durch Geldzahlung oder durch andere Leistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB).
Minderjährige Familienmitglieder beziehungsweise die von ihnen
angerufenen Personen (z. B. der geschiedene Vater des Kindes) können sich
grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 28 ZGB gegen die detaillierte
Telefonrechnung zur Wehr setzen. Dies folgt aus dem Erziehungsrecht
beziehungsweise dem Inhalt der elterlichen Gewalt (s. Art. 296, 301 ff.
ZGB). Allerdings sind auch hier Differenzierungen notwendig. Einerseits
sind sich Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und
Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB),
und haben die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der
Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten, soweit
tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2
ZGB). Dazu gehört auch eine gewisse Freiheit im Umgang mit Kollegen
und entsprechende Kommunikation. Andrerseits wird auch in diesem
Lebensbereich des Kindes die elterliche Gewalt nicht gegenstandslos (vgl.
Art. 301 Abs. 1 ZGB). Entscheidend ist deshalb immer, ob die Ausübung der
elterlichen Gewalt (Erziehungsrecht und -pflicht) zum Wohle des Kindes
oder die Freiheit seiner Lebensgestaltung mit dem Ziele der späteren
Selbständigkeit und Reife von grösserer Wichtigkeit sind. Im Zweifelsfall
wird man hier wohl von einem allgemeinen Grundsatz auszugehen haben,
dass die Eltern durch eine detaillierte Telefonabrechnung den Telefonverkehr
der Kinder überwachen dürfen.
Dies dürfte allerdings nicht mehr zulässig sein, wenn ein Kind im
gemeinsamen Haushalt kurz vor der Mündigkeit steht. Wird die detaillierte
Abrechnung zum Beispiel verlangt, um etwa zu kontrollieren, ob die kurz
vor der Mündigkeit stehende Tochter immer noch mit dem gleichen Freund
telefoniert, so ist das Auskunftsbegehren rechtswidrig, weil damit das
Persönlichkeitsrechts der Betroffenen ohne Vorliegen eines überwiegenden
privaten Interesses verletzt wird.
E. 4 Für Personen, welche nicht dauernd im Haushalt des Abonnenten leben,
aber dennoch in regelmässigen Abständen das Telefon benützen (z. B.
Untermieter), dürfte das Verlangen einer detaillierten Abrechnung nur in
speziellen Ausnahmefällen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Externe
Personen, die vermeiden wollen, dass die hergestellte Telefonverbindung
dem Abonnenten zur Kenntnis gelangt, kann - im Gegensatz zum Ehepartner -
durchaus zugemutet werden, dass sie an einem anderen Ort, zum Beispiel in
einer öffentlichen Telefonzelle, telefonieren.
2. Im geschäftlichen Bereich (insbesondere Arbeitsbereich)
a. Ohne interne Registrierung in der Hauszentrale
Das Hauptproblem der detaillierten Abrechnung im geschäftlichen Bereich
stellt die Registrierung von Telefongesprächen des Arbeitnehmers dar, welche
dieser von einem ihm zur Verfügung gestellten Apparat aus tätigt und wo
keine Vermittlung durch die Hauszentrale notwendig ist. Ist der betreffende
Anschluss dem Arbeitnehmer fest zugeteilt, so kann der Arbeitgeber anhand
einer detaillierten Abrechnung ohne weiteres feststellen, mit wem, zu
welchem Zeitpunkt und für wie lange der Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag
telefoniert. Für die Zulässigkeit der detaillierten Abrechnung müssen auch
hier - wie im familiären Bereich - die im Spiele stehenden Interessen einander
gegenübergestellt werden.
Nach Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die
Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der anderen
Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher
er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren
(Art. 321a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen
Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321d OR). Sinngemäss
gleichlautende Vorschriften bestehen auch im Beamtenrecht.
Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zweifellos, dass
der Arbeitnehmer nicht durch private Telefongespräche - unabhängig
davon, ob dieser anruft oder selbst angerufen wird - über ein allenfalls
vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus den Telefonanschluss blockiert
und damit den Geschäftsverkehr behindert, indem zum Beispiel Kunden,
Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch
erreichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse,
dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt,
als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber durch allgemeine
Anordnung oder spezielle Weisungen jedoch kein Verbot erlassen, nach
welchem dem Arbeitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz
grundsätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Betriebsübung,
so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem
vernünftigen Mass erlaubt sind.
Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er
kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem
Telefonanschluss und für wie lange vom Arbeitnehmer angerufen wird.
Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem eine detaillierte
E. 5 Aufl., München 1983).
Wird vom Arbeitgeber durch spezielle Weisung oder allgemeine Anordnung
ein Verbot erlassen, wonach der Arbeitgeber von seinem Telefonanschluss
am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der
Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kontrollen
durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier nicht in Widerspruch zu
seinem eigenen vorgängigen Verhalten, und das Einverlangen der detaillierten
Abrechnung ist als zulässig zu erachten. Trotzdem sollten auch hier die
Arbeitnehmer über die detaillierte Abrechnung aufgeklärt werden.
In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt
werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen
Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Kosten benützen zu können, wo
keine Registrierung der Anschlüsse erfolgt und keine Mithörmöglichkeit
für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser
persönlichkeitsrechtliche Mindeststandard ergibt sich direkt aus Art. 328
Abs. 1 OR.
Bei Telefonapparaten, welche einem Beamten zur Erfüllung seiner
dienstlichen Obliegenheiten zur Verfügung gestellt werden, können sich
zudem zusätzliche Probleme hinsichtlich des Beamtengeheimnisses stellen.
Handelt es sich bei der Stelle, welche die detaillierten Listen kontrolliert, um
eine administrative Behörde ausserhalb der betreffenden Verwaltungseinheit,
so kann die kontrollierende Behörde einen Einblick in den Tätigkeitsbereich
der kontrollierten Stelle gewinnen, der ihr sachlich nicht zusteht.
b. Mit interner Registrierung durch die Hauszentrale
Aufgrund des heutigen technischen Standards besteht die Möglichkeit, dass
Telefonanschlüsse, welche über die Hauszentrale hergestellt werden, ohne
Mithilfe der PTT-Betriebe registriert werden. Im Arbeitsverhältnis gelten dabei
die unter a. dargestellten Grundsätze. Namentlich in denjenigen Fällen, wo
der Arbeitgeber kein eigentliches Verbot privater Telefongespräche erlassen
hat oder wo eine entsprechende Betriebsübung besteht und der Arbeitnehmer
ohne manuelle Vermittlung der Hauszentrale einen externen Telefonanschluss
anwählen kann, ist die Registrierung von angewähltem Anschluss, Datum und
Dauer des Telefongespräches unter dem Blickwinkel von Art. 328 Abs. 1 OR
unzulässig. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die einzelnen Telefonapparate
einem grösseren und relativ offenen Benützerkreis zur Verfügung gestellt
und damit in der Folge in einem gewissen Umfang auch auf eine Kontrolle der
persönlichen Kontakte des Arbeitnehmers geschäftlicher oder privater Natur
verzichtet. Der Arbeitgeber, welcher über eine Hauszentrale verfügt, soll nicht
E. 6 ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ein eigentliches Überwachungssystem im
Betrieb aufziehen können und in der Lage sein, die entsprechenden Daten
gewissermassen «auf Vorrat» zu speichern.
Nur wenn der Arbeitgeber ein eigentliches Verbot privater Telefongespräche
erlassen hat und der Arbeitnehmer demzufolge auch wissen muss, dass mit
grösster Wahrscheinlichkeit die entsprechenden internen Kontrollen erfolgen
werden, verstösst die Registrierung nicht gegen die Persönlichkeitsrechte
des Arbeitnehmers (strenger ist das deutsche Schrifttum, wo zum Teil
die Meinung vertreten wird, dass die Erfassung generell unzulässig ist,
so Däubler Wolfgang, Das Arbeitsrecht, Hamburg 1981/82, Ziff. 5.4.1,
beziehungsweise, dass die Erfassung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht
des angewählten Abonnenten rechtswidrig sei, S. 4, Tätigkeitsbericht des
Deutschen Bundesbeauftragten für den Datenschutz, S. 39; Wohlgemuth, a.a.O.,
S. 72). Allerdings muss auch hier dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschafft
werden, bei Notfällen oder während der Pausen von einem nicht überwachten
Apparat aus telefonieren zu können (s. vorne a.).
Ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses ist die Registrierung der angewählten
Anschlüsse unzulässig und verstösst klarerweise gegen Art. 28 ZGB. So darf
zum Beispiel in der Hauszentrale eines Hotels nicht die ganze Nummer
des angewählten Anschlusses aufgezeichnet werden. Durch technische
Vorkehren muss dafür gesorgt werden, dass sich die Aufzeichnung auf
die Taxe, das Datum und die Dauer des Anrufes und allenfalls noch den
Ortsanschluss des angewählten Abonnenten beschränkt. Dass andernfalls
der notwendige Beweis für die geschuldete Taxe nicht möglich wäre, kann
nicht ernsthaft behauptet werden. Es kann nicht zulässig sein, unter dem Titel
der Organisation des Hotelbetriebes (Abrechnungen usw.) eine lückenlose
Überwachung der Gespräche des Hotelgastes herbeizuführen.
IV. LÖSCHEN DER DATEN
Auch wenn die automatische Registrierung der getätigten Telefonanrufe
nach den dargestellten Grundsätzen im Einzelfall zulässig ist, muss
verlangt werden, dass die Daten nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne
gelöscht beziehungsweise vernichtet werden. Dies gilt insbesondere bei der
Registrierung durch Hauszentralen. Dem Inhaber der Datensammlung ist
zuzumuten, dass er die Daten innert einer bestimmten Frist prüft und von
ihnen Gebrauch macht, indem er zum Beispiel dem Arbeitnehmer wegen
exzessiver Privatgespräche im Betrieb verwarnt. Nach Ablauf einer Frist
von maximal ein bis drei Monaten, je nach Grösse des Betriebes, besteht
kein legitimes Interesse mehr an einer Aufbewahrung der Daten. Diese
Löschungspflicht ergibt sich auch aus dem betroffenen Persönlichkeitsrecht
der angerufenen Person, weil eine zeitlich fortdauernde Speicherung
der Daten geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Dies gilt
sinngemäss auch für die Bekanntgabe der Daten durch die PTT-Betriebe
mittels detaillierter Rechnungsstellung. Nach Ablauf einer vernünftig
bemessenen Frist von einigen wenigen Monaten nach der Rechnungsstellung
hat der Abonnent kein schätzenswertes Interesse mehr an der Bekanntgabe
der angewählten Anschlüsse durch die PTT-Betriebe. In derartigen Fällen
dient die Bekanntgabe nämlich regelmässig nicht mehr dem Interesse des
E. 7 Telefonabonnenten an einer korrekten Rechnungsstellung, sondern der
Überwachung und der Beschaffung von Beweismitteln, zum Beispiel in einem
Arbeits- oder Scheidungsprozess.
V. SCHLUSSFOLGERUNG
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die detaillierte
Rechnungsstellung in zahlreichen Fällen geeignet ist, sowohl die
Persönlichkeitsrechte der anrufenden als auch der angerufenen Person zu
verletzen. Damit verstösst Art. 10 der Verordnung 1 zum Telegrafen- und
Telefonverkehrsgesetz unter Umständen gegen höherrangiges Recht, nämlich
gegen das ungeschriebene verfassungsmässige Grundrecht der persönlichen
Freiheit beziehungsweise gegen Art. 28 ZGB und Art. 328 OR (zu den weiteren
Bestimmungen, welche tangiert sein können, s. vorne Ziff. III).
Da die erforderliche Interessenabwägung von den PTT-Betrieben im Einzelfall
nicht vorgenommen werden kann, sollten diese in der Praxis verzichten, die
vollständigen Telefonnummern, welche vom betreffenden Telefonapparat aus
angewählt werden, dem Abonnenten bekanntzugeben (s. auch hinten Ziff. VI).
Auch hinsichtlich des Rechtsschutzes der betroffenen Person drängt sich
ein derartiges Vorgehen auf. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet
werden, jeweils gegen den Abonnenten gerichtlich vorzugehen (Klage auf
Unterlassung). Zudem wird im familiären Bereich ein derartiges Prozedere
kaum durchgeführt werden. Ein weiteres Problem besteht darin, dass dem
Betroffenen die Auskunftserteilung der PTT-Betriebe in den meisten Fällen
gar nicht bekannt wird und er sich demzufolge auch nicht gerichtlich wehren
kann.
VI. DE LEGE FERENDA
Art. 16 Abs. l des Entwurfs zum Fernmeldegesetz (BBl 1988 I 1373) sieht vor,
dass die PTT-Betriebe dem Abonnenten Auskunft geben dürfen über
a. Zeitpunkt, Dauer und Taxen der Verbindungen, die über seinen Anschluss
hergestellt wurden;
b. die Ortszentralen, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen
sind.
Damit soll inskünftig die Bekanntgabe der angewählten Anschlüsse
ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist sachgerecht, weil sie einerseits
dem Abonnenten immer noch genügende Kontrollmöglichkeiten über die
von seinem Anschluss aus getätigten Anrufe ermöglicht und andrerseits eine
weitgehende Übereinstimmung zwischen zulässiger Bekanntgabe durch
die PTT-Betriebe beziehungsweise Einholen der betreffenden Auskünfte
durch den Abonnenten herstellt (s. vorne Ziff. II). Allerdings ist auch bei
dieser gesetzlichen Regelung nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten
Voraussetzungen das Einholen der Auskünfte durch den Abonnenten
(z. B. bei einer äusserst kleinen Zahl von Abonnenten der Ortsnetze) eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.
E. 8 Weiter bleibt zu beachten, dass durch die gesetzliche Regelung in Art. 16 des Fernmeldegesetzes keine Regelung der Registrierung in den Hauszentralen herbeigeführt wird. Hier richtet sich die Zulässigkeit der Registrierung weiterhin nach den dargestellten Grundsätzen. Den datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte jedoch bei der Konzessionierung der Hauszentralen Rechnung getragen werden.
E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 53.15 - Bundesamt für Justiz, 24. August 1988 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1989 Année Anno Band 53 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 920 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 53.15 Bundesamt für Justiz, 24. August 1988 Télécommunications. Champ d’application du secret téléphonique. Décompte détaillé des taxes de communication téléphonique, comprenant des indications destinées à identifier les abonnés appelés. La disposition d’ordonnance qui permet cette transmission de données exclut certes un acte illicite de la part des PTT, mais elle peut, dans le domaine privé et dans celui des affaires, notamment dans le monde du travail, conduire suivant les circonstances à une violation des droits de la personnalité des interlocuteurs par le destinataire du décompte. Fernmeldeverkehr. Geltungsbereich des Telefongeheimnisses. Detaillierte Telefonrechnung mit Angaben zur Identifizierung der angewählten Abonnenten. Die Verordnungsbestimmung, welche solche Datenbekanntgabe erlaubt, schliesst zwar ein widerrechtliches Handeln der PTT aus, kann aber im privaten sowie im geschäftlichen Bereich, namentlich im Arbeitsbereich, unter Umständen zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer durch den Adressaten der Rechnung führen. Telecomunicazioni. Campo d’applicazione del segreto telefonico. Conteggio dettagliato delle tasse di comunicazione telefonica, comprese le indicazioni destinate ad identificare gli abbonati chiamati. La disposizione d’ordinanza che consente la trasmissione di questi dati esclude invero un’azione illecita da parte delle PTT ma, nel campo privato e in quello degli affari, segnatamente nel mondo del lavoro, può condurre in determinate circostanze a violazione dei diritti della personalità degli interlocutori da parte del destinatario del conteggio. 1
Detaillierte Telefonrechnung mit Angaben zur Identifizierung der Teilnehmer unter dem Aspekt des Datenschutzes I. GELTENDES RECHT Nach Art. 10 der V1 vom 17. August 1983 zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (SR 784.101) erstreckt sich das Telegrafen- und Telefongeheimnis nicht auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Umstände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldeverkehrs gemacht werden:
a. Zeitpunkt, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindungen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Abonnenten;
b. Zeitpunkt, Wortzahl, Taxen und Adressaten der aufgegebenen Telegramme. Diese Bestimmung ermöglicht also dem Abonnenten, von den PTT-Betrieben eine detaillierte Abrechnung mit den Angaben gemäss Bst. a und b zu verlangen. Verfügt der Abonnent über eine moderne Teilnehmervermittlungszentrale (Hauszentrale), so kann er die genannten Angaben direkt erfassen, speichern und später ausdrucken lassen. Der Abonnent mit Hauszentrale kann also die betreffenden Angaben ohne Vermittlung der PTT-Betriebe feststellen. Derartige Zentralen finden etwa in Hotels, bei denen der Gast mittels Direktwahl von seinem Zimmer aus telefonieren kann, Anwendung. Auch in grösseren Betrieben sind derartige Hauszentralen durchaus üblich. II. RECHTLICHE TRAGWEITE VON ART. 10 DER VERORDNUNG HINSICHTLICH DES SCHUTZES VON PERSONENDATEN Die genannte Verordnungsbestimmung bewirkt als Bekanntgaberegelung, dass die Auskunft der PTT durch eine detaillierte Rechnungsstellung grundsätzlich keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt. Damit ist aber umgekehrt nicht bereits entschieden, ob das Verlangen einer detaillierten Abrechnung durch den Abonnenten stets rechtmässig ist. Der Inhaber eines Telefonanschlusses hat unbestrittenermassen ein legitimes Interesse daran, die Richtigkeit der Taxrechnung, für welche er haftet, nachprüfen zu können. Dabei hilft ihm die Auskunft der PTT-Betriebe, welche Anschlüsse er von seinem Apparat aus angewählt hat. Solange der Abonnent alleiniger Benützer des Gerätes ist, stellen sich durch die detaillierte Abrechnung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht keine speziellen Probleme. Sobald der Abonnent aber ermöglicht, dass der Apparat auch von anderen Personen benützt werden kann, so tangiert die detaillierte Rechnungsstellung ohne Zweifel auch die Persönlichkeitsrechte der übrigen Benützer. Ob der Inhaber auch in diesen Fällen immer eine detaillierte Abrechnung verlangen darf - auch wenn die PTT-Betriebe 2
selbst die gewünschten Angaben immer machen dürfen, weil ihnen eine Nachprüfung im Einzelfall nicht möglich ist -, steht damit noch nicht fest, sondern muss in den verschiedenen Lebensbereichen untersucht werden. Im folgenden werden die wichtigsten möglichen Konstellationen darauf überprüft, ob das Beschaffen einer detaillierten Abrechnung einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstellt. Massgeblich sind auf der einen Seite das Interesse des Abonnenten an der Richtigkeit der Taxrechnung und an der Benützerkontrolle des Apparates (zu berücksichtigen ist jedoch stets, dass der Abonnent, welcher verhindern will, dass Unbefugte telefonieren, sich ein abschliessbares Telefon beschaffen kann!). Auf der anderen Seite sind die Persönlichkeitsrechte der übrigen Personen zu berücksichtigen, welchen der Abonnent den Gebrauch des Telefonanschlusses ermöglicht. Obwohl auch die Persönlichkeitsrechte der gewählten Personen nicht ohne Bedeutung sind - die Tatsache, dass ihre Rufnummer im Telefonverzeichnis veröffentlicht ist, bedeutet nicht zugleich, dass sie ohne weiteres Dritten die Möglichkeit gewähren wollen, zu wissen, mit wem Gespräche geführt werden -, müssen sie im vorliegenden Zusammenhang weitgehend dahingestellt bleiben (in Deutschland wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass derartige sogenannte «umgekehrte Telefonbücher» nicht erstellt werden dürfen; Wohlgemuth Hans H., Datenschutz für Arbeitnehmer, Neuwied/Darmstadt 1983, S. 60, mit Hinweisen; vgl. auch Kroll Joachim, Datenschutz im Arbeitsverhältnis, Königstein 1981, S. 106 f.). III. ZULÄSSIGKEIT DER IDENTIFIZIERUNG DER GESPRÄCHSTEILNEHMER DURCH VERLANGEN EINER DETAILLIERTEN ABRECHNUNG
1. Im privaten Lebensbereich Für den privaten Bereich stellt sich die Frage, ob das Verlangen einer detaillierten Abrechnung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 ZGB darstellt. Betroffen ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht des Anrufenden. Nach der genannten Vorschrift kann jedermann, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutze gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Aus Art. 28 Abs. 2 ZGB geht hervor, dass nach geltendem Recht die Bekanntgabe durch die PTT-Betriebe an den Abonnenten des Telefonanschlusses grundsätzlich keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Art. 10 der vorerwähnten Verordnung (s. vorne Ziff. I) die detaillierte Rechnungsstellung erlaubt. Ebenso liegt grundsätzlich keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn der Abonnent den Familienmitgliedern oder anderen Benützern des Telefonapparats mitgeteilt hat oder sich eindeutig aus den Umständen 3
ergibt, dass eine detaillierte Rechnungsstellung erfolgt, nach welcher die jeweils angewählten Anschlüsse festgestellt werden können. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der jeweilige Benützer des Telefons in Kauf nimmt, dass später von den PTT die betreffenden Angaben gemacht werden und der Abonnent mit kleinerem oder grösserem Aufwand feststellen kann, mit wem der Benützer seines Telefons seinerzeit telefoniert hat. In solchen Fällen kann von einer vorgängigen Einwilligung der betroffenen Person ausgegangen werden. Unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts unzulässig ist dagegen das Auskunftsbegehren an die PTT-Betriebe eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, wenn sich der andere Ehepartner gegen die detaillierte Abrechnung ausspricht. Die detaillierte Abrechnung soll nicht ermöglichen, dass ein misstrauischer Ehegatte den im Haushalt getätigten Telefonverkehr überwacht, indem er jeweils lückenlos feststellen kann, mit wem und wie lange sein Ehepartner telefoniert hat. Eine derartige Beschattung des Telefonverkehrs steht in einem diametralen Widerspruch zu Art. 159 Abs. 2 ZGB, nach welcher Bestimmung die Ehegatten sich gegenseitig verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren. Dabei ist unmassgeblich, welcher Ehegatte extern als Abonnent des Telefonapparates auftritt und die Telefonrechnung bezahlt, weil im internen Verhältnis der Ehegatten beide zum Unterhalt der Familie verpflichtet sind, sei es durch Geldzahlung oder durch andere Leistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Minderjährige Familienmitglieder beziehungsweise die von ihnen angerufenen Personen (z. B. der geschiedene Vater des Kindes) können sich grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 28 ZGB gegen die detaillierte Telefonrechnung zur Wehr setzen. Dies folgt aus dem Erziehungsrecht beziehungsweise dem Inhalt der elterlichen Gewalt (s. Art. 296, 301 ff. ZGB). Allerdings sind auch hier Differenzierungen notwendig. Einerseits sind sich Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB), und haben die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Dazu gehört auch eine gewisse Freiheit im Umgang mit Kollegen und entsprechende Kommunikation. Andrerseits wird auch in diesem Lebensbereich des Kindes die elterliche Gewalt nicht gegenstandslos (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Entscheidend ist deshalb immer, ob die Ausübung der elterlichen Gewalt (Erziehungsrecht und -pflicht) zum Wohle des Kindes oder die Freiheit seiner Lebensgestaltung mit dem Ziele der späteren Selbständigkeit und Reife von grösserer Wichtigkeit sind. Im Zweifelsfall wird man hier wohl von einem allgemeinen Grundsatz auszugehen haben, dass die Eltern durch eine detaillierte Telefonabrechnung den Telefonverkehr der Kinder überwachen dürfen. Dies dürfte allerdings nicht mehr zulässig sein, wenn ein Kind im gemeinsamen Haushalt kurz vor der Mündigkeit steht. Wird die detaillierte Abrechnung zum Beispiel verlangt, um etwa zu kontrollieren, ob die kurz vor der Mündigkeit stehende Tochter immer noch mit dem gleichen Freund telefoniert, so ist das Auskunftsbegehren rechtswidrig, weil damit das Persönlichkeitsrechts der Betroffenen ohne Vorliegen eines überwiegenden privaten Interesses verletzt wird. 4
Für Personen, welche nicht dauernd im Haushalt des Abonnenten leben, aber dennoch in regelmässigen Abständen das Telefon benützen (z. B. Untermieter), dürfte das Verlangen einer detaillierten Abrechnung nur in speziellen Ausnahmefällen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Externe Personen, die vermeiden wollen, dass die hergestellte Telefonverbindung dem Abonnenten zur Kenntnis gelangt, kann - im Gegensatz zum Ehepartner - durchaus zugemutet werden, dass sie an einem anderen Ort, zum Beispiel in einer öffentlichen Telefonzelle, telefonieren.
2. Im geschäftlichen Bereich (insbesondere Arbeitsbereich)
a. Ohne interne Registrierung in der Hauszentrale Das Hauptproblem der detaillierten Abrechnung im geschäftlichen Bereich stellt die Registrierung von Telefongesprächen des Arbeitnehmers dar, welche dieser von einem ihm zur Verfügung gestellten Apparat aus tätigt und wo keine Vermittlung durch die Hauszentrale notwendig ist. Ist der betreffende Anschluss dem Arbeitnehmer fest zugeteilt, so kann der Arbeitgeber anhand einer detaillierten Abrechnung ohne weiteres feststellen, mit wem, zu welchem Zeitpunkt und für wie lange der Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag telefoniert. Für die Zulässigkeit der detaillierten Abrechnung müssen auch hier - wie im familiären Bereich - die im Spiele stehenden Interessen einander gegenübergestellt werden. Nach Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der anderen Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321d OR). Sinngemäss gleichlautende Vorschriften bestehen auch im Beamtenrecht. Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zweifellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefongespräche - unabhängig davon, ob dieser anruft oder selbst angerufen wird - über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus den Telefonanschluss blockiert und damit den Geschäftsverkehr behindert, indem zum Beispiel Kunden, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch erreichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber durch allgemeine Anordnung oder spezielle Weisungen jedoch kein Verbot erlassen, nach welchem dem Arbeitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Betriebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Arbeitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem eine detaillierte 5
Abrechnung über die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Anschlüsse, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Das Einverlangen der detaillierten Abrechnung mit den genannten Angaben führt letztlich zu einem Überwachungssystem, mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat (s. auch die herrschende Meinung in Deutschland, wonach Telefonkontrollen als mitbestimmungspflichtig gelten, Schaub Günter, Arbeitsrechts-Handbuch,
5. Aufl., München 1983). Wird vom Arbeitgeber durch spezielle Weisung oder allgemeine Anordnung ein Verbot erlassen, wonach der Arbeitgeber von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier nicht in Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhalten, und das Einverlangen der detaillierten Abrechnung ist als zulässig zu erachten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über die detaillierte Abrechnung aufgeklärt werden. In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Kosten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anschlüsse erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtliche Mindeststandard ergibt sich direkt aus Art. 328 Abs. 1 OR. Bei Telefonapparaten, welche einem Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten zur Verfügung gestellt werden, können sich zudem zusätzliche Probleme hinsichtlich des Beamtengeheimnisses stellen. Handelt es sich bei der Stelle, welche die detaillierten Listen kontrolliert, um eine administrative Behörde ausserhalb der betreffenden Verwaltungseinheit, so kann die kontrollierende Behörde einen Einblick in den Tätigkeitsbereich der kontrollierten Stelle gewinnen, der ihr sachlich nicht zusteht.
b. Mit interner Registrierung durch die Hauszentrale Aufgrund des heutigen technischen Standards besteht die Möglichkeit, dass Telefonanschlüsse, welche über die Hauszentrale hergestellt werden, ohne Mithilfe der PTT-Betriebe registriert werden. Im Arbeitsverhältnis gelten dabei die unter a. dargestellten Grundsätze. Namentlich in denjenigen Fällen, wo der Arbeitgeber kein eigentliches Verbot privater Telefongespräche erlassen hat oder wo eine entsprechende Betriebsübung besteht und der Arbeitnehmer ohne manuelle Vermittlung der Hauszentrale einen externen Telefonanschluss anwählen kann, ist die Registrierung von angewähltem Anschluss, Datum und Dauer des Telefongespräches unter dem Blickwinkel von Art. 328 Abs. 1 OR unzulässig. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die einzelnen Telefonapparate einem grösseren und relativ offenen Benützerkreis zur Verfügung gestellt und damit in der Folge in einem gewissen Umfang auch auf eine Kontrolle der persönlichen Kontakte des Arbeitnehmers geschäftlicher oder privater Natur verzichtet. Der Arbeitgeber, welcher über eine Hauszentrale verfügt, soll nicht 6
ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ein eigentliches Überwachungssystem im Betrieb aufziehen können und in der Lage sein, die entsprechenden Daten gewissermassen «auf Vorrat» zu speichern. Nur wenn der Arbeitgeber ein eigentliches Verbot privater Telefongespräche erlassen hat und der Arbeitnehmer demzufolge auch wissen muss, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit die entsprechenden internen Kontrollen erfolgen werden, verstösst die Registrierung nicht gegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (strenger ist das deutsche Schrifttum, wo zum Teil die Meinung vertreten wird, dass die Erfassung generell unzulässig ist, so Däubler Wolfgang, Das Arbeitsrecht, Hamburg 1981/82, Ziff. 5.4.1, beziehungsweise, dass die Erfassung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des angewählten Abonnenten rechtswidrig sei, S. 4, Tätigkeitsbericht des Deutschen Bundesbeauftragten für den Datenschutz, S. 39; Wohlgemuth, a.a.O., S. 72). Allerdings muss auch hier dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschafft werden, bei Notfällen oder während der Pausen von einem nicht überwachten Apparat aus telefonieren zu können (s. vorne a.). Ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses ist die Registrierung der angewählten Anschlüsse unzulässig und verstösst klarerweise gegen Art. 28 ZGB. So darf zum Beispiel in der Hauszentrale eines Hotels nicht die ganze Nummer des angewählten Anschlusses aufgezeichnet werden. Durch technische Vorkehren muss dafür gesorgt werden, dass sich die Aufzeichnung auf die Taxe, das Datum und die Dauer des Anrufes und allenfalls noch den Ortsanschluss des angewählten Abonnenten beschränkt. Dass andernfalls der notwendige Beweis für die geschuldete Taxe nicht möglich wäre, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Es kann nicht zulässig sein, unter dem Titel der Organisation des Hotelbetriebes (Abrechnungen usw.) eine lückenlose Überwachung der Gespräche des Hotelgastes herbeizuführen. IV. LÖSCHEN DER DATEN Auch wenn die automatische Registrierung der getätigten Telefonanrufe nach den dargestellten Grundsätzen im Einzelfall zulässig ist, muss verlangt werden, dass die Daten nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne gelöscht beziehungsweise vernichtet werden. Dies gilt insbesondere bei der Registrierung durch Hauszentralen. Dem Inhaber der Datensammlung ist zuzumuten, dass er die Daten innert einer bestimmten Frist prüft und von ihnen Gebrauch macht, indem er zum Beispiel dem Arbeitnehmer wegen exzessiver Privatgespräche im Betrieb verwarnt. Nach Ablauf einer Frist von maximal ein bis drei Monaten, je nach Grösse des Betriebes, besteht kein legitimes Interesse mehr an einer Aufbewahrung der Daten. Diese Löschungspflicht ergibt sich auch aus dem betroffenen Persönlichkeitsrecht der angerufenen Person, weil eine zeitlich fortdauernde Speicherung der Daten geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Dies gilt sinngemäss auch für die Bekanntgabe der Daten durch die PTT-Betriebe mittels detaillierter Rechnungsstellung. Nach Ablauf einer vernünftig bemessenen Frist von einigen wenigen Monaten nach der Rechnungsstellung hat der Abonnent kein schätzenswertes Interesse mehr an der Bekanntgabe der angewählten Anschlüsse durch die PTT-Betriebe. In derartigen Fällen dient die Bekanntgabe nämlich regelmässig nicht mehr dem Interesse des 7
Telefonabonnenten an einer korrekten Rechnungsstellung, sondern der Überwachung und der Beschaffung von Beweismitteln, zum Beispiel in einem Arbeits- oder Scheidungsprozess. V. SCHLUSSFOLGERUNG Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die detaillierte Rechnungsstellung in zahlreichen Fällen geeignet ist, sowohl die Persönlichkeitsrechte der anrufenden als auch der angerufenen Person zu verletzen. Damit verstösst Art. 10 der Verordnung 1 zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz unter Umständen gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das ungeschriebene verfassungsmässige Grundrecht der persönlichen Freiheit beziehungsweise gegen Art. 28 ZGB und Art. 328 OR (zu den weiteren Bestimmungen, welche tangiert sein können, s. vorne Ziff. III). Da die erforderliche Interessenabwägung von den PTT-Betrieben im Einzelfall nicht vorgenommen werden kann, sollten diese in der Praxis verzichten, die vollständigen Telefonnummern, welche vom betreffenden Telefonapparat aus angewählt werden, dem Abonnenten bekanntzugeben (s. auch hinten Ziff. VI). Auch hinsichtlich des Rechtsschutzes der betroffenen Person drängt sich ein derartiges Vorgehen auf. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, jeweils gegen den Abonnenten gerichtlich vorzugehen (Klage auf Unterlassung). Zudem wird im familiären Bereich ein derartiges Prozedere kaum durchgeführt werden. Ein weiteres Problem besteht darin, dass dem Betroffenen die Auskunftserteilung der PTT-Betriebe in den meisten Fällen gar nicht bekannt wird und er sich demzufolge auch nicht gerichtlich wehren kann. VI. DE LEGE FERENDA Art. 16 Abs. l des Entwurfs zum Fernmeldegesetz (BBl 1988 I 1373) sieht vor, dass die PTT-Betriebe dem Abonnenten Auskunft geben dürfen über
a. Zeitpunkt, Dauer und Taxen der Verbindungen, die über seinen Anschluss hergestellt wurden;
b. die Ortszentralen, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen sind. Damit soll inskünftig die Bekanntgabe der angewählten Anschlüsse ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist sachgerecht, weil sie einerseits dem Abonnenten immer noch genügende Kontrollmöglichkeiten über die von seinem Anschluss aus getätigten Anrufe ermöglicht und andrerseits eine weitgehende Übereinstimmung zwischen zulässiger Bekanntgabe durch die PTT-Betriebe beziehungsweise Einholen der betreffenden Auskünfte durch den Abonnenten herstellt (s. vorne Ziff. II). Allerdings ist auch bei dieser gesetzlichen Regelung nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Einholen der Auskünfte durch den Abonnenten (z. B. bei einer äusserst kleinen Zahl von Abonnenten der Ortsnetze) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. 8
Weiter bleibt zu beachten, dass durch die gesetzliche Regelung in Art. 16 des Fernmeldegesetzes keine Regelung der Registrierung in den Hauszentralen herbeigeführt wird. Hier richtet sich die Zulässigkeit der Registrierung weiterhin nach den dargestellten Grundsätzen. Den datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte jedoch bei der Konzessionierung der Hauszentralen Rechnung getragen werden. 9
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 53.15 - Bundesamt für Justiz, 24. August 1988 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1989 Année Anno Band 53 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 920 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.