Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Inkrafttreten der ersten Massnahmen der Aufgabenneuverteilung im
Flüchtlingswesen wird seit 1987 die Zuständigkeit des Bundes - mit gewissen
Ausnahmen (Abs. 4, vgl. neue Absatznummerierung gemäss Revision des
Asylgesetzes vom 20. Juni 1986, BBl 1986 II 666) - auf Flüchtlinge, denen die
Schweiz Asyl gewährt hat, bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
beschränkt. Gleichzeitig werden im Art. 40a die Kantone zur Weiterführung
der Fürsorge verpflichtet - wiederum unter Vorbehalt von Art. 31 Abs. 4.
Lassen sich nun gestützt auf Art. 37 AsylG (Ausrichtung von
Fürsorgeleistungen) Eingliederungsleistungen des Bundes an Flüchtlinge
mit Niederlassungsbewilligung ausrichten, soweit es sich nicht um die in
Art. 31 Abs. 4 ausdrücklich genannten Kategorien handelt?
Diese Frage muss eindeutig mit Nein beantwortet werden.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen erfolgt für den
ganzen Bereich der Fürsorge in Art. 31 AsylG. Dies war schon vor dem
Inkrafttreten der Aufgabenneuverteilung der Fall (BBl 1977 III 131). Die
Aufgabenneuverteilung hat an dieser grundsätzlichen Stellung des Art. 31
im Rahmen des Asylgesetzes nichts geändert. Sie hat bloss die Zuständigkeit
des Bundes auf Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
beschränkt. Eine nach «Fürsorge» und nach «Eingliederung» differenzierte
Zuständigkeitsverteilung liegt weder dem geltenden noch dem geänderten
Art. 31 AsylG zugrunde. Für eine Weiterführung von Integrationshilfen
des Bundes an Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung fehlt deshalb
die gesetzliche Grundlage. Dass eine derartige Praxis praeter legem wäre,
ergibt sich auch aus der Ausnahmeklausel von Art. 31 Abs. 4 AsylG, die
nur für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen gilt, nicht aber generell für
Integrationshilfen.
Art. 37 AsylG ist demgegenüber nicht zuständigkeitsbegründend. Diese
Bestimmung umschreibt bloss, nach welchen Grundsätzen Fürsorgeleistungen
auszurichten sind und welchem Zweck sie dienen.
Aus der Botschaft zum Asylgesetz geht zudem deutlich hervor, dass der
in Art. 37 verwendete Ausdruck «Eingliederung» ein Bestandteil des
umfassenden Begriffs «Fürsorge» bzw. «Fürsorgeleistungen» ist:
«Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch die Flüchtlinge von den
Hilfswerken im Rahmen der Grundsätze der öffentlichen Fürsorge unterstützt
werden, wobei ihrer besonderen Lage Rechnung getragen wird. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn ein Flüchtling einen Sprachkurs besuchen oder
beruflich umgeschult werden muss, damit er in unserem Lande eine Anstellung
finden kann.» (BBl 1977 III 133).
Dieses Verständnis hat bei der Formulierung von Art. 37 deutlichen
Niederschlag gefunden («namentlich soll die soziale und berufliche
Eingliederung erleichtert werden»).
Mit der Änderung von Art. 31 verbleibt - mit Ausnahme des Vorbehalts
von Art. 31 Abs. 4 - kein Raum mehr für spezielle Eingliederungsleistungen
des Bundes für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung; diese Aufgabe
wird vielmehr - mit der allgemeinen Fürsorgezuständigkeit - den Kantonen
übertragen. Die Unterteilung in Basisfürsorge und in Eingliederungshilfen
kann deshalb nicht als Ansatzpunkt für eine differenzierte Aufgabenteilung
E. 2 verwendet werden. Die Ausrichtung von Eingliederungsleistungen hätte eine komplizierte und gespaltene Zuständigkeit zur Folge. Es muss deshalb den Kantonen überlassen bleiben, inwieweit sie die Eingliederung von Flüchtlingen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit eigenen Massnahmen fördern und auf die Dienstleistungen und Erfahrungen der Hilfswerke zurückgreifen wollen.
E. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 52.1 - Bundesamt für Justiz, 23. September 1986; zitierte Bestimmungen gemäss Stand am 30. November 1987 angepasst In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1988 Année Anno Band 52 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 665 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 52.1 Bundesamt für Justiz, 23. September 1986; zitierte Bestimmungen gemäss Stand am 30. November 1987 angepasst Asile. Assistance des réfugiés. L’allocation de prestations destinées à faciliter l’intégration après l’octroi de l’autorisation d’établissement ressortit en principe aux cantons. Est réservée la compétence de la Confédération à l’égard de certaines catégories de réfugiés. Asyl. Unterstützung der Flüchtlinge. Für Eingliederungsleistungen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Flüchtlingskategorien. Asilo. Assistenza dei rifugiati. Per il versamento di prestazioni destinate a facilitare l’integrazione dopo la concessione del permesso di domicilio sono in principio competenti i Cantoni. E’riservata la competenza della Confederazione nei confronti di determinate categorie di rifugiati. Kann der Bund Integrationshilfen an einzelne Flüchtlingsgruppen
- im Rahmen spezifischer Projekte - auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausrichten? Im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG SR 142.31) wird in Art. 31 die Zuständigkeit des Bundes für die Flüchtlingsfürsorge mit Delegationsmöglichkeiten an Hilfswerke und Kantone verankert. Mit dem 1
Inkrafttreten der ersten Massnahmen der Aufgabenneuverteilung im Flüchtlingswesen wird seit 1987 die Zuständigkeit des Bundes - mit gewissen Ausnahmen (Abs. 4, vgl. neue Absatznummerierung gemäss Revision des Asylgesetzes vom 20. Juni 1986, BBl 1986 II 666) - auf Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung beschränkt. Gleichzeitig werden im Art. 40a die Kantone zur Weiterführung der Fürsorge verpflichtet - wiederum unter Vorbehalt von Art. 31 Abs. 4. Lassen sich nun gestützt auf Art. 37 AsylG (Ausrichtung von Fürsorgeleistungen) Eingliederungsleistungen des Bundes an Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung ausrichten, soweit es sich nicht um die in Art. 31 Abs. 4 ausdrücklich genannten Kategorien handelt? Diese Frage muss eindeutig mit Nein beantwortet werden. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen erfolgt für den ganzen Bereich der Fürsorge in Art. 31 AsylG. Dies war schon vor dem Inkrafttreten der Aufgabenneuverteilung der Fall (BBl 1977 III 131). Die Aufgabenneuverteilung hat an dieser grundsätzlichen Stellung des Art. 31 im Rahmen des Asylgesetzes nichts geändert. Sie hat bloss die Zuständigkeit des Bundes auf Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung beschränkt. Eine nach «Fürsorge» und nach «Eingliederung» differenzierte Zuständigkeitsverteilung liegt weder dem geltenden noch dem geänderten Art. 31 AsylG zugrunde. Für eine Weiterführung von Integrationshilfen des Bundes an Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung fehlt deshalb die gesetzliche Grundlage. Dass eine derartige Praxis praeter legem wäre, ergibt sich auch aus der Ausnahmeklausel von Art. 31 Abs. 4 AsylG, die nur für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen gilt, nicht aber generell für Integrationshilfen. Art. 37 AsylG ist demgegenüber nicht zuständigkeitsbegründend. Diese Bestimmung umschreibt bloss, nach welchen Grundsätzen Fürsorgeleistungen auszurichten sind und welchem Zweck sie dienen. Aus der Botschaft zum Asylgesetz geht zudem deutlich hervor, dass der in Art. 37 verwendete Ausdruck «Eingliederung» ein Bestandteil des umfassenden Begriffs «Fürsorge» bzw. «Fürsorgeleistungen» ist: «Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch die Flüchtlinge von den Hilfswerken im Rahmen der Grundsätze der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, wobei ihrer besonderen Lage Rechnung getragen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Flüchtling einen Sprachkurs besuchen oder beruflich umgeschult werden muss, damit er in unserem Lande eine Anstellung finden kann.» (BBl 1977 III 133). Dieses Verständnis hat bei der Formulierung von Art. 37 deutlichen Niederschlag gefunden («namentlich soll die soziale und berufliche Eingliederung erleichtert werden»). Mit der Änderung von Art. 31 verbleibt - mit Ausnahme des Vorbehalts von Art. 31 Abs. 4 - kein Raum mehr für spezielle Eingliederungsleistungen des Bundes für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung; diese Aufgabe wird vielmehr - mit der allgemeinen Fürsorgezuständigkeit - den Kantonen übertragen. Die Unterteilung in Basisfürsorge und in Eingliederungshilfen kann deshalb nicht als Ansatzpunkt für eine differenzierte Aufgabenteilung 2
verwendet werden. Die Ausrichtung von Eingliederungsleistungen hätte eine komplizierte und gespaltene Zuständigkeit zur Folge. Es muss deshalb den Kantonen überlassen bleiben, inwieweit sie die Eingliederung von Flüchtlingen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit eigenen Massnahmen fördern und auf die Dienstleistungen und Erfahrungen der Hilfswerke zurückgreifen wollen. 3
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 52.1 - Bundesamt für Justiz, 23. September 1986; zitierte Bestimmungen gemäss Stand am 30. November 1987 angepasst In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1988 Année Anno Band 52 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 000 665 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.