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23. Juni 1995 1601 Motion Wick Anton, Leuenberger Ernst, Rychen, Schenk, Schmid Samu- el, Schnider, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Weyeneth, Züger (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die grundsätzliche Frage ist die, ob die Neat während der Bauzeit direkt aus der Bundeskasse bezahlt und den Benut- zern ohne Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt werden soll, wie dies bei anderen Infrastrukturbauten der öf- fentlichen Hand oft der Fall ist (z. B. Gemeindestrassen). Bundesrat und Parlament haben bei der Neat eine Lösung gewählt, die darin besteht, dass grundsätzlich die zukünfti- gen Benutzer (aus allen Ländern) das Werk bezahlen, indem die Investition amortisiert und verzinst werden muss. ArtikeM4 Absatz 3 des Alpentransitbeschlusses vom
4. Oktober 1991 hält deshalb fest: «Mit Inbetriebnahme eines Bauabschnittes werden die Baukredite mit den aufgelaufe- nen Zinsen in variabel verzinsliche und innert 60 Jahren rückzahlbare Darlehen konsolidiert.» Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Bahnen ein Interesse an möglichst ko- stengünstigen Bauwerken haben. Andererseits müssen die Bahnen SBB und BLS Kosten über- nehmen, die der Konkurrent, nämlich das Strassenfahrzeug, nicht tragen muss. Die Bahn muss insbesondere bei den Ta- rifen im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene und beim Au- toverlad auf die Preise der Konkurrenz, der Strasse, Rück- sicht nehmen. Bei der Strasse müsste das Kostendeckungsprinzip pro Ein- zelstrecke gleich durchgesetzt werden wie bei der Bahn. Vor allem bei den Personenwagen ist aber auch in Zukunft nur eine pauschale «Benützungsgebühr» über den Treibstoffzoll und -Zuschlag vorgesehen. Es ist wohl denkbar, auch in Zu- kunft aus der Treibstoffkasse Tarifverbilligungen für den Au- toverlad auszurichten und damit der Bahn zu erlauben, die Investitionen zu verzinsen und abzuschreiben. Dieses Vor- gehen ist aber kompliziert und mit Unsicherheiten verbun- den, so dass es zweckmässiger ist, die Darlehen aus Treib- stoffzollgeldern als nichtverzinslich und nichtrückzahlbar vor- zusehen. Eine Finanzierung mit Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträ- gen der öffentlichen Hand wird auch bei den französischen TGV-Linien praktiziert. Der Staat und allenfalls die Regionen übernehmen bei einzelnen Strecken einen Teil der Investiti- onssumme direkt, wenn keine genügende betriebswirtschaft- liche Rentabilität ausgewiesen werden kann, das Vorhaben aber aus gesamtwirtschaftlichen, raumplanerischen, umwelt- politischen oder anderen Gründen sinnvoll ist. Die in meiner Motion verlangte Änderung des Alpentransitbe- schlusses sollte in den nächsten Monaten dem Parlament unterbreitet werden, damit die ganze Diskussion über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens versachlicht werden kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 3. Mai 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 3 mai 1995 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Le président: M. Borer Roland combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 95.3135 Motion Wick Aufhebung der Flossordnung Règlement pour le flottage. Abrogation Wortlaut der Motion vom 21. März 1995 Der Bundesrat wird gebeten, die «Flossordnung für den schweizerisch-badischen Rhein von der Aaremündung bis zur schweizerischen Grenze ....» (SR 747.224.322) aufzuhe- ben. Texte de la motion du 21 mars 1995 Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le «Règlement pour le flottage sur le Rhin frontière entre la Suisse et le Grand- Duché de Bade ....» (RS 747.224.322). Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Flossordnung wurde im Jahre 1908 erlassen, dem glei- chen Jahr, in welchem die Konzession für das erste Lauf- kraftwerk am Rhein, nämlich Augst-Wyhlen, erteilt wurde. Mit dem Bau dieses Kraftwerkes ist die Flossordnung obsolet worden, hat doch dieses Kraftwerk die Flösserei verunmög- licht. Die Flossordnung ist folglich seit ihrem Inkrafttreten überholt! Dennoch wird sie demnächst im Rahmen des Neu- drucks der Systematischen Rechtssammlung wieder aufer- stehen. Es wäre folglich an der Zeit, dass der Bundesrat in einem einseitigen Kraftakt der Deregulierung die Flossord- nung aufheben würde. Der damalige Vertragspartner, das Grossherzogtum Baden, existiert bekanntlich schon längst nicht mehr. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mai 1995 Der Bundesrat ist mit der Zielsetzung der Motion grundsätz- lich einverstanden. Flösserei auf dem Rhein im Sinne der Flossordnung findet keine mehr statt. Die Flossordnung könnte demnach grundsätzlich aufgehoben werden. Der Rhein ist jedoch ein deutsch-schweizerisches Grenzgewäs- ser, das unter das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwi- schen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betref- fend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basels (SR 0.747.224.32) fällt. Dieses Überein- kommen gilt nach wie vor und bestimmt in Artikel 2, dass, so- weit nötig oder zweckmässig, die polizeilichen Bestimmun- gen aufgrund vorausgegangener Verständigung beider Re- gierungen in allen wesentlichen Punkten gleichlautend erlas- sen werden. Die Aufhebung der Flossordnung bedarf somit einer vorgängigen Absprache mit der Rechtsnachfolgerin des Grossherzogtums Baden, dem Land Baden-Württem- berg. Der Bundesrat ist bereit, diesbezügliche Gespräche mit dem Land Baden-Württemberg aufzunehmen. Er kann je- doch aus den oben angeführten Gründen die Flossordnung nicht einseitig aufheben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Wick Aufhebung der Flossordnung Motion Wick Règlement pour le flottage. Abrogation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3135 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1995 - 08:00 Date Data Seite 1601-1601 Page Pagina Ref. No 20 025 812 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.