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94.080-16

Ch Vb · 1994-12-06 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-16 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 1165-1166 Page Pagina Ref. No 20 025 131 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

E. 6 décembre 1994 Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.080-17 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, dem Entwurf zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zuzustimmen. Aus der Fahne und den ausgeteilten Anträgen sehen Sie, dass der Gesetzentwurf im Grunde genommen wenig bestritten ist Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs- wesen (Gatt-Übereinkommen) stellt einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung im internationalen Handel dar. Dieses Übereinkommen gehört zu den drei sogenannt plurilateralen Abkommen, die wir in unserem zweiten Bundesbeschluss (vgl. 94.079) genehmigt haben, der nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht Das Ziel dieses Abkom- mens besteht in der Erhöhung der Effizienz beim Einsatz öf- fentlicher Mittel. Die öffentlichen Haushalte sollen dank Ko- steneinsparungen entlastet werden. Es geht darum, konse- quent den Wettbewerb zu erreichen und damit den Leistungs- druck zu erhöhen und auch die Wettbewerbsfähigkeit der An- bieter zu stärken. Nach der Ablehnung des EWR durch die Schweiz bietet das Gatt auch die einzige Grundlage, um im Bereich des öffentli- chen Beschaffungswesens mit der EU und den Efta-Staaten zusammenzuarbeiten. Bei diesem öffentlichen Beschaffungs- wesen geht es um einen zentralen Bereich der Volkswirtschaft Sie entnehmen der Botschaft, dass in der Schweiz die öffentli- chen Ausgaben für Bauten und Materialeinkäufe bereits 26 Milliarden Franken erreichen sollen. Das ist eher eine un- tere Grenze, wenn ich die Zahlen konsultiere, die das Bundes- amt für Konjunkturfragen im Zusammenhang mit der Beant- wortung eines Postulates der CVF-Fraktion im Bericht «Der schweizerische Binnenmarkt» publiziert hat Zählen wir noch die Dienstleistungen hinzu, kommen wir auf über einen Zehn- tel des Bruttoinlandproduktes. Für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft sind diese staatlichen Anteile noch erheblich höher. Im Baugewerbe erreicht dieser Anteil einen Drittel, im Tiefbau sind die öffentlichen Anteile sogar dominierend. Geltende gesetzliche Bestimmungen für die Auftragsvergabe finden sich in der Einkaufsverordnung des Bundes, in der Submissionsverordnung sowie in gewissen Spezialbestim- mungen, insbesondere in der Nationalstrassengesetzge- bung, im Beschluss über die Neat und in den entsprechenden Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr. Die rechtliche Situation ist aber insgesamt unbefriedigend. Die Auftragsvergeber haben einen sehr grossen Spielraum bei der Vergabe. Eine Bekanntmachung der Vergabe ist nicht vorge- schrieben, und damit mangelt es an Transparenz. Auch fehlt der Rechtsschutz. Das Bundesgericht sieht in einem solchen Zuschlag keinen hoheitlichen Akt, der mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Diese Praxis gilt nicht nur auf Bundesebene. In aller Regel ist es auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gleich. Das Problem wurde erkannt Im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes des Bundesra- tes vom 20. Januar 1993 wurde die Revision von Einkaufsver- ordnung und Submissionsverordnung beschlossen, um eben dieses wichtige öffentliche Beschaffungswesen des Bundes zu liberalisieren. Damals war der Ausgang der Gatt-Verhand- lungen noch offen. Durch den Abschluss des Übereinkom- mens entstand dann eine neue Situation. Der Bundesrat hatte prioritär die Gesetzgebung an die Hand zu nehmen. Er stellte mit Beschluss vom 14. März 1994 die Revision der entspre- chenden Verordnungen zugunsten dieses neuen Bundesge- setzes über das öffentliche Beschaffungswesen zurück. Mit diesem Gesetz können wir das Gatt-Übereinkommen um- setzen und erhalten auch einen Baustein für die interne markt- wirtschaftliche Erneuerung. Zu seinem Geltungsbereich: Mit dem Gatt-Übereinkommen wird nicht nur der Bund, sondern werden auch die Kantone er- fasst - diese haben allerdings ihre Verpflichtungen autonom umzusetzen. Damit sind die staatlichen Behörden aller Stufen und auch die öffentlichen Versorgungsunternehmen dem Ab- kommen unterstellt Erfasst sind neben den Gütern auch alle Bauten und die Dienstleistungen. Anwendbar ist das Gatt- Übereinkommen auf die Beschaffungen, die gewisse Schwel- lenwerte übersteigen. Diese Schwellenwerte sind in soge- nannten Sonderziehungsrechten definiert; sie sind nach Auf- traggebern sowie nach Art der Beschaffung gestaffelt Für Gü- ter und Dienstleistungen beträgt dieser Schwellenwert 130000 Sonderziehungsrechte beim Bund, das entspricht 263 000 Schweizerfranken. Für die Kantone gilt ein Schwellen- wert von 403 000 Franken, für öffentliche Unternehmen ein sol- cher von 806 000 Franken. Im Falle von Bauleistungen gilt ein einheitlicher, höherer Schwellenwert von 5 Millionen Sonderziehungsrechten bzw. rund 10 Millionen Franken. Das Gatt-Übereinkommen soll auf Anfang 1996 in Kraft gesetzt werden. Bis dahin müssen wir es in Landesrecht umgesetzt haben. Zur Beurteilung des Gesetzes: Vor allem aus Kreisen der Wirt- schaft und des Gewerbes wurden zahlreiche Vorbehalte und Einwände angemeldet; die meisten jedoch sehr spät, erst nach unserer ersten Sitzung. Diese Vorbehalte waren aber alle nicht grundsätzlicher Art; sie befassten sich mit der Ausgestal- tung des Gesetzes im einzelnen. Die Kommission hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt Sie hat einige Änderungen - in aller Regel einstimmig - vorge- nommen. Es liegen nun zwei Einzelanträge-die Anträge Piller und Danioth - zum zentralen Artikel 20 vor, der die Abgebote zum Gegenstand hat Ferner liegt ein Antrag Josi Meier betref- fend die Prinzipien, die Verfahrensgrundsätze, gemäss Arti- kel 8 vor. Auf diese Anträge wird noch einzugehen sein. Unbestritten blieb in der Kommission, dass wir auch das öf- fentliche Beschaffungswesen liberalisieren müssen und wol- len, dass wir allen Beteiligten mehr Wettbewerb auferlegen wollen. Gleichzeitig muss das bedeuten, dass das Prinzip der gleich langen Spiesse konsequent umgesetzt wird. Für alle Anbieter, für solche aus dem Inland wie aus dem Ausland, sol- len die gleichen Spielregeln gelten. Die Rahmenbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie selbst nicht wieder zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen füh- ren. An zwei Beispielen haben wir das besonders intensiv dis- kutiert, die ich in die allgemeine Debatte einbeziehen will. Eine heikle, heisse Frage betraf die Abgebote. Sollen die ein- gereichten Offerten nun gelten, oder folgt der Offertstellung künftig eine Phase neuer Verhandlungen und eine Phase we- nig transparenter Abgebote? Die Kommission war sich bei die-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Dezember 1994 1165 Gatt/Uruguay-Runde #ST# 94.080-10 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur l'alcool Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht in Frage gestellt Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet Im- porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die Zollbelastung hoch sein. Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun- gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- bild mit berücksichtigen. Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt. Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur Vorlage. Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, eh. l, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 94.080-16 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom- mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not- wendig. Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban- ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin- gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran- kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt angebracht werden. Er lautet: «.... sofern keine anderslauten- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi- scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden kann. In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun- desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben. Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse- quentverteidigen können. In einem neu eingefügten Absatz Ibis des Artikels 3bis wird die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar- stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus- ländische Aufsichtsbehörden untersteht Diese Neuerung er- laubtes, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom- mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist- begünstigungsprinzip verlangen. Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter- breiteten Form vol l umfang l ich zugestimmt und beantragt Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge- nehmigen.

Gatt/Cycle d'Uruguay 1166 6 décembre 1994 Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.080-17 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, dem Entwurf zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zuzustimmen. Aus der Fahne und den ausgeteilten Anträgen sehen Sie, dass der Gesetzentwurf im Grunde genommen wenig bestritten ist Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs- wesen (Gatt-Übereinkommen) stellt einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung im internationalen Handel dar. Dieses Übereinkommen gehört zu den drei sogenannt plurilateralen Abkommen, die wir in unserem zweiten Bundesbeschluss (vgl. 94.079) genehmigt haben, der nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht Das Ziel dieses Abkom- mens besteht in der Erhöhung der Effizienz beim Einsatz öf- fentlicher Mittel. Die öffentlichen Haushalte sollen dank Ko- steneinsparungen entlastet werden. Es geht darum, konse- quent den Wettbewerb zu erreichen und damit den Leistungs- druck zu erhöhen und auch die Wettbewerbsfähigkeit der An- bieter zu stärken. Nach der Ablehnung des EWR durch die Schweiz bietet das Gatt auch die einzige Grundlage, um im Bereich des öffentli- chen Beschaffungswesens mit der EU und den Efta-Staaten zusammenzuarbeiten. Bei diesem öffentlichen Beschaffungs- wesen geht es um einen zentralen Bereich der Volkswirtschaft Sie entnehmen der Botschaft, dass in der Schweiz die öffentli- chen Ausgaben für Bauten und Materialeinkäufe bereits 26 Milliarden Franken erreichen sollen. Das ist eher eine un- tere Grenze, wenn ich die Zahlen konsultiere, die das Bundes- amt für Konjunkturfragen im Zusammenhang mit der Beant- wortung eines Postulates der CVF-Fraktion im Bericht «Der schweizerische Binnenmarkt» publiziert hat Zählen wir noch die Dienstleistungen hinzu, kommen wir auf über einen Zehn- tel des Bruttoinlandproduktes. Für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft sind diese staatlichen Anteile noch erheblich höher. Im Baugewerbe erreicht dieser Anteil einen Drittel, im Tiefbau sind die öffentlichen Anteile sogar dominierend. Geltende gesetzliche Bestimmungen für die Auftragsvergabe finden sich in der Einkaufsverordnung des Bundes, in der Submissionsverordnung sowie in gewissen Spezialbestim- mungen, insbesondere in der Nationalstrassengesetzge- bung, im Beschluss über die Neat und in den entsprechenden Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr. Die rechtliche Situation ist aber insgesamt unbefriedigend. Die Auftragsvergeber haben einen sehr grossen Spielraum bei der Vergabe. Eine Bekanntmachung der Vergabe ist nicht vorge- schrieben, und damit mangelt es an Transparenz. Auch fehlt der Rechtsschutz. Das Bundesgericht sieht in einem solchen Zuschlag keinen hoheitlichen Akt, der mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Diese Praxis gilt nicht nur auf Bundesebene. In aller Regel ist es auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gleich. Das Problem wurde erkannt Im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes des Bundesra- tes vom 20. Januar 1993 wurde die Revision von Einkaufsver- ordnung und Submissionsverordnung beschlossen, um eben dieses wichtige öffentliche Beschaffungswesen des Bundes zu liberalisieren. Damals war der Ausgang der Gatt-Verhand- lungen noch offen. Durch den Abschluss des Übereinkom- mens entstand dann eine neue Situation. Der Bundesrat hatte prioritär die Gesetzgebung an die Hand zu nehmen. Er stellte mit Beschluss vom 14. März 1994 die Revision der entspre- chenden Verordnungen zugunsten dieses neuen Bundesge- setzes über das öffentliche Beschaffungswesen zurück. Mit diesem Gesetz können wir das Gatt-Übereinkommen um- setzen und erhalten auch einen Baustein für die interne markt- wirtschaftliche Erneuerung. Zu seinem Geltungsbereich: Mit dem Gatt-Übereinkommen wird nicht nur der Bund, sondern werden auch die Kantone er- fasst - diese haben allerdings ihre Verpflichtungen autonom umzusetzen. Damit sind die staatlichen Behörden aller Stufen und auch die öffentlichen Versorgungsunternehmen dem Ab- kommen unterstellt Erfasst sind neben den Gütern auch alle Bauten und die Dienstleistungen. Anwendbar ist das Gatt- Übereinkommen auf die Beschaffungen, die gewisse Schwel- lenwerte übersteigen. Diese Schwellenwerte sind in soge- nannten Sonderziehungsrechten definiert; sie sind nach Auf- traggebern sowie nach Art der Beschaffung gestaffelt Für Gü- ter und Dienstleistungen beträgt dieser Schwellenwert 130000 Sonderziehungsrechte beim Bund, das entspricht 263 000 Schweizerfranken. Für die Kantone gilt ein Schwellen- wert von 403 000 Franken, für öffentliche Unternehmen ein sol- cher von 806 000 Franken. Im Falle von Bauleistungen gilt ein einheitlicher, höherer Schwellenwert von 5 Millionen Sonderziehungsrechten bzw. rund 10 Millionen Franken. Das Gatt-Übereinkommen soll auf Anfang 1996 in Kraft gesetzt werden. Bis dahin müssen wir es in Landesrecht umgesetzt haben. Zur Beurteilung des Gesetzes: Vor allem aus Kreisen der Wirt- schaft und des Gewerbes wurden zahlreiche Vorbehalte und Einwände angemeldet; die meisten jedoch sehr spät, erst nach unserer ersten Sitzung. Diese Vorbehalte waren aber alle nicht grundsätzlicher Art; sie befassten sich mit der Ausgestal- tung des Gesetzes im einzelnen. Die Kommission hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt Sie hat einige Änderungen - in aller Regel einstimmig - vorge- nommen. Es liegen nun zwei Einzelanträge-die Anträge Piller und Danioth - zum zentralen Artikel 20 vor, der die Abgebote zum Gegenstand hat Ferner liegt ein Antrag Josi Meier betref- fend die Prinzipien, die Verfahrensgrundsätze, gemäss Arti- kel 8 vor. Auf diese Anträge wird noch einzugehen sein. Unbestritten blieb in der Kommission, dass wir auch das öf- fentliche Beschaffungswesen liberalisieren müssen und wol- len, dass wir allen Beteiligten mehr Wettbewerb auferlegen wollen. Gleichzeitig muss das bedeuten, dass das Prinzip der gleich langen Spiesse konsequent umgesetzt wird. Für alle Anbieter, für solche aus dem Inland wie aus dem Ausland, sol- len die gleichen Spielregeln gelten. Die Rahmenbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie selbst nicht wieder zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen füh- ren. An zwei Beispielen haben wir das besonders intensiv dis- kutiert, die ich in die allgemeine Debatte einbeziehen will. Eine heikle, heisse Frage betraf die Abgebote. Sollen die ein- gereichten Offerten nun gelten, oder folgt der Offertstellung künftig eine Phase neuer Verhandlungen und eine Phase we- nig transparenter Abgebote? Die Kommission war sich bei die-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-16 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 1165-1166 Page Pagina Ref. No 20 025 131 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.