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94.080-06

Ch Vb · 1994-12-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Dezember 1994 1163 Gatt/Uruguay-Runde desrat erhält die Kompetenz, die Zollsätze für landwirtschaftli- che Erzeugnisse festzusetzen. Er kann diese Kompetenz dem EVD delegieren, welches dann nach Anhören des EFD ent- scheidet. Beide Bestimmungen haben zum Ziel, möglichst rasch reagie- ren, die Anpassung beschleunigen und damit auf veränderte Marktsituationen reagieren zu können. Für die Festsetzung der Zollansätze ist das Zolltarifgesetz die Rechtsgrundlage. Sie wissen, dass bei bestimmten Agrarprodukten Schwellen- preise und Zollkontingente festgelegt sind. Die Grundsätze und die Zuständigkeit werden im Landwirtschaftsgesetz gere- gelt. Aber auf jene Bestimmungen wird dann im Zolltarifgesetz verwiesen. Hier kommt nun die erste Frage von Frau Weber Monika Sie hat die erstaunlich hohen Zölle erwähnt. Es ist so, dass die bis- herigen Zölle für Einfuhren innerhalb der Zollkontingente blei- ben, dort gibt es keine Verschlechterung. Die höheren Zölle, die zum Schütze dienen, damit nicht zuviel über die Kontin- gente hereinkommt, gelten nur für die Mengen, die ausserhalb dieser Zollkontingente sind, also sozusagen als Kompensa- tion für die bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkun- gen. Das ist eigentlich der Witz am Ganzen. Ich will noch kurz auf das Zollgesetz (94.080-07) eingehen: Gemäss Artikel 9 des Gatt-Agrarabkommens müssen die Aus- fuhrbeiträge, z. B. die «Schoggi-Gesetz»-Beiträge, um 36 Pro- zent reduziert werden. Gleichzeitig wird mit der Tarifizierung die Zollbelastung für eingeführte Rohstoffe erhöht, soweit sie ausserhalb dieses Zollkontingentes, von dem ich gesprochen habe, importiert werden. Beide Massnahmen, hier gebe ich Frau Weber Monika recht, würden die schweizerische Nah- rungsmittelindustrie ausserordentlich schwer treffen, wenn man nicht gewisse Massnahmen ergreift. Im geltenden Recht gibt es nur für die Warenveredlung unter bestimmten Voraussetzungen eine Zollbegünstigung, nicht aber für die Verarbeitung - ein Prozess, wo das Eingeführte völlig umgewandelt wird. Eine Verarbeitung, welche Waren verändert, geniesst im geltenden Recht keine Vergünstigun- gen. Das soll nun mit der beantragten Änderung geändert wer- den. Sosoll auch der Verarbeitungsverkehr dem gleichen Re- gime unterstellt werden wie bisher der Veredlungsverkehr. Da- mit möchte man erreichen, dass die Nahrungsmittelindustrie für die Ausfuhr einigermassen gleich lange Spiesse wie die ausländische Konkurrenz hat. Ausländische Rohstoffe sollen zollbegünstigt eingeführt wer- den können, wenn sie in der Schweiz verarbeitet und wenn die Fertigprodukte danach wieder ausgeführt werden. Selbstverständlich will man die Erleichterungen im Rahmen dieses Veredlungsverkehrs nur gewähren, wenn das im Ge- samtinteresse unserer Volkswirtschaft liegt. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Erhaltung dieser Industrie liegen selbstverständlich in unserem Interesse. Die Einführung neuer Zollverfahren im Verarbeitungsverkehr hat auch praktische Auswirkungen. Sie erfordert die Schaf- fung erweiterter Zollagermöglichkeiten in privaten Räumen. Offene Zollager dienen dazu, dass grössere Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Ich glaube, dass man damit eine sehr starke Erleichterung für diese Industrien schafft, was si- cher auch dem Werkplatz Schweiz sehr nützen wird. Herr Ruesch hat nun einen Antrag (Art 17 Abs. 3 neu Zollge- setz-Entwurf) gestellt, der einen Kompromiss zwischen der Landwirtschaft und der Industrie darstellt. Ich habe mich infor- miert, was hier «mit anderen geeigneten Massnahmen» ge- meint sein könnte. Es könnte ein Sonderpreis für Milch oder für gewisse Rohstoffe sein, wenn diese ausgeführt werden. Der Bundesrat ist also in der Lage, diesen Kompromiss zu ak- zeptieren, ich würde mich nicht dagegen wehren. Noch eine Bemerkung zuhanden der Materialien in bezug auf die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein, zum Bundesbe- schluss über die Anpassung des Generaltarifs die dem Proto- koll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab- kommen von 1994 beigefügte Liste LIX-Schweiz-Liechten- stein (94.080-08): Mit diesem Bundesbeschluss erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat den Auftrag, die spezifischen Ansätze und die Zollkontingente der LIX-Liste in den General- tarif einzubauen. Gemäss Abkommen erfolgt der Zollabbau in mehreren, vertraglich festgelegten Stufen. Weil die Bundes- versammlung mit dem Bundesbeschluss über die Genehmi- gung der Gatt-Abkommen unter anderem auch die LIX-Liste mit den entsprechenden Zollansätzen und die Abbaustufen angenommen hat, ist es sinnvoll, die Zollansätze des General- tarifs auf dem Verordnungsweg anzupassen, weil uns die Gatt-rechtlichen Bestimmungen praktisch keinen Spielraum erlauben. Nun ist beim Accord pharmaceutique ein kleines Problem auf- getaucht. Sie finden diesen Accord pharmaceutique in den Beilagen l und IV. Dort werden auch Tarifnummern aufgeführt, welche zurzeit zum Teil noch strittig sind. Massgebend für die Zollbefreiung ist aber allein die Warenbezeichnung und nicht die Tarifnummer. Aus diesem Grund werden Tarifnummern nicht in den Generaltarif, sondern nur in den Gebrauchstarif aufgenommen. Die Begründung dafür ist folgende: Wenn sie in den Generaltarif aufgenommen werden, müsste allein schon bei einer Änderung der Nummer das entsprechende Prozedere- Verordnung, Aussenwirtschaftsbericht, Genehmi- gung durch das Parlament usw. - durchgeführt werden. Wir meinen, dies sei ein Aufwand, der der Sache nicht angemes- sen ist. Ich kann Ihnen zusichern, dass der Bundesrat alles daranset- zen wird, die Gesetze so zu handhaben, dass sie für unseren Werkplatz, für unsere Arbeitsplätze etwas bringen. Der Bun- desrat wird weiter alles daransetzen, dass die Gesetze wirt- schaftsfreundlich angewandt werden, und zwar soweit, wie dies der Kompromiss zulässt, den wir auch mit der Landwirt- schaft finden müssen, weil uns auch die Erhaltung der Land- wirtschaft ein grosses Anliegen ist. In diesem Sinn bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten und nachher- ich glaube, es gibt keine grossen Differenzen mehr- diese einzelnen Vorschriften zu genehmigen. Dem Antrag Ruesch können wir, wie gesagt, zustimmen. #ST# 94.080-06 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Zolltarifgesetz Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi sur le tarif des douanes Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. 1,11 Titre et préambule, eh. l, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Zolltarifgesetz Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi sur le tarif des douanes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080-06 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 1163-1163 Page Pagina Ref. No 20 025 127 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.