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94.080-04

Ch Vb · 1994-12-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Dezember 1994 1157 Postulat Petitpierre #ST# 94.080-03 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les dessins et modèles industriels Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BEI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l-lll Titre et préambule, eh. l-lll Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.080-04 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les brevets d'invention Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBIIV950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995) Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich möchte jene Punkte in Erinnerung rufen, die in der Kommission Anlass zu Bemer- kungen gegeben haben. Wir haben drei Detailfragen ange- tippt: Zuerst Artikel 2Literaa. Unser heutiges nationales Gesetz ver- langt, dass Erfindungen, deren «Veröffentlichung» oder «Ver- wertung» gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, von der Patentierung auszuschliessen sind. Diese Regelung hat sich an Artikel 53 Litera a des europäischen Pa- tentabkommens angelehnt und wurde von der Schweiz und den umliegenden Staaten in die nationalen Gesetze übernom- men. Gemäss Trips müssen wir nun «die Veröffentlichung» streichen. «Die Verwertung» bleibt in der Bestimmung. Die Be- deutung dieser Einschränkung ist sehr gering. Das Bage hat die Sache untersucht und keinen Fall gefunden, bei dem die Unterscheidung irgendeine Rolle gespielt hätte. In das Trips wollte man so wenig Ausschlussgründe wie möglich aufneh- men - das ist der eine Grund, weshalb von «der Veröffentli- nhiinritt in rlifìcor Roctimmi inn ahinocuhctn \juiirHo Man wnllto aber auch nicht, dass ein Staat in die Trickkiste greifen und sich auf den Standpunkt stellen könnte, die Veröffentlichung sei zwar unsittlich, weshalb man etwas nicht patentieren wolle, es dürfe aber trotzdem produziert werden. Deshalb hat man auf das «Tun», auf die Verwertung, und nicht auf die Veröffentli- chung abgestellt. Wir haben in der Kommission über zwei weitere Artikel kurz ge- sprochen, nämlich Art. 37 und Art 40a Beide befassen sich mit der Frage der Einschränkung von Zwangslizenzen. Diese dürfen nicht ausschliesslich sein. Nach Art. 37 ist die Erteilung dann möglich, wenn Gegenstände gemäss der Erfindungs- lehre während mehrerer Jahre ohne genügende Rechtferti- gung weder im Inland hergestellt noch hierher eingeführt wur- den. In Art. 40a war zu entscheiden, wann solche einfache Zwangslizenzen im Falle von Halbleitern zulässig sein sollten. Von den beiden Trips-Möglichkeiten, Lizenzerteilung für öf- fentliche nichtgewerbliche Zwecke und Behebung einer (in ei- nem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten) wett- bewerbswidrigen Praxis, nimmt der Entwurf nur die zweite in das interne Recht auf. Wir haben zugestimmt Die übrigen Be- stimmungen wurden diskussionslos genehmigt. Ich beantrage daher auch hier globale Abstimmung. Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, eh. l, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.3394 Postulat Petitpierre Finanzielle Unterstützung des «Fonds Mozart». Rechtliche Grundlagen Domaine public payant et «Fonds Mozart». Bases légales Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1994 Das Problem der Erhebung von Entschädigungen für die Auf- führung von Werken, die Gemeingut geworden sind, ist nicht mehr neu. Eine von Lord Yehudi Menuhin getragene und von Komponisten, ausübenden Künstlern und Verwertungsgesell- schaften unterstützte Initiative verleiht ihm eine ganz beson- dere Aktualität: Es handelt sich um den 1991 geschaffenen «Fonds Mozart» zur Finanzierung von Aktivitäten, die dazu be- stimmt sind, das Leiden in der Welt zu mildern und zu verhin- dern. Der Fonds wird gegenwärtig durch freiwillige Beiträge fi- nanziert Voraussetzung für seinen Ausbau ist aber seine Fi- nanzierung durch Entschädigungen, die nach dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist erhoben werden. Das Parla- ment des Vereinigten Königreichs und der Europarat haben sich bereits des Problems angenommen. In verschiedenen Staaten soll die Frage nächstens diskutiert werden. Ich ersuche den Bundesrat:

1. zu prüfen, welche gesetzlichen Grundlagen erforderlich sind, damit für die Aufführung von Werken, die Gemeingut sind, Entschädigungen erhoben werden können;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les brevets d'invention In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.080.04 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.12.1994 - 17:15 Date Data Seite 1157-1157 Page Pagina Ref. No 20 025 121 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.