opencaselaw.ch

93.3656

Ch Vb · 1994-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3656 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 585-586 Page Pagina Ref. No

E. 20 023 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993 Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeits- gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs. Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss. Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- tikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 93.3656 Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Corruption de fonctionnaires étrangers Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist Texte de la motion du 16 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Ruffy, Tschäppät Alexander (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar- gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf. Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas- sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach- sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen- über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil- weise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge- genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ- ger» aussetzen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1994 Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi- scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än- derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An- wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si- chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge- wendet werden.

1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grund- satz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungs- ort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizeri- schem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz be- gangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines aus- ländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseiti- gen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Beste- chungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das in- nerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korrup- tion freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.

Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994

2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsde- likte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäsche- rei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen er- kauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene auslän- dische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizeri- schen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstlei- stungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbe- zahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff «Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Auswei- tung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbe- stände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthalte- nen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver- halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überwei- sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- kanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- minalität bekämpft werden soll.

3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung ge- sucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit un- abhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Inter- essen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der An- nahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbe- reichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3605 Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Internement des maniaques sexuels Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver- sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie- hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind. «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub. Texte de la motion du 14 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé- rale un projet de modification du Code pénal visant à condam- ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au- teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as- sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles. «Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con- damné, sans sortie ni congé non accompagné. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro- land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer, Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann, Verterli (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre- chen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le- benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers. Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref- fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994 Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli- chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll- zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt- zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge- stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits- strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän- derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Motion Rechsteiner Corruption de fonctionnaires étrangers In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3656 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 585-586 Page Pagina Ref. No 20 023 848 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.