Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3605 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 586-587 Page Pagina Ref. No
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Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994
2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsde- likte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäsche- rei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen er- kauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene auslän- dische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizeri- schen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstlei- stungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbe- zahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff «Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Auswei- tung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbe- stände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthalte- nen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver- halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überwei- sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- kanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- minalität bekämpft werden soll.
3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung ge- sucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit un- abhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Inter- essen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der An- nahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbe- reichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3605 Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Internement des maniaques sexuels Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver- sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie- hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind. «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub. Texte de la motion du 14 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé- rale un projet de modification du Code pénal visant à condam- ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au- teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as- sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles. «Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con- damné, sans sortie ni congé non accompagné. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro- land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer, Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann, Verterli (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre- chen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le- benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers. Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref- fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994 Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli- chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll- zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt- zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge- stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits- strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän- derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-
18. März 1994 N 587 Motion Steinemann Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung ent- scheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlas- sung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und auf- grund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht besei- tigt, sondern noch verstärkt:
- In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten an- genommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äus- serst schwierig bis unmöglich bezeichnet.
- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes wei- teres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeit- punkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug ent- wickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rah- men der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausge- fällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zucht- hausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durch- aus wirksame Sanktionen vor:
- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz- lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvoll- zugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zucht- hausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen wor- den. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Straf- vollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebens- länglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren be- dingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt.
- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wieder- holungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvi- sierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer- wiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Ver- wahrung.
- Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgese- hen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone ge- währen die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs- Konkordate. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, son- dern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbu- ches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Vorausset- zungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Ver- wahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tä- tern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu ent- lassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen brei- teren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persön- lichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen woll- ten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwah- rung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - un- mittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Frei- heitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wie- der delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine diffe- renzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sank- tionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehm- lassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3594 Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Stabilisation de la quote-part de l'Etat Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit ei- ner stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten. Texte de la motion du 9 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Cham- bres que des budgets faisant apparaître une quote-part de l'Etat stable ou en régression.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Motion Scherrer Internement des maniaques sexuels In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3605 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 586-587 Page Pagina Ref. No 20 023 849 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.