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93.3594

Ch Vb · 1994-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3594 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 587-588 Page Pagina Ref. No

E. 20 023 850 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. März 1994 N 587 Motion Steinemann Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung ent- scheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlas- sung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und auf- grund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht besei- tigt, sondern noch verstärkt:

- In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten an- genommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äus- serst schwierig bis unmöglich bezeichnet.

- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes wei- teres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeit- punkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug ent- wickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rah- men der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausge- fällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zucht- hausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durch- aus wirksame Sanktionen vor:

- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz- lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvoll- zugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zucht- hausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen wor- den. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Straf- vollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebens- länglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren be- dingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen keine wegen einer Straftat neu verurteilt.

- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wieder- holungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen. Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvi- sierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer- wiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Ver- wahrung.

- Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgese- hen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone ge- währen die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs- Konkordate. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, son- dern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbu- ches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Vorausset- zungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Ver- wahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tä- tern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu ent- lassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen brei- teren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persön- lichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen woll- ten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwah- rung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - un- mittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Frei- heitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wie- der delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine diffe- renzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sank- tionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden. Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehm- lassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3594 Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Stabilisation de la quote-part de l'Etat Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit ei- ner stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten. Texte de la motion du 9 décembre 1993 Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Cham- bres que des budgets faisant apparaître une quote-part de l'Etat stable ou en régression.

Motion CSSS-CN 588 N 18 mars 1994 Mitunterzeichner-Cosignataires: Borer Roland, Dreher, Jenni Peter, Kern, Moser, Scherrer Jürg (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Angesichts des desolaten Bundeshaushalts ist gegen die un- kontrollierte Ausdehnung und Aufblähungdes Staatsapparates vorzugehen. Diemitderfinanzpolitischen Disziplinlosigkeit ver- bundene Unsicherheit stellt für den Standort Schweiz eine grosse Belastung dar. Je länger man mit energischen Korrektur- massnahmen zuwartet, desto schwieriger und schmerzlicher werden die Einschnitte sein. Angesichts der rückläufigen Ein- nahmenschätzungen kann der Bundeshaushalt mit konventio- nellen Sparübungen nicht mehr in Griff genommen werden. 1970 betrug die Staatsquote in unserem Land noch 8,8 Pro- zent, 1990 dann 10,1 Prozent, und 1994 wird diese die 12-Pro- zent-Grenze überschreiten! Auch die Perspektivzahlen 1995 bis 1997 zeigen ein trostloses Bild. Die strukturelle Überstrapa- zierung kommt im Anstieg der Staatsquote zum Ausdruck. Es sind alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, damit diese stabilisiert werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 février 1994 In den letzten Jahren musste eine drastische Verschlechte- rung der Finanzlage des Bundes, verbunden mit einem spür- baren Anstieg der Staatsquote, verzeichnet werden. Diese un- erfreuliche Entwicklung ist auf einen starken Aufgabenaus- bau, gepaart mit der mangelnden Bereitschaft, auf bisherige Verpflichtungen zu verzichten, zurückzuführen. Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass der Anstieg der Staatsquote teilweise auf die Einführung der verbesserten Rechnungsdar- stellung des Bundes (Projekt Vereda) zurückzuführen ist In den Jahren 1993 und 1994 ist die Erhöhung der Staatsquote zu einem bedeutenden Teil den Darlehen an den Ausgleichs- fonds der Arbeitslosenversicherung anzulasten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Konjunkturlage nur geringe oder gar negative Wachstumsraten des BIP mit sich brachte, so dass sich der Ausgabeneffekt in der Staatsquote überproportional niederschlug. Der Bundesrat erachtet eine anhaltende Defizitfinanzierung des Bundeshaushaltes als nicht akzeptabel. Er hat daher mehrmals seine Absicht bekräftigt, die strukturellen Defizite zu beseitigen und die Ausgaben bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen im Gleichschritt mit der Wirtschaftsentwicklung (stabile Staatsquote) zu halten. Diese vom Bundesrat im Be- richt über die Legislaturplanung 1991-1995 geäusserte Ab- sicht hat in den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 ihren Niederschlag gefunden und gilt nach wie vor. Mit der Annahme der Motion der Finanzkommission des Stän- derates zur Bremsung des Ausgabenwachstums hat das Par- lament ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wei- tere ausgabenseitige Sanierungsmassnahmen notwendig sein werden. Die vom Motionär vorgebrachte Forderung, nur noch Voran- schläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten, vernachlässigt die volkswirtschaftliche Bedeu- tung des Bundeshaushalts und ist kein taugliches Mittel zur Haushaltsanierung. Sie widerspricht auch klar den Anforde- rungen einer antizyklischen Finanzpolitik. Diese verlangt, dass in rezessiven Zeiten konjunkturelle Defizite und ein tem- poräres Ansteigen der Staatsquote in Kauf zu nehmen sind. Bei konjunktureller Überhitzung soll der Staat hingegen Über- schüsse erzielen und die Staatsquote reduzieren. Durch die- sen stabilisierenden Mechanismus verhindert die öffentliche Hand, dass die Konjunkturausschläge noch stärker ausfallen. Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag auch in der Bun- desverfassung. Gemäss Artikel 31quinquies BV sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer Budgets die Erfordernisse der Konjunkturlage zu berücksichti- gen. Die Erfüllung der Forderung des Motionärs würde dazu führen, dass sich die automatischen Stabilisatoren des Bun- deshaushaltes nicht mehr entfalten könnten. Eine antizykli- sche Finanzpolitik würde verunmöglicht Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 93.3539 Motion SGK-NR (92.438) (Minderheit Goll) Mindesteingliederungseinkommen Motion CSSS-CN (92.438) (minorité Goll) Revenu minimum d'insertion Wortlaut der Motion vom 12. November 1993 Der Bundesrat wird ersucht, die Frage des Mindesteingliede- rungseinkommens im Rahmen der anstehenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzuschlagen. Texte de la motion du 12 novembre 1993 Le Conseil fédéral est invité à inclure la question du revenu mi- nimum d'insertion (RMI) dans le cadre de la révision de la loi sur l'assurance-chômage. Mitunterzeichner - Cosignataires: Brunner Christiane, Gon- seth, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hubacher, Rechsteiner, Sieber (7) Schriftliche Begründung Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Februar 1994 Die Einführung eines Mindesteingliederungseinkommens kann nicht auf eine punktuelle Weise eingreifen. Die Einfüh- rung sollte Gegenstand einer interdisziplinären Untersuchung sein, welche die Arbeitslosenversicherung wie auch andere Sozialversicherungen (Invaliden-, Unfallversicherung) ein- schliesst Dieses umfassende Projekt erfordert aufgrund des Koordinationsbedarfs und aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen, auf welche dieses sich zwangsweise stüt- zen muss, langwierige Arbeiten. Die Arbeiten werden zum Zeitpunkt der Behandlung der zweiten Teilrevision des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes im Parlament in der ersten Hälfte des Jahres 1994 nicht vollendet sein, so dass diese erst im Rahmen einer weiteren Revision des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes in Betracht gezogen werden können. Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 février 1994 L'introduction d'un revenu minimum d'insertion ne saurait intervenir de manière ponctuelle. Elle doit faire l'objet d'un exa- men multidisciplinaire englobant l'assurance-chômage, mais aussi d'autres assurances sociales (assurance-invalidité, as- surance-accidents). Ce projet global, de par le besoin de coor- dination qu'il nécessite et de par les études scientifiques sur lesquelles il doit impérativement reposer, implique des travaux de longue haleine. Ceux-ci ne seront pas achevés lorsque le Parlement débattra du projet de deuxième révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage au cours du premier semestre de 1994. Ils ne pourront être pris en considération que lors d'une révision ultérieure de la loi sur l'assurance-chômage.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote Motion Steinemann Stabilisation de la quote-part de l'Etat In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3594 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 587-588 Page Pagina Ref. No 20 023 850 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.