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93.3191

Ch Vb · 1994-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3191 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 564-565 Page Pagina Ref. No

E. 20 023 835 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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Amnistie fiscale 564 N 18 mars 1994 potenziamento sostanziale dell'attività di controllo. Tuttavia fino a quando non potrà essere adottato un simile provvedi- mento, non è opportuno decretare un'amnistia Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral II Consiglio federale propone di respingere il postulato Pini Massimo (R, TI): II y a très peu, voire pratiquement plus rien à dire, tout a été dit pour et contre. Vous avez déjà voté une motion. Je tiens uniquementàvousrappelerque mon postulat reprend des considérations que j'avais faites en 1983. Il s'agissait, dans ce postulat, de demander à l'Etat de tenir compte d'une situation complètement nouvelle. Monsieur Leuba, vous avez raison quand vous avez, en quelque sorte, soutenu «a denti stretti», en serrant les dents, la motion en fa- veur de l'amnistie, vous avez dit, premièrement, qu'il fallait en- visager une amnistie après un laps de temps assez long; c'est le cas: il y a pratiquement le temps d'une génération. Deuxiè- mement, vous avez expliqué qu'il fallait un état de modification économique profonde: c'est le cas! Je pense que tout le monde admet qu'il s'est produit un changement très profond de la situation économique de notre pays. Troisièmement, vous avez surtout demandé qu'il y ait des modifications de la fiscalité: c'est bien là le problème! Donc, le problème de l'amnistie fiscale, ce n'est pas tellement de faire plaisir, ou bien de mettre une couverture au-dessus de la couverture des fraudeurs du fisc. C'est, premièrement, d'ad- mettre la modification profonde de la situation économique, qui est un signal, et, deuxièmement, par le biais de l'amnistie fiscale, d'arriver finalement à modifier notre condition de contribuables. Ce pays est trop cher, nous payons trop d'im- pôts, nous payons trop de salaires, ce qui a des retombées sur les produits industriels et crée une situation très difficile du point de vue conjoncturel, et en particulier une situation très difficile du point de vue de l'emploi. C'est dans cette optique, surtout, que le postulat a été exprimé, et on pourrait voter une amnistie fiscale, comme en 1968, sans faire le théâtre qu'on a fait ce matin, ce qui n'a pas été le cas quand M. Celio était chef du Département fédéral des finances. Il faut quand même le dire, la situation était différente, mais on n'a pas fait le même théâtre. Pour quelques collègues, parler, ici, d'amnistie fiscale aujourd'hui, c'est la terreur! C'est prati- quement insulter l'Etat de droit! L'Etat de droit reste, mais il faut être réaliste et considérer qu'après 25 ans, une situation économique, une situation financière, une situation conjonc- turelle tout court sont profondément changées. Pour ces raisons, je maintiens mon postulat Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen 37 Stimmen 89 Stimmen #ST# 93.3191 Motion Dettling Generelle Steueramnestie Amnistie fiscale générale Wortlaut der Motion vom 19. März 1993 Der Bund wird ersucht, in den Jahren 1993 und 1994 eine ein- malige generelle Steueramnestie mit Wirkung für die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anzuordnen. Texte de la motion du 19 mars 1993 La Confédération est chargée d'ordonner, en 1993 et 1994, une amnistie fiscale générale unique qui s'appliquera aux im- pôts perçus par la Confédération, par les cantons et par les communes. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Binder, Bischof, Sonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerald, Cincera, Dreher, Engler, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Seengen, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gysin, Hari, Hegetschweiler, Iten Joseph, Jenni Peter, Kern, Kühne, Maspoli, Mauch Rolf, Mau- rer, Miesen, Moser, Mühlemann, Müller, Neuenschwander, Pini, Reimann Maximilian, Rutishauser, Scherrer Jürg, Scher- rer Werner, Seiler Hanspeter, Stalder, Steffen, Steinegger, Steinemann, Tschopp, Tschuppert Karl, Verterli, Wittenwiler, Wyss William, Zölch (52) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Jahre 1969 wurde in der Schweiz letztmals eine generelle Steueramnestie für Bund, Kantone und Gemeinden durchge- führt. Gemäss dem Bericht des Eidgenössischen Finanzde- partementes vom 1. Juni 1972 hat die damalige Steueramne- stie rund 11,5 Milliarden Franken an steuerbarem Vermögen und in der Folge den entsprechenden Ertrag zutage gefördert. Dieses Ergebnis wird im damaligen Bericht als erfreulich ge- wertet Insbesondere wird aber auch positiv festgestellt, dass dank der Amnestie die Zahl der Steuerehrlichen zugenommen hat Wir verlangen daher mit dieser Motion die Durchführung einer generellen Steueramnestie in den Jahren 1993 oder 1994, weil

- diese aufgrund der Erfahrung der letzten, vor immerhin bald 25 Jahren durchgeführten Amnestie einen beachtlichen finan- ziellen Erfolg verspricht und das Steuersubstrat des Vermö- gens und in der Folge auch des Einkommens nachhaltig stärkt;

- der Verrechnungssteuerertrag, wie dessen Entwicklung in den Jahren 1968 bis 1971 (letzte Amnestieperiode) zeigt, kaum rückläufig sein wird;

- auf den 1. Januar 1995 das neue Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer in Kraft tritt mit einer massiven Verschär- fung der Steuerstrafbestimmungen und einer weiteren Ver- stärkung der Steuerkontrollorgane sowie mit einer Ausdeh- nung der Haftungsvorschriften;

- das öffentliche Interesse sowie besondere Umstände ein- deutig für die Durchführung einer generellen Steueramnestie sprechen und diese auch rechtsstaatlich als vertretbar er- scheinen lassen. Nachdem der Souverän ohnehin im Verlaufe der Jahre 1993 oder 1994 über die Neuordnung der Bundesfinanzen in einer obligatorischen Volksabstimmung zu befinden haben wird, soll ihm in einem separaten Beschluss Gelegenheit gegeben werden, zur Durchführung einer generellen Steueramnestie Stellung zu nehmen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er septembre 1993

1. Der Bundeshaushalt und die meisten kantonalen Haushalte haben sich innert kurzer Zeit drastisch verschlechtert. Gegen- massnahmen sind deshalb unumgänglich geworden. Das eidgenössische Parlament hat am 9. Oktober 1992 ein erstes Sanierungspaket mit fünf Erlassen verabschiedet, die teil- weise bereits 1993 wirksam geworden sind. Der Bundesrat wird dem Parlament weitere Sanierungsvorschläge unterbrei- ten. Massnahmen zur besseren Einhaltung der Steuergesetze tragen grundsätzlich ebenfalls zu erhöhten Einnahmen bei. Demgegenüber wäre die Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie kein geeignetes Mittel zur Einnahmensteige- rung. Es sprechen nämlich sehr gewichtige Gründe dagegen: a Bei einer Steueramnestie verzichtet der Staat auf die Verfol- gung und Bestrafung von Steuerhinterziehung und Steuerbe- trug aus Gründen der Zweckmässigkeit Ein solches Ausser- kraftsetzen des Gesetzes bedeutet einen Einbruch in die be-

18. März 1994 N 565 Steueramnestie stehende Rechtsordnung, welche die Ahndung der Steuerde- likte verlangt, und begünstigt einseitig die Defraudanten. Steuerehrliche Bürger dagegen - und das ist auch heute die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen - würden sich hinter- gangen und übervorteilt fühlen. Das könnte solche Steuerzah- ler gar veranlassen, die Steuergesetze in Zukunft ebenfalls nicht mehr so genau zu befolgen. Eine solche Tendenz könnte sich auch dann einstellen, wenn alle 25 bis 30 Jahre eine Steueramnestie durchgeführt würde,

b. Wie der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zum Postulat Pini vom 2. März 1983 und zur Interpellation Reimann Maximilian vom 7. Oktober 1988 zum Ausdruck gebracht hatte, muss eine Steueramnestie in zeitlicher Hinsicht ein ein- maliges Ereignis oder doch zumindest eine ganz seltene Aus- nahme bleiben. Die Anordnung einer Steueramnestie kommt nämlich letztlich immer einem Eingeständnis der Machtlosig- keit des Staates gleich, Steuerwiderhandlungen aufdecken und wirksam ahnden zu können. Der Bundesrat sieht aber we- der heute noch in absehbarer Zeit eine Notwendigkeit zu ei- nem solchen Eingeständnis. Bereits im Bericht vom 19. Dezember 1983 über Massnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung stellte der Bundes- rat fest, dass die Schweiz nicht ein Land der Steuerdefraudan- ten ist Anhaltspunkte für eine grundlegend andere Beurtei- lung liegen heute keine vor. Überdies konnte seit der letzten Steueramnestie das gesetzestechnische Instrumentarium ausgebaut werden. So gelang es vor allem, die Auskunfts- pflichten von Steuerpflichtigen und Dritten im Veranlagungs- verfahren zu erweitern und die Strafbestimmungen zu ver- schärfen. Namentlich kann heute auch der Steuerbetrug straf- rechtlich verfolgt werden; es wurden besondere Steuerkon- trollorgane des Bundes zur Untersuchung schwerer Steuerwi- derhandlungen geschaffen sowie das interkantonale Melde- wesen ausgebaut. Ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer am 1. Januar 1995 können die besonderen Steuerkontrollorgane nicht mehr nur auf Antrag eines Kantons, sondern auch gestützt auf blosse Ermächti- gung durch den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzde- partements tätig werden. Die Aussage im erwähnten Bericht über Massnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, wonach die gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend genügen, um erfolgreich gegen die Steuerhinterziehung angehen zu können, trifft somit noch vermehrt zu. Hingegen wurde schon im Bericht des Bundesrates vom 19. Dezember 1983 festge- stellt, dass es den Steuerverwaltungen aller Stufen am erfor- derlichen Personal fehlt. Die personelle Situation hat sich seit- her weiter verschärft. Nur eine wesentliche Erhöhung der Per- sonalbestände würde es erlauben, die früher infolge der gerin- geren Zahl von Steuerpflichtigen möglichen Kontrollintervalle wiederherzustellen. Eine Steueramnestie wäre auch diesbe- züglich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen.

2. Der Motionär zitiert den Bericht des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements vom 1. Juni 1972, welcher als Bericht des Bundesrates vom 12. Juni 1972 erschienen war, und weist darauf hin, dass das Amnestieergebnis in diesem Bericht als erfreulich gewertet werde. Insbesondere werde auch positiv festgestellt, dass dank der Amnestie die Zahl der ehrlichen Steuerpflichtigen zugenommen habe. Damit beurteilt der Mo- tionär das Ergebnis der allgemeinen Steueramnestie von 1969 zu optimistisch: Mit dem Erlass der Steueramnestie von 1969 wurden im we- sentlichen zwei Hauptziele angestrebt: Man erhoffte sich eine generelle Hebung der Steuermoral und eine Steigerung des Steuerertrages (s. S. 4 des Berichts). Zwar wird im Bericht des Bundesrates (auf S. 10) tatsächlich gesagt, das ausgewie- sene Amnestieergebnis mit rund 11,5 Milliarden Franken steuerbarem Vermögen zeige, dass der Amnestiebeschluss wirksam war. Auf Seite 11 wird allerdings eingeschränkt, das fiskalische Ergebnis im Sinne vermehrter Steuereinnahmen dürfe im gesamten nicht überschätzt werden. Auch die Bemer- kung auf der gleichen Seite, dank der Amnestie habe die Zahl der Steuerehrlichen zugenommen, muss relativiert werden. Denn es handelt sich dabei um eine rein logisch-quantitative Aussage, welche durch eine zentrale Aussage auf Seite 5 des Berichts stark entkräftet wird. Es heisst dort nämlich, die Frage, inwieweit bezüglich der generellen Hebung der Steuer- moral ein Erfolg zu verzeichnen sei, könne der Natur der Sa- che nach nur sehr schwer beurteilt werden, da rein zahlenmäs- sige Feststellungen noch keine sicheren Schlüsse auf den er- reichten Grad der Steuerehrlichkeit erlaubten. Auch das finanzielle Ergebnis einer erneuten Steueramnestie Hesse sich im voraus nicht abschätzen. Deshalb können nur allgemeine Aussagen der folgenden Art gemacht werden: Bei der Verrechnungssteuer dürften sich per saldo gewisse Min- dereinnahmen ergeben. Diesen Mindereinnahmen stünden Mehreingänge bei der direkten Bundessteuer gegenüber, vor allem, weil bisher verheimlichte Kapitalerträge künftig neu be- steuert würden. Aufgrund dieses erweiterten Steuersubstrats könnten namentlich die Kantone und Gemeinden mit erhöh- ten Steuereinnahmen rechnen. Eine nachhaltige Stärkung des Steuersubstrats des Vermö- gens und des Einkommens, wie sie vom Motionär erwartet wird, ist jedoch zumindest so lange unsicher, als eine Amne- stie nicht mit einem substantiellen Ausbau der Kontrolltätigkeit verbunden wird. Anders als der Motionär annimmt, bringt das am 1. Januar 1995 in Kraft tretende Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer gegenüber dem geltenden Recht keine Verschärfung des Strafrechts, sondern teilweise sogar Milde- rungen (z. B. Strafmass bei der vollendeten Steuerhinterzie- hung, Entkriminalisierung des Inventarbetrugs, Einschrän- kung der Erbenhaftung).

3. Der Zeitablauf seit der letzten Amnestie dürfte kaum je ein echtes Argument für eine erneute Amnestie abgeben. Ge- wisse Mehreinnahmen als einzige positive Folge einer Steuer- amnestie, ergänzt durch den Umstand, dass seit der letzten Steueramnestie 24 Jahre vergangen sind, rechtfertigen somit für sich allein keine «Neuauflage». Die Gründe für eine Steuer- amnestie vermöchten die dagegen sprechenden, gewichti- gen Nachteile höchstens dann teilweise aufzuwiegen, wenn ausserordentliche Umstände hinzukämen. Zu denken wäre insbesondere an einen substantiellen Ausbau der Kontrolltä- tigkeit Solange eine derartige Massnahme aber nicht ergriffen werden kann, ist eine Steueramnestie nicht angezeigt

4. Schon aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, in den Jahren 1993 und 1994 eine einmalige allgemeine Steuer- amnestie durchzuführen. Zum einen benötigt eine allgemeine Steueramnestie eine minimale Vorbereitung. Damit die Steuerbehörden aller drei Ebenen ausreichend Zeit für die not- wendigen Vorkehren haben, ist es notwendig, dass der defini- tive Amnestieentscheid vor Beginn des Amnestiejahres fest- steht. Zum ändern bedarf die Anordnung einer Steueramne- stie, welche für die Steuern des Bundes, der Kantone und Ge- meinden gelten soll, einer Grundlage in der Bundesverfas- sung. Da eine solche gegenwärtig nicht besteht, müsste sie zuerst geschaffen werden. Für die Genehmigung einer BV- Grundlage (durch Parlament und Souverän) ist nun aber zu- mindest mit einem Zeitbedarf von 12 bis 18 Monaten zu rech- nen. Somit ist die Zeit für eine in der Steuerperiode 1993/94 durchzuführende Steueramnestie längst abgelaufen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Zurückgezogen - Retiré

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Dettling Generelle Steueramnestie Motion Dettling Amnistie fiscale générale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 18 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.3191 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1994 - 08:00 Date Data Seite 564-565 Page Pagina Ref. No 20 023 835 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.