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93.103

Ch Vb · 1993-03-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Swisslex Assurance-accidents 188 17 mars 1993 Um die Tragweite des Prinzips, soweit möglich international harmonisierte Normen zu bezeichnen, deutlicher hervortreten zu lassen, beantragt die Kommission, den zweiten Satz von Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates zu einem eigenen Ab- satz 1 bis zu verselbständigen. Angenommen -Adopté Art. 5,6 zweiter Satz; Art. 7,8,10 Abs. 1,2; Art. 11 Titel, Abs. 1,2; Art. 12 zweiter Satz, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 5,6 2e phrase; art. 7,8,10 al. 1,2; art. 11 titre, al. 1,2; art. 12 2e phrase, eh. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.103 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Huber, Berichterstatter: Ich spreche namens der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates, und zwar zum Geschäft Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG). Wir haben einen Entwurfzueinerzwei Arti- kel umfassenden Aenderung. Sie finden den Entwurf auf Seite 97 der deutschsprachigen Botschaft und den dazugehören- den Kommentar auf Seite 46 (Ziff. 222). Wie bei den anderen Swisslex-Vorlagen, die uns unverändert vorgelegt werden, ha- ben wir das Geschäft unter dem Titel «Eurolex» schon einmal behandelt. Damals war der Bundesbeschluss über die Aende- rung des UVG auf Seite 40 der Botschaft II vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (Vorlage92.057-30)zufinden. UnserRatistam26. August1992 ohne Gegenantrag auf die inhaltlich und verbal genau gleich lautende Vorlage eingetreten. Ihre Kommission hat nun die neue Vorlage am 4. März 1993 erneut und unter gewandelten Verhältnissen behandelt Eintreten erfolgte stillschweigend, und ich empfehle Ihnen, dies auch jetzt zu tun. M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète ce que j'ai indiqué tout à l'heure et je me tais. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, Ch. l introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Huber, Berichterstatter: Zuerst wird uns eine materielle Aen- derung von Artikel 81 Absatz 1 UVG vorgeschlagen. Die zurzeit geltende Fassung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer be- schäftigen.» Artikel 2 Absatz 2 UVG sagt unter dem Marginale «Räumliche Geltung»: «Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.» Fazit: Wer nicht versichert ist - so wie der Ausländer, der tem- porär hier arbeitet -, für den gelten die wichtigen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und die entsprechenden Kontrollen durch die Suva nicht Da- mit entfällt in der Arbeitsmedizin für einen zunehmenden Teil von Arbeitnehmern die immer wichtiger werdende Prävention. Es geht hier um einzelne Arbeitnehmer, aber auch um Equi- pen, die aus dem Ausland kommen. Es ist nicht einzusehen, warum die ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Arbeitnehmer die oft kostspieligen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik an- wendbar sind, nicht zu treffen haben. Aus der Unterlassung entsteht auf dem Buckel des Arbeitnehmers für den nicht- pflichtigen Arbeitgeber ein Kostenvorteil und eine Wettbe- werbsverzerrung. Die Kosten für die Kontrollen werden durch die Prämien finan- ziert Da die ausländischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz versichert sind, kann der Zuschlag nicht erfasst werden. Der administrative Aufwand, um diesen Zuschlag einzutreiben, wäre unverhältnismässig. Die Unfallversicherer sind deshalb damit einverstanden, auf den Zuschlag zu verzichten, das heisst, ihn selber zu übernehmen. Die Kommission stimmt der Aenderung einstimmig bei einer Enthaltung zu. Ich beantrage Ihnen Zustimmung. Angenommen -Adopté Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Huber, Berichterstatter: Wir haben hier eine Aenderung von Artikel 92 Absatz 6 UVG. Bei Artikel 92 Absatz 6 geht es - wie wir vor nicht allzulanger Zeit auch bei der Revision der schwei- zerischen Krankenversicherung ohne jeden Widerspruch im

17. März 1993 189 Swisslex. Familienzulagen in der Landwirtschaft Saal beschlossen haben - um die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Prämienfestsetzung. Nach der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates ist dieser Grundsatz bei der Be- rufsunfallversicherung realisiert, nicht aber bei der Nichtbe- triebsunfallversicherung. Es ist dem Bundesrat zuzustimmen, dass die Prämiengleichheit aus Gründen der innerstaatlichen Rechtsordnung eingeführt wird. Je nach dem Versicherer und dem versicherten Bestand dürfte diese Aenderung eine mehr oder weniger erhebliche Senkung der Prämien für Männer oder eine entsprechende Erhöhung der Prämien für Frauen zur Folge haben. Die Praxis hat in diesem Punkt - dem Gesetzgeber vorgrei- fend - den Schritt bereits auf den 1. Januar 1993 getan. Ihre Kommission hat dem einstimmig bei einer Enthaltung zuge- stimmt, und ich bitte Sie ebenfalls um Zustimmung. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 93.104 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei der Aenderung des Bun- desgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft handelt es sich offensichtlich nicht um das Kernstück des Revi- talisierungsprogrammes. Wir haben die entsprechende Euro- lex-Vorlage hier bereits am 26. August 1992 behandelt Sie ha- ben damals der Vorlage im genau gleichen Wortlaut einstim- mig zugestimmt. Es geht darum, das Gleichheitsprinzip auch in diesem Erlass umzusetzen und die Schwiegertöchter den Schwiegersöhnen gleichzustellen. Ihre Kommission hat die Vorlage am 4. März 1993 erneut begutachtet. Sie ist erneut ein- stimmig darauf eingetreten, und sie hat die Abänderung auch einstimmig gutgeheissen. Das bedeutet, dass jetzt Schwieger- söhne und neu auch Schwiegertöchter nach Gesetz nur dann als selbständigerwerbende Landwirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen. Ich bitte Sie, einzutreten und der Aenderung zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national Schluss der Sitzung um 13.30 Uhr La séance est levée à 13 h 30

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance- accidents. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.103 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1993 - 08:15 Date Data Seite 188-189 Page Pagina Ref. No 20 022 592 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.