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92.3428

Ch Vb · 1992-10-07 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Postulat Rebeaud 588 N 19 mars 1993 #ST# 92.3428 Postulat Grendelmeier Liquidation von Rüstungsmaterial Matériel d'armement superflu. Liquidation Wortlaut des Postulates vom 7. Oktober 1992 Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht darüber vorzu- legen, wie er nicht mehr benötigtes Rüstungsmaterial liquidie- ren will, ohne dass dieses Material in falsche Hände gerät und ohne dadurch Mensch und Umwelt zu belasten. Texte du postulat du 7 octobre 1992 Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport pour infor- mer le Parlement sur lafaçon dont il entend liquider le matériel d'armement dont on n'a plus besoin sans que celui-ci ne tombe en de mauvaises mains ou ne porte atteinte à l'homme et à l'environnement Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Jaeger, Maeder, Meier Samuel, Sieber, Stamm Judith, Weder Hansjürg, Wie- derkehr (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 décembre 1992

1. Die Liquidation von Armeematerial ist ein ordentlicher Vor- gang der Materialbewirtschaftung der Armee, der auf einerVer- ordnung des Eidgenössischen Militärdepartements beruht. Für die Liquidation von Armeematerial ist grundsätzlich der Rüstungsausschuss des EMD zuständig, der vom General- stabschef geleitet wird. Liquidationen von grösserer Tragweite bedürfen der Zustimmung des Departementschefs. Für die Li- quidation von Munition liegt die Verantwortung beim Rü- stungschef. Der Vollzug der Liquidationen obliegt in der Regel den materi- alverwaltenden Stellen des EMD, die das zu liquidierende Ma- terial während seiner Nutzungsdauer verwaltet haben. Die Art der Liquidation wird diesen Stellen vorgegeben.

2. Bei der Liquidation von Armeematerial geht es in der Regel um die Ausserdienstnahme von Material, das veraltet ist und am Ende seiner Nutzungsdauer steht. Immer häufiger muss Material aus Umweltschutzgründen ersetzt und liquidiert wer- den. In Ausnahmefällen kann die Liquidation auch der vorzeiti- gen Ablösung von Material dienen, das nicht mehr weiterver- wendet wird. Beim Uebergang der heutigen Armee zur «Armee 95», die be- standesmässig wesentlich kleiner und über weniger Formatio- nen verfügen wird, werden in bedeutendem Umfang Material und Munition liquidiert werden müssen. Diese Liquidationen sollten aufgrund der bestehenden Vorschriften ohne grössere Probleme durchgeführt werden können, werden aber erhebli- che Kosten verursachen.

3. Die Liquidation von Armeematerial geschieht auf verschie- dene Arten: Veraltete Gross-Systeme (Panzer, Kampfflugzeuge usw.) wer- den verschrottet und umweltgerecht entsorgt In Einzelfällen wird Armeematerial anlässlich der jährlich stattfindenden öf- fentlichen Versteigerung an Dritte verkauft. Dabei handelt es sich insbesondere um Fahrzeuge, Kleinmaterial und Ausrü- stungsgegenstände, nicht aber um Waffen; auch Flugmaterial (Trainingsflugzeuge) kann auf diese Weise liquidiert werden. Die Gefahr, dass dabei Armeematerial in falsche Hände gerät, kann ausgeschlossen werden. Bei Bedarf prüft das EMD, ob Liquidationsmaterial-insbeson- dere Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände - an humani- täre Organisationen abgegeben werden kann, die dafür Ver- wendung haben. Unter bestimmten Bedingungen können ge- eignete Einzelobjekte an Museen oder Sammler abgegeben werden. Der Verkauf von ausgemustertem Armeematerial an andere Staaten erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen. Solche Ge- schäfte unterliegen in jedem Fall den Vorschriften des Kriegs- materialgesetzes.

4. Zu liquidierende Munition wird grundsätzlich nicht verkauft und an Dritte abgegeben, sondern der gesetzeskonformen und umweltgerechten Entsorgung zugeführt Diese wird von den bundeseigenen Rüstungsbetrieben oder spezialisierten Privatfirmen im In- und Ausland durchgeführt. Bei der Entsorgung von Munition stehen die Delaborierung (Demontage) und das Recycling von wiederverwendbaren Materialien im Vordergrund. Sprengstoffe und Treibladung- spulver, die nicht mehr verwendet werden können, werden ge- sprengt oder verbrannt Um diese Art der Entsorgung zu ver- bessern und in Zukunft noch umweltgerechter durchführen zu können, plant das EMD den Bau einer kombinierten Verbren- nungsanlage für Sonderabfälle und Explosivstoffe auf dem Areal der Eidgenössischen Pulverfabrik in Wimmis; zurzeit lau- fen für dieses Projekt die Umweltverträglichkeitsprüfungen. Das EMD rechnet damit, diese weltweit erste Anlage dieser Art in den Jahren 1996 oder 1997 in Betrieb nehmen zu können. Gewisse gefährliche Restprodukte werden allerdings auch nach Inbetriebnahme der neuen Anlage kontrolliert gesprengt werden müssen. Diese Art der Entsorgung muss nach dem Explosionsunglück am Susten neu überprüft werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen; er bean- tragt gleichzeitig, es als erfüllt abzuschreiben. Abgeschrieben - Classé #ST# 92.3479 Postulat Rebeaud Neue Beschäftigungspolitik Nouvelle politique de l'emploi Wortlaut des Postulates vom 3. Dezember 1992 Der Bundesrat wird gebeten, die Auswirkungen auf die Be- schäftigungslage, den Finanzhaushalt und die Gesellschaft im allgemeinen untersuchen zu lassen, die eine neue Beschäf- tigungspolitik im öffentlichen Dienst haben könnte. Sie müsste auf folgenden Massnahmen beruhen:

1. Die Ersetzung des Personalstopps durch die Einführung ei- ner Gesamtlohnsumme, die den Staatseinnahmen entspre- chend festgesetzt würde;

2. die Ersetzung der automatischen Lohnindexierung durch eine für alle Beamten gleich hohe, einmalige Zulage, die dem vollständigen Teuerungsausgleich der tieferen Lohnklassen zu entsprechen hätte;

3. eine schrittweise, flexible Arbeitszeitverkürzung, die fol- gende Formen annehmen könnte:

- Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit;

- Wechsel von Vollzeitarbeit und Weiterbildungsphasen;

- Förderung von Teilzeitstellen und Job-sharing; -Verbindung der verschiedenen Möglichkeiten. Selbstverständlich würde die Arbeitszeitverkürzung mit einer entsprechenden Lohnkürzung einhergehen. Ausgenommen wären die niedrigsten Lohnklassen, für die ein garantiertes Mindesteinkommen geschaffen würde.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Grendelmeier Liquidation von Rüstungsmaterial Postulat Grendelmeier Matériel d'armement superflu. Liquidation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3428 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 588-588 Page Pagina Ref. No 20 022 453 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.