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92.3301

Ch Vb · 1993-06-07 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Juni 1993 N 1049 Asylpolitik. Initiativen und persönliche Vorstösse Der Bundesrat ist bereits tätig: Es wurde nicht nur eine bes- sere organisatorische Koordination zwischen dem Bundes- amt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Flüchtlinge verwirklicht; der Bundesrat will auch anstehende internatio- nale Regelungen berücksichtigen, also Migration nicht nur lo- kal und national angehen, sondern auch international auf eu- ropäischer Ebene. Gegenüber der Motionärin erklärte Bundesrat Koller vor dem Ständerat, dass er weder auf nationaler noch internationaler Ebene so weit sei, einen verbindlichen Auftrag zur Schaffung eines Migrationsgesetzes erfüllen zu können. Dies wurde übri- gens auch von den Herren der Verwaltung gegenüber unserer nationalrätlichen Kommission bestätigt. Es stehen Aenderungen des Anag bevor, und der dringliche Bundesbeschluss im Asylbereich muss ins ordentliche Recht übergeführt werden. Der Bundesrat ist sicher bereit, ein Migra- tionsgesetz parallel zu internationalen Anstrengungen zu schaffen, und ich glaube, wir müssen ihm als Rat hierzu die notwendige Zeit gewähren. Es gibt einen vernünftigen Weg, dem Bundesrat den nötigen Spielraum zu verschaffen: Sie folgen dem Vorschlag des Bun- desrates und meinem Antrag, überweisen die Motion des Ständerates (Simmen) als Postulat und überweisen zudem das Postulat der Staatspolitischen Kommission (Leitlinien für ein Migrationsgesetz). Noch eine persönliche Zwischenbemerkung: Für einmal möchte ich jetzt Mitglied der CVP-Fraktion sein. Dann könnte ich damit rechnen, dass Sie, Herr Bundesrat Koller, Ihre gleichlautende Auffassung mit Vehemenz vertreten würden. Ich bitte Sie, dem Bundesrat zu folgen und meinen Antrag zu unterstützen. Bundesrat Koller: Ich habe Ihnen schon letzte Woche die Pla- nung meines Departements bekanntgegeben. Wir sind gehal- ten, den dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren sofort ins ordentliche Recht überzuführen. Dafür ist bereits eine Expertenkommission eingesetzt worden und am Werk. Wir haben im Legislaturprogramm zugleich eine Revision des Anag angekündigt, und ich habe Ihnen zugleich gesagt, dass wir längerfristig eine Migrationspolitik und ein Migrationsge- setz vorbereiten. Wenn Sie hinter diesem Fahrplan des Bundesrates stehen, dann können Sie die Vorstösse sowohl als Postulat wie als Mo- tion überweisen. Motion 92.3049 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 78 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 12 Stimmen Postulat 93.3043 Ueberwiesen - Transmis #ST# 92.3301 Motion des Ständerates (SPK-SR 91.309/91.310) Status der Gewaltflüchtlinge Motion du Conseil des Etats (CIP-CE 91.309/91.310) Statut des réfugiés de la violence Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ei- nen Entwurf für eine Revision des Asylgesetzes und allfälliger weiterer Erlasse zu unterbreiten, in welcher:

1. die vorläufige Aufnahme von Gewaltflüchtlingen (Flücht- linge aus Kriegsgebieten) in der Schweiz und

2. die Rückkehrhilfe geregelt werden. Texte de la motion du 7 octobre 1992 Le Conseil fédéral est invité à soumettre à l'Assemblée fédé- rale un projet de révision de la loi sur l'asile et tout autre acte législatif qui règlent:

1. la prise en charge provisoire par la Suisse des réfugiés de la violence (réfugiés provenant de territoires en guerre);

2. les moyens défavoriser leur rapatriement. Frau Zölch unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht: Erwägungen der Kommission Die Staatspolitische Kommission behandelte die Motion an ih- rer Sitzung vom 2S./26. Februar 1993 und kam zu folgenden Schlüssen. Bei den Gewaltflüchtlingen handelt es sich um Personen, wel- che die Voraussetzung des Flüchtlingsbegriffs der Flücht- lingskonvention und des Asylgesetzes nicht erfüllen, weil sie nicht individuell verfolgt werden, aber aus berechtigter Furcht vor Unruhen, Bürgerkriegen usw. aus ihrer Heimat fliehen. Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, die rechtliche Stellung der Gewaltflüchtlinge zu klären und festzulegen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wird heute durch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und nicht durch das Asylgesetz geregelt. Der Bundesrat hat erst- mals im Dezember 1991 Staatsbürgern aus dem ehemaligen Jugoslawien gestützt auf Artikel 14a Absatz 5 Anag vorläufige Aufnahme gewährt. Diese und weitere Aufnahmeaktionen ha- ben gezeigt, dass die heutige rechtliche Konzeption gewisse Schwachstellen aufweist Insbesondere fehlt dem Bundesrat die Kompetenz, die vorläufig kollektiv aufgenommenen Aus- länder und Ausländerinnen gleichmässig auf die Kantone zu verteilen. Weitere Probleme ergeben sich bei der Abgeltung der Fürsorgeleistungen. Die vorläufige Aufnahme ist formell nur eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- weisung. Die Gewaltflüchtlinge kehren nach Beruhigung der Lage in ihrem Heimatland dorthin zurück. Der Begriff der Rück- kehrhilfe steht deshalb in einem engen Zusammenhang mit dem Begriff des Gewaltflüchtlings und soll deshalb weiter ge- fasst werden. Die Rückkehrhilfe soll nicht nur rein administrati- ver Natur, sondern für die Schweiz eine Verpflichtung sein, auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken, dass sich die Zu- stände im Heimatland wenn immer möglich verbessern. M™ Zölch présente au nom de la commission le rapport écrit suivant: Considérations de la commission La Commission des institutions ppppolitique a examiné la mo- tion lors de ses séances des 25 et 26 février 1993. Elle est par- venue aux conclusions suivantes. Par réfugiés de la violence, on entend des personnes ne rem- plissant pas les conditions requises au sens de la Convention sur le statut des réfugiés et de la loi sur l'asile, du fait qu'elles ne sont pas poursuivies à titre individuel, mais fuient parce q'elles éprouvent des craintes justifiées à l'égard de troubles, guerres civiles, etc. Par le biais de cette motion, le Conseil fé- déral est invité à définir et à fixer le statut légal des réfugiés de la violence. L'autorisation de séjour de ceux-ci est actuelle- ment réglementée par la loi fédérale sur le séjour et l'établisse- ment des étrangers (LSEE) et non pas par la loi sur l'asile. Le Conseil fédéral a ordonné pour la première fois, en décembre 1991, l'admission collective provisoire de ressortissants de l'ex-Yougoslavie en vertu de l'article 14a alinéa 5 LSEE. Cette mesure et d'autres admissions ultérieures ont démontré que notre conception actuelle du droit dans ce domaine présente des points faibles. En particulier, le Conseil fédéral n'a pas la compétence de répartir de manière équitable entre les can- tons les personnes étrangères admises à titre collectif et provi- soire. L'indemnisation des frais d'assistance soulève d'autres problèmes. En effet, l'admission provisoire ne constitue for-

Postulat Fankhauser 1050 N 7iuin1993 mellement qu'une mesure subsidiaire, applicable en cas d'im- possibilité de l'exécution du renvoi. Les réfugiés de la violence regagnent leur pays d'origine une fois le calme revenu. La no- tion d'aide lors du rapatriement est donc étroitement liée à celle de réfugié de la violence et elle peut être prise dans un sens plus large. L'aide lors du rapatriement ne doit pas consti- tuer une mesure purement administrative, mais une obligation pour la Suisse d'oeuvrer sur le plan international en vue d'améliorer, autant que possible, la situation dans le pays d'origine des réfugiés. Antrag der Kommission Aus den dargelegten Gründen beantragt die Kommission op- positionslos, die Motion zu überweisen. Proposition de la commission Au vu des motifs exposés ci-dessus, la commission demande, sans opposition, de transmettre la motion. Frau Heberlein, Berichterstatterin: Wir kommen damit zum letzten Vorstoss dieser asylpolitischen Debatte. Der schriftli- che Bericht der Kommission enthält die Gründe, weshalb in der bevorstehenden Revision des Asylgesetzes der Status der Gewaltflüchtlinge respektive der Kriegsvertriebenen geregelt werden muss - ich möchte das Wort Flüchtlinge vermeiden, weil wir dies wieder mit dem Asylverfahren koppeln. Weil der Status heute nicht existiert, gibt es ganz unterschiedliche Re- gelungen für die heute zum Beispiel aus Ex-Jugoslawien Ver- triebenen. Je nach dem, unter welchen Beschluss des Bun- desrates sie fallen, werden sie zu verschiedenen Bedingun- gen aufgenommen, können hier bleiben; auch die finanziellen Regelungen sind unterschiedlich. Das Verständnis der Kan- tone und Gemeinden, aber vor allem der Betroffenen, welche hier sind und je nach dem Status, unter den sie fallen, eine völ- lig andere Behandlung erhalten, ist für diese «Nichtregelung» begreiflicherweise klein. Ebenso wichtig wie die Aufnahme dieses Status ist die Reali- sierung der Rückkehrhilfe, wie sie vom Bundesamt für Flücht- linge in die Wege geleitet wurde. Die Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen daher ein- stimmig, diese Motion zu überweisen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 91.3128 Postulat Fankhauser Amnestie für «versteckte» Saisonnierkinder Enfants de saisonniers. Statut légal Wortlaut des Postulates vom 3. Mai 1991 Der Bundesrat wird eingeladen, als humanitäre Geste im Rah- men des 700-Jahre-Jubiläums der Eidgenossenschaft die An- wesenheit der bis heute in die Schweiz eingereisten, ohne Sta- tut lebenden Kinder von Saisonniers zu legalisieren. Texte du postulat du 3 mai 1991 Le Conseil fédéral est invité à faire un geste humanitaire dans le cadre du 700e anniversaire de la Confédération et à légali- ser la présence des enfants de saisonniers sans statut légal, entrés en Suisse jusqu'à ce jour. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit MehrereOrganisationen, u. a die Gewerkschaften, haben ver- schiedentlich auf die unhaltbare Situation der «versteckten» Kinder von Saisonniers in der Schweiz hingewiesen. Eine Aussprache der kantonalen Erziehungsdirektoren mit dem Vorsteher des EJPD im Herbst 1990 verlief ohne für die Oeffentlichkeit sichtbare Ergebnisse. Das Verbot des Familiennachzuges, Grund für einen Vorbe- halt bei der Unterzeichnung der Uno-Kinderrechtscharta, wird höchstwahrscheinlich bei der Neuregelung der Personenfrei- zügigkeit in den EWR- oder EG-Verhandlungen fallen. Um so mehr drängt sich eine humanitäre Lösung auf für die bereits anwesenden, ohne legale Anwesenheitsregelung und oft vom Schulbesuch abgehaltenen Kinder von Saisonniers. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juni 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10iuin 1991 Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Fank- hauser vom 19. September 1990 über die Revision des Aus- ländergesetzes (N 90.697) ausführte, steht der Familiennach- zug von Saisonniers in einem engen Zusammenhang mit der künftigen Gestaltung der Beziehungen, insbesondere des freien Personenverkehrs, zwischen der Schweiz und der EG/ Efta Dies gilt auch mit Bezug auf das vorliegende Postulat Zu- dem muss vermieden werden, dass Saisonniers mit illegal an- wesenden Kindern generell eine Jahresbewilligung erhalten und damit gegenüber Saisonniers, die ohne ihre Kinder einge- reist sind, bevorzugt behandelt werden. Die Erteilung von Jah- resbewilligungen an Saisonniers, welche die Voraussetzun- gen für eine Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilli- gung nicht erfüllen, kann deshalb vorläufig nur in Härtefällen in Betracht gezogen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Frau Fankhauser: Das Schicksal der sogenannt «versteckten Kinder» kann uns nicht gleichgültig lassen. Die beste Lösung für das Problem ist die sofortige Abschaffung des Saisonnier- statuts. Das in Europa einzigartige Verbot für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit ihrer Familie zusammenzuleben, verstösst gegen das Gebot der Menschenwürde und gegen dieEMRK. Der Bundesrat hat die Abschaffung des Saisonnierstatuts in Aussicht gestellt Es drängt sich deshalb auf, ab sofort und für die ganze Uebergangsperiode Massnahmen zu treffen, die die soziale und schulische Integration dieser Kinder er- leichtern. Ich wollte mit meinem Postulat nichts Unmögliches. Im Rah- men der damaligen Jubiläumsfeierlichkeiten wäre eine huma- nitäre Geste ein Zeichen der Mitmenschlichkeit gewesen und das Korrigieren von offensichtlichem Unrecht; ein wohltuen- der «coup de coeur» wäre uns sehr gut angestanden. Das Jubiläumsprogramm ist ohne Ueberraschungen abge- laufen, der Alltag hat uns wieder, das Problem der versteckten Kinder ist in seiner ganzen Wirkung und Virulenz geblieben. Die Rechte der Kinder aber sollen und müssen Priorität be- kommen. Pragmatische Lösungen sind inzwischen, wie ich gehört habe, ins Auge gefasst worden. Weitere werden oder müssen folgen; eine Ratifizierung der Konvention für die Rechte der Kindersteht bevor. Deshalb kann ich - in der Hoffnung, das Problem werde bald auf rechtlichem Weg gelöst-, mein Postulat zurückziehen. Zurückgezogen - Retiré

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Ständerates (SPK-SR 91.309/91.310) Status der Gewaltflüchtlinge Motion du Conseil des Etats (CIP-CE 91.309/91.310) Statut des réfugiés de la violence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3301 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.06.1993 - 14:30 Date Data Seite 1049-1050 Page Pagina Ref. No 20 022 796 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.