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92.3198

Ch Vb · 1992-10-09 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Oktober 1992 N 2157 Motion Rechsteiner darstellt, die bei der Verzinsung der Altersguthaben nach BVG keinesfalls unterschritten werden darf. Die Vorsorgeeinrich- tungen sind verpflichtet, einen höheren Ertrag zu erzielen, wenn dies aufgrund der Marktverhältnisse möglich ist Der über den Mindestzins hinausgehende Vermögensertrag bleibt in der Vorsorgeeinrichtung und muss zu gegebener Zeit zugunsten der Versicherten verwendet werden. Lieber die Art der Verwendung entscheidet bei registrierten Vorsorgeein- richtungen das zuständige paritätische Organ, bei den ande- ren Einrichtungen in der Regel das oberste Organ der Einrich- tung, in dem nach Massgabe ihrer Beiträge ebenfalls Arbeit- nehmervertreter Einsitz haben. In der Regel werden die auf- grund der Zinsgewinne geäufneten freien Mittel für den Teue- rungsausgleich der laufenden Renten und für allgemeine Lei- stungserhöhungen, aber auch für technisch notwendige Rückstellungen bezüglich Risikoverlusten oder zur Ab- deckung administrativer Kosten eingesetzt Gerade im Hin- blick auf die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den Renten sind die Einrichtungen auf Zinsgewinne angewiesen; andernfalls müssten entsprechend erhöhte Beiträge eingefor- dert werden. Der Bundesrat hat am 11. September 1991 das Eidgenössi- sche Departement des Innern beauftragt, im Rahmen der Eid- genössischen Kommission für die berufliche Vorsorge abzu- klären, ob bei den Minimalzinsvorschriften bei Vorsorgeein- richtungen künftig auf Realzinse abgestellt werden könnte. Eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe ist be- reits dabei, diese Frage abzuklären. Im Zuge dieser Arbeiten wird auch der vom Motionär gestellte Antrag untersucht Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ziffer 1, die eine Aenderung im Verordnungsrecht verlangt, um eine Motion im übertragenen Rechtsetzungsbereich handelt In diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung sei- nes Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzes- recht zu halten. Er kann demzufolge grundsätzlich nicht durch Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden. Unter Ziffer 2 verlangt die Motion die Festlegung eines Min- destzinssatzes auf Verordnungsstufe auch für den ausserobli- gatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat den Erlass derartiger Vorschriften in diesem Bereich erlauben würde. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 92.3198 Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun- gen über die berufliche Vorsorge so anzupassen und zu er- gänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen. Texte de la motion du 4 juin 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'adapter et de compléter les dispositions légales sur la prévoyance professionnelle de sorte que les dispositions sur le fonds de garantie s'appliquent aussi, en cas d'insolvabilité de l'institution de prévoyance, à la prévoyance hors-obligatoire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher Silvio, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danu- ser, Fankhauser, Fasel, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Lederger- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Seiler Rolf, Steiger, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (26) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bei Firmenzusammenbrüchen der letzten Zeit hat es sich ge- zeigt, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen dann völlig un- genügend gesichert sind, wenn das Kassenvermögen zuvor ganz oder teilweise ausgehöhlt worden ist (beispielsweise durch überhöhte und unzulässige Anlagen in der Stifterfirma). Weil der Sicherheitsfonds BVG nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bedeutende Verluste bei den für die Altersvor- sorge oft viel wichtigeren vor- und überobligatorischen An- sprüchen. Es drängt sich deshalb auf, Artikel 49 BVG und Arti- kel 89bis Absatz 6 ZGB so abzuändern und zu ergänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Be- reich zur Anwendung kommen. Sache der Gesetzgebung wird es dann sein, den Umfang der Deckung durch den Si- cherheitsfonds genauer zu umschreiben (beispielsweise Be- grenzung der versicherten Einkommenshöhe gegen oben wie in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung; Bestimmung des Umfangs der Deckung im vorobligatorischen Bereich). Die Ausdehnung der Deckung des Sicherheitsfonds bei Insolvenz kann auf die registrierten Einrichtungen beschränkt werden (unter Ausschluss der rein patronalen Einrichtungen). Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 août 1992 Die Frage der Ausdehnung der Insolvenzversicherung durch den Sicherheitsfonds auf den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge wurde von der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge geprüft Es ist vorge- sehen, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision wei- terzubehandeln. Die Botschaft über die erste BVG-Revision ist auf Ende 1993 in Aussicht gestellt In materieller Hinsicht ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sicherstellung der Leistungen auch im ausser- obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und der Ver- mögenslage, insbesondere mit der damit verbundenen Ver- antwortlichkeit bzw. Haftung, ein enger Zusammenhang be- steht Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Motion Rechsteiner Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3198 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1992 - 08:00 Date Data Seite 2157-2157 Page Pagina Ref. No 20 021 673 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.