opencaselaw.ch

92.057-36

Ch Vb · 1992-08-25 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 August 1992

655

Eurolex Eisenbahngesetz

Küchler, Berichterstatter: Kurz ein paar Bemerkungen zum

Eintreten auf diesen und die beiden folgenden Erlasse, näm-

lich zum Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen

Verkehr, zum Eisenbahngesetz und zum Bundesgesetz über

die Schweizerischen Bundesbahnen. In diesen drei wichtig-

sten Gesetzen bezüglich des öffentlichen Verkehrs müssen

aufgrund des Acquis communautaire praktisch keine Aende-

rungen vorgenommen werden, weil die Schweiz auf diesen

Gebieten eine offene Politik schon bis heute betrieben hat und

auch in Zukunft betreiben wird. Ich kann grundsätzlich auf die

Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten, Herrn Da-

nioth, von gestern verweisen.

Die Ueberprüfung in der Kommission für Verkehr und Fern-

meldewesen hat gezeigt, dass der grossie Teil der im Sektor

des öffentlichen Verkehrs anfallenden Anpassungen in den

Kompetenzbereich des Bundesrates fällt, da nach konventio-

neller schweizerischer Gesetzgebungshoheit die entspre-

chende Materie in den Verordnungen geregelt ist. Das will

aber nicht heissen, dass in den Verordnungen nur aus-

schliesslich untergeordnete Fragen zu behandeln oder zu re-

geln sind. Die Kommission hat auch bei den drei Vorlagen des

öffentlichen Verkehrs danach getrachtet, dass diese Vorlagen

den folgenden beiden generellen Zielvorgaben genügen,

nämlich:

1. Beschränkung auf das zwingend Notwendige zur Umset-

zung des Acquis communautaire.

2. Vermeidung von Delegationskompetenzen vom Parlament

an den Bundesrat, wenn diese nicht zwingend oder von der

Sache her nicht unbedingt angezeigt sind.

Die Kommission hat festgestellt, dass die drei Eurolex-Vorla-

gen des öffentlichen Verkehrs diesen Vorgaben entsprechen,

und empfiehlt Ihnen deshalb Eintreten.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, eh. l préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

Art. 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Küchler, Berichterstatter: Im Transportgesetz wird den Bahn-

unternehmungen eine weitgehende Tariffreiheit gewährt Des-

halb muss an den Grundprinzipien an und für sich nichts ge-

ändert werden. Lediglich die Kompetenz des Bundesamtes

für Verkehr, die Tarife der EG auf Anfrage mitzuteilen, ist neu.

Dies ist nötig, weil die EG-Verordnung vom 27. Juni 1960 über

die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der

Frachten und Beförderungsbedingungen verlangt, dass die

Regierungen bestehende Tarife, Konventionen usw. der EG-

Kommission mitteilen.

Nach Artikel 12 Absatz 1 des geltenden Transportgesetzes ist

für die Tarifaufsicht das Bundesamt für Verkehr vorgesehen.

Deshalb scheint es mir zweckmässig, dass wir diese Tarifmit-

teilungspflicht dem gleichen Bundesamt übertragen. DieAen-

derung von Artikel 12 Absatz 2 ist also zwingend.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung

zu genehmigen.

Angenommen -Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes

E. 30 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-37 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Küchler, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über die Schwei- zerischen Bundesbahnen wird nur der Ingress geändert. Im Gesetz selbst befinden sich keine EWR-widrigen Bestimmun- gen. Die im Ingress aufgeführten, einschlägigen EG-Vorschrif- ten verpflichten den Bundesrat, allfällige EWR-widrige Verord- nungen dannzumal anzupassen. Im Ingress besonders zu erwähnen ist jedoch die auf der Fahne aufgeführte Richtlinie Nr. 91/440, die Richtlinie des Ra- tes vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunterneh- mungen der Gemeinschaft Diese Richtlinie ist erst am 24. Au- gust 1991 publiziert worden. Sie fällt deshalb grundsätzlich noch nicht unter den Acquis communautaire, der nur Vor- schriften umfasst, die vordem 31. Juli 1991 publiziert worden sind. Es ist aber aufgrund des gegenwärtigen Standes der de- finitiven Bereinigung des Acquis höchst wahrscheinlich, dass diese Richtlinie trotzdem in den Acquis aufgenommen wird. Weil diese EG-Richtlinie ohnehin nicht im Widerspruch zum SBB-Gesetz und der Verkehrspolitik des Bundes steht, er- scheint es zweckmässig, sie in die Vorlage aufzunehmen. Eine wichtige Bestimmung der Richtlinie Nr. 91/440 ist übri- gens in Artikel 10 enthalten. Danach kann eine internationale Gruppierung, das heisst eine Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmungen, mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzüberschrei- tender Verkehrsleistungen die Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten quasi erzwingen. Ein typisches Beispiel dafür ist der sogenannte Hotelzug Schweiz-Spanien. Absatz 2 von Artikel 10 der erwähnten Richtlinie gibt den Eisenbahnunternehmungen für das Erbrin- gen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- binierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der übrigen Mitgliedstaaten. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert werden. Im Transitabkommen EG/Schweizwird üb- rigens in Artikel 13 ein ähnliches Zugangsrecht vereinbart Wir werden diesen Transitvertrag in der Herbstsession behan- deln. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbah- nen im Sinne der Ingressanpassung zu genehmigen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

E. 31 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-36 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 655-656 Page Pagina Ref. No 20 021 533 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. August 1992 655 Eurolex Eisenbahngesetz Küchler, Berichterstatter: Kurz ein paar Bemerkungen zum Eintreten auf diesen und die beiden folgenden Erlasse, näm- lich zum Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr, zum Eisenbahngesetz und zum Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. In diesen drei wichtig- sten Gesetzen bezüglich des öffentlichen Verkehrs müssen aufgrund des Acquis communautaire praktisch keine Aende- rungen vorgenommen werden, weil die Schweiz auf diesen Gebieten eine offene Politik schon bis heute betrieben hat und auch in Zukunft betreiben wird. Ich kann grundsätzlich auf die Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten, Herrn Da- nioth, von gestern verweisen. Die Ueberprüfung in der Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen hat gezeigt, dass der grossie Teil der im Sektor des öffentlichen Verkehrs anfallenden Anpassungen in den Kompetenzbereich des Bundesrates fällt, da nach konventio- neller schweizerischer Gesetzgebungshoheit die entspre- chende Materie in den Verordnungen geregelt ist. Das will aber nicht heissen, dass in den Verordnungen nur aus- schliesslich untergeordnete Fragen zu behandeln oder zu re- geln sind. Die Kommission hat auch bei den drei Vorlagen des öffentlichen Verkehrs danach getrachtet, dass diese Vorlagen den folgenden beiden generellen Zielvorgaben genügen, nämlich:

1. Beschränkung auf das zwingend Notwendige zur Umset- zung des Acquis communautaire.

2. Vermeidung von Delegationskompetenzen vom Parlament an den Bundesrat, wenn diese nicht zwingend oder von der Sache her nicht unbedingt angezeigt sind. Die Kommission hat festgestellt, dass die drei Eurolex-Vorla- gen des öffentlichen Verkehrs diesen Vorgaben entsprechen, und empfiehlt Ihnen deshalb Eintreten. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Küchler, Berichterstatter: Im Transportgesetz wird den Bahn- unternehmungen eine weitgehende Tariffreiheit gewährt Des- halb muss an den Grundprinzipien an und für sich nichts ge- ändert werden. Lediglich die Kompetenz des Bundesamtes für Verkehr, die Tarife der EG auf Anfrage mitzuteilen, ist neu. Dies ist nötig, weil die EG-Verordnung vom 27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen verlangt, dass die Regierungen bestehende Tarife, Konventionen usw. der EG- Kommission mitteilen. Nach Artikel 12 Absatz 1 des geltenden Transportgesetzes ist für die Tarifaufsicht das Bundesamt für Verkehr vorgesehen. Deshalb scheint es mir zweckmässig, dass wir diese Tarifmit- teilungspflicht dem gleichen Bundesamt übertragen. DieAen- derung von Artikel 12 Absatz 2 ist also zwingend. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung zu genehmigen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-36 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Küchler, Berichterstatter: Bei Artikel 13 des Eisenbahngeset- zes sind zwei Bestimmungen nicht EWR-konform:

1. Die Vorschrift gemäss Artikel 13 Absatz 1, wonach die Mehr- heit der Mitglieder des Verwaltungsrates der konzessionierten Transportunternehmungen aus in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern bestehen muss. Diese Bestimmung ist rein historisch bedingt, weil früher beachtliche Teile des Ak- tienkapitals der Schweizer Privatbahnen im Besitze von Aus- ländern waren. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Ein grosser Teil der Aktien ist ohnehin in den Händen von Kantonen und Gemeinden. Diese Aktionäre können weiterhin Schweizer Bür- ger in den Verwaltungsrat wählen. Es ist also nicht zu befürch- ten, dass grosse Aktienpakete von Privatpersonen im In- oder

Eurolex Chemins de fer fédéraux 656 25 août 1992 Ausland erworben werden, weil die Dividende in der Regel aus einem bescheidenen Imbiss besteht Deshalb kann diese Bestimmung in Artikel 13 (Abs. 1) problemlos gestrichen werden.

2. Die Vorschrift in Artikel 13 Absatz 2 des Eisenbahngeset- zes, wonach das ständige Personal in der Regel aus Schwei- zer Bürgern bestehen soll, ist ebenfalls nicht EWR-konform. Die Bestimmung ist ohne praktische Bedeutung, weil auf- grund der Besitzverhältnisse ohnehin keine Gefahr besteht, dass eine konzessionierte Transportunternehmung «über- fremdet» wird. Die Aufhebung der Bestimmung schliesst je- doch nicht aus, dass zum Beispiel für einen EWR-Angehöri- gen als SBB-Angestellten nötigenfalls die Wohnsitzpflicht am Dienstort vorgeschrieben werden kann. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Streichung von Artikel 13 zu genehmigen. Die Streichung ist zwingend. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-37 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Küchler, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über die Schwei- zerischen Bundesbahnen wird nur der Ingress geändert. Im Gesetz selbst befinden sich keine EWR-widrigen Bestimmun- gen. Die im Ingress aufgeführten, einschlägigen EG-Vorschrif- ten verpflichten den Bundesrat, allfällige EWR-widrige Verord- nungen dannzumal anzupassen. Im Ingress besonders zu erwähnen ist jedoch die auf der Fahne aufgeführte Richtlinie Nr. 91/440, die Richtlinie des Ra- tes vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunterneh- mungen der Gemeinschaft Diese Richtlinie ist erst am 24. Au- gust 1991 publiziert worden. Sie fällt deshalb grundsätzlich noch nicht unter den Acquis communautaire, der nur Vor- schriften umfasst, die vordem 31. Juli 1991 publiziert worden sind. Es ist aber aufgrund des gegenwärtigen Standes der de- finitiven Bereinigung des Acquis höchst wahrscheinlich, dass diese Richtlinie trotzdem in den Acquis aufgenommen wird. Weil diese EG-Richtlinie ohnehin nicht im Widerspruch zum SBB-Gesetz und der Verkehrspolitik des Bundes steht, er- scheint es zweckmässig, sie in die Vorlage aufzunehmen. Eine wichtige Bestimmung der Richtlinie Nr. 91/440 ist übri- gens in Artikel 10 enthalten. Danach kann eine internationale Gruppierung, das heisst eine Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmungen, mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzüberschrei- tender Verkehrsleistungen die Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten quasi erzwingen. Ein typisches Beispiel dafür ist der sogenannte Hotelzug Schweiz-Spanien. Absatz 2 von Artikel 10 der erwähnten Richtlinie gibt den Eisenbahnunternehmungen für das Erbrin- gen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- binierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der übrigen Mitgliedstaaten. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert werden. Im Transitabkommen EG/Schweizwird üb- rigens in Artikel 13 ein ähnliches Zugangsrecht vereinbart Wir werden diesen Transitvertrag in der Herbstsession behan- deln. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbah- nen im Sinne der Ingressanpassung zu genehmigen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-36 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 655-656 Page Pagina Ref. No 20 021 533 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.