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Eurolex Statut des fonctionnaires 666 25 août 1992 Artikel 20 führt die Erlöschungsgründe auf und entspricht zu einem grossen Teil den Bestimmungen von Artikel 9 des Anag. Die in Absatz 1 aufgeführten Bewilligungen erlöschen, wenn deren Verlängerung bei der Abmeldung ins Ausland, bei der Ausweisung oder Heimschaffung sowie bei einer mehr als sechs Monate dauernden Landesabwesenheit verweigert wurde. Hier wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vor- gebracht, die Möglichkeit für die Fristverlängerung bei einer tatsächlichen Abwesenheit im Ausland sei zu unverbindlich oder zu restriktiv formuliert Inhaber von EWR-Bewilligungen sollten einen Anspruch auf einen Auslandaufenthalt von ein bis zwei Jahren haben. Auch hier entspricht Artikel 20 dem EWR-Recht, und es ist unseres Erachtens mit Recht darauf verzichtet worden, im Rahmen dieser Vorlage weiter gehende Erleichterungen zu schaffen, die dann auch ohne Gegenrecht eingeführt werden müssten. Angenommen -Adopté Art. 21 Antrag der Kommission Abs.1,2,3Bst.a,b Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3Bst. c Streichen Art. 21 Proposition de la commission Al. 1,2,3let.a,b Adhérer au projet du Conseil fédéral AI.3Bst.c Biffer Rhinow, Berichterstatter: Bei Artikel 21 unterbreiten wir Ihnen in Absatz 3 wiederum einen Streichungsantrag. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass EWR-Angehörige ihre Familienangehörigen nachziehen las- sen können, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung EWR besit- zen und eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht An sich wäre es selbstverständlich, dass bei Wegfall dieser Bedin- gung der allgemeine Grundsatz von Artikel 21 Absatz 1 An- wendung findet, d. h. der Widerruf möglich ist, wenn die Vor- aussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nun hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Wegfall der angemessenen Wohnung nach erfolgtem Fa- miliennachzug nicht automatisch zum Widerruf der Aufent- haltsbewilligung Anlass geben darf. Dies hat dazu geführt, dass in Absatz 3 Buchstabe c ein eigener Passus verankert wurde, mit welchem diese Rechtsprechung festgehalten wer- den soll. Die Kommission war hier nicht der Meinung des Bundesrates. Wohl ist diese Praxis für die Schweiz verbindlich. Es steht je- doch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob sie in dieser Absolutheit fortgeführt wird. Zudem dürfte sich die in der Ver- ordnung angestrebte 6-Monats-Frist - wie wir auch heute von Herrn Bundesrat Koller gehört haben - nicht unbedingt und nicht zweifelsfrei mit der vorliegenden Formulierung von Ab- satz 3 Buchstabe b vertragen. Es schien deshalb der Kommis- sion nicht zweckmässig, diese Ausnahme nur gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verankern und da- mit auch ein Stück weit zu verfestigen. Sie möchte diese Aus- nahme daher streichen. Es ist aber festzuhalten, dass diese Streichung nicht eine Ab- weichung von der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes signalisieren will, sondern eine der Entwicklung der Praxis adäquate Handhabung durch die schweizerischen Behörden. Bundesrat Koller: Ich bin mit der Streichung einverstanden. Ich habe in der Eintretensdebatte in Beantwortung der Frage von Herrn Bisig daraufhingewiesen, wie wir dieses Problem zu lösen gedenken. Im übrigen verweise ich auf die Ausführungen Ihres Kommis- sionspräsidenten. Angenommen -Adopté Art. 22-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-22 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Beamtengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Statut des fonctionnaires. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Frick, Berichterstatter: Die Artikel 4 und 28 des EWR-Abkom- mens verlangen die volle Freizügigkeit für die Arbeitnehmer des ganzen EWR. Absatz 4 von Artikel 28 des Abkommens hingegen schliesst diese Freizügigkeit für Beschäftigungen im öffentlichen Dienst aus. Nun fällt aber unter den Begriff des öf- fentlichen Dienstes nicht jede Beamtung, sondern nur die ei- gentliche Hoheitsverwaltung. Der Begriff ist also leider miss- verständlich. Unter die Hoheitsverwaltung fallen nach Auffas- sung der EG-Kommission - diese Meinungsäusserung ist massgebend, solange der Europäische Gerichtshof nicht an- ders geurteilt hat - im wesentlichen Militär, Polizei, Justiz, Di- plomatie und eigenartigerweise, Herr Bundesrat, auch die Fi- nanzverwaltung. Alle übrigen Beamtungen, also die ganze Dienstleistungsverwaltung wie PTT, Bahn, Forst, Wissenschaft usw., stehen allen EWR-Bürgerinnen und -Bürgern offen. Aus diesem Grunde ist der Grundsatz von Artikel 2 des Beam- tengesetzes, der als Regelfall bisher nur für Schweizer Bürger die Beamtungen zur Verfügung stellte, abzuändern. Er ist auf alle EWR-Bürger auszudehnen; davon auszunehmen sind nur die Hoheitsaufgaben des Staates. Eintreten ist zwingend. Das EWR-Abkommen lässt hier keinen Spielraum offen. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten. Den Antrag auf Aenderung von Artikel 2 Absatz 2 werde ich Ih- nen im Rahmen der Detailberatung erläutern. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles
25. August 1992 667 Eurolex. Alkoholgesetz Titel und Ingress, Ziff. l Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1,3,4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Wahlbehörde auf das Erfordernis des Bürgerrechts in einem EWR-Mitgliedstaat ausnahmsweise verzichten. (Rest des Absatzes streichen) Art. 2 Proposition de la commission Al. 1,3,4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Moyennant l'assentiment du Conseil fédéral, la qualité de fonctionnaire peut exceptionnellement être conférée à une personne qui n'est pas ressortissante d'un Etat membre de l'EEE. (Biffer le reste de l'alinéa) Frick, Berichterstatter: Bei Artikel 2 geht es um die Umsetzung des EWR-Rechts. Absatz 1 nennt den Grundsatz, wonach Beamtungen grund- sätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten des EWR offenstehen. In Absatz 2 schlägt Ihnen die Kommission gegenüber dem Bundesrat eine Aenderung vor. Nach Entwurf des Bundesra- tes kann der Bundesrat auf das Erfordernis des EWR-Bürger- rechts verzichten. Nach bisherigem Recht war das nur ausnahmsweise bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen möglich. Nach den Ausführungen, welche die Bundesverwaltung in der Kommission machte, soll es damit dem Bundesrat frei überlas- sen werden, ob gewisse Beamtungen auch Angehörigen von Staaten ausserhalb des EWR-Raumes offenstehen. Gleichzei- tig soll die Kompetenz hierzu nachgeordneten Amtsstellen übertragen werden können. Die Kommission beantragt Ihnen, entsprechend der bisheri- gen Regelung die Ausnahmenorm beizubehalten und die Be- fugnis, die Kompetenz zu delegieren, nicht einzuführen. Dies mit folgender Begründung:
1. Aufgrund des EWR-Vertrages besteht kein Bedarf, die Be- amtungen auch für Ausländer ausserhalb des EWR-Raumes grundsätzlich offenzuhalten. Die Kommission hält deshalb an der bisherigen Ausnahmeregelung fest. Es geht uns aber auch darum, keine zusätzlichen Belastungen des EWR- Rechts zu schaffen und damit die Abstimmung zu belasten; es geht uns aber auch um einen gewissen Schutz des schweize- rischen Staatsbürgers in der Bewerbung für Beamtungen, so- weit es noch möglich ist Nur in Ausnahmefällen sollen Be- amte ausserhalb des EWR rekrutiert werden können: wenn der Arbeitsmarkt es verlangt, wenn fachliche Qualifikationen auf dem Spiel stehen usw.
2. Im zweiten Satz von Absatz 2 möchte der Bundesrat die Kompetenz erhalten, diese Befugnis nachgeordneten Amts- stellen zu delegieren. Der Kommission geht das vor allem des- halb zu weit, weil diese Massnahme durch den EWR-Vertrag nicht geboten ist. Es mag wohl zweckmässig sein, im Rahmen einer Regierungsreform darüber zu diskutieren und die Frage zu prüfen, beispielsweise die Befugnis für PTT-, für SBB-Ange- stellte, für ETH-Professoren usw. an die entsprechenden Gre- mien und Amtsstellen zu delegieren. Die Kommission aner- kennt diese Bedürfnisse, möchte aber die Regelung nicht im Rahmen des EWR vollziehen. Ein Wort noch zu Absatz 3: Der Bundesrat legt in einer Verord- nung fest, welche Beamtungen als Hoheitsverwaltung Schweizerinnen und Schweizern vorbehalten sind. Er ist aber nicht autark, sondern hat sich an den Rahmen zu halten, wie ihn die EG-Kommission bzw. der Europäische Gerichtshof festlegen. Auch darum ist es sinnvoll, die Detailregelung an den Bundesrat zu delegieren. Bundesrat Stich: Es ist nicht ganz neu, dass Ausländer in der Schweiz auch beim Bund tätig sein können. Zurzeit beschäf- tigt der Bund - Zentralverwaltung, PTT und SBB - insgesamt rund 11 000 Ausländer. Wenn Sie nun in bezug auf die Auslän- der, die nicht der EG und dem EWR angehören, eine Entschei- dung treffen und ausnahmsweise den Bundesrat ermächtigen wollen, dann muss ich sagen, dass wir heute bereits 2400 Aus- nahmen dieser Art haben. Es würde dazu führen, dass der Bundesrat recht beschäftigt sein könnte. Ich verstehe, dass die Kommission sehr restriktiv sein will. Zwingend ist diese Aenderung nicht Wir hätten gerne auch die Kompetenz gehabt, Delegationen vorzunehmen. Die Kom- mission sagt mit Recht: Das hat mit dem EWR direkt nichts zu tun, sondern es ist eine Entlastung des Bundesrates. Die Ent- lastung des Bundesrates wird bekanntlich unterschiedlich be- urteilt, je nachdem, ob es um eine kleine Sachfrage oder um die hehren Grundsätze geht Wenn Sie glauben, Ihr Abände- rungsantrag sei für die Abstimmung notwendig, stimmt der Bundesrat ihm zu. Wir finden uns damit ab, dass wir das nur ausnahmsweise tun dürfen, und wir wissen auch, dass man die Delegation vielleicht später einmal in einer besonderen Re- vision vorschlagen kann. Angenommen -Adopté Ziff.ll Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-9 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'alcool. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière M. Reymond, rapporteur: Les propositions de modification de la loi sur l'alcool, qui résultent de l'accord sur l'Espace écono- mique européen, constituent un des points quelque peu déli- cats du paquet Eurolex.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Beamtengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Statut des fonctionnaires. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-22 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 666-667 Page Pagina Ref. No 20 021 538 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.