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92.057-14

CH Vb · 1992-09-29 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-14 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2,6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2,6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt Angenommen -Adopté Art. 7 Abs. 2 (neu) Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen. Angenommen -Adopté Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1,2 Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.11al.2;13al.1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

29. September 1992 895 Eurolex. Versicherungsaufsichtsgesetz Jagmetti, Berichterstatter: Hier ist der übliche Vorbehalt ande- rer Gesetze enthalten. Angenommen -Adopté Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es um die Anpassung an den teilweisen Wegfall der Bewilligung für EWR-Gesell- schafter. Angenommen -Adopté Art. 18 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 18 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es ebenfalls um die Dienstleistungsfreiheit mit den entsprechenden Rückwirkun- gen auf die Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 21 Abs. 1,4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 21 al. 1,4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 24 al. 2, art. 26 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Die Artikel 24 und 26 betreffen wie- der nur den Wegfall der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 29 musste an die Dienstlei- stungsfreiheit angepasst werden. Er gilt nicht mehr für das Ge- schäft vom Ausland aus. Angenommen -Adopté Art. 30-36,37 (neu), 37a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 30-36,37 (nouveau), 37a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei den Artikeln 31-36 handelt es sich um die Konsequenz dessen, was wir schon beschlossen haben, nämlich den Wegfall der vereinfachten Aufsicht Bei Ar- tikel 37 möchte ich nur darauf hinweisen, dass das soge- nannte Massengeschäft der bisherigen Ordnung unterstellt bleibt Angenommen -Adopté Art. 39 Abs. 5,6 (neu) Antrag der Kommission Abs. 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 6 Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsneh- mer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Uebertragung zu kündigen. Die überneh- mende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die über- nommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren. Art. 39 al. 5,6 (nouveaux) Proposition de la commission Al. 5 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 6 Lors de chaque transfert de portefeuille, le preneur d'assu- rance a le droit de résilier le contrat d'assurance dans un délai de trois mois dès le transfert. L'institution d'assurance ces- sionnaire est tenue d'informer individuellement du transfert les preneurs d'assurance des contrats qu'elle reprend. Abs. 5-Al. 5 Angenommen -Adopté Abs. 6-Al. 6 Jagmetti, Berichterstatter: Hier weichen wir vom Nationalrat ab. Ich muss Ihnen kurz erläutern weshalb: Der Bundesrat be- antragt, dass im internationalen wie im nationalen Bereich ein Kündigungsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers ein- geführt wird, wenn ein Versicherungsbestand von einer ande- ren Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Denken Sie an das, was sich in der Schweiz vor nicht allzu langer Zeit ab- gespielt hat, als der Versicherungsbestand der «Schweiz» durch die Elvia übernommen worden ist! Hier schlägt uns der Bundesrat vor, den Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das ver- steht sich deshalb, weil im heutigen schweizerischen Recht für beide Gesellschaften die gleiche Versicherungsaufsicht gilt, währenddem die Probleme für den Versicherten etwas anders sind, wenn der Versicherungsbestand international übernom- men wird. Der National rat hat verlangt, dass die Versicherten zu informie- ren sind und dass ausdrücklich auf die Kündigungsmöglich- keit hinzuweisen ist Wir haben uns der Idee der Kündigungsmöglichkeit und der Informationspflicht angeschlossen, möchten die Versiche- rungsgesellschaften aber nicht ausdrücklich verpflichten, den Versicherungsnehmer gleichsam einzuladen, die Versiche- rung zu kündigen. Warum nicht? Der Versicherungsnehmer soll das Recht haben zu wissen, und das wird ihm auch mitge- teilt, dass er nun bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert ist Wenn er aber zur Kündigung gleichsam aufge- fordert wird, dann geht ein Grossbetrieb los. Sie kennen die Si- tuation auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt: Es ist im wesentlichen ein Verdrängungswettbewerb. Bei einem Uebergang des Versicherungsbestandes würden die Versi- cherungsnehmer von einer beliebigen Anzahl von Versiche- rungsagenten aufgesucht, die sie dringend auffordern wür- den, jetzt zu ihnen hinüberzuwechseln. Ich bezweifle, dass wir dem Versicherungsnehmer auf diesem Weg einen guten Dienst erweisen würden. Die Kommission ist der Meinung gewesen: Kündigung ja, In- formation ja; aber darauf, gleichsam zur Kündigung einzula-

Eurolex. Assurances étrangères 896 29 septembre 1992 den, möchten wir verzichten. Deshalb dieser Antrag der Kom- mission in kürzerer Fassung gegenüber jener des National- rates. Bundesrat Koller: Ich frage mich jetzt doch, ob Sie, Herr Kom- missionspräsident, nicht etwas in die Formulierung des Natio- nalrates hineininterpretieren, was gar nicht drinsteht Wenn ich die Texte miteinander vergleiche, dann verlangt auch der Na- tionalrat genau gleich wie Sie nur die individuelle Information des Versicherungsnehmers über die erfolgte Bestandesüber- tragung, aber in keiner Weise über die Kündigungsmöglich- keit Den Unterschied zwischen den beiden Versionen sehe ich nur darin, dass die Modalitäten der Kündigung in der Fas- sung des Nationalrats genauer geregelt sind, nämlich je nach- dem, ob diese Informationspflicht tatsächlich erfüllt worden ist oder nicht Dass nach der Fassung des Nationalrates die indi- viduellen Versicherungsnehmer auf die Kündigungsmöglich- keit aufmerksam gemacht werden müssten, das sehe ich aus dem Text nicht Ich frage mich daher, ob Sie nicht dem Nationalrat zustimmen könnten, denn in bezug auf die Rechtsfolgen der Bestandes- übertragung, die Kündigungsmöglichkeit und die individuelle Informationspflichthaben Sie vollständige Uebereinstimmung der Texte. Sie würden hier unnötig eine Differenz schaffen. Wir stehen ja unter Zeitdruck! Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat es nicht über den Daumen gepeilt, sondern hat sich mit dieser Frage aus- einandergesetzt und ist der Meinung gewesen, in ein Gesetz gehöre eine knappe, konzise Fassung über die Kündigungs- möglichkeit und die Information. Sie empfiehlt Ihnen daher, dieser kurzen Fassung zuzustimmen. Präsidentin: Herr Bundesrat, gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie zugunsten der Fassung des Nationalrates auf Ihren ursprünglichen Antrag verzichten? Bundesrat Koller: Ja Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Kommission

E. 21 Stimmen Für den neuen Antrag des Bundesrates 4 Stimmen Art.42Abs. IBst.a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.42al. llet.a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 48 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 48 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Das ergibt sich schon aus Artikel 3 Bundesverfassung. Wir stimmen zu. Angenommen -Adopté Art. 50 Ziff. 1 vierter Teil (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 50 eh. 1 quatrième partie (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Wir erlassen, das ergibt sich aus der Fahne, keine neuen Strafbestimmungen, sondern wir pas- sen bestehende Strafbestimmungen an. Angenommen -Adopté Art. 53Titel, Abs. 3 (neu); 53a (neu); Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 53titre, al. 3 (nouveau); 53a (nouveau); eh. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

E. 24 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-15 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Beschluss des Nationalstes vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich eine gesamthafte Be- ratung vorschlagen. Es geht nämlich in diesem Kautionsge- setz nur um eine Frage. Entscheidend ist, dass die Versicherungsgesellschaften mit Sitz im EWR nicht mehr kautionspflichtig sind, sondern nach den Vorschriften des Sicherstellungsgesetzes behandelt wer- den. Wir haben heute zwei Lösungen: Schweizerische Gesell- schaften unterstehen dem Sicherstellungsgesetz, das kommt jetzt gleich noch, und ausländische Gesellschaften dem Kauti- onsgesetz. Vereinfacht ausgedrückt wenden wir jetzt das, was bisher für schweizerische Gesellschaften galt, auch auf die EWR-Gesellschaften an. Ich bitte Sie also um Zustimmung. Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, eh. l, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-14 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 894-896 Page Pagina Ref. No 20 021 876 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances 894 29 septembre 1992 braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift Angenommen -Adopté Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Art. 98 al. 1,art. 101 al. Ich. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Arti- kel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zu- sammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte ver- einfachte Versicherungsaufsicht aufheben. Angenommen -Adopté Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 101a (nouveau), 101 b (nouveau), 101c (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusam- mennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenz- überschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Tragweite der einzelnen Bestimmungen. Angenommen -Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.ll Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 19 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-14 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2,6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2,6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt Angenommen -Adopté Art. 7 Abs. 2 (neu) Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen. Angenommen -Adopté Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1,2 Anfrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.11al.2;13al.1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

29. September 1992 895 Eurolex. Versicherungsaufsichtsgesetz Jagmetti, Berichterstatter: Hier ist der übliche Vorbehalt ande- rer Gesetze enthalten. Angenommen -Adopté Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es um die Anpassung an den teilweisen Wegfall der Bewilligung für EWR-Gesell- schafter. Angenommen -Adopté Art. 18 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 18 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es ebenfalls um die Dienstleistungsfreiheit mit den entsprechenden Rückwirkun- gen auf die Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 21 Abs. 1,4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 21 al. 1,4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 24 al. 2, art. 26 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Die Artikel 24 und 26 betreffen wie- der nur den Wegfall der vereinfachten Aufsicht Angenommen -Adopté Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 29 musste an die Dienstlei- stungsfreiheit angepasst werden. Er gilt nicht mehr für das Ge- schäft vom Ausland aus. Angenommen -Adopté Art. 30-36,37 (neu), 37a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 30-36,37 (nouveau), 37a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Bei den Artikeln 31-36 handelt es sich um die Konsequenz dessen, was wir schon beschlossen haben, nämlich den Wegfall der vereinfachten Aufsicht Bei Ar- tikel 37 möchte ich nur darauf hinweisen, dass das soge- nannte Massengeschäft der bisherigen Ordnung unterstellt bleibt Angenommen -Adopté Art. 39 Abs. 5,6 (neu) Antrag der Kommission Abs. 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 6 Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsneh- mer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Uebertragung zu kündigen. Die überneh- mende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die über- nommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren. Art. 39 al. 5,6 (nouveaux) Proposition de la commission Al. 5 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 6 Lors de chaque transfert de portefeuille, le preneur d'assu- rance a le droit de résilier le contrat d'assurance dans un délai de trois mois dès le transfert. L'institution d'assurance ces- sionnaire est tenue d'informer individuellement du transfert les preneurs d'assurance des contrats qu'elle reprend. Abs. 5-Al. 5 Angenommen -Adopté Abs. 6-Al. 6 Jagmetti, Berichterstatter: Hier weichen wir vom Nationalrat ab. Ich muss Ihnen kurz erläutern weshalb: Der Bundesrat be- antragt, dass im internationalen wie im nationalen Bereich ein Kündigungsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers ein- geführt wird, wenn ein Versicherungsbestand von einer ande- ren Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Denken Sie an das, was sich in der Schweiz vor nicht allzu langer Zeit ab- gespielt hat, als der Versicherungsbestand der «Schweiz» durch die Elvia übernommen worden ist! Hier schlägt uns der Bundesrat vor, den Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das ver- steht sich deshalb, weil im heutigen schweizerischen Recht für beide Gesellschaften die gleiche Versicherungsaufsicht gilt, währenddem die Probleme für den Versicherten etwas anders sind, wenn der Versicherungsbestand international übernom- men wird. Der National rat hat verlangt, dass die Versicherten zu informie- ren sind und dass ausdrücklich auf die Kündigungsmöglich- keit hinzuweisen ist Wir haben uns der Idee der Kündigungsmöglichkeit und der Informationspflicht angeschlossen, möchten die Versiche- rungsgesellschaften aber nicht ausdrücklich verpflichten, den Versicherungsnehmer gleichsam einzuladen, die Versiche- rung zu kündigen. Warum nicht? Der Versicherungsnehmer soll das Recht haben zu wissen, und das wird ihm auch mitge- teilt, dass er nun bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert ist Wenn er aber zur Kündigung gleichsam aufge- fordert wird, dann geht ein Grossbetrieb los. Sie kennen die Si- tuation auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt: Es ist im wesentlichen ein Verdrängungswettbewerb. Bei einem Uebergang des Versicherungsbestandes würden die Versi- cherungsnehmer von einer beliebigen Anzahl von Versiche- rungsagenten aufgesucht, die sie dringend auffordern wür- den, jetzt zu ihnen hinüberzuwechseln. Ich bezweifle, dass wir dem Versicherungsnehmer auf diesem Weg einen guten Dienst erweisen würden. Die Kommission ist der Meinung gewesen: Kündigung ja, In- formation ja; aber darauf, gleichsam zur Kündigung einzula-

Eurolex. Assurances étrangères 896 29 septembre 1992 den, möchten wir verzichten. Deshalb dieser Antrag der Kom- mission in kürzerer Fassung gegenüber jener des National- rates. Bundesrat Koller: Ich frage mich jetzt doch, ob Sie, Herr Kom- missionspräsident, nicht etwas in die Formulierung des Natio- nalrates hineininterpretieren, was gar nicht drinsteht Wenn ich die Texte miteinander vergleiche, dann verlangt auch der Na- tionalrat genau gleich wie Sie nur die individuelle Information des Versicherungsnehmers über die erfolgte Bestandesüber- tragung, aber in keiner Weise über die Kündigungsmöglich- keit Den Unterschied zwischen den beiden Versionen sehe ich nur darin, dass die Modalitäten der Kündigung in der Fas- sung des Nationalrats genauer geregelt sind, nämlich je nach- dem, ob diese Informationspflicht tatsächlich erfüllt worden ist oder nicht Dass nach der Fassung des Nationalrates die indi- viduellen Versicherungsnehmer auf die Kündigungsmöglich- keit aufmerksam gemacht werden müssten, das sehe ich aus dem Text nicht Ich frage mich daher, ob Sie nicht dem Nationalrat zustimmen könnten, denn in bezug auf die Rechtsfolgen der Bestandes- übertragung, die Kündigungsmöglichkeit und die individuelle Informationspflichthaben Sie vollständige Uebereinstimmung der Texte. Sie würden hier unnötig eine Differenz schaffen. Wir stehen ja unter Zeitdruck! Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat es nicht über den Daumen gepeilt, sondern hat sich mit dieser Frage aus- einandergesetzt und ist der Meinung gewesen, in ein Gesetz gehöre eine knappe, konzise Fassung über die Kündigungs- möglichkeit und die Information. Sie empfiehlt Ihnen daher, dieser kurzen Fassung zuzustimmen. Präsidentin: Herr Bundesrat, gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie zugunsten der Fassung des Nationalrates auf Ihren ursprünglichen Antrag verzichten? Bundesrat Koller: Ja Abstimmung - Vote Fürden Antrag der Kommission 21 Stimmen Für den neuen Antrag des Bundesrates 4 Stimmen Art.42Abs. IBst.a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.42al. llet.a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Art. 48 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 48 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Das ergibt sich schon aus Artikel 3 Bundesverfassung. Wir stimmen zu. Angenommen -Adopté Art. 50 Ziff. 1 vierter Teil (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 50 eh. 1 quatrième partie (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Jagmetti, Berichterstatter: Wir erlassen, das ergibt sich aus der Fahne, keine neuen Strafbestimmungen, sondern wir pas- sen bestehende Strafbestimmungen an. Angenommen -Adopté Art. 53Titel, Abs. 3 (neu); 53a (neu); Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 53titre, al. 3 (nouveau); 53a (nouveau); eh. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen Dagegen 1 Stimme An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.057-15 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1) Beschluss des Nationalstes vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich eine gesamthafte Be- ratung vorschlagen. Es geht nämlich in diesem Kautionsge- setz nur um eine Frage. Entscheidend ist, dass die Versicherungsgesellschaften mit Sitz im EWR nicht mehr kautionspflichtig sind, sondern nach den Vorschriften des Sicherstellungsgesetzes behandelt wer- den. Wir haben heute zwei Lösungen: Schweizerische Gesell- schaften unterstehen dem Sicherstellungsgesetz, das kommt jetzt gleich noch, und ausländische Gesellschaften dem Kauti- onsgesetz. Vereinfacht ausgedrückt wenden wir jetzt das, was bisher für schweizerische Gesellschaften galt, auch auf die EWR-Gesellschaften an. Ich bitte Sie also um Zustimmung. Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, eh. l, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-14 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 894-896 Page Pagina Ref. No 20 021 876 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.