Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 September 1992 839 Eurolex. Berufliche Vorsorge -art 25de92.057-38. -art. 28de92.057-20,50) (= alinéa 2bis de:
- eh. II de 92.057-45, 46, 47) Alinéa modifié relatif au référendum: II est sujet au référendum conformément à l'article 20 des dis- positions transitoires de la constitution. (= alinéa 2 de: -ch. Il de 92.057-1, 2, 6, 8-10, 12-16, 18, 19, 21-23, 26-31, 35-37, 39, 41, 43, 48. -ch. Il art 2de92.057-24. -ch. IIIde92.057-4,5,11,42. -art. 3de92.057-44. -art. 10 de 92.057-3. -art 15 de 92.057-25. -art 17 de 92.057-40. -art 19 de 92.057-17. -art 21 de92.057-7. -art 23de92.057-49. -art 25de92.057-38. -art 28de92.057-20,50) (= alinéa 3 de: -ch. Il de92.057-45,46,47. Les alinéas 2-3 (procédure d'urgence) de 92.057-32,33,34 ne sont pas modifiés) Rhinow, Berichterstatter: Ich halte Sie mit diesem Geschäft nicht lange auf. Sie mögen sich erinnern, dass wir bei der Be- ratung der Eurolex-Vorlagen bei den Uebergangsbestimmun- gen jeweils eine Bestimmung ausgesetzt haben. Wir haben festgestellt, die Frage des Referendums und diejenige des In- krafttretens seien noch offen. Deshalb kommt hier eine eigen- artige Vorlage zur Beratung: Es handelt sich um zwei Absätze, die jeweils bei den einzelnen Eurolex-Erlassen einzuschieben sind. Der erste Absatz betrifft die Publikation. Er basiert auf der An- nahme, dass in der Herbstsession die Schlussabstimmung über die Eurolex-Vorlagen vorgenommen wird, dass aber die Publikation erst nach Annahme des Bundesbeschlusses über den Europäischen Wirtschaftsraum, das heisst nach An- nahme durch Volk und Stände am kommenden 6. Dezember, erfolgen wird. Der zweite Absatz betrifft das Referendum. Es wird auf die Re- gelung in Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Uebergangsbestim- mungen BV verwiesen. Diese beiden Absätze werden in den Einzelerlassen gemäss den Angaben auf dem ausgeteilten Blatt eingefügt Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.053 Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft. Bericht Adhésion de la Suisse à la Communauté européenne. Rapport Bericht des Bundesrates vom 18. Mai 1992 (BBIII11185) Rapport du Conseil fédéral du 18 mai 1992 (FF II11125) Beschluss des Natipnalrates vom 3. September 1992 Décision du Conseil national du 3 septembre 1992 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Cavelty, Berichterstatter: Gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Ge- schäftsverkehrsgesetzes kann kein Rat eine Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, ohne dass der andere Rat zustimmt. Wenn zugestimmt wird, gilt die Rückweisung ohne weiteres. Wenn der andere Rat nicht zustimmt, wird die Rückweisung im Erstrat nochmals behandelt, es kommt also zu einer Differenz. Sinn dieser Bestimmung -sie wurde übrigens erst 1985 einge- führt - ist es, dass kein Rat ein Geschäft für längere Zeit blockieren kann, ohne dass der andere Rat sich dazu äussern kann. Unsere Kommission hat sich mit der Rückweisung im Natio- nalrat befasst und beantragt Ihnen einstimmig Zustimmung zu dieser Rückweisung. Angenommen -Adopté An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 92.057-28 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Modification Differenzen - Divergences Siehe Seite 690 hiervor - Voir page 690 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 2. September 1992 Décision du Conseil national du 2 septembre 1992 Ziff. Il Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.llal. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Frau Weber Monika, Berichterstatterin: Bei diesem Geschäft besteht eine Differenz in den Uebergangsbestimmungen (Ziff. II, Abs. 3). Ich möchte sagen, wie es dazu gekommen ist Wir haben in der Sondersession zwei Anträge behandelt; der eine stammte von Herrn Coutau und der andere von Herrn On- ken. Beide Anträge wurden damals abgelehnt; wir wiesen dar- auf hin, dass man nicht in einem solchen Tempo, wie es da- mals angeschlagen wurde, Aenderungen akzeptieren sollte, sondern dass man zuerst den Zweitrat über die gleichen An- träge diskutieren lassen sollte. Der Antrag Coutau betraf den Ingress. Er wurde im Ständerat abgelehnt; auch im Nationalrat wurde ein entsprechender An- trag abgelehnt Der zweite Antrag betraf die Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung beim definitiven Verlassen der Schweiz; die Freizügig- keitsleistung sollte nun erst beim Verlassen des EWR in bar ausbezahlt werden. Man hat also die Grenze von der Schweiz auf den EWR verschoben. Der Nationalrat hat sich nun im Zusammenhang mit diesem Problem für eine recht elegante Lösung entschieden. Er hat, anstatt Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a zu ändern, in einer Uebergangsordnung einen Weg gefunden. Worum geht es?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Referendum und Zeitpunkt der Publikation EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Référendum et publication In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-1-50 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 838-839 Page Pagina Ref. No 20 021 860 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eurolex. Référendum et publication 838 24 septembre 1992 ner Zuständigkeiten in diesem Bereich an die landesinternen Kompetenzen der Kantone gebunden wäre, hätte dies nicht nur eine Einschränkung der aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes zur Folge, sondern würde den Bund in den Ver- handlungen an die kantonalen Kompetenzen binden und da- mit in den Verhandlungen völlig blockieren. Es ist typisch, dass sowohl das österreichische als auch das deutsche Modell, wo solche Vetomöglichkeiten - ich betone: im Bereich der EG-Mitgliedschaft - vorgesehen sind, immer wieder durch das staatliche Gesamtinteresse relativiert werden. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie - ich hoffe, mit meinen Er- klärungen die bestehenden Missverständnisse in bezug auf die Tragweite des vorgelegten Artikels 21 geklärt zu haben -, bei Artikel 21 dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Damit sind die Interessen der Minderheit eindeutig auch gewahrt Ich befürchte - wir haben jetzt schon eine Pendenz in bezug auf dieses berühmte «Vorrangproblem» -, dass der Bund, wenn man die andere Auslegung wählt, die die Herren Reymond und Ruesch auch nicht wollen, bei seinen Verhandlungen und bei der Weiterentwicklung des EWR-Rechts völlig an die Kan- tonszuständigkeiten gebunden wäre. Ich bin überzeugt, dass dann im Nationalrat sofort Anschlussbegehren in bezug auf die Stellung des Parlamentes kämen. Und dann gerieten wir in eine neue Sackgasse. Ich hoffe, dass mit dieser inhaltlichen Klärung von Artikel 21 die hier vorgebrachten Bedenken berücksichtigt sind. Ich möchte Ihnen Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, also zur bundesrätlichen Fassung, empfehlen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 24 Stimmen Fürden Antrag der Mehrheit 14 Stimmen Ziff. IM Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch. III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu #ST# 92.057-1-50 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Referendum und Zeitpunkt der Publikation EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Référendum et publication Antrag der Kommission Neuer Absatz betreffend Zeitpunkt der Publikation: Er wird nach der Annahme des Bundesbeschlusses über den Europäischen Wirtschaftsraum im Bundesblatt veröffentlicht (= Absatz Ibis in:
- Ziff. II von 92.057-1,2,6,8-10,12-16,18,19,21-23, 26-31,35-37,39,41,43,48.
- Ziff. II Art 2 von 92.057-24.
- Ziff. III von 92.057-4,5,11,33,34,42. -Ziff. IVvon92.057-32. -Art 3 von 92.057-44. -Art 10 von 92.057-3. -Art 15 von 92.057-25. -Art 17 von 92.057-40. -Art. 19 von 92.057-17. -Art 21 von92.057-7. -Art 23von92.057-49. -Art 25von92.057-38.
- Art 28 von 92.057-20,50) (= Absatz 2bis in:
- Ziff. II von 92.057-45,46,47) Geänderter Absatz betreffend Referendum: Er untersteht dem Referendum gemäss Artikel 20 der Ueber- gangsbestimmungen der Bundesverfassung. (= Absatz 2 in:
- Ziff. II von 92.057-1,2,6,8-10,12-16,18,19,21-23, 26-31,35-37,39,41,43,48.
- Ziff. II Art 2 von 92.057-24.
- Ziff. III von 92.057-4,5,11,42. -Art 3von92.057-44. -Art 10 von 92.057-3. -Art. 15 von 92.057-25. -Art 17 von 92.057-40. -Art 19 von 92.057-17. -Art 21 von92.057-7. -Art 23von92.057-49. -Art 25von92.057-38.
- Art 28 von 92.057-20,50) (= Absatz 3 in:
- Ziff. II von 92.057-45,46, 47. Die Absätze 2-3 (Dringlichkeitsverfahren) von 92.057-32, 33, 34 werden nicht geändert) Proposition de la commission Nouvel alinéa relatif à la date de publication: II sera publié dans la Feuille fédérale après approbation de l'ar- rêté fédéral sur l'EEE. (= alinéa Ibis de:
- ch. Il de 92.057-1,2,6,8-10,12-16,18,19,21-23, 26-31, 35-37,39, 41,43, 48. -ch. Il art 2 de 92.057-24.
- ch. III de 92.057-4,5,11,33,34,42. -ch. IVde92.057-32. -art 3de92.057-44. -art 10 de 92.057-3. -art 15 de 92.057-25. -art 17 de 92.057-40. -art 19 de 92.057-17. -art 21 de 92.057-7. -art 23de92.057-49.
24. September 1992 839 Eurolex. Berufliche Vorsorge -art 25de92.057-38. -art. 28de92.057-20,50) (= alinéa 2bis de:
- eh. II de 92.057-45, 46, 47) Alinéa modifié relatif au référendum: II est sujet au référendum conformément à l'article 20 des dis- positions transitoires de la constitution. (= alinéa 2 de: -ch. Il de 92.057-1, 2, 6, 8-10, 12-16, 18, 19, 21-23, 26-31, 35-37, 39, 41, 43, 48. -ch. Il art 2de92.057-24. -ch. IIIde92.057-4,5,11,42. -art. 3de92.057-44. -art. 10 de 92.057-3. -art 15 de 92.057-25. -art 17 de 92.057-40. -art 19 de 92.057-17. -art 21 de92.057-7. -art 23de92.057-49. -art 25de92.057-38. -art 28de92.057-20,50) (= alinéa 3 de: -ch. Il de92.057-45,46,47. Les alinéas 2-3 (procédure d'urgence) de 92.057-32,33,34 ne sont pas modifiés) Rhinow, Berichterstatter: Ich halte Sie mit diesem Geschäft nicht lange auf. Sie mögen sich erinnern, dass wir bei der Be- ratung der Eurolex-Vorlagen bei den Uebergangsbestimmun- gen jeweils eine Bestimmung ausgesetzt haben. Wir haben festgestellt, die Frage des Referendums und diejenige des In- krafttretens seien noch offen. Deshalb kommt hier eine eigen- artige Vorlage zur Beratung: Es handelt sich um zwei Absätze, die jeweils bei den einzelnen Eurolex-Erlassen einzuschieben sind. Der erste Absatz betrifft die Publikation. Er basiert auf der An- nahme, dass in der Herbstsession die Schlussabstimmung über die Eurolex-Vorlagen vorgenommen wird, dass aber die Publikation erst nach Annahme des Bundesbeschlusses über den Europäischen Wirtschaftsraum, das heisst nach An- nahme durch Volk und Stände am kommenden 6. Dezember, erfolgen wird. Der zweite Absatz betrifft das Referendum. Es wird auf die Re- gelung in Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Uebergangsbestim- mungen BV verwiesen. Diese beiden Absätze werden in den Einzelerlassen gemäss den Angaben auf dem ausgeteilten Blatt eingefügt Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 92.053 Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft. Bericht Adhésion de la Suisse à la Communauté européenne. Rapport Bericht des Bundesrates vom 18. Mai 1992 (BBIII11185) Rapport du Conseil fédéral du 18 mai 1992 (FF II11125) Beschluss des Natipnalrates vom 3. September 1992 Décision du Conseil national du 3 septembre 1992 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Cavelty, Berichterstatter: Gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Ge- schäftsverkehrsgesetzes kann kein Rat eine Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, ohne dass der andere Rat zustimmt. Wenn zugestimmt wird, gilt die Rückweisung ohne weiteres. Wenn der andere Rat nicht zustimmt, wird die Rückweisung im Erstrat nochmals behandelt, es kommt also zu einer Differenz. Sinn dieser Bestimmung -sie wurde übrigens erst 1985 einge- führt - ist es, dass kein Rat ein Geschäft für längere Zeit blockieren kann, ohne dass der andere Rat sich dazu äussern kann. Unsere Kommission hat sich mit der Rückweisung im Natio- nalrat befasst und beantragt Ihnen einstimmig Zustimmung zu dieser Rückweisung. Angenommen -Adopté An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 92.057-28 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Modification Differenzen - Divergences Siehe Seite 690 hiervor - Voir page 690 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 2. September 1992 Décision du Conseil national du 2 septembre 1992 Ziff. Il Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch.llal. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Frau Weber Monika, Berichterstatterin: Bei diesem Geschäft besteht eine Differenz in den Uebergangsbestimmungen (Ziff. II, Abs. 3). Ich möchte sagen, wie es dazu gekommen ist Wir haben in der Sondersession zwei Anträge behandelt; der eine stammte von Herrn Coutau und der andere von Herrn On- ken. Beide Anträge wurden damals abgelehnt; wir wiesen dar- auf hin, dass man nicht in einem solchen Tempo, wie es da- mals angeschlagen wurde, Aenderungen akzeptieren sollte, sondern dass man zuerst den Zweitrat über die gleichen An- träge diskutieren lassen sollte. Der Antrag Coutau betraf den Ingress. Er wurde im Ständerat abgelehnt; auch im Nationalrat wurde ein entsprechender An- trag abgelehnt Der zweite Antrag betraf die Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung beim definitiven Verlassen der Schweiz; die Freizügig- keitsleistung sollte nun erst beim Verlassen des EWR in bar ausbezahlt werden. Man hat also die Grenze von der Schweiz auf den EWR verschoben. Der Nationalrat hat sich nun im Zusammenhang mit diesem Problem für eine recht elegante Lösung entschieden. Er hat, anstatt Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a zu ändern, in einer Uebergangsordnung einen Weg gefunden. Worum geht es?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Referendum und Zeitpunkt der Publikation EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Référendum et publication In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.057-1-50 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.09.1992 - 08:00 Date Data Seite 838-839 Page Pagina Ref. No 20 021 860 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.