Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 mars 1993
#ST# 91.3418
Motion Bundi
Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen
Génie génétique appliqué
aux règnes animal et végétal
Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschriften über die Ein-
schränkung von Forschung und Anwendung der Gentechno-
logie bei Tieren und Pflanzen zu erlassen.
Texte de la motion du 12 décembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'édicter des prescriptions limi-
tant la recherche et les applications de la technologie généti-
que sur les plantes et les animaux
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Baumann,
Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Bodenmann,
Borei François, BrüggerCyrill, Bühler Simeon, Bühlmann, Ca-
robbio, Caspar-Mutter, Daepp, Danuser, Diener, Dormann,
Dünki, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Gardiol, Goll,
Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hal-
ler, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Kühne, Ledergerber,
Leemann, Leuenberger Ernst, Luder, Maeder, Meier Hans,
Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Robert, Ruffy,
Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Steiger, Tschäppät Alexan-
der, Wanner, Weder Hansjürg, Züger, Zwygart
(54)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Jüngste Beispiele zeigen, dass die Gentechnologie im ex-
trahumanen Bereich missbräuchliche Formen annimmt. So
dasjenige an der ETH-Zürich, wo transgene Kaninchen gehal-
ten werden, Tiere, in denen sich ein künstlich appliziertes
menschliches Gen befindet Solche Tiere produzieren Inter-
leukin-2, das sich zur Krebsbekämpfung eignet Das gleiche
Produkt lässt sich aber auch im Labor in Zellkulturen herstel-
len. - Dem Vernehmen nach wird das Forschungsprojekt «mo-
lecular farming» an der ETH-Zürich seit 1989 ohne ausdrückli-
che Gutheissung durch die Schulleitung, die Versuche mit
transgenen Tieren in diesem Fall als nicht nötig und ethisch
nicht verantwortbar ablehnte, weitergeführt, seither allerdings
mit allgemeinen Geldern finanziert und seit Ende 1990 ohne
Beteiligung des Nationalfonds. Die Infrastruktur der ETH wird
aber weiter benutzt - Aehnliche Formen der Gentechnologie
breiten sich auch bei Pflanzenversuchen aus; es sei nur an die
Züchtung der Kamillensorte Manzanaoderan die Freisetzung
von genmanipulierten Kartoffeln erinnert, Versuche mit folgen-
schweren Präjudizien.
2. Im Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur soge-
nannten «Beobachter»-lnitiative «Gegen Missbräuche der
Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» figu-
riert in Artikel 24octies ein Absatz 3 mit der folgenden Bestim-
mung über den extrahumanen Bereich: «Der Bund erlässt Vor-
schriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren,
Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde
der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt
Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und
Pflanzenarten.» Diese Fassung und auch der ganze Verfas-
sungsartikel wurden von den eidgenössischen Räten im Juni
1991 mit grossen Mehrheiten angenommen. Die Volksabstim-
mung steht noch bevor. Die Arbeiten am Patentgesetz, in de-
ren Zusammenhang grosse Unsicherheit überallfällige Paten-
tierungen von Erbgut herrscht, sind vorläufig sistiert
3. In dieser Zwischenzeit laufen Forschung und Anwendung
weiter. Grundsätzlich ist im Parlament die Absicht zur Eindäm-
mung missbräuchlicher Gentechnologie in der Diskussion
über den Verfassungsartikel klar bekundet worden. Ander-
seits fehlen im Moment Bestimmungen auf unterer Stufe. Der
Vertreter des Bundesrates aber erklärte im Nationalrat am
E. 20 März 1990, dass mehrere bestehende Verfassungsbestim-
mungen es erlauben, Fragen der Gentechnologie gesetzge-
berisch anzugehen. Er erwähnte namentlich den Umwelt-
schutzartikel, den Tierschutzartikel und die Verfassungsbe-
stimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmit-
teln sowie gesundheitsgefährdenden Stoffen. Soweit es um
den Extrahumanbereich gehe, benötigten wir einen neuen
Verfassungsartikel einzig im Hinblick auf ganz wenige noch
bestehende Regelungslücken.
4. Der Bundesrat wird also eingeladen, den vorhandenen
Spielraum zu nützen und Bestimmungen gegen die miss-
bräuchliche Forschung und Anwendung der Gentechnologie
auf dem Verordnungswege zu erlassen. Diese sollten strenge
Auflagen und Bewilligungsverfahren für die biotechnische
Forschung, insbesondere im Bereich der Gentechnik, enthal-
ten und ein Verbot der industriellen Produktion mit gentech-
nisch veränderten Lebewesen (z. B. für die Herstellung von
Rinderwachstumshormonen) vorsehen. Mit Ausnahme hilfrei-
cher medizinischer Anwendung und eines grossen Rückstan-
des der Oekosystemforschung drängt sich ein Moratorium für
die Freisetzung manipulierter Organismen auf. Es wäre auch
der Erlass eines strengen Gentechnologiegesetzes zu erwä-
gen, dessen zentrale Punkte die Umkehr der Beweislast und
das Verursacherprinzip sein müssten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 12. Februar 1992
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 12 février 1992
Der Bundesrat hat mehrere gesetzgeberische Massnahmen
getroffen, um die Risiken zu vermindern, die die gentechni-
sche Forschung bei Tieren und Pflanzen mit sich bringt. Es
sind dies namentlich:
- die Störfallverordnung (StFV) auf der Grundlage von Arti-
kel 10 des Umweltschutzgesetzes;
- die Aenderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz; ge-
mässdemam23. Oktober1991 revidierten Artikel 60 unterste-
hen Experimente mit Tieren, bei denen aufgrund ihrer Erbanla-
gen Leiden auftreten könnten, der Bewilligungspflicht für Tier-
versuche;
- der Entwurf zur Aenderung des Umweltschutzgesetzes. Das
Revisionsverfahren liesse sich im Falle einer Unterzeichnung
des EWR-Vertrages beschleunigen.
Zudem weisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die In-
terpellation Bärlocher vom 5. Oktober 1990 hin (90.869).
Der Bundesrat verfolgt die Tätigkeit der Interdisziplinären
Schweizerischen Kommission für Biologische Sicherheit in
Forschung undTechnik (SKBS), die vor kurzem, insbesondere
zuhanden der Forscher, Richtlinien fürdas sichere Arbeiten mit
gentechnisch veränderten Organismen herausgegeben hat.
Soweit der Vorstoss vom Bundesrat den Erlass von Verord-
nungsrecht verlangt, handelt es sich um eine Motion im soge-
nannten übertragenen Rechtssetzungsbereich. In diesem Be-
reich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung seines Ermes-
sens an das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht zu
halten, kann aber dabei im Grundsatz nicht durch einfache
Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt
werden.
Soweit der Erlass eines Gentechnologiegesetzes verlangt
wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Revi-
sion des Umweltschutzgesetzes in Vorbereitung steht Wird
ausserdem die vom Parlament vorgeschlagene Verfassungs-
revision (Gegenvorschlag zur sogenannten «Beobachter-
Initiative) von Volk und Ständen angenommen, werden die An-
liegen des Motionärs bei der Erarbeitung der Ausführungsge-
setzgebung zu prüfen sein.
Dispositiv
- der Bundesrat den Vorstoss höch- stens als Postulat entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bundi Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen Motion Bundi Génie génétique appliqué aux règnes animal et végétal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3418 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 564-564 Page Pagina Ref. No 20 022 421 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Motion Bundi 564 N 19 mars 1993 #ST# 91.3418 Motion Bundi Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen Génie génétique appliqué aux règnes animal et végétal Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1991 Der Bundesrat wird beauftragt, Vorschriften über die Ein- schränkung von Forschung und Anwendung der Gentechno- logie bei Tieren und Pflanzen zu erlassen. Texte de la motion du 12 décembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé d'édicter des prescriptions limi- tant la recherche et les applications de la technologie généti- que sur les plantes et les animaux Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Baumann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Bodenmann, Borei François, BrüggerCyrill, Bühler Simeon, Bühlmann, Ca- robbio, Caspar-Mutter, Daepp, Danuser, Diener, Dormann, Dünki, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Gardiol, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hal- ler, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Kühne, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Luder, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Robert, Ruffy, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Steiger, Tschäppät Alexan- der, Wanner, Weder Hansjürg, Züger, Zwygart (54) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Jüngste Beispiele zeigen, dass die Gentechnologie im ex- trahumanen Bereich missbräuchliche Formen annimmt. So dasjenige an der ETH-Zürich, wo transgene Kaninchen gehal- ten werden, Tiere, in denen sich ein künstlich appliziertes menschliches Gen befindet Solche Tiere produzieren Inter- leukin-2, das sich zur Krebsbekämpfung eignet Das gleiche Produkt lässt sich aber auch im Labor in Zellkulturen herstel- len. - Dem Vernehmen nach wird das Forschungsprojekt «mo- lecular farming» an der ETH-Zürich seit 1989 ohne ausdrückli- che Gutheissung durch die Schulleitung, die Versuche mit transgenen Tieren in diesem Fall als nicht nötig und ethisch nicht verantwortbar ablehnte, weitergeführt, seither allerdings mit allgemeinen Geldern finanziert und seit Ende 1990 ohne Beteiligung des Nationalfonds. Die Infrastruktur der ETH wird aber weiter benutzt - Aehnliche Formen der Gentechnologie breiten sich auch bei Pflanzenversuchen aus; es sei nur an die Züchtung der Kamillensorte Manzanaoderan die Freisetzung von genmanipulierten Kartoffeln erinnert, Versuche mit folgen- schweren Präjudizien.
2. Im Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur soge- nannten «Beobachter»-lnitiative «Gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» figu- riert in Artikel 24octies ein Absatz 3 mit der folgenden Bestim- mung über den extrahumanen Bereich: «Der Bund erlässt Vor- schriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.» Diese Fassung und auch der ganze Verfas- sungsartikel wurden von den eidgenössischen Räten im Juni 1991 mit grossen Mehrheiten angenommen. Die Volksabstim- mung steht noch bevor. Die Arbeiten am Patentgesetz, in de- ren Zusammenhang grosse Unsicherheit überallfällige Paten- tierungen von Erbgut herrscht, sind vorläufig sistiert
3. In dieser Zwischenzeit laufen Forschung und Anwendung weiter. Grundsätzlich ist im Parlament die Absicht zur Eindäm- mung missbräuchlicher Gentechnologie in der Diskussion über den Verfassungsartikel klar bekundet worden. Ander- seits fehlen im Moment Bestimmungen auf unterer Stufe. Der Vertreter des Bundesrates aber erklärte im Nationalrat am
20. März 1990, dass mehrere bestehende Verfassungsbestim- mungen es erlauben, Fragen der Gentechnologie gesetzge- berisch anzugehen. Er erwähnte namentlich den Umwelt- schutzartikel, den Tierschutzartikel und die Verfassungsbe- stimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmit- teln sowie gesundheitsgefährdenden Stoffen. Soweit es um den Extrahumanbereich gehe, benötigten wir einen neuen Verfassungsartikel einzig im Hinblick auf ganz wenige noch bestehende Regelungslücken.
4. Der Bundesrat wird also eingeladen, den vorhandenen Spielraum zu nützen und Bestimmungen gegen die miss- bräuchliche Forschung und Anwendung der Gentechnologie auf dem Verordnungswege zu erlassen. Diese sollten strenge Auflagen und Bewilligungsverfahren für die biotechnische Forschung, insbesondere im Bereich der Gentechnik, enthal- ten und ein Verbot der industriellen Produktion mit gentech- nisch veränderten Lebewesen (z. B. für die Herstellung von Rinderwachstumshormonen) vorsehen. Mit Ausnahme hilfrei- cher medizinischer Anwendung und eines grossen Rückstan- des der Oekosystemforschung drängt sich ein Moratorium für die Freisetzung manipulierter Organismen auf. Es wäre auch der Erlass eines strengen Gentechnologiegesetzes zu erwä- gen, dessen zentrale Punkte die Umkehr der Beweislast und das Verursacherprinzip sein müssten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992 Der Bundesrat hat mehrere gesetzgeberische Massnahmen getroffen, um die Risiken zu vermindern, die die gentechni- sche Forschung bei Tieren und Pflanzen mit sich bringt. Es sind dies namentlich:
- die Störfallverordnung (StFV) auf der Grundlage von Arti- kel 10 des Umweltschutzgesetzes;
- die Aenderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz; ge- mässdemam23. Oktober1991 revidierten Artikel 60 unterste- hen Experimente mit Tieren, bei denen aufgrund ihrer Erbanla- gen Leiden auftreten könnten, der Bewilligungspflicht für Tier- versuche;
- der Entwurf zur Aenderung des Umweltschutzgesetzes. Das Revisionsverfahren liesse sich im Falle einer Unterzeichnung des EWR-Vertrages beschleunigen. Zudem weisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die In- terpellation Bärlocher vom 5. Oktober 1990 hin (90.869). Der Bundesrat verfolgt die Tätigkeit der Interdisziplinären Schweizerischen Kommission für Biologische Sicherheit in Forschung undTechnik (SKBS), die vor kurzem, insbesondere zuhanden der Forscher, Richtlinien fürdas sichere Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen herausgegeben hat. Soweit der Vorstoss vom Bundesrat den Erlass von Verord- nungsrecht verlangt, handelt es sich um eine Motion im soge- nannten übertragenen Rechtssetzungsbereich. In diesem Be- reich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung seines Ermes- sens an das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht zu halten, kann aber dabei im Grundsatz nicht durch einfache Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden. Soweit der Erlass eines Gentechnologiegesetzes verlangt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Revi- sion des Umweltschutzgesetzes in Vorbereitung steht Wird ausserdem die vom Parlament vorgeschlagene Verfassungs- revision (Gegenvorschlag zur sogenannten «Beobachter- Initiative) von Volk und Ständen angenommen, werden die An- liegen des Motionärs bei der Erarbeitung der Ausführungsge- setzgebung zu prüfen sein. Aus diesen Gründen kann der Bundesrat den Vorstoss höch- stens als Postulat entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bundi Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen Motion Bundi Génie génétique appliqué aux règnes animal et végétal In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3418 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.03.1993 - 08:00 Date Data Seite 564-564 Page Pagina Ref. No 20 022 421 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.