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4. Oktober 1991 1967 Motion Salvioni #ST# 91.3039 Motion Segmüller Europafähige Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft Paiement du salaire durant la maternité conformément à la réglementation européenne Wortlaut der Motion vom 4. März 1991 Das Problem der fehlenden Deckung des Erwerbsausfallswe- gen Mutterschaft bedarf in Anbetracht der fortschreitenden In- tegration in Europa dringend der Lösung. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das Obligationenrecht zu ändern sowie die weiteren notwendigen Gesetzesanpas- sungen vorzunehmen, damit die Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft während der ganzen Dauer des Beschäftigungs- verbots gewährleistet ist. Texte de la motion du 4 mars 1991 Le fait qu'il subsiste des lacunes dans le paiement du salaire durant la maternité exige d'urgence une solution qui entre dans le cadre de l'intégration européenne. Le Conseil fédéral est donc chargé de préparer une modifica- tion du Code des obligations ainsi que des lois qui doivent être adaptées, de sorte qu'en cas de maternité, le paiement du sa- laire soit garanti pendant toute la durée de l'interdiction de tra- vailler. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der zunehmenden Integration der Schweiz in das Europa der Bürger ist es unerlässlich, die Harmonisierung in der So- zial- und Familienpolitik zwischen der Schweiz und Europa voranzutreiben. Die EG- und Efta-Länder gewähren allen er- werbstätigen Frauen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzah- lung, unabhängig vom Einkommen. Es gibt in Europa nur ein Land, die Schweiz, welches zwar das Arbeitsverbot, nicht aber die Lohnfortzahlung kennt. Im Hinblick auf die mit EWR und EG verbundenen flankieren- den Politiken, wovon die Sozial- und Familienpolitik einen wichtigen Bestandteil bildet, ist-im Gegensatz zur Argumen- tation des Bundesrates - die schnelle Schliessung dieser Lücke dringend, nicht zuletzt aus Gründen der Wettbewerbssi- tuation auf dem Arbeitsmarkt (immerhin sind in der Schweiz 38 Prozent aller Erwerbstätigen Frauen). In Verfassung und Gesetz verlangen wir den Schutz von Mut- ter und Kind. Das im Arbeitsgesetz verankerte Arbeitsverbot soll erwerbstätige Wöchnerinnen schützen. Der Mutterschaifts- schutz ist aber erst verwirklicht, wenn er auch finanziell abgesi- chert ist. Wegen der bis heute gültigen Gleichbehandlung von Mutter- schaft und Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach Dienstjahren und beträgt im 1. Dienstjahr nur drei Wo- chen. Alle bisherigen Lösungsversuche zur Schaffung einer eigentlichen Mutterschaftsversicherung waren erfolglos. Dies ist nicht länger verantwortbar. Frauen in den typischen, oft schlecht bezahlten Frauenberu- fen sind vom heutigen Arbeitsverbot ohne Lohnfortzahlung besonders hart betroffen: Beruflich vielfach schlecht organi- siert, haben sie selten eine Interessenvertretung auf ihrer Seite. Viele Frauen stehen in einem Arbeitsverhältnis, wo sie nicht von Gesamtarbeitsverträgen oder besonderen Abma- chungen zwischen den Sozialpartnern profitieren können. Daher erscheint der Weg über eine Aenderung des Obligatio- nenrechts der am schnellsten realisierbare, mindestens bis zur Schaffung einer auch die nichterwerbstätigen Mütter erfas- senden, an eine Sozialversicherung angelehnten, umfassen- den Mutterschaftsversicherung. Alle erwerbstätigen Wöchnerinnen müssen für die Dauer des vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitsverbots, durch die obli- gationenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn- fortzahlung, entschädigt werden. Dem Arbeitgeber soll es frei- gestellt bleiben, ob er die Kosten selber tragen oder eine Versi- cherung abschliessen will. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991 Arbeitnehmerinnnen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, dür- fen in den acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35 Abs. 2 ArG); diese Frist kann auf Verlangen der Wöchnerin bis auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn ein. ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Lohn- anspruch der Schwangeren und Wöchnerinnen ist im Obliga- tionenrecht geregelt: Im ersten Dienstjahr dauert er drei Wo- chen, in den weiteren Dienstjahren besteht er während einer verhältnismässig längeren Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR). Gross- zügiger ist die Regelung für das Bundespersonal: Der be- zahlte Mutterschaftsurlaub beträgt in den zwei ersten Dienst- jahren zwei Monate und danach vier Monate (vgl. Art. 61 Abs. 2bis der Beamtenordnung l). Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Lohnfort- zahlung bei Mutterschaft für unbefriedigend. Im Hinblick auf den Vorschlag zu einer EG-Richtlinie (90/C 281/04), der den Schwangeren und Wöchnerinnen das Einkommen während 14 Wochen garantieren will, sind denn auch Vorbereitungsar- beiten zur Gesetzgebung in Angriff genommen worden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Verbesserung der Lohnfort- zahlung bei Mutterschaft auch unabhängig von den EWR- und allfälligen EG-Verhandlungen so speditiv an die Hand zu neh- men, dass in der kommenden Legislaturperiode den Räten eine Lösung des Problems im Sinne einer Verbesserung der fi- nanziellen Situation von Schwangeren und Wöchnerinnen un- terbreitet wird. Wichtige grundsätzliche Fragen sind aber noch offen: so in be- zug auf die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs (Lohnfort- zahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftsver- sicherung); so in bezug auf seine Dauer (es sei daran erinnert, dass ein Postulat Jaggi (87.987) eine Lohnfortzahlung von 16 Wochen möchte). Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab, ist aber bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 91.3097 Motion Salvioni Landesschutzgesetz Loi sur la sécurité du pays Wortlaut der Motion vom 21. März 1991 Der Bundesrat soll gemäss Artikel 89bis Absatz 3 BV in Abwei- chung von der Verfassung sofort ein Landesschutzgesetz und ein auf dieses Gesetz anwendbares Datenschutzgesetz auf dem Wege der dringlichen Bundesratsbeschlüsse erlassen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Segmüller Europafähige Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft Motion Segmüller Paiement du salaire durant la maternité conformément à la réglementation européenne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3039 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1967-1967 Page Pagina Ref. No 20 020 398 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.