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21. Juni 1991 N 1355 Postulat Weber-Schwyz #ST# 91.3031 Postulat Loeb Lärmabhängige Landetaxen auf Flugplätzen und Flughäfen Aéronefs. Taxes d'atterrissage calculées en fonction du bruit Wortlaut des Postulates vom 24. Januar 1991 Der Bundesrat wird ersucht, möglichst rasch dafür zu sorgen, dass für sämtliche Luftfahrzeuge, inkl. Helikopter, auf allen konzessionierten Flugplätzen und Flughäfen der Schweiz lärmabhängige Landetaxen gelten. Diese sind derart auszu- gestalten, dass sie eine Lenkungswirkung im Sinne der Lärm- verminderung mit sich bringen. Texte du postulat du 24 janvier 1991 Le Conseil fédéral est prié d'imposer le plus rapidement possi- ble une taxe d'atterissage sur tout aéronef- hélicoptère y com- pris - qui se posera sur un aérodrome ou sur un aéroport suisse exploité en vertu d'une concession. Il en fixera le mon- tant dans le but d'inciter les avionneurs à construire des en- gins moins bruyants. Mitunterzeichner-Cosignataires: Büttiker, Kohler, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Nabholz (5) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es besteht heute für sämtliche Flächenflugzeuge sowohl mit Strahl- wie Propellerantrieb eine Einteilung in Lärmklassen, welche von einem gesicherten Messverfahren ausgeht. Dies ermöglicht, die Lärmtaxen als Lenkungsabgaben auszuge- stalten, indem besonders leise Flugzeuge von den Lärmtaxen ausgenommen, besonders laute dagegen bedeutende Abga- ben zu entrichten haben. Zurzeit fehlt einzig eine entspre- chende Einteilung für Helikopter. Es geht nun darum, die be- stehende Einteilung für Flächenflugzeuge möglichst rasch zu nutzen und eine Einteilung für Helikopter vorzunehmen. Die lärmabhängige Landetaxe ist ein Instrument, welches rasch und effektvoll zur Durchführung von Lärmschutzumassnah- men an der Quelle führt, die Bevölkerung in Flughafennähe von unnötigem Lärm entlastet und vor allem diejenigen Halter von Flugzeugen honoriert, welche Investitionen in den Lärm- schutzvorgenommen haben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 mai 1991 Der Bundesrat ist bereit, das Posulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 91.3103 Postulat Weber-Schwyz Behindertenbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr Transports publics. Dispositions prises en faveur des infirmes Wortlaut des Postulates vom 21. März 1991 Der Bundesrat wird gebeten, die Gesetze, Verordnungen und Weisungen so anzupassen, dass für behindertenbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr klare Finanzierungs- grundlagen sichergestellt sind. Texte du postulat du 21 mars 1991 Le Conseil fédéral est prié d'adapter les lois, ordonnances et directives de façon à édicter des dispositions claires sur les- quelles pourrait se fonder le financement des équipements en faveur des infirmes dans les transports publics. Mitunterzeichner-Cosignataires: huer, Basler, Béguelin, Co- lumberg, Coutau, Kühne, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Mül- ler-Meilen, Nabholz, Petitpierre, Reimann Maximilian, Spoerry (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In diesem Frühjahr werden die Schweizerischen Bundesbah- nen ein Stützpunktangebot für die Beförderung von Behinder- ten einführen. Diese Dienstleistung darf sogar als Pionierlei- stung in Europa bezeichnet werden. Damit wird den Fahrgä- sten mit Mobilitätsbehinderung, wie Rollstuhlfahrern, Blinden, Betagten, die Benützung der Eisenbahn erleichtert. Diese Neuerung kommt einem langjährigen Wunsch von Behinder- tenorganisationen entgegen. Ich erwarte, dass dieser Impuls bei allen Trägern des öffentlichen Verkehrs Nachahmung fin- det. Bei der Gestaltung dieses Beförderungskonzeptes hat sich aber gezeigt, dass sich einige Finanzierungsfragen stellen. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei Neubauten oder bei grösseren Umbauten von Verkehrsanlagen allen Forderun- gen einer behindertengerechten Ausgestaltung nachzukom- men ist. Das gleiche sollte bei Neubestellungen von Rollmate- rial gelten. Es gibt beim öffentlichen Verkehr eigentlich drei Partner: den Fahrgast, die Transportunternehmung und die Standortge- meinde der Anlagen. Hieraus sollte sich die finanzielle Mitbe- teiligung ergeben. Im Normalfall soll die Beförderungstaxe die Transportkosten decken; die Zusatzanlagen am Anlagen- standort trägt die Gemeinde zugunsten von Einheimischen und Besuchern. Für Behinderte und Betagte aber sind Zusatzeinrichtungen nötig, zum Beispiel Hebe-Einrichtungen (Mobillifts) für Roll- stühle. Diese können gemäss Invalidenversicherungsgesetz bis heute nur behinderten Personen zugesprochen werden, kollektiv nutzbare Geräte sind ausgeschlossen. Der behinder- tengerechte Umbau von bestehenden Anlagen oder von älte- rem Rollmaterial muss vom Bahnträger finanziert werden. Diese erheblichen Aufwendungen sind den Transportunter- nehmungen nicht mehr vollumfänglich zuzumuten. Deshalb ist es dringend notwendig, dass der Bundesrat klare Kostenträger-Regeln erlässt. Es ist denkbar, dass dabei das Invalidenversicherungsgesetz und die Grundsätze der ge- meinwirtschaftlichen Abgeltungen angepasst oder die Mitbe- teiligung der Standortgemeinden von Verkehrsanlagen in Aussicht genommen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 8. Mai 1991 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 8 mai 1991 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Loeb Lärmabhängige Landetaxen auf Flugplätzen und Flughäfen Postulat Loeb Aéronefs. Taxes d'atterrissage calculées en fonction du bruit In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.3031 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1991 - 08:00 Date Data Seite 1355-1355 Page Pagina Ref. No 20 020 078 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.