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22. März 1991 N 777 Interpellation Dietrich
2. Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits- wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen. Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt werden. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes befriedigt. #ST# 90.951 Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen Caisses-maladie professionnelles Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu schenken? Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990 Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- ficiaires d'une autorisation de courte durée? Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- sen von Branchen mit Saisoncharakter- die beispielsweise in der Hôtellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- tern versichern-überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5. bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.
3. Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf- nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova- tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach Mass» zumindest kontaktieren. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991
1. Mit Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament Artikel 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung rückwirkend auf den 1. Januar 1990 dahingehend geän- dert, dass einerseits die Bundesbeiträge an die Krankenkas- sen um 300 Millionen auf 1,3 Milliarden Franken erhöht wer- den und dass anderseits der Bundesrat beauftragt wird, die Bundesbeiträge inskünftig vermehrt zur Verstärkung der Soli- darität zwischen den Versicherten der beiden Geschlechter und der verschiedenen Altersgruppen zu verwenden. Indem nun der Bundesrat am 16. Oktober 1990 durch eine Aende- rung der Verordnung l über die Krankenversicherung einen neuen Verteilschlüssel für die Bundesbeiträge aufgestellt und diesen rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat, ist er dem ausdrücklichen Auftrag des Parlamentes nachge- kommen. Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho- hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de- ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne- ben der Kollektiv/Versicherung, die sich in der Regel auf Er- werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs- und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un- bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt, weil die vor allem durch die Kollektiv/Versicherung bewirkte Ehtsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela- stet oder wenn die letzteren zulasten derersteren subventions- mässig bevorzugt werden.
2. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1990 die Verordnung V über die Krankenversicherung geändert und damit u. a. die Kostenbeteiligung der Versicherten neu gere- gelt. Die dabei vorgesehene generelle Umstellung auf das Sy- stem der Jahresfranchise wurde, wie die übrigen Verord- nungsänderungen, auch mit dem Konkordat der Schweizeri- schen Krankenkassen (KSK), dem sämtliche anerkannten Krankenkassen direkt oder indirekt angeschlossen sind, ab- gesprochen. Das System der Jahresfranchise sollte auch für Kassen von Branchen mit Saisoncharakter vollziehbar sein, kann sich doch das Problem der unterjährigen Mitgliedschaf- ten bei allen Krankenkassen gleichermassen stellen. Im übri- gen wird die Bestimmung von Artikel 27 Absatz 2 der Verord- nung, wonach das Bundesamt für Sozialversicherung den Kassen mit stark wechselndem Versichertenbestand auf Ge- such hin eine Sonderregelung (einheitliche Kostenbeteili- gung) gestatten kann, beibehalten. Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko- stenbeteiligung bereits auf den I.Januar 1991 wurde vom KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
3. Der Bundesrat war und ist stets bemüht, die Krankenkassen bei der Suche nach effizienten Lösungen zu konsultieren. So wurden und werden denn auch alle Verordnungsänderungen jeweils mit dem KSK eingehend besprochen. Dieses ist wie er- wähnt Interessenvertreter sämtlicher Krankenkassen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen Interpellation Dietrich Caisses-maladie professionnelles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.951 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 777-777 Page Pagina Ref. No 20 019 785 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.