Dispositiv
- Die Bundesverfassung enthält keine Regeln über territoriale Veränderungen, auch nicht über die Schaffung, Teilung und Verbindung von Kantonen. Lehre und Praxis gehen aber da- von aus, dass - gestützt auf die Artikel 1, 5 und 118 der Bun- desverfassung - Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone einer Verfassungsrevision zugänglich sind. Solche Aenderungen sind jedoch nur möglich mit Zustimmung des betroffenen Gebiets, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Bundesrat und Bundesversammlung haben im Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereini- gung der beiden Basel und mit der Gründung des Kantons Jura keine Zweifel über diese Rechtslage offengelassen.
- In seiner Stellungnahme an die Petitionskommission des Ständerates zu den Standesinitiativen der Kantone Bern und Neuenburg betreffend die Schaffung einer Verfassungsbe- stimmung über Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kan- tone vom 14. November 1979 kam der Bundesrat zum Schluss, es erscheine zwar als wünschbar, das geltende Recht in der Verfassung zu verankern, jedoch sei dieses Anlie- gen nicht vordringlich. Zudem wurde ein aktuelles Bedürfnis für Erleichterungen oder Erschwerungen von Gebietsverän- derungen auf Verfassungsstufe verneint (BBI 1979 III 1139). Der Bundesrat beantragte, den Standesinitiativen keine Folge zugeben. Die Bundesversammlung machte sich diese Ueberlegungen zu eigen und folgte dem Antrag des Bundesrates, beauftragte aber diesen in einer Motion, dem Anliegen im Rahmen der To- talrevision der Bundesverfassung Rechnung zu tragen (AB 1980 S 55-61; AB 1980 N 791-799). Mit Bundesbeschluss vom S.Juni 1987 haben sodann die eidgenössischen Räte eine Totalrevision der Bundesverfassung beschlossen und den Bundesrat beauftragt, ihnen Entwurf und Botschaft zu ei- ner neuen Verfassung zu unterbreiten.
- Der Bundesrat wird den Räten im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung auftragsgemäss eine Bestimmung über Gebietsveränderungen vorschlagen. Eine vorgängige Partialrevision der Bundesverfassung dürfte sich deshalb kaum aufdrängen. Wie bereits erwähnt, sind Gebietsverände- rungen in unserem Bundesstaat bereits nach geltendem Recht möglich. Die Gründung des Kantons Jura liefert den klassischen Beweis. Der Bundesrat wird in Erfüllung des parla- mentarischen Auftrages sorgfältig prüfen, ob sich ein neuer Verfassungsartikel auf eine blosse Verankerung des gelten- den Rechts beschränken soll oder ob Erschwerungen im Sinne der vorliegenden Motion bzw. Erleichterungen in Rich- tung eines einfacheren Entscheidungsprozesses auf Bun- desebene vorzusehen sind. Gegenstand der Prüfung wird auch die Frage sein, ob das gelegentlich als Mangel empfun- dene Fehlen bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften bei Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone nicht zweckmässigerweise durch den Bund zu beheben sei. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.768 Motion der sozialdemokratischen Fraktion Abschöpfung von Planungsgewinnen Motion du groupe socialiste Amenagement du territoire. Prélèvement des plus-values Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat stellt dem Parlament Antrag zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen, die ihn berechtigen,
- den Kantonen eine Frist von drei Jahren zu setzen, innert welcher diese gemäss Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes die angemessene Abschöpfung von erheblichen Vorteilen aus planerischen Festlegungen regeln müssen;
- in säumigen Kantonen die ungerechtfertigten Planungsge- winne stellvertretend unter Kostenfolge abzuschöpfen;
- die Kantone zu verpflichten, die Erträge zu einem überwie- genden Teil für den öffentlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbau einzusetzen. Texfe de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est prié de soumettre au Parlement une pro- position visant à établir des bases légales l'autorisant à:
- impartir aux cantons un délai de 3 ans pour établir un ré- gime de compensation des avantages majeurs résultant de mesures d'aménagement, conformément à l'article 5,1er al., de la loi sur l'aménagement du territoire;
- prélever, à titre subsidiaire et avec suite de frais et dépens, les plus-values injustifiées provenant du retard dans l'applica- tion des normes légales par les cantons négligents;
- contraindre les cantons à réserver la majeure partie de ces plus-values à des projets de construction de logements par les pouvoirs publics ou par des sociétés coopératives. Sprecher - Porte-parole: Ledergerber Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Grundbesitzer können jährlich Milliardengewinne einstrei- chen, die ihnen aus planerischen Festlegungen und ohne ei- gene Leistungen entstehen. Die Einteilung eines Grund- stückes in eine Bauzone oder die Erhöhung der zulässigen Ausnützungsziffer oder die Erschliessung von Bauzonen durch öffentliche Infrastrukturen wie Strasse, Nationalstras- sen, Bahnbauten usw. führen jeweils sehr schnell zu einer Ver- vielfachung der Bodenpreise. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum einzelne Grundbesitzer auf Grund von solchen planerischen Entscheiden und ohne irgendwelche ökonomi- sche Leistung ihrerseits Milliardengewinne einstreichen sol- len, während der freie Wohnungsbau infolge der gewaltig ge- stiegenen Bodenpreise nicht mehr in der Lage ist, Wohnun- gen zu vernünftigen Mietzinsen zu produzieren. Hier drängt Motion Günter 756 N 22 mars 1991 sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Ge- setzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raum- planung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abge- schöpft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.798 Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu- zuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden. Texte de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les ter- rains à bâtir thésaurises. Le produit de ce prélèvement sera af- fecté à la construction de logements à bon marché. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn, Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichenwerden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der sozialdemokratischen Fraktion Abschöpfung von Planungsgewinnen Motion du groupe socialiste Amenagement du territoire. Prélèvement des plus-values In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.768 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 755-756 Page Pagina Ref. No 20 019 754 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. März 1991 755 Motion der sozialdemokratischen Fraktion des begleitet wird. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht eine Regelung vorgesehen werden, welche Gebietsverände- rungen überhaupt ausschliesst. Solche Entwicklungen müs- sen offen bleiben; gleichzeitig sind aber auch die Vorausset- zungen festzulegen, unter welchen sie stattfinden können. Am konkreten Beispiel der dornenvollen Auseinandersetzung um die Zukunft des Laufentals hat sich gezeigt, dass solch gra- vierende Eingriffe niemals von einem Zufallsmehr abhängen dürfen. Bei der letzten Volksabstimmung im Laufental hätten - wenn man vom hängigen Beschwerdeverfahren beim Bun- desgericht absieht - nur etwas mehr als 100 Personen den Ausschlag über die Kantonszugehörigkeit dieses Amtsbezir- kes gegeben. Das Mehr betrug etwa 51 Prozent. In der Motion wird die Auffassung vertreten, dass ein derart wichtiger Ent- scheid nicht von einer Zufallsmehrheit, sondern von einer qua- lifizierten Mehrheit im betroffenen Gebiete getragen werden muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass weiteren Gebiets- veränderungen Vorschub geleistet wird. Es ist offensichtlich, dass derartige Auseinandersetzungen nicht nur staatspoli- tisch belastend für die involvierten Kantone sind, sondern auch für die Eidgenossenschaft destabilisierend wirken. Neu schlägt die Motion ferner vor, dass der Bund das Verfah- ren bei solchen Gebietsveränderungen im Einzelfall zu regeln hat. Dies entspricht dem Gebot der rechtsgleichen Behand- lung im Gebiete der Eidgenossenschaft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1991
1. Die Bundesverfassung enthält keine Regeln über territoriale Veränderungen, auch nicht über die Schaffung, Teilung und Verbindung von Kantonen. Lehre und Praxis gehen aber da- von aus, dass - gestützt auf die Artikel 1, 5 und 118 der Bun- desverfassung - Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone einer Verfassungsrevision zugänglich sind. Solche Aenderungen sind jedoch nur möglich mit Zustimmung des betroffenen Gebiets, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Bundesrat und Bundesversammlung haben im Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereini- gung der beiden Basel und mit der Gründung des Kantons Jura keine Zweifel über diese Rechtslage offengelassen.
2. In seiner Stellungnahme an die Petitionskommission des Ständerates zu den Standesinitiativen der Kantone Bern und Neuenburg betreffend die Schaffung einer Verfassungsbe- stimmung über Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kan- tone vom 14. November 1979 kam der Bundesrat zum Schluss, es erscheine zwar als wünschbar, das geltende Recht in der Verfassung zu verankern, jedoch sei dieses Anlie- gen nicht vordringlich. Zudem wurde ein aktuelles Bedürfnis für Erleichterungen oder Erschwerungen von Gebietsverän- derungen auf Verfassungsstufe verneint (BBI 1979 III 1139). Der Bundesrat beantragte, den Standesinitiativen keine Folge zugeben. Die Bundesversammlung machte sich diese Ueberlegungen zu eigen und folgte dem Antrag des Bundesrates, beauftragte aber diesen in einer Motion, dem Anliegen im Rahmen der To- talrevision der Bundesverfassung Rechnung zu tragen (AB 1980 S 55-61; AB 1980 N 791-799). Mit Bundesbeschluss vom S.Juni 1987 haben sodann die eidgenössischen Räte eine Totalrevision der Bundesverfassung beschlossen und den Bundesrat beauftragt, ihnen Entwurf und Botschaft zu ei- ner neuen Verfassung zu unterbreiten.
3. Der Bundesrat wird den Räten im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung auftragsgemäss eine Bestimmung über Gebietsveränderungen vorschlagen. Eine vorgängige Partialrevision der Bundesverfassung dürfte sich deshalb kaum aufdrängen. Wie bereits erwähnt, sind Gebietsverände- rungen in unserem Bundesstaat bereits nach geltendem Recht möglich. Die Gründung des Kantons Jura liefert den klassischen Beweis. Der Bundesrat wird in Erfüllung des parla- mentarischen Auftrages sorgfältig prüfen, ob sich ein neuer Verfassungsartikel auf eine blosse Verankerung des gelten- den Rechts beschränken soll oder ob Erschwerungen im Sinne der vorliegenden Motion bzw. Erleichterungen in Rich- tung eines einfacheren Entscheidungsprozesses auf Bun- desebene vorzusehen sind. Gegenstand der Prüfung wird auch die Frage sein, ob das gelegentlich als Mangel empfun- dene Fehlen bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften bei Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone nicht zweckmässigerweise durch den Bund zu beheben sei. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.768 Motion der sozialdemokratischen Fraktion Abschöpfung von Planungsgewinnen Motion du groupe socialiste Amenagement du territoire. Prélèvement des plus-values Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat stellt dem Parlament Antrag zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Grundlagen, die ihn berechtigen,
1. den Kantonen eine Frist von drei Jahren zu setzen, innert welcher diese gemäss Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes die angemessene Abschöpfung von erheblichen Vorteilen aus planerischen Festlegungen regeln müssen;
2. in säumigen Kantonen die ungerechtfertigten Planungsge- winne stellvertretend unter Kostenfolge abzuschöpfen;
3. die Kantone zu verpflichten, die Erträge zu einem überwie- genden Teil für den öffentlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbau einzusetzen. Texfe de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est prié de soumettre au Parlement une pro- position visant à établir des bases légales l'autorisant à:
1. impartir aux cantons un délai de 3 ans pour établir un ré- gime de compensation des avantages majeurs résultant de mesures d'aménagement, conformément à l'article 5,1er al., de la loi sur l'aménagement du territoire;
2. prélever, à titre subsidiaire et avec suite de frais et dépens, les plus-values injustifiées provenant du retard dans l'applica- tion des normes légales par les cantons négligents;
3. contraindre les cantons à réserver la majeure partie de ces plus-values à des projets de construction de logements par les pouvoirs publics ou par des sociétés coopératives. Sprecher - Porte-parole: Ledergerber Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Grundbesitzer können jährlich Milliardengewinne einstrei- chen, die ihnen aus planerischen Festlegungen und ohne ei- gene Leistungen entstehen. Die Einteilung eines Grund- stückes in eine Bauzone oder die Erhöhung der zulässigen Ausnützungsziffer oder die Erschliessung von Bauzonen durch öffentliche Infrastrukturen wie Strasse, Nationalstras- sen, Bahnbauten usw. führen jeweils sehr schnell zu einer Ver- vielfachung der Bodenpreise. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum einzelne Grundbesitzer auf Grund von solchen planerischen Entscheiden und ohne irgendwelche ökonomi- sche Leistung ihrerseits Milliardengewinne einstreichen sol- len, während der freie Wohnungsbau infolge der gewaltig ge- stiegenen Bodenpreise nicht mehr in der Lage ist, Wohnun- gen zu vernünftigen Mietzinsen zu produzieren. Hier drängt
Motion Günter 756 N 22 mars 1991 sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Ge- setzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raum- planung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abge- schöpft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 90.798 Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu- zuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden. Texte de la motion du 3 octobre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les ter- rains à bâtir thésaurises. Le produit de ce prélèvement sera af- fecté à la construction de logements à bon marché. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn, Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1991 Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein- zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- geglichenwerden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge- kommen. Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför- derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» (Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- troffen hat. Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der sozialdemokratischen Fraktion Abschöpfung von Planungsgewinnen Motion du groupe socialiste Amenagement du territoire. Prélèvement des plus-values In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.768 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1991 - 08:00 Date Data Seite 755-756 Page Pagina Ref. No 20 019 754 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.