Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 wieweit dem ungeschriebenen Verfassungsrecht bezüglich der sozialen Verpflichtung des Grundeigentums heute noch nachgelebt wird;
E. 2 ob die Bodenteuerung im Siedlungsgebiet, welche zwi- schen 1986 und 1990 vielerorts mehrere hundert Prozent aus machte, nicht zu unsozialen Härten führt, sodass einseitig das öffentliche Interesse an der breiten Streuung des selbstge- nutzten Wohneigentums hinter das private Interesse der Er- wirtschaftung eines arbeitslosen Einkommens (Sofarente) zu- rückgestellt wird;
E. 3 Si l'on compare la garantie de la propriété et les autres droits
fondamentaux (par exemple, art. 2: prospérité commune et
art. 34quinquies, lerai.: respect des besoins de la famille), le
principe de la proportionnalité est-il suffisamment respecté.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Blatter, Bürgi, Darbellay, Kel-
ler, Schnider, Seiler Rolf
(6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Die soziale Verpflichtung des Grundeigentums war anläss-
lich der Beratungen über den heutigen Artikel 22ter der Bun-
desverfassung Gegenstand längerer Auseinandersetzungen
im Nationalrat (Sitzung NR vom 6. März 1968, Amtliches Bulle-
tin S. 31-38). Sowohl Kommissionsmehrheit und Bundesrat
bejahten unwidersprochen das ungeschriebene Verfassungs-
recht bezüglich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums.
Anträge, welche darauf abzielten, die Gewährleistung des Ei-
gentums im Rahmen des Volkswohls in die Verfassung hinein-
zuschreiben, wurden vom Bundesrat als überflüssig abge-
lehnt, weil die Sozialpflichtigkeit eine Selbstverständlichkeit
sei.
Die Kommentare zu Artikel 22ter beschränken sich auf die text-
lich festgelegte Interpretation der Verfassungsbestimmung.
Die soziale Verpflichtung des Eigentums, welche von Bundes-
rat und Parlament vorbehaltlos anerkannt wurde, droht durch
das geschriebene Verfassungsrecht vordrängt z;i worden. r,s
drängt sich auf, dass der Bundesrat zu dieser brennenden
Frage Stellung bezieht und seine Haltung zur Sozialpfliehtig-
koit dos Eigentums offenlegt. Wird das ungeschriebene Ver-
fassungsrecht bejaht, soll der Bundesrat erklären, wie weit dio
heutigen Geschehnisse auf dem Bödenmarkt noch damit in
Einklang gebracht werden können.
2. Die Bodenpreissteigerungen der letzten 4 Jahr« bedrohen
den Eigentumsartikel in seinem Grundgehalt. Im Interesse der
Erhaltung des privaten Grundeigentums müssen Mittel und
Wege gesucht werden, welche die Eigentumsgarantie für
selbstgenutztes Eigentum festigen und für blosso Kapitalan-
lage vermehrt beschränken.
Hiezu ein Beispiel aus der Praxis:
Baulandparzellefür
ein Einfamilienhaus 600 m"
Jährliche Bodenzinsbelastung
für den Erwerber Boden
1986
1000
90 000 Fr. 300 000 l f.
E. 4 950 Fr.
22 öOO Fr.
Der Bodenverkäufer hätte bei 17,5 Prozent einfachem Zins
und 4 Prozent mittlerer Teuerung pro Jahr eine Preiserhöhung
von 86 Prozent verlangen dürfen. Dies entspräche einer Erhö-
hung des m3-Preises von 1986 bis 1990 von Fr. 1SO auf
279/m2. Der Erlös von Fr. 500/m:! besteht somit zu etwa 44 Pro
zent aus arbeitslosem Einkommen, welches durch den Käu-
fer, der ein Eigenheim für seine Familie bauen möchte, aufge
bracht weiden muss. Die soziale Verpflichtung des Grundei-
gentums müsste spätestens dann respektiert werden, wenn
die Bodenteuerung und die Grenze bis zum Wucherzins abge
deckt sind. Es liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse,
dass der Zutritt zum selbstgenutzten Eigentum auch jungen
Familien und Gewerbetreibenden offen bleibt.
3. Wenn dem Willen des Gesetzgebers von 1960 nachgelebt
würde, könnten Bodenpreissteigerungen, welche unter Um-
rechnung der Teuerung und des maximal zulässigen Zinses
liegen, heute schon auf dem Weg der Gesetzgebung abge-
schöpft werden, weil das Prinzip der Verhältnismässigkeit
nicht mehr gewährt ist.
Bodenteuerungen von 20 bis 30 Prozent pro Jahr vorletzen zu-
dem anderes Verfassungsrecht und unterlaufen die Gesetzge-
bung auf dem Gebiete des Wohnungswesens und der Eigen-
tumsförderung.
Wenn auf 200 mR Boden, dessen Preis sich innoit zweier Jahre
von Fr. 400 auf 1000 pro ms erhöht hat, eine Wohnung gebaut
wird, so hat der Mieter oder Wohnungseigentümer statt
Fr. 80 000, 200 000 aus Bodenbelastung aufzubringen. Die
Wohnung wird mit Fr. 600 bis 800 Mehrzins pro Monat aus Bo-
denteuerung belastet.
Schriftliche Stellungnahme des Hundesrates
vom 17. September 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 17 septembre 1990
1. Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Pri-
vatrechtsordnung bestimmt. Nach unbestrittener Lehre und
Gerichtspraxis wird er durch die gesamte verfassungsrechtli-
che Ordnung sowie durch das darauf gestützte öffentliche
Recht als Ganzes geprägt (Robert Haab, Komm., 2. Aufl. N. 4
zu Art. 641 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, Komm., 4. Aufl., Eigen-
tum, syst. Teil, N. 193 S. 97f.; Georg Müller, Komm., N. 22 zu
Art. 22ter BV; BGE 105 la 330). Die ausdrückliche Erwähnung
der Sozialpflichtigkeit in der Verfassung brächte deshalb dem
einzelnen Bürger keinen zusätzlichen Nutzen. Er könnte je-
denfalls daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
Die vom Interpellanten angetönten Probleme sind nicht auf
eine fehlende Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zurück-
zuführen, sondern auf die wirtschaftliche Entwicklung und die
Unvermehrbarkeit des Bodens.
Als konkretes Beispiel für eine bereits realisierte sozialpflich
tige Ausgestaltung des Eigentumsrechts kann das soeben re
vidierte Miet- und Pachtrecht angeführt werden. Dabei wurden
E. 5 Oktober 1990 N 1937 Interpellation Columberg verschiedene Neuerungen eingeführt, die ausgesprochen mieterfreundlich sind (Stellung des Mieters beim Eigentümer- wechsel, Mietzinserhöhung, Kündigungsschutz usw.) und die das Eigentumsrecht nach sozialen Gesichtspunkten ausge- stalten und eingrenzen. Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, die im Herbst 1989 erlassenen Sofortmassnahmen durch ein Anschlusspro- gramm abzulösen. Er wird dem Parlament zu gegebener Zeit ein entsprechendes Massnahmenpaket vorlegen, mit dem die vielschichtigen Probleme auf dem Boden- und auf dem Woh- nungsmarkt angegangen werden können.
2. Wir verfügen nach wie vor über keine gesamtschweizeri- sche Bodenpreisstatistik. Gegenwärtig werden im Rahmen ei- nes nationalen Forschungsauftrags entsprechende Vorarbei- ten geleistet. Die Preisbewegungen auf dem Bodenmarkt kön- nen heute nur punktuell nachgezeichnet werden. Immerhin weisen die vorhandenen Zahlen in der Tat auf teils kräftige Preissteigerungen hin. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Preis nicht allein aufgrund des Einstandspreises, der Teuerung und der angemessenen Verzinsung bildet. Er ist vor allem auch ein Ausdruck der Bodenknappheit und des gegen- wärtigen Wohlstandes. Er kann aus ökonomischer Sicht län- gerfristig nicht oder nur mit schwerwiegenden kontraprodukti- ven Nebenwirkungen künstlich tief gehalten werden. In der Schweiz besitzt die überwiegende Mehrheit kein Grund- eigentum. Für breite Bevölkerungsschichten liegt der Erwerb von Grundeigentum weiterhin ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, und die Eigentumsquote wird allgemein als zu tiefempfunden. Allein die Tatsache, dass jemand kein Grund- eigentum besitzt, kann indessen nicht als unsoziale Härte be- zeichnet werden. Die vom Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Bodenrechts stellt gegenwärtig Massnahmen zusammen, die das selbstgenutzte Wohneigentum fördern. Das erwähnte Massnahmenpaket, das die drei dringlichen Bundesbe- schlüsse ablöst oder ergänzt, wird auch Vorschläge in dieser Richtung umfassen. Lieber die zu ergreifenden Massnahmen hat der Bundesrat noch nicht entschieden. Schon heute kann jedoch festgehal- ten werden, dass grundsätzlich an einem möglichst freien Bo- denmarkt festgehalten werden soll. Dies schliesst grundsätz- lich nicht aus, dass durch den Handel mit Grundstücken Ge- winn erzielt werden kann. Insbesondere wird jedoch geprüft werden, ob diese Gewinne nicht vermehrt abzuschöpfen sind, um die vom Interpellanten kritisierten arbeitslosen Einkom- men zu verhindern. Nach der geltenden Kompetenzordnung steht den Kantonen die Möglichkeit offen, Grundstückge- winne zu besteuern. Sie machen von dieser Möglichkeit grundsätzlich Gebrauch. Allerdings wäre denkbar, die Ge- winne noch konsequenter zu erfassen und zu besteuern. Die Kantone sind ferner verpflichtet, einen angemessenen Aus- gleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch die Raum- planung entstehen, zu regeln (Art. 5 Raumplanungsgesetz). Hier besteht noch ein erheblicher Handlungsbedarf, denn bis- her sind nur ganz wenige Kantone dieser Regelungspflicht nachgekommen. Die Erträge könnten gezielt, beispielsweise für die Wohheigentumsförderung, eingesetzt werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Wohneigentums- förderung im Rahmen der zweiten und dritten Säule hinzuwei- sen. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men (BW 3) auf den 1. Januar 1990 durch einen Artikel 3 Ab- satz 3 ergänzt. Damit können die Versicherten das im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Geld für das von ihnen benutzte Wohneigentum verwenden. Die Vorberei- tungsarbeiten für die Verbesserung der Wohneigentumsför- derung in der zweiten Säule im Sinne der überwiesenen parla- mentarischen Initiativen Spoerry (89.232) und Kündig (89.235) sind bereits weit fortgeschritten: Der Bundesrat wird bis Mitte 1991 den Eidgenössischen Räten eine Botschaft zur Aende- rung der heutigen Gesetzgebung unterbreiten.
3. Jüngste Statistiken zeigen, dass der Wohnflächenver- brauch pro Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren trotz steigender Preise kontinuierlich zugenommen hat. Die hohen Bodenpreise sind deshalb nicht zuletzt eine Folge unseres Wohlstandes. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Zahl der Haushalte mit preisgünstigen Mietbelastun- gen rückläufig ist und einzelne Bevölkerungsgruppen grosse Mühe bekunden, eine finanziell angemessene Wohnung zu finden. Im Verhältnis zu ändern Staatszielen, wie der allgemeinen Wohlfahrt, dem Familienschutz und ähnlichen Anliegen ist festzuhalten, dass hohe Bodenpreise nicht Verfassungsrecht verletzen. Sie können allerdings bestimmte staatliche Aufga- ben erschweren. Insofern besteht ein politischer Handlungs- bedarf; angesprochen ist namentlich auch das Parlament als Gesetzgeber. Es geht also im wesentlichen nicht um Fragen der Rechtsgüterabwägung im Einzelfall, sondern um den ge- zielten Einsatz bestehender und allenfalls neu zu schaffender Instrumente und Massnahmen. Hier kann wiederum auf das angekündigte Massnahmenpaket zur Ablösung der boden- rechtlichen Sofortmassnahmen für den Siedlungsbereich hin- gewiesen werden. Die Bemühungen bei der Weiterentwicklung des Bodenrechts werden sich, wie erwähnt, auf eine vermehrte und konsequen- tere Besteuerung von arbeitslosen Gewinnen aus Grund- stückverkäufen (z. B. planungsbedingte Mehrwerte) richten. Ein weiteres Anliegen ist ferner, dass die Produktion neuer Wohnungen vermehrt auf die Bedürfnisse der Bewohner (Fa- milienwohnungen) ausgerichtet wird. Aufgabe unserer Sozial- politik ist es schliesslich, gezielte Hilfe für jene Personen be- reitzustellen, die keinen Wohnraum finden, der für sie finanziell tragbar ist. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.636 Interpellation Columberg Sprachliche Minderheiten in der Bundesverwaltung Minorités linguistiques au sein de l'Administration fédérale Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990 Kürzlich ist die Vernehmlassung zum Bericht über eine mögli- che Aenderung des Sprachenartikels in der Bundesverfas- sung (Art. 116 BV) abgeschlossen worden. Diese zeigt eine vermehrte Sensibilisierung gegenüber den Herausforderun- gen, denen sich heute die viersprachige Schweiz ausgesetzt sieht (auch in einer erweiterten europäischen Perspektive). Die letzte vom EFD erarbeitete Untersuchung über die Berück- sichtigung der sprachlichen Minderheiten in der Bundesver- waltung (8. November 1989) kommt zum Schluss, dass die er- wünschten Verbesserungen bezüglich der Vertretung der la- teinischen Landessprachen nicht eingetreten sind. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gerade der Bund als Arbeitgeber der Vertretung der vier Landessprachen in der Bundesverwaltung besonderes Gewicht beimessen sollte? Welche Massnahmen schlägt er diesbezüglich vor? Texfe de l'interpellation du 22 juin 1990 La procédure de consultation sur le rapport concernant la mo- dification éventuelle de l'article 116 de la constitution sur les langues vient de s'achever. Il en ressort qu'une sensibilisation s'est opérée face aux défis que la Suisse doit relever pour maintenir son quadrilinguisme, ce également dans la pers- pective plus étendue qu'offre l'Europe. Or la dernière étude réalisée par le Département fédéral des fi- nances (datée du 8 novembre 1989) sur la prise en considéra- tion des minorités linguistiques dans l'Administration fédérale
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Nussbaumer Soziale Verpflichtung des Grundeigentums und Umfang der Eigentumsgarantie Interpellation Nussbaumer Garantie de la propriété et implications sociales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.610 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1936-1937 Page Pagina Ref. No 20 019 087 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Interpellation Nussbaumer 1936 N ü octobre 109Ü Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.610 Interpellation Nussbaumer Soziale Verpflichtung des Grundeigentums und Umfang der Eigentumsgarantie Garantie de la propriété et implications sociales Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1990 Ich frage den Bundesrat an:
1. wieweit dem ungeschriebenen Verfassungsrecht bezüglich der sozialen Verpflichtung des Grundeigentums heute noch nachgelebt wird;
2. ob die Bodenteuerung im Siedlungsgebiet, welche zwi- schen 1986 und 1990 vielerorts mehrere hundert Prozent aus machte, nicht zu unsozialen Härten führt, sodass einseitig das öffentliche Interesse an der breiten Streuung des selbstge- nutzten Wohneigentums hinter das private Interesse der Er- wirtschaftung eines arbeitslosen Einkommens (Sofarente) zu- rückgestellt wird;
3. ob das Verhältnismässigkeitsprinzip zwischen der Eigen- tumsgarantie einerseits und ändern verfassungsmässig ga- rantierten Freiheitsrechten (Art. 2: gemeinsame Wohlfahrt, Art. 34 quinquies Abs. 1: Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie, u. a.) genügend beachtet werde. Texte de l'interpellation du 21 juin 1990 Je demande au Conseil féfdéral de répondre aux questions suivantes:
1. Dans quelle mesure les implications sociales de la garantie de la propriété, droit fondamental non écrit, sont-elles aujour- d'hui prises en compte;
2. La hausse des prix dans le secteur immobilier urbain - lo prix des immeubles a parfois augmenté de plusieurs centaines de pour cent entre 1986 et 1990 - ne conduit-elle pas à des dra- mes sociaux et ne fait-on pas passer l'intérêt privé d'un revenu obtenu sans contrepartie en travail avant l'intérêt public, qui voudrait que l'accès aux logements destinés à l'usage du pro- priétaire soit offert au plus grand nombre;
3. Si l'on compare la garantie de la propriété et les autres droits fondamentaux (par exemple, art. 2: prospérité commune et art. 34quinquies, lerai.: respect des besoins de la famille), le principe de la proportionnalité est-il suffisamment respecté. Mitunterzeichner-Cosignataires: Blatter, Bürgi, Darbellay, Kel- ler, Schnider, Seiler Rolf (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Die soziale Verpflichtung des Grundeigentums war anläss- lich der Beratungen über den heutigen Artikel 22ter der Bun- desverfassung Gegenstand längerer Auseinandersetzungen im Nationalrat (Sitzung NR vom 6. März 1968, Amtliches Bulle- tin S. 31-38). Sowohl Kommissionsmehrheit und Bundesrat bejahten unwidersprochen das ungeschriebene Verfassungs- recht bezüglich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums. Anträge, welche darauf abzielten, die Gewährleistung des Ei- gentums im Rahmen des Volkswohls in die Verfassung hinein- zuschreiben, wurden vom Bundesrat als überflüssig abge- lehnt, weil die Sozialpflichtigkeit eine Selbstverständlichkeit sei. Die Kommentare zu Artikel 22ter beschränken sich auf die text- lich festgelegte Interpretation der Verfassungsbestimmung. Die soziale Verpflichtung des Eigentums, welche von Bundes- rat und Parlament vorbehaltlos anerkannt wurde, droht durch das geschriebene Verfassungsrecht vordrängt z;i worden. r,s drängt sich auf, dass der Bundesrat zu dieser brennenden Frage Stellung bezieht und seine Haltung zur Sozialpfliehtig- koit dos Eigentums offenlegt. Wird das ungeschriebene Ver- fassungsrecht bejaht, soll der Bundesrat erklären, wie weit dio heutigen Geschehnisse auf dem Bödenmarkt noch damit in Einklang gebracht werden können.
2. Die Bodenpreissteigerungen der letzten 4 Jahr« bedrohen den Eigentumsartikel in seinem Grundgehalt. Im Interesse der Erhaltung des privaten Grundeigentums müssen Mittel und Wege gesucht werden, welche die Eigentumsgarantie für selbstgenutztes Eigentum festigen und für blosso Kapitalan- lage vermehrt beschränken. Hiezu ein Beispiel aus der Praxis: Baulandparzellefür ein Einfamilienhaus 600 m" Jährliche Bodenzinsbelastung für den Erwerber Boden 1986 1000 90 000 Fr. 300 000 l f. 4 950 Fr. 22 öOO Fr. Der Bodenverkäufer hätte bei 17,5 Prozent einfachem Zins und 4 Prozent mittlerer Teuerung pro Jahr eine Preiserhöhung von 86 Prozent verlangen dürfen. Dies entspräche einer Erhö- hung des m3-Preises von 1986 bis 1990 von Fr. 1SO auf 279/m2. Der Erlös von Fr. 500/m:! besteht somit zu etwa 44 Pro zent aus arbeitslosem Einkommen, welches durch den Käu- fer, der ein Eigenheim für seine Familie bauen möchte, aufge bracht weiden muss. Die soziale Verpflichtung des Grundei- gentums müsste spätestens dann respektiert werden, wenn die Bodenteuerung und die Grenze bis zum Wucherzins abge deckt sind. Es liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse, dass der Zutritt zum selbstgenutzten Eigentum auch jungen Familien und Gewerbetreibenden offen bleibt.
3. Wenn dem Willen des Gesetzgebers von 1960 nachgelebt würde, könnten Bodenpreissteigerungen, welche unter Um- rechnung der Teuerung und des maximal zulässigen Zinses liegen, heute schon auf dem Weg der Gesetzgebung abge- schöpft werden, weil das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewährt ist. Bodenteuerungen von 20 bis 30 Prozent pro Jahr vorletzen zu- dem anderes Verfassungsrecht und unterlaufen die Gesetzge- bung auf dem Gebiete des Wohnungswesens und der Eigen- tumsförderung. Wenn auf 200 mR Boden, dessen Preis sich innoit zweier Jahre von Fr. 400 auf 1000 pro ms erhöht hat, eine Wohnung gebaut wird, so hat der Mieter oder Wohnungseigentümer statt Fr. 80 000, 200 000 aus Bodenbelastung aufzubringen. Die Wohnung wird mit Fr. 600 bis 800 Mehrzins pro Monat aus Bo- denteuerung belastet. Schriftliche Stellungnahme des Hundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990
1. Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Pri- vatrechtsordnung bestimmt. Nach unbestrittener Lehre und Gerichtspraxis wird er durch die gesamte verfassungsrechtli- che Ordnung sowie durch das darauf gestützte öffentliche Recht als Ganzes geprägt (Robert Haab, Komm., 2. Aufl. N. 4 zu Art. 641 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, Komm., 4. Aufl., Eigen- tum, syst. Teil, N. 193 S. 97f.; Georg Müller, Komm., N. 22 zu Art. 22ter BV; BGE 105 la 330). Die ausdrückliche Erwähnung der Sozialpflichtigkeit in der Verfassung brächte deshalb dem einzelnen Bürger keinen zusätzlichen Nutzen. Er könnte je- denfalls daraus keine Rechtsansprüche ableiten. Die vom Interpellanten angetönten Probleme sind nicht auf eine fehlende Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zurück- zuführen, sondern auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Unvermehrbarkeit des Bodens. Als konkretes Beispiel für eine bereits realisierte sozialpflich tige Ausgestaltung des Eigentumsrechts kann das soeben re vidierte Miet- und Pachtrecht angeführt werden. Dabei wurden
5. Oktober 1990 N 1937 Interpellation Columberg verschiedene Neuerungen eingeführt, die ausgesprochen mieterfreundlich sind (Stellung des Mieters beim Eigentümer- wechsel, Mietzinserhöhung, Kündigungsschutz usw.) und die das Eigentumsrecht nach sozialen Gesichtspunkten ausge- stalten und eingrenzen. Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, die im Herbst 1989 erlassenen Sofortmassnahmen durch ein Anschlusspro- gramm abzulösen. Er wird dem Parlament zu gegebener Zeit ein entsprechendes Massnahmenpaket vorlegen, mit dem die vielschichtigen Probleme auf dem Boden- und auf dem Woh- nungsmarkt angegangen werden können.
2. Wir verfügen nach wie vor über keine gesamtschweizeri- sche Bodenpreisstatistik. Gegenwärtig werden im Rahmen ei- nes nationalen Forschungsauftrags entsprechende Vorarbei- ten geleistet. Die Preisbewegungen auf dem Bodenmarkt kön- nen heute nur punktuell nachgezeichnet werden. Immerhin weisen die vorhandenen Zahlen in der Tat auf teils kräftige Preissteigerungen hin. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Preis nicht allein aufgrund des Einstandspreises, der Teuerung und der angemessenen Verzinsung bildet. Er ist vor allem auch ein Ausdruck der Bodenknappheit und des gegen- wärtigen Wohlstandes. Er kann aus ökonomischer Sicht län- gerfristig nicht oder nur mit schwerwiegenden kontraprodukti- ven Nebenwirkungen künstlich tief gehalten werden. In der Schweiz besitzt die überwiegende Mehrheit kein Grund- eigentum. Für breite Bevölkerungsschichten liegt der Erwerb von Grundeigentum weiterhin ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, und die Eigentumsquote wird allgemein als zu tiefempfunden. Allein die Tatsache, dass jemand kein Grund- eigentum besitzt, kann indessen nicht als unsoziale Härte be- zeichnet werden. Die vom Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Bodenrechts stellt gegenwärtig Massnahmen zusammen, die das selbstgenutzte Wohneigentum fördern. Das erwähnte Massnahmenpaket, das die drei dringlichen Bundesbe- schlüsse ablöst oder ergänzt, wird auch Vorschläge in dieser Richtung umfassen. Lieber die zu ergreifenden Massnahmen hat der Bundesrat noch nicht entschieden. Schon heute kann jedoch festgehal- ten werden, dass grundsätzlich an einem möglichst freien Bo- denmarkt festgehalten werden soll. Dies schliesst grundsätz- lich nicht aus, dass durch den Handel mit Grundstücken Ge- winn erzielt werden kann. Insbesondere wird jedoch geprüft werden, ob diese Gewinne nicht vermehrt abzuschöpfen sind, um die vom Interpellanten kritisierten arbeitslosen Einkom- men zu verhindern. Nach der geltenden Kompetenzordnung steht den Kantonen die Möglichkeit offen, Grundstückge- winne zu besteuern. Sie machen von dieser Möglichkeit grundsätzlich Gebrauch. Allerdings wäre denkbar, die Ge- winne noch konsequenter zu erfassen und zu besteuern. Die Kantone sind ferner verpflichtet, einen angemessenen Aus- gleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch die Raum- planung entstehen, zu regeln (Art. 5 Raumplanungsgesetz). Hier besteht noch ein erheblicher Handlungsbedarf, denn bis- her sind nur ganz wenige Kantone dieser Regelungspflicht nachgekommen. Die Erträge könnten gezielt, beispielsweise für die Wohheigentumsförderung, eingesetzt werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Wohneigentums- förderung im Rahmen der zweiten und dritten Säule hinzuwei- sen. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men (BW 3) auf den 1. Januar 1990 durch einen Artikel 3 Ab- satz 3 ergänzt. Damit können die Versicherten das im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Geld für das von ihnen benutzte Wohneigentum verwenden. Die Vorberei- tungsarbeiten für die Verbesserung der Wohneigentumsför- derung in der zweiten Säule im Sinne der überwiesenen parla- mentarischen Initiativen Spoerry (89.232) und Kündig (89.235) sind bereits weit fortgeschritten: Der Bundesrat wird bis Mitte 1991 den Eidgenössischen Räten eine Botschaft zur Aende- rung der heutigen Gesetzgebung unterbreiten.
3. Jüngste Statistiken zeigen, dass der Wohnflächenver- brauch pro Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren trotz steigender Preise kontinuierlich zugenommen hat. Die hohen Bodenpreise sind deshalb nicht zuletzt eine Folge unseres Wohlstandes. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Zahl der Haushalte mit preisgünstigen Mietbelastun- gen rückläufig ist und einzelne Bevölkerungsgruppen grosse Mühe bekunden, eine finanziell angemessene Wohnung zu finden. Im Verhältnis zu ändern Staatszielen, wie der allgemeinen Wohlfahrt, dem Familienschutz und ähnlichen Anliegen ist festzuhalten, dass hohe Bodenpreise nicht Verfassungsrecht verletzen. Sie können allerdings bestimmte staatliche Aufga- ben erschweren. Insofern besteht ein politischer Handlungs- bedarf; angesprochen ist namentlich auch das Parlament als Gesetzgeber. Es geht also im wesentlichen nicht um Fragen der Rechtsgüterabwägung im Einzelfall, sondern um den ge- zielten Einsatz bestehender und allenfalls neu zu schaffender Instrumente und Massnahmen. Hier kann wiederum auf das angekündigte Massnahmenpaket zur Ablösung der boden- rechtlichen Sofortmassnahmen für den Siedlungsbereich hin- gewiesen werden. Die Bemühungen bei der Weiterentwicklung des Bodenrechts werden sich, wie erwähnt, auf eine vermehrte und konsequen- tere Besteuerung von arbeitslosen Gewinnen aus Grund- stückverkäufen (z. B. planungsbedingte Mehrwerte) richten. Ein weiteres Anliegen ist ferner, dass die Produktion neuer Wohnungen vermehrt auf die Bedürfnisse der Bewohner (Fa- milienwohnungen) ausgerichtet wird. Aufgabe unserer Sozial- politik ist es schliesslich, gezielte Hilfe für jene Personen be- reitzustellen, die keinen Wohnraum finden, der für sie finanziell tragbar ist. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 90.636 Interpellation Columberg Sprachliche Minderheiten in der Bundesverwaltung Minorités linguistiques au sein de l'Administration fédérale Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990 Kürzlich ist die Vernehmlassung zum Bericht über eine mögli- che Aenderung des Sprachenartikels in der Bundesverfas- sung (Art. 116 BV) abgeschlossen worden. Diese zeigt eine vermehrte Sensibilisierung gegenüber den Herausforderun- gen, denen sich heute die viersprachige Schweiz ausgesetzt sieht (auch in einer erweiterten europäischen Perspektive). Die letzte vom EFD erarbeitete Untersuchung über die Berück- sichtigung der sprachlichen Minderheiten in der Bundesver- waltung (8. November 1989) kommt zum Schluss, dass die er- wünschten Verbesserungen bezüglich der Vertretung der la- teinischen Landessprachen nicht eingetreten sind. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gerade der Bund als Arbeitgeber der Vertretung der vier Landessprachen in der Bundesverwaltung besonderes Gewicht beimessen sollte? Welche Massnahmen schlägt er diesbezüglich vor? Texfe de l'interpellation du 22 juin 1990 La procédure de consultation sur le rapport concernant la mo- dification éventuelle de l'article 116 de la constitution sur les langues vient de s'achever. Il en ressort qu'une sensibilisation s'est opérée face aux défis que la Suisse doit relever pour maintenir son quadrilinguisme, ce également dans la pers- pective plus étendue qu'offre l'Europe. Or la dernière étude réalisée par le Département fédéral des fi- nances (datée du 8 novembre 1989) sur la prise en considéra- tion des minorités linguistiques dans l'Administration fédérale
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Nussbaumer Soziale Verpflichtung des Grundeigentums und Umfang der Eigentumsgarantie Interpellation Nussbaumer Garantie de la propriété et implications sociales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.610 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1936-1937 Page Pagina Ref. No 20 019 087 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.