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5. Oktober 1990 1919 Postulat Hess Peter #ST# 90.620 Postulat Eisenring Redimensionierung der Militärwerkstätten Redimensionnement des ateliers militaires Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, ohne Verzug die Aufgaben und die Struktur der eidgenössischen Rüstungsbetriebe um- fassend zu überprüfen und eine angemessene Redimensio- nierung der in diesem Bereich tätigen Fabriken und Werkstät- ten in die Wege zu leiten. Texte du postulat du 21 juin 1990 Le Conseil fédéral est prié de réexaminer complètement à bref délai les tâches et la structure des fabriques fédérales d'arme- ment et de procéder à un redimensionnement approprié de ces entreprises. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Bundesamt für Rüstungsbetriebe sind 4841 Personen (1989) beschäftigt. Im Budget 1990 ist eine bescheidene Re- duktion auf 4694 Personen vorgesehen. Tendenziell hat hier in den letzten Jahren indessen kein Abbau der Personalbe- stände, sondern ein Aufbau stattgefunden. Denn 1975 sind le- diglich 4511 Personen beschäftigt worden, und 1988 wurde ein Anstieg bis auf 4841 Personen registriert. Wenn auf diese Entwicklung hingewiesen wird, so insbeson- dere darum, weil in der gleichen Zeit und schon in frühem Jah- ren in der privaten Rüstungsindustrie keine Personalauf- stockung, sondern ein - zum Teil mit sehr grossen Schwierig- keiten und Opfern für alle Betroffenen, die Belegschaft, die Un- ternehmen und die Aktionäre verbundener - Personalabbau stattgefunden hat. Die veränderten Verhältnisse und Vorschrif- ten im Export von wehrwirtschaftlichen Erzeugnissen, die un- genügenden Aufträge für die eigene Armee als Kompensation usw. sind hinlänglich bekannt, waren für die staatlichen Rü- stungsbetriebe aber ohne Konsequenz. Die staatlichen Rüstungsbetriebe werden sich einer analogen Abmagerungskur, wie diese die Privatindustrie hat bewältigen müssen, zu unterziehen haben. Auf Dauer ist es auch kein Zu- stand, dass sich die staatlichen Rüstungsbetriebe auf Grund von Aufträgen aus der privaten Wirtschaft ihre gute Beschäfti- gungslage sichern. Es verlautet zwar, dass diese Privatauf- träge ertragsbringend seien. Doch sind Zweifel angebracht, da den Rüstungsbetrieben andere Strukturen als privaten Un- ternehmen zugrunde liegen und der Staat hier als zweifelhaf- ter Wettbewerber auftritt. Sichtlich dem sogenannten Gebot der Stunde auf Grund der veränderten militärpolitischen Lage und des veränderten Si- cherheitsdispositivs folgend, hat sich Bundesrat Kaspar Villi- ger zur Einfrierung der Militärausgaben für die nächsten Jahre bereit erklärt. Wenn dies nach Regierungsbeurteilung als Si- gnal einer friedensverheissenden Zukunft zu werten ist, kann man dies nur begrüssen. Entsprechend rasch ist nun aber auch die Redimensionierung der bisher nie von einem sol- chen Prozess betroffenen Rüstungsbetriebe in Gang zu set- zen. Soweit eine gewisse «Rüstungsproduktionsbereitschaft« weiterhin bestehen soll, ist diese mit der Privatindustrie zu ko- ordinieren, zumal noch vorhandene private Kapazitäten den Bund nichts kosten. Bislang wurden jeweilen starke politische Kräfte mobilisiert, sobald Kritik an den Rüstungsbetrieben erhoben worden ist. So ist insbesondere an das energische Eintreten unseres frü- hern Kollegen und Präsidenten des Schweizerischen Gewerk- schaftsbundes, E. Wüthrich, zu erinnern (Postulat vom
29. September 1965). Die damals geltend gemachten Gründe zugunsten der inzwischen übrigens gar noch erweiterten Rü- stungsbetriebe stossen heute indessen weitgehend ins Leere. Und es wäre derzeit höchst widersprüchlich, wenn Kreise, die die Initiative «Schweiz ohne Armee» forcierten, hinterher der unerlässlichen Redimensionierung der Staatsrüstungsbe- triebe (ohne soziale Härten) opponieren wollen. Es lässt sich ein Personalabbau in der derzeitigen Hochkonjunktur zudem leichter als in Zeiten einer schlechten Beschäftigungslage durchführen. Der Bundesrat wird eingeladen, die Sachlage ohne Verzug un- voreingenommen zu überprüfen und einen Bericht über sein Konzept zu einer angemessenen Redimensionierung der staatlichen Rüstungsbetriebe vorzulegen. Schrittliche Erklärung des Bundesrates vom 17. September 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 17 septembre 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Le président: Le postulat est combattu par M. Reimann Fritz. La discussion est renvoyée à une date ultérieure. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.590 Postulat Hess Peter Befreiung von Krankenmobilien und medizinischen Hilfsmitteln von der Wust Moyens auxiliaires destinés aux malades. Exemption de l'ICHA Wortlaut des Postulates vom 20. Juni 1990 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 14 Absatz 1 Buchsta- be b des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) dahingehend zu ergänzen, dass inskünftig nebst Medikamenten auch Krankenmobilien und anderes medizinisches Hilfsmaterial von der Warenum- satzsteuer befreit werden. Texte du postulat du 20 juin 1990 Le Conseil fédéral est invité à compléter l'article 14,1er alinéa, lettre b, de l'arrêté du Conseil fédéral du 29 juillet 1941 insti- tuant un impôt sur le chiffre d'affaires (RS 641.20). Devraient en effet être francs d'impôt, en plus des médicaments, déjà ci- tés, les moyens auxiliaires destinés aux malades. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baggi, Bürgi, Cotti, Déglise, Dietrich, Engler, Fischer-Sursee, Hänggi, Hildbrand, Iten, Jung, Keller, Paccolat, Portmann, Rüttimann, Schmidhalter, Stamm, Wellauer (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbe- schlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer sind
u. a. «Medikamente» von der Wust befreit. Nicht befreit sind hingegen gemäss Wegleitung 1982 für Grossisten (Rand- ziffer 290, 2. Lemma) «....Verbandmaterial, Prothesen, Kran- kenstöcke u. dgl.», also auch nicht Rollstühle. Innert der letzten 10 Jahre haben sich die Preise für bestimmte Krankenmobilien beinahe verdoppelt, was sehr viele betrof- fene Pflegebedürftige hart trifft. Anderseits ist bekannt, dass die Kosten des Gesundheitswesens generell sehr stark ange- stiegen sind. Es befremdet daher, dass der Bund, der durch Direktbeiträge oder über die IV-Beiträge einen namhaften Teil
Postulat Pini 1920 N 5 octobre 1990 der Kosten des Gesundheitswesens trägt, die Kosten von Krankenmobilien und anderen medizinischen Hilfsmitteln mit der Wust zusätzlich um 6,2 Prozent verteuert. Nachdem es sich bei diesen Gütern weder um Konsumgüter noch um Lu- xusgüter handelt, ist eine Befreiung von der Wust gerechtfer- tigt und auch finanziell vertretbar. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1990
1. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbe- schlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB) figurieren auf der Steuerfreiliste, d. h. auf der Liste der Waren, deren Umsätze und Einfuhren generell von der Steuer befreit sind, unter anderem die Medikamente. Welche Erzeug- nisse unter diesen Begriff fallen, ist nicht im WUB festgelegt, sondern in der Verfügung Nr. 12, die das Eidgenössische Fi- nanzdepartement am
15. Juli 1958 erlassen hatte (SR 641.234), sowie in der von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung herausgegebenen Wegleitung 1982 für Grossi- sten. Als steuerfrei gelten demnach (s. Artikel 1 der genannten Verfügung bzw. Randziffern 286-289) der erwähnten Weglei- tung):
a) die pharmazeutischen Spezialitäten (einschliesslich Haus- spezialitäten) und konfektionierten Arzneimittel, deren Ab- gabe im Detail nach den Abgrenzungsgrundsätzen der Inter- kantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist (IKS-Listen A-D). Diesen Produk- ten gleichgestellt sind:
- Sera und Impfstoffe zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten bei Menschen und Tieren;
- Diagnostica (auch Reagenzien genannt) für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen, unmittelbar an Menschen oder Tieren innerlich oder äusserlich appliziert;
- radioaktive Isotope zu medizinischen Zwecken;
b) die Stoffe und Stoffgemische in Arzneibuch-Qualität, deren Abgabe im Detail nach den Abgrenzungsgrundsätzen der IKS nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist, sofern sie nicht in gleicher Qualität in beachtenswertem Umfange für andere als medizinische Zwecke verwendet werden. Mit dieser Ein- schränkung sind alle Stoffe und Stoffgemische steuerfrei, wel- che in den IKS-Listen A-D oder im schweizerischen oder in ei- nem ausländischen Arzneibuch aufgeführt sind. Produkte, welche dieser Begriffsumschreibung nicht entspre- chen, geniessen die Steuerfreiheit der Medikamente nicht. Al- lenfalls kommt die Steuerbefreiung solcher Waren dann in Be- tracht, wenn sie zu den Ess- und Trinkwaren (z. B. Hustenbon- bons, Teesorten) oder zu den Futtermitteln gerechnet werden können.
2. Der Postulant verlangt, dass nebst den Medikamenten auch Krankenmobilien und anderes medizinisches Hilfsmaterial ge- nerell von der Warenumsatzsteuer befreit werden. Eine derar- tige Ausweitung der Steuerfreiliste hätte indessen eine unab- sehbare Ausdehnung des Kreises von Waren, die zusätzlich zu den heute schon von der Steuer befreiten Warengruppen aus der Besteuerung herausgenommen würden, zur Folge; denn diejenigen Güter, welche als Krankenmobilien oder als medizinisches Hilfsmaterial bezeichnet werden können, sind sehr vielfältig. Die Liste solcher Waren müsste z. B. umfassen:
- Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke, Verunfallte und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung versehen;
- Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere or- thopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Behe- ben von Funktionsschäden oder Gebrechen, z. B. künstliche Gelenke, orthopädische Apparate aller Art, Krücken, Prothe- sen, Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher, orthopädi- sche Schuhe und Schuheinlagen, Brillen;
- Materialien für die Zahnbehandlung, namentlich vorge- formte Elemente wie Zähne, Brücken, Kronen, Inlays, Hülsen, Stifte, Drähte; Abdruckmassen, Modelle und chirurgisches Nahtmaterial; Desinfektionsmittel; -sämtliches Verbandmaterial wie Verbandstoffe, -watte, -gaze, elastische Binden, Traggurten, Schienen;
- Waren, welche nur gelegentlich als Arzneimittel oder zur Her- stellung von Medikamenten verwendet worden und daher auch in der Pharmacopoea Helvetica figurieren; darunterfal- len sogar bestimmte Weine und Spirituosen;
- chirurgische Geräte und Instrumente wie Oporationssaal- ausrüstungen, Röntgenapparate, andere medizinische Unter- suchungseinrichtungen. Es stellt sich bei dieser Warongruppe überhaupt die Frage, ob nicht der grösste Teil der Spital- und Arztpraxeneinrichtungen deswegen von der Steuer befreit werden müsste. Die vorstehende, nicht abschliessende Aufzählung zeigt, zu welcher umfangreichen und in ihren Auswirkungen kaum voll- ständig überblickbaren Erweiterung des Kreises von steuer- freien Waren es führen müsste, wenn neu die Warengruppen «Krankenmobilien» und «andere medizinische Hilfsmittel» auf die Steuerfreiliste gesetzt würden. Die heute bestehende Frei- liste ist ohnehin schon ausserordentlich umfassend. Eine Frei- stellung weiterer Güter widerspräche dem Prinzip einer allge- meinen Umsatzbesteuerung noch mehr. Wenn für bestimmte Waren im Sinne einer Berücksichtigung der geringeren finan- ziellen Leistungsfähigkeit einzelner Bevölkerungskreise, wie namentlich zugunsten von Pflegebedürftigen, ein Ausgleich zu finden ist, so sollte dies auf anderem Wege geschehen,
z. B. durch entsprechende Anordnungen bei den direkten Steuern oder, worauf auch der Postulant hinweist, durch Uebernahme von Kosten durch das Gemeinwesen.
3. Soweit die Mitgliedstaaten der EG überhaupt in ihren natio- nalen Umsatzsteuerordnungen Steuerbefreiungen, d. h. Null- sätze kennen, beschränkt sich ihre Anwendung im Bereich des Gesundheitswesens auf Medikamente. Nach den Vor- schlägen der EG-Kommission für die Vollendung des Binnen- marktes sollen Nullsätze für die Besteuerung von Inlandum- sätzen grundsätzlich abgeschafft werden und im Gesund- heitswesen einzig pharmazeutische Erzeugnisse einem or- mässigten Steuersatz, der mindestens 4 Prozent und höch- stens 9 Prozent zu betragen hätte, unterstehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 90.459 Postulat Pini Beiträge an die Pferdeaufzucht Postulato Pini Contributi a favore dell'allevamento equino Postulat Pini Subsides à l'élevage chevalin Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990 Die Pferdezucht hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt; sie bildet eine Alternative zur herkömmlichen Tierzucht (zum Beispiel der Rindviehzucht) in den verschiedenen Regionen der Schweiz, wo die landwirtschaftliche Tradition sowohl im Berg- als auch im Talgebiot noch lebendig ist. Ich schliesse mich den Vorschlägen, die Ständerat Michel Flückiger in seinem Postulat vom 14. März 1990 macht, an und ersuche den Bundesrat, insbesondere zu prüfen, ob es nicht möglich wäre:
1. die Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der Pferde- zucht an jene zur Unterstützung der Rindviehzucht anzuglei- chen;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Hess Peter Befreiung von Krankenmobilien und medizinischen Hilfsmitteln von der Wust Postulat Hess Peter Moyens auxiliaires destinés aux malades. Exemption de l'ICHA In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.590 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1919-1920 Page Pagina Ref. No 20 019 067 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.