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90.550

Ch Vb · 1991-01-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Droit foncier. Motions 156 N 23 janvier 1991 Texte de la motion du 27 septembre 1990 Le Conseil fédéral est invité à abroger sans délai:

a. l'Arrêté fédéral du 6 octobre 1989 concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agri- coles (RS 211.437.3);

b. l'Arrêté fédéral du 6 octobre 1989 concernant des disposi- tions en matière de placement pour les institutions de pré- voyance professionnelle et pour les institutions d'assurance (RS 211.437.5). Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 décembre 1990 Die Aufhebung der beiden Bundesbeschlüsse über eine Pfandbelastungsgrenze sowie über Anlagevorschriften wird auch mit einer Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 13. Juni 1990 (90.550) und mit einer Motion der liberalen Fraktion vom 17. September 1990 (90.669) verlangt. Da es sich um identische Begehren handelt, nimmt der Bundesrat in gleichem Sinne Stellung. Es wird auf die Stellungnahme vom

17. September 1990 zur Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion sowie auf die Stellungnahme zur Motion der liberalen Fraktion verwiesen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. #ST# 90.550 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Aufhebung der Teile B und C der Sofortmassnahmen Bodenrecht Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation des volets B et C du programme d'urgence Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Teile B (Bundesbe- schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke) und C (Bundesbeschluss über Anla- gevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen) der dringlichen und befriste- ten Bodenrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 sofort (so rasch wie möglich) ausser Kraft zu setzen. Texfe de la motion du 13 juin 1990 Le Conseil fédéral est chargé d'abroger immédiatement, ou à très bref délai, les volets B (arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles) et C (arrêté fédéral concernant des dispositions en matière de placement pour les institutions de prévoyance professionnelle et pour les institutions d'assurance) des me- sures temporaires d'urgence du 6 octobre 1989 en matière de droit foncier. Sprecher - Porte-parole: Scheidegger Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt hat sich derart verschärft, dass diese beiden Beschlüsse sofort aufge- hoben werden müssen (ohne Probleme möglich, nach Arti- kel 9 der beiden Bundesbeschlüsse), um die Situation auf dem Wohnungsmarkt substantiell zu verbessern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1990 Die Aufhebung der beiden Beschlüsse wird zum einen ver- langt, weil sich die Lage auf dem Bodenmarkt verschärft habe. Der Bundesrat vermag keine Indizien zu erblicken, die darauf hinweisen, dass sich der Markt seit dem Oktober 1989 gravie- rend verändert hat. Punktuelle Angaben weisen vielmehr dar- auf hin, dass sich der Bodenmarkt etwas beruhigt hat. Jeden- falls sind die Aktivitäten der Grundbuchämter und die damit verbundenen Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr eher zu- rückgegangen. Wieweit diese Entwicklung auf die Zinsent- wicklung und wieweit sie auf die Beschlüsse zurückzuführen ist, bleibt vorderhand ungewiss. Mit der Motion wird eine substantielle Verbesserung auf dem Wohnungsmarkt angestrebt. Auch in dieser Hinsicht fehlen In- dizien, die negative Auswirkungen der beiden Bundesbe- schlüsse belegen. Eine sorgfältigere und zurückhaltendere Belehnungspraxis war im Zeitpunkt des Erlasses der Pfandbe- lastungsgrenze erwünscht. Sie ist es angesichts der unverän- dert hohen Hypothekarverschuldung auch weiterhin. Wenn sich die institutionellen Anleger aufgrund des Anlagebe- schlusses oder aufgrund anderer Ueberlegungen weniger auf dem freien Boden- und Wohnungsmarkt engagieren, so ent- spricht dies der erklärten Absicht der Parlamentsmehrheit. Um unerwünschte Auswirkungen auf die Wohnungsproduk- tion zu verhindern, sind zahlreiche Ausnahmebestimmungen in den Beschluss aufgenommen worden. Damit dürfen die in- stitutionellen Anleger insgesamt sogar höhere Anteile am Ver- mögen in Grundstücke investieren als nach altem Recht, aller- dings in einer bestimmten, bodenpolitisch erwünschten Rich- tung. So darf insbesondere die Anlage in Wohnungen, die überwiegend von den eigenen Versicherten bewohnt werden oder die dem Wohn- und Eigentumsförderungsgesetz vom

4. Oktober 1974 oder einer entsprechenden kantonalen Ge- setzgebung unterstellt sind, statt wie früher bis zu 50 Prozent neu bis zu 80 Prozent (Höchstwert der Sachwertanlagen) be- tragen. Der Bundesrat erhofft sich ferner ein deutlich höheres Engage- ment der institutionellen Anleger im Bereich der Hypothekar- darlehen. Schliesslich ist auf die mit dem Bundesbeschluss neu geschaffene Anlagemöglichkeit in ausländische Grund- stücke (5 Prozent) sowie die erweiterten Höchstwerte für aus- ländische Aktien (25 Prozent) hinzuweisen. Fürden Bundesrat steht fest, dass bis heute keine gesicherten Angaben über die negativen Auswirkungen der drei dringli- chen, seit weniger als einem Jahr in Kraft gesetzten Bundesbe- schlüsse vorliegen. Aufgrund eines anderen Vorstosses der Motionäre hat sich der Bundesrat bereit erklärt, eine Begleituntersuchung über die Auswirkungen der Bundesbeschlüsse durchführen zu lassen (Motion 89.713 vom 28. November 1989 Bodenpolitik. Begleit- untersuchung Sofortmassnahmen; angenommen als Postulat am 22. März 1990). Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind abzuwarten und die Bundesbeschlüsse solange in Kraft zu lassen, als nicht zwin- gende, nachgewiesene Gründe für ihre Aufhebung vorliegen. Dies gilt um so mehr, als der Bundesrat in Beantwortung der Dringlichen Einfachen Anfrage Humbel vom S.Juni 1990 (90.1069 BGE gegen Sperrfrist im Zusammenhang mit Erbtei- lungen) aus denselben Gründen bereits eine Revision der Bundesbeschlüsse abgelehnt hat. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Aufhebung der Teile B und C der Sofortmassnahmen Bodenrecht Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation des volets B et C du programme d'urgence In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.550 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.01.1991 - 15:00 Date Data Seite 156-156 Page Pagina Ref. No 20 019 598 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.