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Postulat Neukomm 1260 N 22 juin 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Geschiedene Ehegatten - vorwiegend Frauen -, die wegen der Kinderbetreuung während der Ehe und nach der Schei- dung nicht oder nicht voll berufstätig sein können, erleiden bei der AHV-Altersleistung oft erhebliche Einbussen. Im Rahmen der 10. AHV-Revision soll dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen werden, dass der geschiedene Partner nicht nur - wie bisher- die Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet erhält, sondern dass bei der Festsetzung der Rente auch die Beiträge des Ex-Gatten Berücksichtigung finden. Die Einkommenssi- tuation des geschiedenen Gatten nach der Scheidung wird durch diese Verbesserung jedoch nicht berührt. Kann der ge- schiedene Gatte nach der Scheidung wegen der Kinderbe- treuung nicht oder nicht voll berufstätig sein, schmälern die kleinen Prämienbeiträge möglicherweise die zukünftige Lei- stung deutlich. Heute erhält rund die Hälfte der geschiedenen Frauen für sich persönlich Alimente. Diese Frauen sind auf diese Alimente an- gewiesen, weil sie wegen Betreuungsaufgaben oder anderen Gründen kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen er- zielen können. Die Alimente sind demzufolge eigentlich ein Er- werbsersatz. Sie können aber nach heutigem Recht nicht zum Aufbau der Altersvorsorge beigezogen werden, weil die AHV die Alimente nicht als Erwerbseinkommen akzeptiert. Die Neugestaltung des Eherechtes, das zukünftige Schei- dungsrecht und auch die Revision der AHV zielen darauf ab, jedem Ehegatten eine eigene gute Altersvorsorge zu ermögli- chen. Die Frage, ob dazu nicht auch der Beizug der Alimente als AHV-pflichtiges Einkommen nötig wäre, drängt sich auf. Bei dieser Ueberprüfung wäre aufzuzeigen, nach welchen Re- geln die Alimente an den geschiedenen Gatten von der AHV zu erfassen wären. Da das Einkommen des Pflichtigen bereits vollumfänglich von der AHV erfasst wird, wäre beispielsweise zu überlegen, ob der Berechtigte für die Alimente als Selbstän- digerwerbender zu behandeln sei. Auch das Verhältnis einer solchen Lösung zu einem allfälligen Betreuungsbonus ist dar- zulegen. Ich bin mir bewusst, dass noch einige Fragen offen sind. Die Tatsache aber, dass die heutige Auffassung von Gleichberechtigung Alimente nur noch dann als gerechtfertigt ansieht, wenn sie für den geschiedenen Gatten finanziell uner- lässlich sind, gibt den Alimenten eindeutig den Charakter ei- nes Erwerbsersatzes. In dieser Funktion sollten sie als Basis für die Rentenbildung mitberücksichtigt werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 16.Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 16 mail 990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.323 Postulat Spoerry Bevorschussung von Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires. Avances Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990 Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungslei- stungen berechtigen würde, denen aber wegen ihres Vermö- gensbesitzes in Form von selbstgenutztem Wohneigentum keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, nicht mit grundbuchlich abgesicherten Vorschusszahlungen der Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen wäre. Texte du postulat du 7 février 1990 Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il ne serait pas possi- ble d'accorder des avances, garanties par une inscription au registre foncier, aux rentiers AVS auxquels leur revenu donne- rait en principe droit aux prestations complémentaires mais qui, étant propriétaires du logement qu'ils habitent, ont une si- tuation de fortune telle qu'on ne peut leur verser les PC. Cette formule leur permettrait de rester dans leur logement. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ergänzungsleistungen können nur ausgerichtet werden, wenn die Bezüger über kein bzw. nur über ein kleines Vermö- gen verfügen, das einen bestimmten Betrag nicht überschrei- ten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen nicht in leicht liquidierbaren Werten besteht, sondern im selbstgenutz- ten Wohneigentum gebunden ist. In der Praxis sind nun immer wieder Fälle feststellbar, wo diese Regelung zu Härten führt. Die Versicherten haben zwar das Glück, in den eigenen vier Wänden wohnen zu können, aber ihr Einkommen ist so bescheiden, dass es zur Bestreitung des übrigen Lebensaufwandes nicht ausreicht. Die Ergänzungs- leistungen, die ihnen aufgrund des tiefen Einkommens zuste- hen würden, können wegen des vorhandenen Vermögens nicht ausbezahlt werden. Grundsätzlich ist es sicher richtig, dass ein AHV-Rentner zu- erst sein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beiziehen muss, bevor ihm der Staat zusätzliche Sozialleistun- gen ausrichtet. Es kann nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, Vermögenswerte zugunsten der Erben zu schonen. Wenn dieses Vermögen nun aberausschliesslich im selbstge- nutzten Wohneigentum besteht, vermag die kompromisslose Anwendung dieser Regelung nicht zu befriedigen. Es ist daher zu prüfen, ob in diesen Fällen eine Auszahlung von Ergän- zungsleistungen in Form eines Vorschusses ermöglicht wer- den kann. Das Darlehen müsste durch den Wert des Wohnei- gentums grundbuchlich gesichert werden und wäre beim Tod des Versicherten von den Erben unter Aufrechnung der Zin- sen an den Staat zurückzubezahlen. Eine solche Lösung würde den Rentnern trotz bescheidener Einkünfte den Ver- bleib in den eigenen vier Wänden ermöglichen, ohne dem Staat zusätzliche finanzielle Belastungen einzutragen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 23 mai 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.340 Postulat Neukomm Abgeltungen an die Bundesstadt für kulturelle Leistungen Prestations culturelles de la Ville fédérale. Indemnisation Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990 Die Stadt Bern hat zahlreiche Infrastrukturleistungen auf die Bundesverwaltung ausgerichtet. So unternimmt sie beacht- liche kulturelle Anstrengungen für die «offizielle Schweiz», ohne dafür angemessen abgegolten zu werden. Die kulturel- len Veranstaltungen (mehrsprachige Aufführungen im Stadt- theater, Konzerte, Kleintheater, Kunstausstellungen usw.) kommen nicht nur dem eidgenössischen Parlament während
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Spoerry Bevorschussung von Ergänzungsleistungen Postulat Spoerry Prestations complémentaires. Avances In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 90.323 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1260-1260 Page Pagina Ref. No 20 018 735 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.