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89.828

Ch Vb · 1990-02-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Motion Rechsteiner 694 N 23 mars 1990 Die Einfuhr von Landschildkröten sollte daher nur noch aus- nahmsweise für zoologische Gärten oder die zoologische For- schung gestattet werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 Nach den Feststellungen, die im Anschlussan den Import von Landschildkröten im Jahre 1989 gemacht wurden, hat das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) veranlasst, dass die Si- tuation im Herkunftsland, der Türkei, durch Experten abgeklärt wird. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen erteilt das Amt keine Einfuhrbewilligungen für Landschildkröten mehr. An- schliessend wird der Bundesrat über den Erlass eines definiti- ven Einfuhrverbots befinden. Die europäischen Landschildkröten gelten nicht als unmittel- bar bedroht, sondern dürfen aufgrund des Uebereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freile- bender Tiere und Pflanzen mit entsprechender Genehmigung gehandelt werden. In der EG gilt ein weitergehendes Verbot der gewerblichen Einfuhr europäischer Landschildkröten. In der Schweiz und in Liechtenstein ist die Einfuhr gewerblicher Sendungen, wie der Motionär zutreffend festhält, zeitlich und betreffend die Min- destgrösse beschränkt. Zusätzlich zu den Anforderungen des Artenschutzes müssen bei gewerblichen Sendungen tier- schutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. Diese betref- fen die vorgesehene Unterbringung der Tiere beim Importeur, welche vor der Bewilligungserteilung von der kantonalen Be- hörde zu überprüfen ist, sowie den Transport. Die erschwerten Einfuhrbedingungen hatten zur Folge, dass Landschildkröten seit einigen Jahren nicht mehr in Einzelsendungen, sondern in einem einzigen, grösseren Transport eingeführt werden. Diese Einfuhren gaben bisher wenig Grund zu Beanstandun- gen. Die Tierseuchengesetzgebung erfasst nur Krankheiten, die dem Menschen gefährlich werden oder erhebliche Verluste bei Nutztieren verursachen können. Schildkrötenkrankheiten sind nicht Gegenstand der Tierseuchengesetzgebung und bei der Einfuhr werden keine diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen gemacht. Das BVET hat jedoch sogleich, nachdem ihm Fälle von Erkrankungen importierter Landschildkröten ge- meldet wurden, Kontakte zu veterinärmedizinischen Speziali- sten und zur «Schildkröteninteressengemeinschaft Schweiz», einer Vereinigung von Schildkrötenhaltern und -Züchtern, auf- genommen. Die Fachleute bestätigten, dass die Virusinfektion der Schildkröten nicht auf den Menschen übertragbar ist. Bis anhin bestand kein Grund, die Einfuhr mediterraner Land- schildkröten aus Tierschutzgründen zu verbieten oder an Be- dingungen zu knüpfen, die weiter gehen als die vorgenann- ten. Nach Vorliegen des einleitend erwähnten Expertenbe- richts wird der Bundesrat den Erlass eines Einfuhrverbots oder sonstiger einschränkender Massnahmen prüfen. Bis dahin er- teilt das BVET, wie oben erwähnt, keine Einfuhrbewilligungen für Landschildkröten. Der Erlass eines Einfuhrverbots für mediterrane Landschild- kröten wäre eine Massnahme im delegierten Rechtsetzungs- bereich des Bundesrates. DerVorstoss kann aus formal recht- lichen Gründen nicht als Motion überwiesen werden. Der Bun- desrat ist aber bereit, die Anliegen der Motion zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.828 Motion Rechsteiner Erhöhung der Kredite für die Wohnbauförderung Aide fédérale au logement. Augmentation des crédits Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, umgehend eine Erhöhung der Kreditmittel für die Wohnbauförderung gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) in die Wege zu leiten, um folgende Massnahmen zu ermöglichen:

1. der vermehrte Erwerb von bestehenden Wohnbauten durch gemeinnützige Wohnbauträger;

2. die Ausrichtung der Zusatzverbilligung an die Mieterinnen und Mieter der betreffenden Wohnungen, sofern sie die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllen;

3. eine allgemeine Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Ausrichtung der Zusatzverbilligung. Texte de la motion du 15 décembre 1989 Le Conseil fédéral est chargé de préparer immédiatement une augmentation des moyens de crédit destinés à l'aide à la construction de logements, comme le prévoit la loi fédérale encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements (LCAP), de façon que les mesures suivantes puis- sent être prises:

1. multiplier les possibilités d'acquisition d'immeubles exis- tants, par l'intermédiaire de maîtres d'ouvrage d'utilité publi- que;

2. accorder un abaissement supplémentaire aux locataires des logements en question, dans la mesure où ils remplissent les conditions requises;

3. élargir, de façon générale, les limites de revenu pour l'octroi de l'abaissement supplémentaire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ur- sula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuen- berger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Matthey, Mauch Ur- sula, Meizoz, Mort, Neukomm, Ott, Pitteloud, Reimann Fritz, Stappung, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Zbinden Hans, Zü- ger (34) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die herrschende Wohnungsnot erfordert ein verstärktes Enga- gement des Bundes auch im Bereiche der Wohnbauförde- rung. Die dafür eingesetzten Mittel sind im Vergleich zu den Bedürfnissen viel zu gering. Besonders prekär ist die Lage für Bezügerinnen und Bezüger geringer, zunehmend aber auch für diejenigen mittlerer (z. B. Familien mit Kindern) Einkom- men geworden, welche auf preisgünstige Wohnungen ange- wiesen sind. Neubauwohnungen sind heute aus verschiedenen Gründen (Bodenpreise, Baukosten usw.) relativ teuer. Deshalb ist es nötig, stärker als bisher auch bestehende Wohnungen und ihre Erhaltung zu fördern, unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Erneuerung erfolgt. Gestützt auf Artikel 51 und 52 WEG ist gemeinnützigen Wohn- bauträgern für den Erwerb von bestehenden Wohnbauten eine verstärkte Unterstützung zukommen zu lassen; die Miet- zinse dieser Wohnungen sollen durch die Ausrichtung der Zu- satzverbilligung gesenkt werden können, sofern die Bewoh- nerinnen und Bewohner die Voraussetzungen erfüllen. Dar- über hinaus ist es angesichts der stark gestiegenen Mietzinse unumgänglich geworden, den Bezügerkreis für die Zusatz- verbilligung zu erweitern, indem die Einkommensgrenzen er- höht werden. Dies bedingt ebenfalls eine Aufstockung der Kre- ditmittel.

23. März 1990 N 695 Motion Nussbaumer Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 février 1990 Die Motion verlangt, dass die Kredite zur Förderung der ge- meinnützigen Wohnbauträger erhöht werden sollen. Diesem Anliegen wurde im Prinzip bereits Rechnung getragen. Im Vor- anschlag 1989 waren für Kredite zur Förderung von gemein- nützigen Wohnbauträgern 8 Millionen Franken eingesetzt. Im Budget 1990 ist ein Betrag von 11 Millionen Franken vorgese- hen. Eine künftige weitere Erhöhung ist offen. Ferner verlangt die Motion bei der Zusatzverbilligung eine Er- weiterung des Bezügerkreises. Dieses Anliegen wird im Rah- men der Revision der Verordnung zum Wohnbau- und Eigen- tumsförderungsgesetz geprüft. Der entsprechende Entwurf ist zurzeit bei den Kantonen in Vernehmlassung. Da gewisse Anliegen des Motionärs noch Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens bilden, erscheint dem Bundes- rat die Umwandlung in ein Postulat angezeigt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 89.830 Motion Nussbaumer Naturnaher Landbau. Förderung der Vertragsproduktion Méthodes naturelles de culture et production sous contrat Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1989 Der Bundesrat erhält den Auftrag, die landwirtschaftliche Ge- setzgebung zu ergänzen und bezüglich der flächenbezoge- nen Direktzahlungen anzupassen, damit vor allem jene Land- wirtschaftsbetriebe gefördert werden, welche vertraglich ihre gesamte Produktion auf naturnahe, umweltschonende Land- baumethoden umstellen. Bauernfamilien, welche sich unter- schriftlich verpflichten, in geregelter Fruchtfolge qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu produzieren und die Pflege der Umwelt sowie der Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Ar- tenvielfalt usw.) zu übernehmen, sollen für ihre ökologischen Leistungen angemessen entschädigt werden. Texte de la motion du 15 décembre 1989 Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation sur l'agriculture et de réajuster les paiements directs à la surface de manière à favoriser les exploitations agricoles qui s'enga- gent contractuellement à pratiquer pour la totalité de leur pro- duction des méthodes de culture écologiques et naturelles. Les familles paysannes qui s'engagent formellement à pro- duire des denrées alimentaires de haute qualité en pratiquant un assolement régulier, et à ménager l'environnement et les bases vitales (sol, eau, diversité des espèces notamment), se- ront équitablement indemnisées pour leurs prestations écolo- giques. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baggi, Blatter, Bürgi, Bütti- ker, Caccia, Cotti, Daepp, Darbellay, David, Déglise, Dietrich, Dormann, Ducret, Engler, Eppenberger Susi, Grassi, Hänggi, Hess Peter, Hildbrand, Humbel, Iten, Kühne, Luder, Maître, Paccolat, Portmann, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider, Sei- ler Rolf, Stamm, Theubet, Wanner, Wellauer, Widrig (35) Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Die der Motion zugrunde gelegte Idee entspricht der Kon- kretisierung der am Seminar des Schweizerischen Bauern- verbandes und des Schweizerischen Naturschutzverbandes vom 23. April 1987 in Ölten ausformulierten Thesen:

11. Eine Akzentverschiebung in der Landwirtschaftspolitik soll vollzogen werden. Dem im Sechsten Landwirtschaftsbericht formulierten Ober- ziel des Schutzes und der Pflege der Kulturlandschaft soll eine grössere Nachachtung verschafft werden.

12. Die Landwirtschaftsoll naturnaher produzieren. Eine umweltgerechte Anbauweise (mit weniger Pestiziden und mineralischen Stickstoffdüngern) wird heute vermehrt ge- fordert (z. B. wegen der Nitratbelastung des Grundwassers). Eine Produktion mit geringerem Hilfsstoffeinsatz kann mithel- fen, die Ueberproduktion in gewissen Bereichen zu verrin- gern.

13. .Die Mitarbeit der Bauern soll freiwillig sein. Eine konstruktive Zusammenarbeit ist nur in einem positiven Geiste möglich. Ein System der Anreize ist einem System der Verbote vorzuziehen.

14. Die Landwirtschaft soll die Pflege der Landschaft selbst an die Hand nehmen. Die Bauern können diese Pflege am effizientesten und am sachgerechtesten durchführen. Zudem könnte sich die Land- wirtschaft mit der Uebernahme dieser Arbeiten eine neue Ein- kommensquelle erschliessen, was bei den zurzeit schwieri- gen Einkommensverhältnissen sehr zu wünschen wäre.

2. Der Uebergang von der produktionsorientierten Landwirt- schaft zu einem naturnahen Landbau mutet dem Bauern eine zweifache Aufgabe zu: die Produktion von Nahrungsmitteln von hoher innerer Qualität und die Riege der Landschaft. Es sind neue Organisationsstrukturen zu schaffen, die dem Bau- ern einen Anreiz bringen, diese Aufgaben im Dienste der Natur und der Volkswirtschaft zu übernehmen. Am geeignetsten wäre eine Vertragsproduktion auf freiwilliger Basis.

3. Ziele der Vertragsproduktion

31. Die Einkommenspolitik ist nicht mehr auf Produktionsstei- gerungen, sondern vermehrt auf die Abgeltung der ökologi- schen Leistungen der Landwirtschaft auszurichten.

32. Die Mehrheit der bäuerlichen Landwirtschaftsbetriebe soll in den nächsten zehn Jahren auf eine möglichst flächen- deckende, umweltgerechte integrierte Produktion umgestellt werden, um den Naturhaushalt in der Agrarlandschaft flächen- deckend wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

33. Vertragsbetriebe haben den Zielvorstellungen des revi- dierten Gewässerschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes zu entsprechen. Ebenso haben sie ihren Betrieb im Sinne von Artikel 31 bis Absatz 3 BV landesüblich gut zu bewirtschaften.

34. Schaffung eines neuen Berufsbildes für den Bauernstand. Als tüchtig soll inskünftig jener Landwirt gelten, der aus dem eigenen Boden mit geringem Futterzukauf und restriktiver Hilfsstoffanwendung, Produkte von hoher innerer Qualität er- zeugt und der Umwelt Sorge trägt.

4. Verwirklichungsmöglichkeit Die Erfahrung zeigt, dass sich die Bauern nur widerwillig an Verbote und Vorschriften halten. Sie halten indessen Verträge, die sie freiwillig unterschreiben, sehr pflichtbewusst ein. Der an der Vertragsproduktion interessierte Landwirt schliesst mit einer von den Kantonen bezeichneten Trägerorganisation einen mehrjährigen privatrechtlichen Vertrag ab. Den Kanto- nen stehen zur Durchführung die landwirtschaftliche Betriebs- beratung, die Bauernorganisationen, die Naturschutzkreise usw. zur Verfügung. Die staatlich subventionierte Betriebs- beratung kann wegen des guten Ausbildungsstandes der jun- gen Bauern mehr und mehr von der produktionssteigernden Beratung zurückgezogen und in der neuen Aufgabe einge- setztwerden.

5. Förderung der Vertragsproduktion Die von den Vertragsproduzenten erbrachte ökologische Lei- stung soll jährlich abgegolten werden. Die Entschädigung der Umweltleistung besteht nicht aus der Abgeltung der Differenz zwischen Maximalerträgen und naturnaher Produktion. Inte- griert produzierende Landwirte nehmen mehr Risiko auf sich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Rechsteiner Erhöhung der Kredite für die Wohnbauförderung Motion Rechsteiner Aide fédérale au logement. Augmentation des crédits In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.828 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 694-695 Page Pagina Ref. No 20 018 427 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.