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89.756

Ch Vb · 1990-03-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Interpellation Scherrer 746 N 23 mars 1990

4. Einrichtung und Betrieb unterstehen den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes, des Gewässerschutzgesetzes, des Giftgesetzes und den entsprechenden Vollzugsverord- nungen (Stoffverordnung, Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, Luftreinhalte-Verordnung, Verordnung über Abwassereinleitungen und Giftverordnung). Das Abwasser wird über eine Sicherheitsniveaudifferenz, eine Sterilisations- anlage und eine Neutralisationsanlage in Einleitungsqualität übergeführt. Die Lagerung von Experimentierstoffen erfolgt im Labor in dafür geeigneten Spezialbehältern. Damit wird den Interessen des Umweltschutzes, des Gewäs- serschutzes, der umliegenden Bauernbetriebe und der Wohn- bevölkerung Rechnung getragen.

5. Die Forschungsverantwortung liegt im Rahmen der For- schungsfreiheit beim Forscher (vgl. zur Forschungsfreiheit: Walter Haller, Die Forschungsfreiheit, in Festschrift Hans Nef, Zürich 1981, S. 125ff.). An sich wird die Forschungsfreiheit durch Artikel 3 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5 Buch- stabe b Ziffer 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 auch für die an der ETH Zürich tätigen Forscher gewährleistet. Es ist klar, dass diese Freiheit aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen der Rechtsordnung gilt. Sie kann demzufolge bei den hier behandelten Experimenten durch die geschilderten Sicherheitsvorkehrungen eingeschränkt werden, was bis zur Untersagung eines Experimentes gehen kann. Für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit wissenschaft- lichen Experimenten an der ETH Zürich entstehen, haftet der Bund nach Artikel 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom

14. März 1958. Die Institute der ETH Zürich sowie einzelne Bundesbedienstete können dagegen nicht direkt eingeklagt werden; letztere haften nur gegenüber dem Bund, und zwar, wenn dieser nach Artikel 7ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes Rückgriff nimmt. Der Kanton Zürich trägt in diesem Zusam- menhang keine Verantwortung. Das gleiche gilt für die Abtei- lungen der ETH Zürich, welche für den Unterricht, nicht aber für die Forschung zuständig sind. Für die ordnungsgemässe Durchführung eines wissenschaft- lichen Experimentes ist in erster Linie der Forscher selbst, im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Einhaltung der Sicher- heitsmassnahmen ebenso die Leitung des Instituts für Pflan- . zenwissenschaften verantwortlich (Art. 9 Bst. f des Instituts- reglements der ETH Zürch). Der Präsident der ETH Zürich kon- trolliert die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtspflicht mit Hilfe des ihm unter- stellten Sicherheitsdienstes (Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung über die Leitung der ETH Zürich).

6. Der Forschungsleiter im neuen Gewächshaus ist Prof. Dr. l. Potrykus. Als wissenschaftliche Mitarbeiter mit mehr als Sjähri- ger Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnologie mit Pflan- zen sind vorgesehen: die Doktoren J. Paszkowski, M. W. Saul, G. Neuhaus, G. Spangenberg, O. Mittelsten Scheid, A. Peter- hans sowie S. K. Datta. Weiter werden vier eingearbeitete La- boranten sowie fachlich instruierte Doktoranden, Diploman- den und Gärtner mitbeteiligt sein. Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 89.756 Interpellation Scherrer Bestrafung schweizerischer Car-Chauffeure im Ausland Chauffeurs de cars condamnés à l'étranger Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1989 Schweizerische Car-Chauffeure werden vor allem in Frank- reich und Italien aufgrund der Tatsache, dass auf der Tacho- scheibe eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aufge- zeichnet ist, wegen Ueberschreitung der Höchstgeschwindig- keit gebüsst (In Frankreich und Italien gilt die Höchstge- schwindigkeit von 90 km/h.) Diese Bussen werden auch aus- gesprochen, wenn der Car-Chauffeur nachweisen kann, dass die 100 km/h in der Schweiz völlig legal gefahren wurden. Ist der Bundesrat bereit, bei den Regierungen von Frankreich und Italien zu intervenieren, so dass keine ungerechtfertigten Bussen mehr ausgesprochen werden? Texte de l'interpellation du 11 décembre 1989 Des conducteurs de cars suisses sont mis à l'amende, surtout en France et en Italie, pour dépassement de la limite de vitesse

- de 90 km/h dans ces pays - en raison du fait que leur tachy- mètre a enregistré une vitesse maximale de 100 km/h. Cela se produit même lorsque les chauffeurs peuvent prouver qu'ils ont roulé légalement à la vitesse de 100 km/h en Suisse. Le Conseil fédéral est-il prêt à oeuvrer auprès des gouverne- ments de France et d'Italie pour prévenir de telles amendes in- justifiées? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 Die von einem Staat erlassenen Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten (z. B. Gesellschaftswagen) sind nach den einschlägigen internationalen Uebereinkommen Ver- kehrsregeln, die für alle dort zirkulierenden Fahrzeuge ver- bindlich sind, gleichgültig, ob im Heimatland andere Verkehrs- regeln gelten. Deshalb müssen Schweizer Fahrzeugführer die in Frankreich und Italien für Gesellschaftswagen auf Autobah- nen geltenden Tempolimiten von 90 km/h beachten, auch wenn diese Limite bei uns 100 km/h beträgt (Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11). Die in Frankreich und Italien begangene Missachtung der dort geltenden Tempoli- mite wird daher zu Recht geahndet. Ob eine Verkehrsübertretung tatsächlich im Ausland began- gen wurde und daher nach dem dortigen Recht strafbar ist, hat letztlich der ausländische Richter zu entscheiden. Car-Chauf- feuren, die eine in Frankreich oder Italien wegen Geschwindig- keitsübertretung ausgesprochene Busse als ungerechtfertigt erachten, steht der Rechtsweg offen. Bei dieser Rechtslage besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, bei den Regie- rungen der beiden Länder im Sinne des Interpellanten zu inter- venieren. Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Scherrer Bestrafung schweizerischer Car-Chauffeure im Ausland Interpellation Scherrer Chauffeurs de cars condamnés à l'étranger In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.756 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 746-746 Page Pagina Ref. No 20 018 489 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.