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89.548

Ch Vb · 1989-12-15 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.548 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2239-2241 Page Pagina Ref. No

E. 20 018 102 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Dezember 1989 N 2239 Postulat Jung Texte du postulat du 6 octobre 1989 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait souhaitable pour la Suisse d'adhérer à la Convention internationale de 1971 sur les psychotropes et de soumettre à ce sujet un rap- port au Parlement. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Kampf gegen den Drogenmissbrauch stellt heute weltweit eine der wichtigsten Aufgaben dar. Jeder Staat ist aufgerufen, sein Möglichstes auf diesem Gebiet zu unternehmen. Wir sind gegenwärtig Zeuge, wie die Regierung von Kolumbien ver- sucht, auf ihrem Gebiet Remedur zu schaffen. Auch die Schweiz hat hier das ihre beizutragen. Unsere Bemü- hungen sind zu verstärken. Auf dem Gebiet der Geldwäsche- rei sind Massnahmen eingeleitet worden. Es gilt aber, auch den Handel mit Drogen besser zu erfassen. Die Vereinten Nationen haben bereits 1971 ein Uebereinkom- men erarbeitet, welches der internationalen Kontrolle von psy- chotropen Stoffen dient. «Psychotrope Stoffe» werden im Ab- kommen in 4 Anhängen aufgeführt und definiert. Dabei han- delt es sich v. a. um Stoffe, welche die Fähigkeit besitzen, ei- nen Zustand der Abhängigkeit oder eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems zu bewirken. Das Ab- kommen bezweckt, dass Informationen über derartige Stoffe über ein Sekretariat an die Mitgliederstaaten weitergeleitet werden. Alle unsere Nachbarstaaten sowie die meisten Länder der Welt sind diesem Uebereinkommen beigetreten, die Schweiz indes nicht. Die Schweiz ist weltweit eines der führenden Produktionslän- der für psychotrope Stoffe. Unsere chemische Industrie sieht die Notwendigkeit eines Beitrittes zum Internationalen Psy- chotropen-Abkommen ein. Auch die Interkantonale Heilmittel- kontrollstelle (IKS) befürwortet seit Jahren einen Beitritt der Schweiz. Angesichts der gravierenden weltweiten Probleme haben die in früheren Jahren offenbar vorhandenen föderalistischen Be- denken zurückzutreten. Eine vermehrt internationale Zusam- menarbeit ist unabdingbar. Mit ihrem Beitritt würde die Schweiz als eines der weltweit führenden Produktionsländer psychotroper Stoffe einen Beitrag zu einem verbesserten inter- nationalen Informationsaustausch leisten. Dieser ist heute not- wendiger denn je. Die Schweiz kann es sich aus diesen Grün- den heute nicht länger leisten, dem Uebereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe fernzubleiben. Der Bundesrat wird daher hiermit eingeladen, die Opportuni- tät eines Beitrittes der Schweiz zum Internationalen Psychotro- pen-Abkommen zu prüfen und dem Parlament Bericht zu er- statten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 22. November 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.548 Postulat Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Allocations familiales dans l'agriculture Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat wird gebeten, bis auf den 1. April 1990 die An- sätze der Familienzulagen in der Landwirtschaft neu festzule- gen, so dass -die bundesrechtlichen Ansätze für die Landwirtschaft nicht mehr tiefer angesetzt werden als kantonalrechtliche Familien- zulagen für nichtlandwirtschaftliche Berufe;

- die Kosten wegen dezentraler Wohnlage, erschwerter Aus- bildungsmöglichkeiten usw. zusätzlich abgegolten werden;

- die Abstufung des Ansatzes nach Kinderzahl auf dem höhe- ren Niveau aufgehoben wird, um den tatsächlichen wirtschaft- lichen Gegebenheiten zu entsprechen. Zudem ist die Ausrichtung einer monatlichen Haushaltungs- zulage an Kleinbauern unverzüglich zu prüfen und je nach Er- gebnis möglichst bald durch eine Revision des Bundesgeset- zes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft einzufüh- ren. Texte du postulat du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral est prié de modifier jusqu'au 1er avril 1990 les taux fixés par la Confédération pour les allocations familia- les dans l'agriculture de manière à ce que

- ces taux ne soient pas inférieurs à ceux prévus pour les allo- cations familiales versées par les cantons aux gens qui exer- cent d'autres professions, -les inconvénients que comporte l'agriculture (domicile éloigné des agglomérations, entraves à la formation, etc.) soient pris en compte séparément,

- les taux calculés en fonction du nombre des enfants soient majorés afin de correspondre aux réalités économiques. En outre, il convient d'étudier immédiatement la possibilité de verser une subvention mensuelle de ménage aux petits pay- sans et à l'instituer le cas échéant par une révision de la loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blatter, Bundi, Bürgi, Columberg, Daepp, Déglise, Diener, Dormann, Engler, Früh, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Kühne, Lanz, Luder, Meier-Glattfelden, Müller-Wiliberg, Nussbaumer, Oester, Ott, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Sa- vary-Vaud, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspe- ter, Stamm, Tschuppert, Wanner, Widrig, Wyss William, Zölch (37) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat passi die Ansätze der Familienzulagen (Kinder- zulagen) in der Landwirtschaft periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen an (Art. 2 Abs. 4 FLG). In einer Untersuchung über die Kinderkosten in der Schweiz (Universitätsverlag Freiburg i. Ue. 1988) wurde nach- gewiesen, dass die effektiven Kinderkosten wesentlich höher sind als die heute ausgerichteten Kinderzulagen in der Land- wirtschaft und dass die Kosten mit zunehmender Kinderzahl nur unwesentlich abnehmen. Die heutige Ordnung mit ihren relativ tiefen Ansätzen sowie zusätzlich noch deren Abstufung ab dem dritten Kinde entspricht daher in keiner Weise den tat- sächlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen. Deshalb sollen die Ansätze dem üblichen Niveau angeglichen und die Abstu- fung ab dem dritten Kinde auf dem höheren Niveau ausgegli- chen werden. Aus den Buchhaltungsergebnissen in der Landwirtschaft ist

Postulat Jung 2240 N 15 décembre 1989 klar ersichtlich, dass die Kinderkosten in der Landwirtschaft stärker zugenommen haben. Die Begründung liegt in der de- zentralen Wohnlage, in den aufwendigeren Ausbildungsko- sten (längere Distanzen, fehlende Lehrlingsplätze) usw. Seit der letzten Anpassung der Familienzulagen in der Land- wirtschaft auf den 1. April 1988 haben sich die kantonalen Fa- milienzulagen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen spürbar er- höht (ZAK1989 S. 2ff.). Auf 1990 sind in verschiedenen Kanto- nen wiederum Erhöhungen zu erwarten. Eine wesentliche und wirksame Erhöhung der Familienzulagen in der Landwirt- schaft ist daher dringend notwendig. Die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzula- gen für die Landwirtschaft und den kantonalrechtlichen Zula- gen für nichtlandwirtschaftliche Berufe soll endlich aufgeho- ben werden können. Es widerspricht einer sinnvollen Auf- gabenteilung, wenn ergänzende kantonale Zulagen ausge- richtet werden müssen, weil die bundesrechtlichen Ansätze zu tief sind. Im Vorfeld der Abstimmung über die Kleinbauern-Initiative wurden Aenderungen in der Landwirtschaftspolitik des Bun- des, z. B. im Bereich der Direktzahlungen, in Aussicht gestellt; die Familienzulagen sind dazu in besonderem Masse geeig- net. In die gleiche Richtung zielt die Einführung einer monat- lichen Haushaltungszulage an Kleinbauern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989

1. Bezüglich der Ansätze der Kinderzulagen in der Landwirt- schaft orientierte sich der Gesetzgeber bisher immer wieder an den kantonalen Ansätzen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft. Anlässlich der letzten Revision des Bundes- gesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) legte er auf den 1. April 1984 hin die Ansätze neu fest und erteilte dem Bundesrat die Kompetenz, inskünftig An- passungen gemäss der wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen vorzunehmen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2 FLG). Der Bundesrat hat bisher alle zwei Jahre (d. h. zu Beginn jeder neuen Veranlagungsperiode) von dieser Kompetenz Ge- brauch gemacht und die Kinderzulagen angepasst, letztmals auf den 1.ApriM988. Das Parlament selber hatte in der erwähnten Revision 1984 die Ansätze für das Talgebiet leicht unter dem damaligen Durch- schnittsansatz nach kantonalen Gesetzen festgelegt, für das Serggebiet dagegen über diesem. In der Ausübung seiner Kompetenz zur Anpassung der Kin- derzulagen ist der Bundesrat an diese vom Parlament be- schlossenen Basisansätze gebunden, er kann diese lediglich in dem Ausmasse anpassen, in dem die kantonalen Ansätze in den jeweils zurückliegenden zwei Jahren erhöht worden wa- ren. Die Kompetenz des Bundesrates erstreckt sich dagegen nicht auf eine reale Anhebung im Sinne einer betragsmässi- gen Angleichung an die kantonalen Ansätze. Eine solche hätte durch den Gesetzgeber zu geschehen. Beim Vergleich mit kantonalen Ansätzen darf im übrigen nicht ausser acht gelassen werden, dass Kinderzulagen an Klein- bauern allein durch die öffentliche Hand (zwei Drittel Bund, ein Drittel Kantone) finanziert werden, währenddem die Mittel für die kantonalen Zulagen in der übrigen Wirtschaft über Arbeit- geberbeiträge aufgebracht werden. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass Kleingewerbetreibende in den mei- sten Kantonen keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben.

2. Die in der Postulatsbegründung angesprochene Studie «Kinderkosten in der Schweiz» (Deiss, Guillaume, Lüthi, Uni- versitätsverlag Freiburg 1988) führt aus, die Bedeutung der Fa- milienzulagen, wie sie aufgrund der kantonalen und eidgenös- sischen Gesetze ausbezahlt würden, müsse hinsichtlich des Familienlastenausgleichs als bescheiden eingestuft wer- den .... Es bestehe somit kein Zweifel, dass nicht der volle, sondern nur ein teilweiser Lastenausgleich angestrebt werde (S. 50). Dieser Grundsatz des teilweisen Ausgleichs der Famili- enlasten, in verschiedenen kantonalen Familienzulagenge- setzen als Zweckartikel explizit aufgeführt, spricht denn auch gegen eine Abgeltung zusätzlicher Kosten, welche sich im Einzelfall als Folge dezentraler Wohnlage, erschwerter Aus- bildungsmöglichkeiten usw. ergeben mögen. Auch die kanto- nalen Familienzulagengesetze kennen durchwegs Ansätze, die im ganzen Kantonsgebiet, auch für schlecht erschlossene ländliche Regionen, Gültigkeit haben. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem FLG die Ansätze der Kinderzulagen im Berggebiet um 20 Franken pro Kind und Monat höher liegen als im Talge- biet. Die als Abgrenzungskriterium dienende Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskata- sters berücksichtigt neben der Dauer der Vegetationszeit, den Ausbaumöglichkeiten, der topographischen Gestaltung usw. gerade auch die Verkehrslage (Entfernung von der Bahnsta- tion, der Käserei, der Schule, Zufahrtsverhältnisse). Somit kennt das FLG eine auch vom administrativen Aufwand her noch vertretbare Differenzierung bereits heute. Im Zusam- menhang mit dem ganzen Fragenkreis Kinderkosten/Famili- enlastenausgleich muss auch darauf hingewiesen werden, dass diese materielle Seite lediglich einen Teilaspekt darstellt; Glück und Erfüllung der Eltern, die diese in ihren Kindern fin- den, bleiben dabei unberücksichtigt.

3. Die Staffelung der Ansätze nach der Kinderzahl war anläss- lich der Revision des FLG im Jahre 1979 auf einen entspre- chenden Antrag im Ständerat hin eingeführt worden. Eine Rückkehr zu einheitlichen Ansätzen könnte nicht auf dem Ver- ordnungswege durch den Bundesrat bewerkstelligt werden; sie bedürfte einer Gesetzesänderung.

4. Es gilt als unbestritten, dass den landwirtschaftlichen Fami- lienzulagen - obschon zur Sozialpolitik gehörend - zumindest die Funktion von Direktzahlungen zukommt, deren Ausbau in letzter Zeit von verschiedenen Seiten immer wieder gefordert wird. In diesen Rahmen ist auch das Begehren betreffend Ein- führung von Haushaltungszulagen für Kleinbauern zu stellen. Nach den geltenden Bestimmungen des FLG haben nur land- wirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Haushaltungszula- gen. Mit der Einführung dieser Zulage im Jahre 1944 wollte man die Gründung eines Haushaltes erleichtern und damit auch der Landflucht entgegenwirken. Die Lebensverhältnisse der Kleinbauern unterscheiden sich in der Tat recht stark von denen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer: erstere verfügen im allgemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus und kön- nen zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eigenen Betrieb beziehen. Im letzten Vernehmlassungsverfahren zur Revision des FLG im Jahre 1983 war die Zielgerichtetheit der Haushaltungszu- lage aus familienpolitischer Sicht von verschiedenen Seiten bestritten und deren Abschaffung zugunsten einer fortschritt- lichen Kinderzulagenregelung angeregt worden. Einzig der Kanton Jura sieht - seit I.Juli dieses Jahres - in sei- ner Familienzulagengesetzgebung ausserhalb der Landwirt- schaft Haushaltungszulagen vor. Diese sind jedoch, anders als im FLG, an das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Der Fragenkomplex «Direktzahlungen» wird zurzeit durch eine vom EVD eingesetzte Expertenkommission bearbeitet. Im Hin- blick auf eine Verbesserung der bäuerlichen Einkommensver- hältnisse wird, im Zusammenhang mit der Frage eines Aus- baus der Direktzahlungen, auch der Bereich der Familienzula- gen, insbesondere der Haushaltungszulagen, geprüft. Die Folgerungen des Schlussberichtes der Expertenkommission, welcher in nächster Zeit erscheinen wird, werden für die wei- tere Entwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Familien- zulagen mitbestimmend sein. Die durch das vorliegende Postulat auf den 1. April 1990 ange- regten Massnahmen (Punkte 1 bis 3 des Vorstosses) könnten, wie ausgeführt wurde, nicht auf dem Verordnungswege reali- siert werden, sie bedürften einer Gesetzesänderung; der Bun- desrat wird sie im Rahmen der nächsten Revision des FLG zur Diskussion stellen. In Ausübung der ihm vom Gesetz eingeräumten Kompetenz wird der Bundesrat jedoch auf den 1. April 1990 eine Anpas- sung der Kinderzulagen und der für die Anspruchsberechti- gung der Kleinbauern massgebenden Einkommensgrenze vornehmen. Er wird auch inskünftig dafür besorgt sein, dass die Familienzulagen in der Landwirtschaft ihrer Funktion als wichtiger sozialpolitischer Massnahme gerecht werden.

15. Dezember 1989 N 2241 Postulat Schnider Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 des Postulates ab- zulehnen; er ist dagegen bereit, Punkt 4 (Haushaltungszula- gen an Kleinbauern) entgegenzunehmen. Punkte 1-3 - Points 1 -3 Abgelehnt-Rejeté Punkt 4-Point 4 Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.605 Postulat Aregger Zusätzlicher ETH-Standort in der Deutschschweiz Nouveau centre EPF en Suisse alémanique Wortlaut des Postulates vom 20. September 1989 Ich bitte den Bundesrat

1. um eine Analyse der räumlichen Situation an der ETH Zü- rich im Hinblick auf die langfristige Sicherstellung des Ausbil- dungsstandes einer modernen Technischen Hochschule;

2. um die Mitberücksichtigung möglicher neuer Fachrichtun- gen;

3. um konzeptionelle Vorarbeiten für einen zusätzlichen ETH- Standort in der Deutschschweiz. Texte du postulat du 20 septembre 1989 Je prie le Conseil fédéral:

1. d'étudier les problèmes de locaux que connaît l'EPF de Zu- rich sous l'angle du maintien à long terme du niveau de forma- tion qu'offre une école polytechnique fédérale moderne;

2. de tenir compte, pour ce faire, de l'introduction éventuelle de nouvelles disciplines;

3. de se livrer à des études exploratoires quant au lieu d'im- plantation d'un nouveau centre EPF en Suisse alémanique. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bis 1980 haben sich Studentenzahl und Nutzfläche an der ETH Zürich parallel entwickelt. Seither verschlechterte sich das Verhältnis von Jahr zu Jahr. Die Gründung neuer Abteilun- gen (Informatik, Werkstoffe, Umweltnaturwissenschaften, Be- triebs- und Produktionswissenschaften) hat zusätzlich zur Ver- schärfung der Lage beigetragen. Eine Entspannung zeichnet sich nicht ab, denn die ETH Zürich rechnet auch in Zukunft mit einer Studentenzahl, die dauernd über 10 000 liegen wird. Rund um das ETH-Zentrum in Zürich sind alle Raumreserven ausgeschöpft. Auf dem Hönggerberg wird die dringend benö- tigte Erweiterung unter anderem durch die Politik des Bauam- tes der Stadt Zürich sehr stark eingeschränkt. Es scheint mir zwingend notwendig, an einem neuen Standort in der Deutschschweiz ein weiteres ETH-Zentrum zu errichten. Ich lasse die Frage offen, ob es sich dabei um eine vollstän- dige Technische Hochschule, um eine Technische Hoch- schule mit den wichtigsten Abteilungen oder um eine Aussied- lung bestimmter Abteilungen der ETH Zürich handeln soll. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 22. November 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.608 Postulat Schnider Meliorationen. Doppelspurigkeiten im Beschwerdeverfahren Améliorations foncières. Procédure de recours Wortlaut des Postulates vom 21. September 1989 Gemäss Artikel 12 NHG und Artikel 48 Buchstabe b VwVG in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c NHG können gesamt- schweizerische Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, Verfügungen über die Zusi- cherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten mit Beschwerde auf eidge- nössischer Ebene anfechten. Der Bundesrat wird hiermit eingeladen zu prüfen, ob es u. a. nicht möglich wäre, für jene Kantone, bei denen bereits eine verfahrensrechtlich abgesicherte Mitwirkungsmöglichkeit be- steht, auf die eidgenössische Beschwerdebefugnis der Ver- bände zu verzichten. Texte du postulat du 21 septembre 1989 Selon l'article 12 LPN et l'article 48, lettre b, PA, en liaison avec l'article 2, lettre c, LPN, les associations d'importance natio- nale qui, aux termes de leurs statuts, se vouent à la protection de la nature et du paysage, sont habilitées à recourir au niveau fédéral contre les décisions d'octroi de subventions fédérales pour des améliorations foncières et des bâtiments agricoles. Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il ne serait pas possi- ble de renoncer au droit de recours des associations au niveau fédéral, pour ce qui est des cantons qui ont introduit le droit de participer à la procédure dans leur législation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Areg- ger, Auer, Baggi, Blatter, Blocher, Bonny, Bremi, Bühler, Burckhardt, Bürgi, Büttiker, Cevey, Cincera, Columberg, Daepp, Déglise, Dietrich, Dreher, Eggenberg-Thun, Eggly, Ei- senring, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fehr, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Frey Walter, Früh, Graf, Grassi, Gysin, Hänggi, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hösli, Jeanneret, Jung, Keller, Kühne, Loeb, Luder, Massy, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Paccolat, Perey, Philipona, Portmann, Reichling, Rei- mann Fritz, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüt- timann, Rychen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (86) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Kantonen, in denen die kantonalen Natur- und Heimat- schutzorganisationen eine verfahrensrechtliche Mitwirkungs- möglichkeit ebenfalls besitzen (wie z. B. im Kanton Luzern), besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten im Beschwerde- verfahren. Natur- und Heimatschutzorganisationen können gegen ein Projekt zuerst auf kantonaler Ebene und anschlies- send nochmals auf eidgenössischer Ebene Beschwerde er- greifen. Dies erscheint unsinnig und zeitraubend. Der Bundes- rat hat in seiner Antwort vom 24. Mai 1989 auf die Einfache An- frage Büttiker (vom 13. März 1989) die Auffassung geteilt, dass Doppelspurigkeiten im Verfahren auf Stufe Kanton und Bund zum gleichen Projekt zu vermeiden sind. Er bestätigte, dass heute gewisse Unklarheiten in der Abgrenzung der Ueberprü- fungsmöglichkeiten im kantonalen und im eidgenössischen Verfahren bestehen, die auch nach seiner Ansicht behoben werden sollten. Er verweist dabei auf die bevorstehende Revi- sion des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie der dazuge- hörenden Verordnung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Postulat Jung Allocations familiales dans l'agriculture In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.548 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2239-2241 Page Pagina Ref. No 20 018 102 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.