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Interpellation Hänggi 1200 N 23 juin 1989 #ST# 89.438 Interpellation Hänggi 400-kv-Leitung ab Froloo Nouvelle conduite électrique à travers la Suisse du Nord-Ouest Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1989 Die Atei (Aare-Tessin AG) hat in einer offenen Art über die Neu- projektierung einer Stromleitung durch die Nordwestschweiz orientiert. Der neu zu erstellende Abschnitt führt ab Unterwerk Froloo durch das solothurnische Leimental nach Frankreich. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Stel- lungnahme zu den folgenden Fragen:
1. Ist diese neue Leitung eine direkte Folge des Kaiseraugst- Verzichts?
2. Was sind die energiepolitischen Auswirkungen dieses zu- sätzlichen Strombezuges aus Frankreich?
3. Welchen Stellenwert hat die Schweiz innerhalb des europäi- schen Verbundbetriebes?
4. Wer führt in diesem Falle die UVP durch, und welche Anfor- derungen müssen erfüllt sein? Texte de l'interpellation du 17 mars 1989 La société ATEL (Aare-Tessin AG) a renseigné le public sur un projet de nouvelle conduite électrique à travers la Suisse du Nord-Ouest. Le tronçon à construire reliera la sous-station de Froloo à la France, en passant par le Leimental soleurois. Dans ce contexte, je me permets de poser au Conseil fédéral les questions suivantes:
1. Cette nouvelle conduite est-elle une conséquence directe de la renonciation à Kaiseraugst?
2. Quels seront les effets de cet achat supplémentaire de cou- rant en France sur la politique énergétique?
3. Quelle est la place qu'occupé la Suisse dans l'exploitation en commun du réseau européen?
4. Qui, dans le cas présent, procède à l'EIE et quelles sont les exigences qui doivent être remplies? Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Gysin, Nussbau- mer, Wanner (4) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 mai 1989 Der Bundesrat nimmt zu den in der Interpellation aufgeworfe- nen Fragen wie folgt Stellung:
1. Die Begründung für den Bau einer Leitung hat durch die projektierende Gesellschaft zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat die Atei (Aare-Tessin AG für Elektrizität, Ölten) ihr Vorhaben einer 400-kv-Leitung zwischen Froloo und der Landesgrenze zu Frankreich zwar nicht explizit mit dem Verzicht auf das Kern- kraftwerk Kaiseraugst begründet, jedoch zu verstehen gege- ben, dass sie die Leitung u. a. darum als notwendig erachtet, weil «der Kraftwerksbau in verschiedenen europäischen Län- dern (wie z. B. Schweiz, Italien) im Rückstand ist». Die Folge davon sei, dass «neue internationale Lastflüsse (entstehen), die ihren Anfang in französischen Produktionsanlagen ha- ben». Das Projekt ist somit in einen grösseren Zusammen- hang zu stellen und geht über den Kaiseraugst-Verzicht hin- aus.
2. Seit anfangs der siebziger Jahre wurden zwischen schwei- zerischen Elektrizitätsgesellschaften und der Electricité de France (EdF) verschiedentlich Bezugsrechtsverträge abge- schlossen. Die Verträge ermöglichen bis Mitte der neunziger Jahre zusätzliche Importe von Bandenergie in Höhe von 1840 MW (Megawatt), was fast der zweifachen Leistung des Kernkraftwerks Gösgen entspricht. Hinzu kommt ein Bezugs- recht aus einem deutschen Kohlekraftwerk von 100 MW. Dar- über hinaus gibt es Bezüge, welche reexportiert werden, so- fern kein Bedarf im Inland besteht. Nach dem Jahr 2000 laufen die bestehenden Bezugsrechtsverträge allmählich aus, wobei weitere Verträge möglich sind. Die Elektizitätsmengen, die auf der Basis der heute bestehen- den Verträge eingeführt werden, dürften Mitte der neunziger Jahre rund einen Drittel der im Mittel zu erwartenden Inland- produktion ausmachen. Ein zügiger Ausbau der Kernenergiekapazitäten wäre heute in der Schweiz aus politischen Gründen ausserordentlich schwierig. Möglichkeiten, die inländische Erzeugung aus Wasserkraft, anderen erneuerbaren oder fossilen Energie- quellen zu erhöhen, sind aus Wirtschaftlichkeits- oder Umwelt- schutzüberlegungen begrenzt. Anderseits muss damit ge- rechnet werden, dass der Landesverbrauch an Elektrizität wei- terhin zunimmt. Falls in Zukunft die erforderlichen Produkti- onskapazitäten nicht erstellt oder keine wirksamen Elektrizi- tätssparmassnahmen getroffen werden, wird sich die Versor- gungssicherheit verringern und die Auslandabhängigkeit ver- grössern. Der Bundesrat hat bereits früher seine Besorgnis über die wachsenden Stromimporte zum Ausdruck gebracht (s. Ant- wort zur Einfachen Anfrage Keller vom 11. März 1987).
3. Das schweizerische Höchstspannungsnetz ist in das west- und südeuropäische Verbundnetz integriert. An diesem Stromverbund, der nunmehr seit ungefähr 40 Jahren besteht, sind nebst der Schweiz noch die folgenden 11 Länder betei- ligt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechen- land, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Oester- reich und Portugal. Ziel des Verbunds ist es, den Betrieb der Produktions- und Uebertragungsanlagen bestmöglich unter den Partnern ab- zustimmen. Daraus ergeben sich für die am Verbund beteilig- ten Gesellschaften zwei Hauptaufgaben, nämlich die gegen- seitige kurzfristige Hilfestellung im Fall einer Panne sowie der saisonal bedingte Austausch von überschüssiger bzw. fehlen- der Energie. Ein wesentlicher Vorteil des weiträumigen Ver- bunds liegt darin, dass bei Ausfall von grossen Produktionsan- lagen das Gesamtnetz weniger betroffen wird als im Fall auto- nomer einzelstaatlicher Netze. Für die Schweiz liegt die Bedeutung des Stromverbunds darin, dass die eigenen Stärken und Besonderheiten (hohe in- ländische Kraftwerkleistung, Produktionsüberschüsse der Wasserkraftwerke im Sommer) besser genutzt und die Schwä- chen der schweizerischen Elektrizitätsversorgung (drohende Engpässe im Winterhalbjahr) durch ausländische Hilfe wenig- stens teilweise aufgefangen werden können. Der Schweiz kommt innerhalb des westeuropäischen Ver- bundbetriebs eine zentrale Rolle zu. Von der Gesamtzahl der Leitungen, welche die Schweiz mit dem benachbarten Aus- land verbinden, sind deren 30 in den internationalen Verbund integriert. Die Uebertragungskapazität dieser 30 Leitungen be- trägt rund 17 000 MW, d. h. etwa 1/3 der gesamten Uebertra- gungskapazität aller grenzüberschreitenden Leitungen im Verbund (54 000 MW) entfällt auf die Schweiz. Der Strom- Aussenhandel der Schweiz (Importe und Exporte) machte im Mittel der achtziger Jahre etwa 32 Milliarden kWh aus, dies entspricht rund 24 Prozent des gesamten Aussenhandels im westeuropäischen Verbund.
4. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und deren Anforderungen sind in der Verordnung über die UVP vom 19. Oktober 1988 geregelt. Artikels Absatz 1 be- stimmt, dass jene Behörde die Prüfung durchführt, die im Rah- men des Genehmigungsverfahrens über das Projekt entschei- det. Im vorliegenden Fall ist das Eidgenössische Starkstromin- spektorat die zuständige Entscheidungsbehörde und somit auch zuständig für die UVP. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Hänggi 400-kv-Leitung ab Froloo Interpellation Hänggi Nouvelle conduite électrique à travers la Suisse du Nord-Ouest In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.438 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 1200-1200 Page Pagina Ref. No 20 017 558 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.