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89.365

Ch Vb · 1989-10-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Oktober 1989 1701 Motion Reimann F:ritz gen, bereitet der starke Kapitalanfall nicht nur einzelnen Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge Schwierigkeiten, er könnte auch zu langfristigen volkswirtschaftlichen Schäden führen. Schon heute führt der steigende Druck der Kassen auf den Immobilienmarkt zu berechtigter Kritik an der 2. Säule. Ein Umsteigen auf den Auslandmarkt würde wohl nicht minder grosse Kritik hervorrufen. Auf der anderen Seite muss die 2. Säule ausgebaut werden. Sie entspricht zumindest in den Bereichen «Rentenanpassun- gen» und «Behandlung der Eintrittsgeneration» nicht dem Ver- fassungsauftrag. Einhellig wird auch die Verwirklichung der vollen Freizügigkeit verlangt, und als berechtigtes Begehren stehen die Anliegen der Kleinverdiener, welche heute von der

2. Säule ausgeschlossen sind, im Raum. Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finan- zierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist des- halb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen umlagemässig zu finanzieren. Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristi- gen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapi- taldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwir- kung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf. Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen ga- rantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, so- fern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Be- reich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegan- gen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapital- deckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich er- heblich höhere Beiträge erfordern würde. Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungs- schwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde des- halb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzie- rung geschaffen. Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungs- fälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitali- sierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrich- tung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden wer- den. Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Ver- stärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Ein- trittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aende- rung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Motion zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.365 Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Be- reich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsor- geeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig fest- gelegten Zinssätzen anzulegen. Texfe de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions régissant les placements dans le domaine de la prévoyance professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance soient tenues de placer une partie de leur capital de couver- ture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitte- loud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverlu- ste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müs- sen. Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmäs- sig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig gelten- den Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kas- sen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druck- verminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der be- rechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989

1. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 71 BVG frei, ihr Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicherheit der Anlage eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine opti- male Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität be- reitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruf- lichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlageka- tegorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür ver- antwortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Ver- mögens zu wählen. Dabei kommt der paritätischen Verwal-

Motion Hänggi 1702 6 octobre 1989 tung im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und 2 BVG eine entschei- dende Funktion zu. Im übrigen ist festzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen - auch ohne besondere rechtliche Auflagen im Sinne der Mo- tion - im Jahre 1987 laut Pensionskassenstatistik bereits Hy- pothekardarlehen für rund 13 Milliarden Franken ausstehend hatten. Es gibt viele Beispiele, die zeigen, dass die Einrichtun- gen auf vielfältige und innovative Art versuchen, ihre Versicher- ten beim Erwerb von Wohneigentum zu unterstützen. Diese Bestimmungen begrüsst der Bundesrat. Er will sie mit der im Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorge- schlagenen Aenderung der Anlagevorschriften für institutio- nelle Anleger indirekt unterstützen. Eine Pflicht, einen bestimmten Teil der Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen anzulegen, setzt hingegen voraus, dass genügend Darlehensnehmer gefunden werden können. Die Erfahrung zeigt, dass diese Voraussetzung keineswegs leicht zu erfüllen ist, solange eine marktkonforme Verzinsung gefor- dert wird. Die Anlage des Vorsorgevermögens in Form eines konstanten Mindestanteils in Hypothekardarlehen würde so- mit möglicherweise die Gewährung eines deutlichen Zinsvor- teils verlangen, womit sich auch das Problem der Gleichbe- handlung der Versicherten stellen würde. Der Verzicht auf ei- nen Teil des Vermögensertrages zugunsten eines Teils der Versicherten hat stets zur Folge, dass längerfristig weniger Mit- tel für allgemeine Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen. Diese Problematik kann nur dort gemindert werden, wo sich der Arbeitgeber bereit erklärt, für den entgangenen Zinsertrag gegenüber der Vorsorgeeinrichtung aufzukom- men.

2. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass angesichts der Bedeutung der Vermögen der 2. Säule sämtliche Möglich- keiten geprüft werden müssen, wie diese Mittel zugunsten ei- ner ausreichenden und preislich tragbaren Versorgung mit Wohnraum nutzbar gemacht werden können. Im Rahmen der angelaufenen Arbeiten zur Revision des BVG und seiner Aus- führungsvorschriften sowie im Zusammenhang mit der ge- planten Neuordnung des Bodenrechts ist vorgesehen, ent- sprechende Lösungen zu prüfen. In diesem Sinne ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.493 Motion Spielmann Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1989 Zurzeit sind die Abklärungen in bezug auf die Aenderung ge- wisser Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzungslei- stungen im Gange. Diese Revision wird noch einige Monate in Anspruch nehmen. Angesichts der allgemeinen Mietzinserhöhungen, die durch die steigenden Hypothekarzinsen noch verstärkt werden, er- suche ich den Bundesrat, eine rasche Erhöhung des Maximal- abzugs für die Miete (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) vorzuschlagen und den Abzug für die Heizkosten nicht mehr in den Mietzins- abzug einzuschliessen. Texte de la motion du 13 juin 1989 Une étude est en cours pour modifier certaines dispositions de la loi sur les prestations complémentaires. Cette révision de- mandera plusieurs mois avant d'être mise en application. Considérant l'augmentation généralisée des loyers, accen- tuée par la hausse des intérêts des prêts hypothécaires, je de- mande au Conseil fédéral de proposer rapidement l'élévation des maximums des déductions pour le loyer (art. 4, lerai., lei. b, CP.) et de ne plus y incorporer la déduction pour les frais de chauffage qui devrait être accordée séparément. Mitunterzeichner-Cosignataire: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 La motion comporte deux objets. D'une part, l'auteur propose de relever les montants maxima de la déduction pour frais de loyer. C'est ce que le Conseil fédéral a déjà fait en vertu de l'article 3a LPC en décidant, le 12 juin 1989, de relever les montants pour personnes seules de 1000 francs et pour les couples de 1200 francs. D'autre part, l'auteur y demande que les frais accessoires soient déduits séparément. Les organes cantonaux d'exécution des PC ont été consultés au sujet des conséquences de la 2e révision des PC. A cette occasion, certains d'entre eux ont suggéré de sim- plifier la réglementation concernant la déduction pour frais de loyer (p. ex. en supprimant la participation aux frais, en pre- nant en charge les frais du loyer brut, etc.). Lors du prochain réexamen de la nouvelle forme de déduction pour loyer, il sera tenu compte, à titre de variante, de la propo- sition de l'auteur de la motion. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postu- lat. Ueberwiesen aïs Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.506 Motion Hänggi Uebernahme durch den Bund. Musikaiitomatenmuseum in Seewen (SO) Musée d'automates de Seewen (SO). Rachat par la Confédération Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Zukunft des schweizeri- schen Musikautomatenmuseums sicherzustellen, indem er diese einzigartige Sammlung als Stiftung übernimmt. Texfe de la motion du 15 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé d'assurer l'avenir du Musée suisse d'automates en rachetant et en transformant en fonda- tion cette collection unique dans notre pays. Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Gysin, Keller, Leuenberger-Solothurn, Nabholz, Nussbaumer, Scheideg- ger, Ulrich, Wyss Paul (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das schweizerische Musikautomatenmuseum besteht seit 10 Jahren und ist heute wohl weltweit die grösste und wertvollste Sammlung dieser Art.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Motion Reimann Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.365 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1701-1702 Page Pagina Ref. No 20 017 766 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.