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Motion Reimann Maximillian 1136 N 23 juin 1989 Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger- Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neu- komm, Pitteloud, Ruffy, Uchtenhagen.Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit An der Entschlüsselung des menschlichen Genoms wird in- tensiv gearbeitet, z. B. am Europäischen Molekularbiologi- schen Labor in Heidelberg, wo auch die Schweiz mitarbeitet. Es werden immer mehr Daten über die wahrscheinliche ge- sundheitliche Zukunft des einzelnen Menschen erfahrbar. Al- lerdings sind es meist nur wahrscheinliche und nicht definitive Aussagen, welche durch eine Genomanalyse gemacht wer- den können. In den USA und in der BRD gibt es bereits Firmen, welche von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Genom- analyse verlangen, um sie je nach Resultat für einen Arbeits- platz als geeignet oder nicht geeignet einzustufen. Es werden also von diesen Menschen Zukunftsdaten verlangt, im Gegen- satz zu heute, wo nur die Daten der Vergangenheit und der Gegenwart erhoben werden. Wie schon erwähnt, sind die Da- ten der Genomanalyse Aussagen über eine bestimmte Wahr- scheinlichkeit, an einem bestimmten Leiden zu erkranken. Es ist also nicht sicher, ob jemand tatsächlich erkranken wird. Deshalb sollten solche Daten weder vom Arbeitgeber noch von Versicherungen erhoben werden dürfen. Es ist nötig, be- reits jetzt ein gesetzliches Verbot der Anwendung von Genom- analysen im Arbeits- und Versicherungsbereich zu erlassen, bevor die ersten Missbräuche bei uns Einzug halten. Im medi- zinischen Bereich kann das Feststellen einer entsprechenden Erbanlage dann sinnvoll sein, wenn es für die eventuell eintref- fende Krankheit Therapie-oder Prophylaxemöglichkeiten gibt. Da bei einer Genomanalyse aber meist nicht nur einzelne Da- ten, sondern das gesamte mögliche Genom erhoben wird, stellt sich die Frage nach dem Schutz der Daten. Es muss ver- hindert werden, dass jemand mit Daten seiner möglichen Zu- kunft konfrontiert wird, welche er gar nicht wissen will. Ebenso muss der Zugriff durch Aussenstehende auf diese erhobenen Daten verhindert werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 mai 1989 Der von der Motionärin aufgeworfene Fragenkomplex wurde von der Expertenkommission «Humangenetik und Reproduk- tionsmedizin» eingehend behandelt. Die Kommission hat sich sowohl zum Problem im allgemeinen als auch zu speziellen Fragen, wie zur Genomanalyse im Arbeitsrecht oder im Versi- cherungsbereich, kritisch vernehmen lassen. Sie hat sich da- bei nicht für ein generelles Verbot der Genomanalyse, son- dern für eine differenzierte Betrachtungsweise ausgespro- chen. In der Arbeitsmedizin beispielsweise kann die Genom- analyse nach Auffassung der Kommission in Fällen als wün- schenswert erscheinen, in denen die industrielle Fabrikation mit gewissen gesundheitlichen Risiken (Allergien usw.) ver- bunden ist und solche Risiken durch den Arbeitgeber mit ver- tretbarem Aufwand nicht reduziert werden können. Eine Unter- suchung, die auf eine besondere Anfälligkeit bezüglich beson- derer arbeitsplatztechnischer Risiken beschränkt ist, könne hier auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Auch für das Versicherungsrecht ist die Kommission der Meinung, dass für gewisse Versicherungssparten Genomanalysen nicht zum vornherein abzulehnen seien. Der Bundesrat möchte sich deshalb beim heutigen Stand der Diskussion nicht zu einem generellen Verbot von Genomana- lysen verpflichten lassen. Er ist der Meinung, dass das Pro- blem in einem weiteren Rahmen und differenziert behandelt werden muss. Mit der Motionärin ist der Bundesrat der Auffas- sung, dass es in erster Linie darum gehen muss, rechtzeitig Missbräuche zu vermeiden. Ein weiteres Hauptaugenmerk wäre auf die von der Motionärin zu Recht aufgeworfene Frage des Datenschutzes zu legen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 89.301 Motion Reimann Maximilian Anlegerschutz im Bereich der Anleihensobligationen Protection des investisseurs dans le domaine des obligations Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der öffentlich plazierten Anleihensobligationen zu treffen. Insbesondere soll an die künftigen Emissionen in der Schweiz unabdingbar die Bedingung geknüpft werden, dass bei Bonitäts- und Kursver- lusten infolge Uebernahmen oder Auskäufen (leveraged buy- out) einem Anleger das Recht zur sofortigen Rückgabe der Obligation zum Nominalwert zusteht. Texte de la motion du 31 janvier 1989 Le Conseil fédéral est invité à prendre les mesures nécessai- res en vue de mieux protéger les investisseurs dans le do- maine des obligations offertes en souscription publique. Il convient notamment, s'agissant d'émissions futures en Suisse, de fixer comme condition absolue qu'en cas de perte de valeur dues à la détérioration du crédit de la société ou aux variations du cours à la suite de reprises ou de rachats (levera- ged buy-out), l'investisseur a le droit d'exiger la reprise immé- diate de son obligation à la valeur nominale. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Cotti, Neuen- schwander, Oester, Schule (5) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die jüngsten Auskäufe von amerikanischen Unternehmen (RJR Nabisco Inc., Safeway Stores Ins. usw.) wirkten sich sehr nachteilig auch auf die Kurse ihrer in der Schweiz plazierten und kotierten Obligationen aus. Anleger, die sich im Besitz bo- nitätsmässig hochstehender Titel wähnten, erlitten unerwartet grosse Verluste. Betroffen wurden auch Pensionskassen mit Vorsorgegeldern, die in solchen Obligationen angelegt wor- den sind. Mit der Aufnahme einer Klausel in die Anleihensbe- dingungen, wonach bei derartigen unvorhergesehenen Ereig- nissen die Titel unmittelbar zum Nominalwert zur Rückzahlung fällig werden, könnte präventiv eine deutliche Verbesserung des Anlegerschutzes erzielt werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mai 1989 Mit Verfügung vom 30. August 1988 hat das EFD eine Studien- gruppe für das Börsenwesen eingesetzt, die auch die Frage von Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der öffentlich plazierten Anleihensobligationen prüfen wird. Der Bundesrat will die Empfehlungen dieser Studien- gruppe abwarten, bevor er sich in dieser Angelegenheit ent- scheidet. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Maximilian Anlegerschutz im Bereich der Anleihensobligationen Motion Reimann Maximilian Protection des investisseurs dans le domaine des obligations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.301 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 1136-1136 Page Pagina Ref. No 20 017 479 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.