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88.803

Ch Vb · 1989-03-17 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.803 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 584-584 Page Pagina Ref. No

E. 20 017 259 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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Motion Uchtenhagen 584 N 17 mars 1989 und Landschaftsschutz aus dem Jahre 1987 bereits gege- ben. Die heutige Praxis der integralen Planung, insbeson- dere im Bereich forstlicher Erschliessungsprojekte, hat zum Ziel, alle Anliegen gegeneinander abzuwägen. Für den Entscheid massgebend ist, dass die schliesslich gewählte Erschliessung der Zielsetzung genügt und angepasst geplant wird. Da die Voraussetzungen für die vom Motionär geforderte Anpassung der Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung bereits gegeben sind, ist der Bun- desrat bereit, die Motion in diesem Punkt anzunehmen.

4. Die gesamte Organisation des Bereichs Wirtschaftspla- nung ist Sache der Kantone. Die geplanten Erschliessungen sind - soweit sie den Wald betreffen - in der Regel auf diese Planung, die langfristigen Charakter haben muss, abge- stützt. Gerade die Wahl des Erschliessungskonzeptes gestützt auf eine integrale Planung setzt Unterlagen mit langfristigem Charakter voraus. Die waldbauliche Pflegeplanung ist das Instrument auf der untersten Stufe, also die kurzfristige Planung, welche dem praktischen Forstdienst als direkte Anweisung dient. Auch sie ist Ausfluss der langfristigen Wirtschaftsplanung und soll damit, wie die Erschliessungsplanung, auf diese abgestimmt sein. Hingegen kann die kurzfristige Planung nicht unmittel- bar für die Erschliessungsplanung massgebend sein, wie dies offenbar in der Motion verlangt wird. Dagegen sollen die waldbauliche Pflegeplanung und die Erschliessungspla- nung, wie zu Punkt 2 oben ausgedrückt, auf die langfristi- gen Ziele abgestimmt sein.

5. Der Wald wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. Obwohl er keine Zone im Sinne des Raumpla- nungsgesetzes darstellt und Waldboden, der durch Er- schliessungen beansprucht wird, im Rechtssinne Wald bleibt, können Erschliessungen nicht losgelöst von der wei- teren Umgebung geplant werden. Vielmehr ist im Sinne integraler Projektierung von Anfang an auf Bedürfnisse, die ausserhalb des Waldes liegen, Rücksicht zu nehmen und mit ihnen zu koordinieren. Sowohl das Bundesgericht wie der Bundesrat haben wiederholt auf diese Pflicht zur Koordi- nation hingewiesen und sie in Gutheissung verschiedener Beschwerden auch durchgesetzt. Diese Koordinationspflicht besteht insbesondere auch zu übergeordneten raumplanerischen Interessen, die bei der langfristigen forstlichen Planung nicht unberücksichtigt bleiben können. Dienen die Erschliessung oder Teile davon auch anderen als forstlichen Zwecken und finden sie aus- serhalb des Waldes ihre Fortsetzung, sind Bewilligungen im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes erforderlich. Der Bundesrat ist auch weiterhin bereit, dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Koordination der verschiedenen Interes- sen bei forstlichen Erschliessungsprojekten, an die der Bund Subventionen leistet, beachtet wird und dass die Ver- fügungen über die Genehmigung genereller Erschlies- sungsprojekte den Beschwerdeberechtigten zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Punkt 5 der Motion entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 3 und 5 der Motion im Sinne der Beantwortung entgegenzunehmen. Bezüglich der Punkte 1 und 4 beantragt er, die Motion abzulehnen, und Punkt 2 der Motion ist in ein Postulat umzuwandeln. Punkte 1 und 4 - Points 1 et 4 Abgelehnt - Rejeté Punkt 2 - Point 2 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkte 3 und 5 - Points 3 et 5 Ueberwiesen - Transmis #ST# 88.803 Motion Uchtenhagen Finanzmarktaufsicht. Rahmengesetz Surveillance des marchés financiers. Loi-cadre Wortlaut der Motion vom 28. November 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, eine bundesrechtliche Rah- menordnung zu schaffen, welche eine verbesserte Finanz- marktaufsicht sicherstellt. Ein derartiges Rahmengesetz sollte insbesondere Grundregeln für den Zutritt der Markt- teilnehmer, die gehandelten Anlage-Instrumente und die Geschäftsabwicklung sowie deren wirksame Ueberwachung enthalten. Texte de la motion du 28 novembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un cadre législatif qui assurera, au niveau fédéral, une meilleure surveillance des marchés financiers. Cette loi-cadre fixera notamment des règles de base concernant l'accès au marché, les instru- ments de placement utilisés et le déroulement des affaires, ainsi qu'une surveillance efficace du marché. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Meizoz, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 In seiner Antwort auf die Interpellation Cavadini vom

27. September 1988 (88.708 Oeffentliche Annahme von Gel- dern. Bundesvorschriften) hält der Bundesrat fest, dass im Bereich des Funktionenschutzes ein Handlungsbedarf besteht und beim Anlegerschutz der Regelungsbedarf sowie die Regelungsmöglichkeiten vertieft geprüft werden sollen, wie dies in der Legislaturplanung 1987-91 vorgesehen ist. Im Bereich des Funktionenschutzes beabsichtigt er, den Geltungsbereich der Bankenverordnung auf die grossen bankähnlichen Finanzgesellschaften und die Emissionshäu- ser auszudehnen. Die Frage eines verbesserten Anleger- schutzes soll von der Studiengruppe für das Börsenwesen geprüft werden, die vom EFD mit einer Verfügung vom

30. August 1988 eingesetzt worden ist. Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Studien- gruppe als Grundlage für seinen Entscheid heranziehen, ob er eine bundesrechtliche Rahmenordnung für die Finanz- märkte schaffen will. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Uchtenhagen Finanzmarktaufsicht. Rahmengesetz Motion Uchtenhagen Surveillance des marchés financiers. Loi-cadre In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.803 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 584-584 Page Pagina Ref. No 20 017 259 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.