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88.785

Ch Vb · 1989-10-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Oktober 1989 1757 Interpellation Humbel technique. Il existe des examens d'aptitudes et de connais- sances techniques destinés aux conscrits. On entend souvent dire que les possibilités de préparation/formation à l'école de recrues sont trop peu connues (cours pour jeunes tireurs, cours d'identification d'avions, cours radio, cours de premiers secours, cours de pontonniers, instruction préparatoire au vol, etc.) et qu'il faudrait faire plus dans ce domaine. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux ques- tions suivantes:

1. Quelles sont à l'heure actuelle la conception et l'organisa- tion des différents cours de formation ou de préparation des- tinés aux futures recrues?

2. Certaines modifications de cette conception ne s'impo- sent-elles pas à l'heure actuelle? Des mesures ont-elles été prises en vue d'adapter la conception des cours aux exigen- ces actuelles? Quand seront réalisées ces modifications de conception (pour les cyclistes par exemple, toucher son vélo militaire à l'avance pour pouvoir s'entraîner)?

3. Quelles mesures compte prendre le Conseil fédéral pour que ces cours de formation et de préparation des conscrits soient mieux connus de nos jeunes concitoyens, de nos futu- res recrues, de nos familles et du public? Pourrait-on par exemple envisager des mesures de relations publiques? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 Der Bundesrat misst der Vorbereitung von Stellungspflichti- gen und Rekruten auf den Militärdienst grosse Bedeutung bei. Diese Vorbereitung besteht heute aus einer grossen Zahl ver- schiedener vordienstlicher Kurse und Eignungsprüfungen, wobei letztere den Sinn haben, dem angehenden Angehöri- gen der Armee eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ent- sprechende Funktion zu übertragen und ihn in der Armee an den richtigen Platz zu stellen. Das heutige Konzept der vor- dienstlichen Ausbildung hat sich bewährt, und die Kurse er- freuen sich grosser Beteiligung. Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nimmt der Bundes- rat wie folgt Stellung:

1. Die angehenden Stellungspflichtigen haben verschiedene Möglichkeiten, um sich auf die Rekrutenaushebung vorzube- reiten: Die im Rahmen von «Jugend und Sport» angebotenen Kurse tragen dazu bei, die körperliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Militärdienst zu fördern. Im Bereich der militärtechnischen Vorbereitung, an der freiwil- lig ab 15. Altersjahr teilgenommen werden kann, werden vom Militärdepartement sowie von privaten Verbänden und Organi- sationen zahlreiche Kurse angeboten, die der fachtechni- schen Vorbereitung der angehenden Rekruten auf die Aushe- bung dienen. Mit Ausnahme der Jungschützenkurse und der Flugzeugerkennungskurse ist die Teilnahme auf ein Wahlfach beschränkt. Anwärter für bestimmte militärische Funktionen (Panzersolda- ten, Fahrer von bestimmten Motorfahrzeugen, Strassenpoli- zeisoldaten usw.) können vor der Aushebung beim Sektions- chef des Wohnorts ihr Interesse an diesen Funktionen an- melden. Auf diese Weise sollen Anwärter ermittelt werden. Die geeigneten Anwärter werden vor der Rekrutenaushebung zu einer Eignungsprüfung aufgeboten. Eine solche haben auch die zukünftigen Truppenhandwerker zu absolvieren, meistens ebenfalls vor der Aushebung. Die vordienstliche Abgabe von Fahrrädern zu Trainingszwecken ist schon heute möglich, wenn der angehende Rekrut an militärischen Radsportwett- kämpfen teilnehmen will.

2. Das heutige Angebot an Kursen für die vordienstliche Aus- bildung entspricht nach Auffassung des Bundesrates den An- forderungen. Es besteht deshalb nicht die Absicht, es zu än- dern.

3. Die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung werden den angehenden Stellungspflichtigen mit der Broschüre «Stel- lungspflichtig», die einige Zeit vor der Aushebung abgegeben wird, bekanntgegeben. Die einzelnen militärtechnischen Vor- bereitungskurse werden überdies zum Teil von den Organisa- toren in der Presse ausgeschrieben und durch die Sektions- chefs bekanntgemacht. Im Jahr 1987 haben landesweit über 30 000 angehende Stel- lungspflichtige militärtechnische Vorbereitungskurse be- sucht. Eine weitere Werbung für diese Kurse drängt sich nicht auf. Die Teilnehmerzahlen müssen im Gegenteil mitunter be- schränktwerden, weil aus naheliegenden Gründen nicht mehr angehende Stellungspflichtige in einer Spezialfunktion aus- gebildet werden sollen, als die Armee benötigt.

4. Sollte das Interesse an der vordienstlichen Ausbildung nachlassen, würden selbstverständlich Massnahmen zur Ver- besserung der Orientierung und Werbung im Sinn des Inter- pellanten notwendig. Heute drängen sich solche noch nicht auf. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 88.785 Interpellation Humbel Schiessübungen der Armee Exercices de tir de l'armée Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1988 Die Ende September 1988 in verschiedenen Tageszeitungen erschienenen Berichte mit den Titeln «Erboste Freiburger Jä- ger vertreiben Armee», «Freiburger Jäger stoppten die Armee» und «Eine Handvoll Jäger schlug Füsilier-Kompanie in die Flucht» haben mich beschäftigt und machen mich weiterhin nachdenklich. Gewiss: Auch die Jagd ist im öffentlichen Inter- esse; Hege und Pflege ist eine sehr interessante Wissenschaft und ein erfreuliches Hobby. Aber dennoch: Unsere Armee ist doch immer noch das klassische Selbstbehauptungsmittel in der Sicherheitspolitik unseres Landes. Die Armee sollte erste Priorität haben. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen zur Beantwortung:

1. Hat das EMD bezüglich dieses Vorfalles eine Untersuchung eingeleitet, und wie sehen die Ergebnisse aus? Wie hat sich der ganze Vorfall genau zugetragen? Wurden die zuständigen Vertreter der Jäger rechtzeitig informiert?

2. Ist der Bundesrat bereit, die wichtigen Bestimmungen über die Rechte der Armee bezüglich Benützung von Grundeigen- tum (inkl. Wald, Weide und Wiese usw.) in Erinnerung zu ru- fen?

3. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die Armee immer noch oberste Priorität hat? Oder gibt es irgendwelche Vorbe- halte, und wenn ja, in welchen Bereichen?

4. Es trifft doch zu, dass sich die gesamte Bevölkerung an die öffentlich und rechtzeitig publizierten Schiessanzeigen zu hal- ten hat (Inserate, Anschläge, usw.)? MUSS allenfalls ein ande- res System realisiert werden?

5. Wie ist die Haftung ausgestaltet (wer haftet? wofür? usw.), wenn bei Nichtbeachtung von solchen Schiessanzeigen und -Publikationen irgendwelche Schäden (Personen- und Sach- schäden usw.) entstehen? Texte de l'interpellation du 7 octobre 1988 «L'armée chassée par des chasseurs fribourgeois en colère», «L'armée retenue par quelques chasseurs fribourgeois», «Une compagnie de fusiliers prend la fuite devant une poignée de

Interpellation Brügger 1758 N 6 octobre 1989 chasseurs»: les articles parus fin septembre 1988 dans plu- sieurs quotidiens me laissent songeur. Certes, la chasse sert aussi l'intérêt commun; c'est un art, mais également un pas- se-temps des plus intéressants. Cependant, l'armée reste, pour la sécurité de notre pays, le moyen de défense par excel- lence; elle doit passer avant toute chose. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. Le DMF a-t-il ordonné une enquête et, si oui, quels en sont les résultats? Quelles sont les circonstances exactes de l'inci- dent? Les organisateurs de la chasse avaient-ils été informés à temps?

2. Le Conseil fédéral est-il prêt à rappeler les dispositions fon- damentales concernant les droits de l'armée sur l'utilisation de biens immobiliers (forêts, prés et pâturages, etc.)?

3. Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis que l'armée doit passer avant toute chose? Ou existe-t-il des réserves à cet égard et si oui, dans quels domaines?

4. N'est-il pas exact que la population toute entière doit se con- former aux avis de tirs publiés dans les délais (presse, pan- neaux d'affichage, etc.)? Y a-t-il lieu d'envisager un autre moyen d'information?

5. Qui endosse la responsabilité et pour quoi, lorsque des dommages (aux personnes ou aux biens) découlent du non- respect de tels avis? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988

1. Dem Infanterieregiment 14 wurden für den Wiederholungs- kurs vom 19. September bis 8. Oktober 1988 die Schiessplätze im Gebiet der Haute Veveyse zugewiesen. Die zuständige Ko- ordinationsstelle des EMD hat die Fédération des chasseurs fribourgeois hierüber mit Schreiben vom 20. Juni 1988 infor- miert und dabei auch über die von der Truppe einzuhaltenden zeitlichen Auflagen (keine Schiessen am ersten Jagdtag, an den übrigen Tagen Schiessen in der Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr, an zwei Tagen Nachtschiessen) orientiert. Der Präsident des genannten Jagdverbandes war mit diesen Auflagen ein- verstanden. Die Truppe publizierte ihre Schiessen rechtzeitig und ord- nungsgemäss. Seitens der Jäger erfolgte zunächst keine Re- aktion auf die Schiesspublikation. Erst am 29. August 1988 for- derte die Société des chasseurs de la Haute Veveyse vom Préfet de la Veveyse schriftlich den Verzicht auf Schiessen in der Zeit vom 26. September bis 10. Oktober. Der Préfet trat hierauf über die Koordinationsstelle mit dem zuständigen Truppenkommandanten in Verbindung, um die Konfrontation zwischen Truppe und Jägern zu verhindern. In der Folge ka- men die Kontakte zwischen ihm und der Truppe nicht zu- stande, wobei die Aussagen über die Gründe dafür auseinan- dergehen. Am 27. September 1988 verfügte der Préfet ein mili- tärisches Schiessverbot auf dem Schiessplatz Haute Veveyse für die Dauer der Jagd. Um die Konfrontation mit den Jägern, die das Zielgebiet be- setzten, zu vermeiden, verzichtete die Truppe schliesslich auf die vorgesehenen Schiessplätze und wich auf einen Aus- weichschiessplatz aus. Die Gruppe für Ausbildung erhielt von der Angelegenheit erst in einem fortgeschrittenen Stadium Kenntnis. Sie wies die Truppe telefonisch an, Konfrontationen mit den Jägern zu ver- meiden, und teilte ihr einen Ausweichschiessplatz zu. Eine Untersuchung hat das EMD nicht eingeleitet. Die Angele- genheit ist aber noch nicht erledigt, weil der zuständige Trup- penkommandant gegen die Verfügung des Préfet de la Ve- veyse Rekurs eingelegt und gegen ihn eine Aufsichtsbe- schwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg eingereicht hat. Ein beteiligter Offizier hat überdies Strafklage nach Artikel 278 StGB eingereicht. Diese Verfahren sind noch hängig.

2. Die Rechte der Armee für die militärische Benützung von Grund und Boden sind im Bundesgesetz über die Militärorga- nisation (Art. 33 und 164) verankert. Die damit gegebene Rechtspublizität ist allgemein verpflichtend und bekannt. Es drängen sich deshalb keine weiteren Massnahmen auf.

3. Das Recht der Armee auf militärische Benützung von Grund und Boden besteht grundsätzlich uneingeschränkt. Es ent- bindet allerdings die Armee nicht davon, auf die legitimen zivi- len Interessen (Alpwirtsctiaft, Tourismus usw.) angemessen Rücksicht zu nehmen und von Fall zu Fall das Nebeneinander von militärischen und zivilen Interessen zu gewährleisten. Die- ser Notwendigkeit tragen Militärverwaltung und Armee Rech- nung. Im Fall des Infanterieregiments 14 wurde-wie in Ziffer 1 ausgeführt - bei der vordien'stlichen Vorbereitung der Schies- sen auf die Interessen der Jäger Rücksicht genommen.

4. Die Schiesspublikationen der Truppe erfolgen frühzeitig und sind für jedermann verbindlich. Ein neues System der Ori- entierung über die Schiessübungen der Truppe und die damit verbundenen Gefahren drängt sich nicht auf.

5. Für Personen- und Sachschäden, die Zivilpersonen infolge militärischer Uebungen oder dienstlicher Verrichtungen der Truppe erleiden, haftet der Bund nach den Artikeln 22 und 23 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, wobei die Grundsätze des zivilen Haftpflichtrechts anwendbar sind. Ein Selbstverschul- den des Geschädigten, wie beispielsweise ein schuldhaftes Nichtbeachten von Schiessanzeigen und Schiesspublikatio- nen, kann eine Reduktion der Bundeshaftung zur Folge ha- ben. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. #ST# 89.520 Interpellation Brügger Simulationstechnik in der Ausbildung der Schweizer Armee Technique du simulateur dans le domaine de l'instruction de l'armée suisse Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1989 Dem Vernehmen nach wird bei der Flugwaffe und für Panzer- und Panzerabwehrschiessübungen in der Ausbildung immer mehr die Simulationstechnik eingesetzt. In diesem Zusam- menhang erlaube ich mir die folgenden Fragen an den Bun- desrat:

1. In welchen Bereichen wird in der Ausbildung die Simulati- onstechnik eingesetzt?

2. Wie steht es auf diesem Gebiet bei ausländischen Heeren? Ich denke vor allem an Flachlandheere, welchen die Topogra- phie ihres Landes ausgedehnte Scharfschiessübungen ver- unmöglicht?

3. Besteht in dieser Problematik eine Zusammenarbeit zwi- schen der Schweiz und dem Ausland?

4. Wäre eine intensivere Anwendung der Simulationstechnik in der Schweizer Armee denkbar? Texte de l'interpellation du 21 juin 1989 Au cours de la formation au pilotage, et lors d'exercices de tir de blindés et de DCA, il est, semble-t-il, de plus en plus fait usage de techniques de simulation. A cet égard, je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

1. Dans quels domaines les techniques de simulation sont- elles utilisées pour former les militaires?

2. Quelle est la situation dans les pays étrangers? Je pense particulièrement à ceux dont le relief, trop plat, empêche de procéder à des exercices de tir de précision à longue portée.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Humbel Schiessübungen der Armee Interpellation Humbel Exercices de tir de l'armée In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.785 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1757-1758 Page Pagina Ref. No 20 017 839 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.