Erwägungen (3 Absätze)
E. 17 mars 1989
Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 27 StGB,
dessen Ziffer 6 die Staatsschutzdelikte erwähnt, kann
geprüft werden, ob und inwieweit diese Strafnormen die
Medienfreiheit verhältnismässig beschränken.
Der Bundesrat ist bereit, die Ueberprüfung dieser Vorschrif-
ten in die laufenden Arbeiten einzubeziehen und gegebe-
nenfalls Revisionsvorschläge ausarbeiten zu lassen.
4. Die in der Motion erwähnten Vorschriften sind somit in
unterschiedlichem Masse als revisionsbedürftig zu betrach-
ten. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Vorstoss in der Form
eines Postulates entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 88.781
Motion Loretan
Forststrassenbau.
Rücksichtnahme auf die Landschaft
Routes forestières.
Respect de l'environnement
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988
Die schwierige Lage des Schweizer Waldes hat zu Massnah-
men des Bundes geführt, die unter anderem auch die bes-
sere Pflege und Nutzung der Waldungen bewirken sollen.
Nach offizieller Leseart bedeutet dies auch die verstärkte
Erschliessung mittels Strassen. Ich fordere in diesem
Zusammenhang den Bundesrat auf, das gesamte forstliche
Projektwesen, insbesondere im Rahmen der Subventionie-
rung, besser auf die Erfordernisse des Natur-, Heimat- und
Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung abzustim-
men, in der Weise, dass
1. natürliche und naturnahe Oekosysteme, natürliche Wald-
gesellschaften, zur Schaffung von Waldreservaten geeig-
nete Waldungen sowie andere naturschützerisch oder land-
schaftlich wertvolle Bereiche und Objekte, inklusive Wald-
ränder und nicht bestockte Flächen des Waldes, inventari-
siert werden,
2. die Waldwirtschaftspläne und Waldfunktionspläne sowie
generelle Erschliessungsplanungen und Erschliessungspro-
jekte auf die Inventare gemäss Ziffer 1 abgestimmt werden,
3. die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschlies-
sung, Nutzung oder Nichtnutzung, Wahl der Erschlies-
sungsart und der Nutzungsmethoden der Waldfunktion
sowie den Schutzzielen angepasst werden,
4. jedem forstlichen Erschliessungsprojekt ein sachgerech-
ter waldbaulicher Pflegeplan beigefügt wird, wobei auch
Erschliessungsalternativen aufzuzeigen sind,
5. durch entsprechende Anweisungen des Bundesrates
bzw. des zuständigen Departementes des Innern dafür
gesorgt wird, dass keine forstlichen Erschliessungsprojekte
ohne Baubewilligung im Sinne der Artikel 22 und 24 des
Raumplanungsgesetzes ausgeführt werden.
Texte de la motion du 7 octobre 1988
La situation difficile que traverse la forêt suisse a conduit la
Confédération à prendre des mesures visant à mieux entre-
tenir et exploiter les forêts. Selon la version officielle, il
s'agirait également d'améliorer la desserte des forêts par la
création de routes. Je charge le Conseil fédéral d'aligner,
particulièrement en ce qui concerne le subventionnement,
l'ensemble des projets relatifs à la forêt sur les exigences de
la protection de la nature, du patrimoine et du paysage ainsi
que de l'aménagement du territoire:
1. en procédant à des inventaires des écosystèmes naturels
et quasi naturels, des forêts transformables en réserves
forestières ainsi que des autres régions, sites et objets à
préserver, y compris les orées et les superficies non boisées
des forêts;
2. en accordant la planification de l'économie forestière et
de la vocation des forêts ainsi que les plans et projets
généraux de desserte aux inventaires mentionnés sous
chiffre 1;
3. en tenant compte de la vocation des forêts et des objectifs
de protection forestière dans les décisions relatives à la
desserte, à l'exploitation, au choix du type de desserte et des
méthodes d'exploitation;
4. en accompagnant chaque projet de desserte d'un plan
d'entretien forestier approprié, dans lequel seront égale-
ment mentionnées les alternatives de desserte;
5. en veillant, par des directives du Conseil fédéral ou des
départements de l'intérieur concernés, à ce qu'aucun projet
de desserte forestière ne soit réalisé sans autorisation de
construire au sens des articles 22 et 24 de la loi fédérale sur
l'aménagement du territoire.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bas-
ler, Biel, Bircher, Bonny, Bundi, Burckhardt, Büttiker, Dar-
bellay, David, Dünki, Eppenberger Susi, Frey Claude, Früh,
Humbel, Keller, Kohler, Lanz, Maeder, Massy, Mauch Rolf,
Nabholz, Nussbaumer, Oester, Ott, Petitpierre, Philipona,
Rebeaud, Scheidegger, Schmid, Schule, Seiler Rolf,
Spoerry, Stappung, Wanner, Wellauer, Wiederkehr, Wyss
Paul, Zölch, Zwygart
(42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eine scheinbar «logische» Folge der von den eidgenössi-
schen Räten im Mai 1984 beschlossenen und in der letzten
Sommersession verlängerten und vertieften Massnahmen
besteht in der forcierten Erschliessung des Waldes mit
Forststrassen, dies ganz besonders im Berggebiet. Vieler-
orts droht eine eigentliche Verstrassung des Waldes, etwa
nach der Sequenz «Der Wald ist krank - also muss er
gepflegt werden, also muss er erschlossen werden; vorwie-
gend mit lastwagengängigen Strassennetzen, zwischen 20
und 100 m/ha». Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom
E. 18 Januar 1988 über die Legislaturplanung 1987-1991 sel- ber auf die Gefahr «überdimensionierter Projekte» hinge- wiesen (S. 135), da scheinbar genügend Mittel für Bundes- beiträge vorhanden sind. Einige Beispiele mögen zur Verdeutlichung und als Alarm- zeichen dienen:
- Erstellung einer Forststrasse, mitsamt Kiesgewinnung, innerhalb eines rechtsgültigen kantonalen Pflanzenschutz- gebietes am Fusse der Mythen (Haggenegg)
- Geplante Forststrassen in den naturschützerisch und land- schaftlich hoch empfindlichen Gebieten Gschwändwald-Ost (Oberliberg) und Lopper-Süd, Landschaft von nationaler Bedeutung, (BLN)
- Erstellung einer Forststrasse in das Laggintal (Simplon- Südseite), ebenfalls Landschaft von nationaler Bedeutung, (KLN)
- Forststrasse ob Eyholz (bei Visp), mit Auslösung von wald- zerstörender Erosion
- Lastwagengängiges, «perfektionistisches» Forststrassen- netz in den Waldungen des Pfannenstiels (Meilen)
- Erschliessungsstrasse Monti di Ronco TI. In diesen und in einer wachsenden Zahl weiterer Fälle wurde keine ausreichende und waldbaulich begründete Interes- senabwägung vorgenommen. - Dabei darf immerhin auch festgehalten werden, dass in einer Mehrzahl der Fälle forstli- che Projekte sorgfältig und mit Rücksicht auf Natur und Landschaft projektiert und ausgeführt werden. Ziel der Motion ist selbstverständlich nicht, die Waldpflege generell in Frage zu stellen. Es geht vielmehr um die Verhin- derung von Auswüchsen. Aufgrund der bisherigen Erfah- rungen wird bei Walderschliessungen das erforderliche
17. März 1989 N 583 Motion Loretan Mass immer häufiger überschritten und damit zwangsläufig anderen öffentlichen Interessen am Wald nicht oder wenig Rechnung getragen, insbesondere nicht den Natur- und Landschaftsschutzanliegen. Die immer wieder in Aussicht gestellten landschaftsplanerischen und landschaftsökologi- schen Grundlagen zur Prüfung und Selektionierung forstli- cher Erschliessungsplanungen lassen auf sich warten. Mit dem Bau von Forststrassen wartet man hingegen nicht, auch dort nicht, wo er gar nicht dringend ist. Die oben angeführten Beispiele zeigen, dass sich ein Ver- zicht auf Erschliessung aufdrängen kann oder, wenn aus Gründen, in denen die Nutzung angezeigt ist (Schutzwald zugunsten von Siedlungen, Verkehrswegen usw.), doch mil- dere Massnahmen zu erwägen sind. Es gibt noch andere Methoden, geschädigte Wälder zu pflegen und zu nutzen, als sie durchgehend mit einem dichten Strassennetz zu überziehen. Zu denken ist etwa an den massvollen Einsatz des Helikopters oder an Seilkranan- lagen. Wichtig ist auf jeden Fall eine frühzeitig vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Land- schaftsschutzes einerseits und jenen der Waldwirtschaft und der Walderschliessung anderseits. Von der Bundesver- waltung ist mit Nachdruck zu verlangen, dass sie die Gewäh- rung von Forststrassen- und ähnlichen Subventionen an Auflagen und Bedingungen knüpft, welche die in der Bun- desverfassung verankerten Anliegen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung durch- setzen helfen, wenn sich nicht überhaupt ein Verzicht auf eine Erschliessung mittels Strassen aufdrängt. Der Bundes- rat möge'die Subventionspraxis unter dieser Zielsetzung überprüfen lassen und ändern. Er soll im weiteren bei den Kantonen dahin wirken, dass der Fortstrassenbau dem übli- chen Baubewilligungsverfahren unterworfen wird. Dies ist heute nur in sehr wenigen Kantonen der Fall. Ganz abgesehen von zum Teil massiven Eingriffen in natürli- che und gewachsene Landschaften, pflegen schlecht konzi- pierte, ganz oder teilweise mit betriebsfremden Nebenab- sichten angelegte Alp- und Waldstrassen sehr bald den motorisierten Tourismus und Wochenendausflugsbetrieb anzuziehen. Vom Bund mit hohen Subventionen geförderter Waldstrassenbau dient dann primär der untergeordneten, sekundären Erschliessung, der touristischen «Autolawine» und der sich langsam, aber sicher ausbreitenden Besied- lung mit Zweitwohnungen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 Die Lage des Schweizer Waldes hat dazu geführt, dass das Engagement des Bundes verstärkt werden musste. Im Rah- men der gesetzlich vorgeschriebenen Walderhaltung wurde insbesondere die bessere Pflege und Nutzung des Waldes in den Vordergrund gestellt, um die Stabilität der Waldbe- stände zu erhalten bzw. zu erhöhen. Mit dem verstärkten Einsatz hat der Bund gerade auch parlamentarischen Vor- stössen, wie etwa der Motion von Ständerat Lauber (84.436) Rechnung getragen, die auf die Dringlichkeit der Pflege hinwies und die Unterstützung der Pflege der Schutzwälder durch den Bund ermöglicht hat. Die genügende und den natürlichen Gegebenheiten ange- passte Erschliessung ist in der Regel eine wesentliche Vor- aussetzung für die zweckmässige Bewirtschaftung des Wal- des. Dass die Planungen integral erfolgen müssen, wird heute allgemein anerkannt und auf Bundesebene verlangt. Gerade in Gebieten intensiver Verflechtungen von Natur- und Kulturlandschaften ist eine Abstimmung der integralen Planung auch im speziellen auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes bedeutsam. Das verstärkte finanzielle Engagement des Bundes ändert indesssen nichts daran, dass sowohl die Pflege und Nut- zung des Waldes wie der Natur- und Landschaftsschutz in erster Linie Aufgabe der Kantone sind.
1. Die Erstellung von Inventaren im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes durch den Bund stützt sich auf das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Voraussetzung dafür, dass der Bund tätig wird, ist, dass den aufzunehmen- den Objekten nationale Bedeutung zukommt. Verschiedene solche Inventare sind in Ausführung begriffen. Das Erstellen weiterer, feinerer Inventare, die Objekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung erfassen, ist Sache der Kantone. Dem Grundsatz, dass Natur- und Landschaftsschutz, aber auch Erhaltung und Pflege des Waldes in erster Linie Sache der Kantone sind, folgt auch der Entwurf zu einem Bundes- gesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen (Waldgesetz, WaG), welcher am 29. Juni 1988 vom Bundes- rat zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet wurde. Die Kompetenz zur Ausscheidung von Waldreserva- ten wird, wie der Auftrag, forstliche Planungs- und Bewirt- .schaftungsvorschriften zu erstellen, den Kantonen zugewie- sen (Artikel 23 E WaG). Entsprechend ist die Interessenab- wägung, wie sie in der Wegleitung 1987 zum Thema «Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen» gefordert wird, Sache der Kantone. Sie sind auch verantwortlich dafür, dass in den verschiedenen Projektierungsstufen sach- und stufengerechte Entscheidungsgrundlagen über die beste- henden und schützenswerten Inhalte der Natur- und Kultur- landschaft bereitgestellt werden. Dafür stehen bereits vor- handene Inventare des Bundes und der Kantone zur Verfü- gung, die gegebenenfalls mit entsprechend detaillierten Erhebungen innerhalb des jeweiligen Projektperimeters zu vervollständigen sind, damit die vom NHG geforderte Inter- essenabwägung zwischen den in Frage stehenden Gütern vorgenommen werden kann. Bei grossen Projektvorhaben ist zudem eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprü- fung gemäss Verordnung vom 19. Oktober 1988 (Anhang Nr. 80.2) vorzunehmen. Die zuständigen Bundesinstanzen ihrerseits prüfen bei der Genehmigung von Subventionen für Forstprojekte, ob die Entscheidungsgrundlagen vollstän- dig sind und ob die Interessenabwägung sachgerecht vor- genommen wurde. Eine Inventarisierung durch den Bund, wie sie in der Motion verlangt wird, führte dagegen unweigerlich zu Konflikten im Bereich der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen. Der Bundesrat legt nun aber grosses Gewicht darauf, dass die in der Bundesverfassung (Artikel 24sexies Absatz 1) festgelegte Kompetenzaufteilung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes sowie die im Entwurf zum Wald- gesetz aufgezeigte und an das bisherige Recht anknüpfende ßundesforstpolitik weitergeführt werden. Da die in der Motion formulierte Forderung nach einer Inventarisierung durch den Bund diesem Grundkonzept widerspricht, lehnt sie der Bundesrat ab.
2. Nachdem heute geltenden Forstpolizeigesetz sind die öffentlichen Waldungen gemäss kantonalen Bestimmungen über die Forsteinrichtung zu bewirtschaften. Im Entwurf zum neuen Waldgesetz, der bezüglich der Pflege und Erschliessung nicht mehr zwischen öffentlichem und priva- tem Wald unterscheidet, soll dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden, die forstliche Planung mit Bundesmit- teln zu unterstützen. Das neue Gesetz wird es dem Bund über den Vollzug ermöglichen, der Forderung nach ver- mehrter Rücksichtnahme auf naturschützerisch oder land- schaftlich wertvolle Waldgesellschaften Rechnung zu tra- gen, ohne in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Nachdem die Subvention von Forstprojekten die zweckmäs- sige Pflege und Nutzung der Wälder zum Ziel hat, rechtfer- tigt es sich, von den Waldeigentümern zu verlangen, dass sie eine konsequente, verfeinerte, auf Standort und Bestand abgestimmte und den Anliegen des Natur- und Heimatschut- zes gerecht werdende Bewirtschaftung und Pflege sicher- stellen. Der Bundesrat ist daher bereit, diese Anregung in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
3. Grundlagen für die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung sowie die Wahl der Erschliessungsart sind mit den Vorschriften des EDI vom 15. April 1978 für forstliche Projekte und ihre Unterstützung durch den Bund sowie der Wegleitung über Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen des Bundesamtes für Forstwesen
Motion Uchtenhagen 584 N 17 mars 1989 und Landschaftsschutz aus dem Jahre 1987 bereits gege- ben. Die heutige Praxis der integralen Planung, insbeson- dere im Bereich forstlicher Erschliessungsprojekte, hat zum Ziel, alle Anliegen gegeneinander abzuwägen. Für den Entscheid massgebend ist, dass die schliesslich gewählte Erschliessung der Zielsetzung genügt und angepasst geplant wird. Da die Voraussetzungen für die vom Motionär geforderte Anpassung der Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung bereits gegeben sind, ist der Bun- desrat bereit, die Motion in diesem Punkt anzunehmen.
4. Die gesamte Organisation des Bereichs Wirtschaftspla- nung ist Sache der Kantone. Die geplanten Erschliessungen sind - soweit sie den Wald betreffen - in der Regel auf diese Planung, die langfristigen Charakter haben muss, abge- stützt. Gerade die Wahl des Erschliessungskonzeptes gestützt auf eine integrale Planung setzt Unterlagen mit langfristigem Charakter voraus. Die waldbauliche Pflegeplanung ist das Instrument auf der untersten Stufe, also die kurzfristige Planung, welche dem praktischen Forstdienst als direkte Anweisung dient. Auch sie ist Ausfluss der langfristigen Wirtschaftsplanung und soll damit, wie die Erschliessungsplanung, auf diese abgestimmt sein. Hingegen kann die kurzfristige Planung nicht unmittel- bar für die Erschliessungsplanung massgebend sein, wie dies offenbar in der Motion verlangt wird. Dagegen sollen die waldbauliche Pflegeplanung und die Erschliessungspla- nung, wie zu Punkt 2 oben ausgedrückt, auf die langfristi- gen Ziele abgestimmt sein.
5. Der Wald wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. Obwohl er keine Zone im Sinne des Raumpla- nungsgesetzes darstellt und Waldboden, der durch Er- schliessungen beansprucht wird, im Rechtssinne Wald bleibt, können Erschliessungen nicht losgelöst von der wei- teren Umgebung geplant werden. Vielmehr ist im Sinne integraler Projektierung von Anfang an auf Bedürfnisse, die ausserhalb des Waldes liegen, Rücksicht zu nehmen und mit ihnen zu koordinieren. Sowohl das Bundesgericht wie der Bundesrat haben wiederholt auf diese Pflicht zur Koordi- nation hingewiesen und sie in Gutheissung verschiedener Beschwerden auch durchgesetzt. Diese Koordinationspflicht besteht insbesondere auch zu übergeordneten raumplanerischen Interessen, die bei der langfristigen forstlichen Planung nicht unberücksichtigt bleiben können. Dienen die Erschliessung oder Teile davon auch anderen als forstlichen Zwecken und finden sie aus- serhalb des Waldes ihre Fortsetzung, sind Bewilligungen im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes erforderlich. Der Bundesrat ist auch weiterhin bereit, dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Koordination der verschiedenen Interes- sen bei forstlichen Erschliessungsprojekten, an die der Bund Subventionen leistet, beachtet wird und dass die Ver- fügungen über die Genehmigung genereller Erschlies- sungsprojekte den Beschwerdeberechtigten zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Punkt 5 der Motion entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 3 und 5 der Motion im Sinne der Beantwortung entgegenzunehmen. Bezüglich der Punkte 1 und 4 beantragt er, die Motion abzulehnen, und Punkt 2 der Motion ist in ein Postulat umzuwandeln. Punkte 1 und 4 - Points 1 et 4 Abgelehnt - Rejeté Punkt 2 - Point 2 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkte 3 und 5 - Points 3 et 5 Ueberwiesen - Transmis #ST# 88.803 Motion Uchtenhagen Finanzmarktaufsicht. Rahmengesetz Surveillance des marchés financiers. Loi-cadre Wortlaut der Motion vom 28. November 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, eine bundesrechtliche Rah- menordnung zu schaffen, welche eine verbesserte Finanz- marktaufsicht sicherstellt. Ein derartiges Rahmengesetz sollte insbesondere Grundregeln für den Zutritt der Markt- teilnehmer, die gehandelten Anlage-Instrumente und die Geschäftsabwicklung sowie deren wirksame Ueberwachung enthalten. Texte de la motion du 28 novembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un cadre législatif qui assurera, au niveau fédéral, une meilleure surveillance des marchés financiers. Cette loi-cadre fixera notamment des règles de base concernant l'accès au marché, les instru- ments de placement utilisés et le déroulement des affaires, ainsi qu'une surveillance efficace du marché. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Meizoz, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 In seiner Antwort auf die Interpellation Cavadini vom
27. September 1988 (88.708 Oeffentliche Annahme von Gel- dern. Bundesvorschriften) hält der Bundesrat fest, dass im Bereich des Funktionenschutzes ein Handlungsbedarf besteht und beim Anlegerschutz der Regelungsbedarf sowie die Regelungsmöglichkeiten vertieft geprüft werden sollen, wie dies in der Legislaturplanung 1987-91 vorgesehen ist. Im Bereich des Funktionenschutzes beabsichtigt er, den Geltungsbereich der Bankenverordnung auf die grossen bankähnlichen Finanzgesellschaften und die Emissionshäu- ser auszudehnen. Die Frage eines verbesserten Anleger- schutzes soll von der Studiengruppe für das Börsenwesen geprüft werden, die vom EFD mit einer Verfügung vom
30. August 1988 eingesetzt worden ist. Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Studien- gruppe als Grundlage für seinen Entscheid heranziehen, ob er eine bundesrechtliche Rahmenordnung für die Finanz- märkte schaffen will. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loretan Forststrassenbau. Rücksichtnahme auf die Landschaft Motion Loretan Routes forestières. Respect de l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.781 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 582-584 Page Pagina Ref. No
E. 20 017 258 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Motion Loretan 582 17 mars 1989 Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 27 StGB, dessen Ziffer 6 die Staatsschutzdelikte erwähnt, kann geprüft werden, ob und inwieweit diese Strafnormen die Medienfreiheit verhältnismässig beschränken. Der Bundesrat ist bereit, die Ueberprüfung dieser Vorschrif- ten in die laufenden Arbeiten einzubeziehen und gegebe- nenfalls Revisionsvorschläge ausarbeiten zu lassen.
4. Die in der Motion erwähnten Vorschriften sind somit in unterschiedlichem Masse als revisionsbedürftig zu betrach- ten. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Vorstoss in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 88.781 Motion Loretan Forststrassenbau. Rücksichtnahme auf die Landschaft Routes forestières. Respect de l'environnement Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988 Die schwierige Lage des Schweizer Waldes hat zu Massnah- men des Bundes geführt, die unter anderem auch die bes- sere Pflege und Nutzung der Waldungen bewirken sollen. Nach offizieller Leseart bedeutet dies auch die verstärkte Erschliessung mittels Strassen. Ich fordere in diesem Zusammenhang den Bundesrat auf, das gesamte forstliche Projektwesen, insbesondere im Rahmen der Subventionie- rung, besser auf die Erfordernisse des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes sowie der Raumplanung abzustim- men, in der Weise, dass
1. natürliche und naturnahe Oekosysteme, natürliche Wald- gesellschaften, zur Schaffung von Waldreservaten geeig- nete Waldungen sowie andere naturschützerisch oder land- schaftlich wertvolle Bereiche und Objekte, inklusive Wald- ränder und nicht bestockte Flächen des Waldes, inventari- siert werden,
2. die Waldwirtschaftspläne und Waldfunktionspläne sowie generelle Erschliessungsplanungen und Erschliessungspro- jekte auf die Inventare gemäss Ziffer 1 abgestimmt werden,
3. die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschlies- sung, Nutzung oder Nichtnutzung, Wahl der Erschlies- sungsart und der Nutzungsmethoden der Waldfunktion sowie den Schutzzielen angepasst werden,
4. jedem forstlichen Erschliessungsprojekt ein sachgerech- ter waldbaulicher Pflegeplan beigefügt wird, wobei auch Erschliessungsalternativen aufzuzeigen sind,
5. durch entsprechende Anweisungen des Bundesrates bzw. des zuständigen Departementes des Innern dafür gesorgt wird, dass keine forstlichen Erschliessungsprojekte ohne Baubewilligung im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes ausgeführt werden. Texte de la motion du 7 octobre 1988 La situation difficile que traverse la forêt suisse a conduit la Confédération à prendre des mesures visant à mieux entre- tenir et exploiter les forêts. Selon la version officielle, il s'agirait également d'améliorer la desserte des forêts par la création de routes. Je charge le Conseil fédéral d'aligner, particulièrement en ce qui concerne le subventionnement, l'ensemble des projets relatifs à la forêt sur les exigences de la protection de la nature, du patrimoine et du paysage ainsi que de l'aménagement du territoire:
1. en procédant à des inventaires des écosystèmes naturels et quasi naturels, des forêts transformables en réserves forestières ainsi que des autres régions, sites et objets à préserver, y compris les orées et les superficies non boisées des forêts;
2. en accordant la planification de l'économie forestière et de la vocation des forêts ainsi que les plans et projets généraux de desserte aux inventaires mentionnés sous chiffre 1;
3. en tenant compte de la vocation des forêts et des objectifs de protection forestière dans les décisions relatives à la desserte, à l'exploitation, au choix du type de desserte et des méthodes d'exploitation;
4. en accompagnant chaque projet de desserte d'un plan d'entretien forestier approprié, dans lequel seront égale- ment mentionnées les alternatives de desserte;
5. en veillant, par des directives du Conseil fédéral ou des départements de l'intérieur concernés, à ce qu'aucun projet de desserte forestière ne soit réalisé sans autorisation de construire au sens des articles 22 et 24 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bas- ler, Biel, Bircher, Bonny, Bundi, Burckhardt, Büttiker, Dar- bellay, David, Dünki, Eppenberger Susi, Frey Claude, Früh, Humbel, Keller, Kohler, Lanz, Maeder, Massy, Mauch Rolf, Nabholz, Nussbaumer, Oester, Ott, Petitpierre, Philipona, Rebeaud, Scheidegger, Schmid, Schule, Seiler Rolf, Spoerry, Stappung, Wanner, Wellauer, Wiederkehr, Wyss Paul, Zölch, Zwygart (42) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine scheinbar «logische» Folge der von den eidgenössi- schen Räten im Mai 1984 beschlossenen und in der letzten Sommersession verlängerten und vertieften Massnahmen besteht in der forcierten Erschliessung des Waldes mit Forststrassen, dies ganz besonders im Berggebiet. Vieler- orts droht eine eigentliche Verstrassung des Waldes, etwa nach der Sequenz «Der Wald ist krank - also muss er gepflegt werden, also muss er erschlossen werden; vorwie- gend mit lastwagengängigen Strassennetzen, zwischen 20 und 100 m/ha». Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom
18. Januar 1988 über die Legislaturplanung 1987-1991 sel- ber auf die Gefahr «überdimensionierter Projekte» hinge- wiesen (S. 135), da scheinbar genügend Mittel für Bundes- beiträge vorhanden sind. Einige Beispiele mögen zur Verdeutlichung und als Alarm- zeichen dienen:
- Erstellung einer Forststrasse, mitsamt Kiesgewinnung, innerhalb eines rechtsgültigen kantonalen Pflanzenschutz- gebietes am Fusse der Mythen (Haggenegg)
- Geplante Forststrassen in den naturschützerisch und land- schaftlich hoch empfindlichen Gebieten Gschwändwald-Ost (Oberliberg) und Lopper-Süd, Landschaft von nationaler Bedeutung, (BLN)
- Erstellung einer Forststrasse in das Laggintal (Simplon- Südseite), ebenfalls Landschaft von nationaler Bedeutung, (KLN)
- Forststrasse ob Eyholz (bei Visp), mit Auslösung von wald- zerstörender Erosion
- Lastwagengängiges, «perfektionistisches» Forststrassen- netz in den Waldungen des Pfannenstiels (Meilen)
- Erschliessungsstrasse Monti di Ronco TI. In diesen und in einer wachsenden Zahl weiterer Fälle wurde keine ausreichende und waldbaulich begründete Interes- senabwägung vorgenommen. - Dabei darf immerhin auch festgehalten werden, dass in einer Mehrzahl der Fälle forstli- che Projekte sorgfältig und mit Rücksicht auf Natur und Landschaft projektiert und ausgeführt werden. Ziel der Motion ist selbstverständlich nicht, die Waldpflege generell in Frage zu stellen. Es geht vielmehr um die Verhin- derung von Auswüchsen. Aufgrund der bisherigen Erfah- rungen wird bei Walderschliessungen das erforderliche
17. März 1989 N 583 Motion Loretan Mass immer häufiger überschritten und damit zwangsläufig anderen öffentlichen Interessen am Wald nicht oder wenig Rechnung getragen, insbesondere nicht den Natur- und Landschaftsschutzanliegen. Die immer wieder in Aussicht gestellten landschaftsplanerischen und landschaftsökologi- schen Grundlagen zur Prüfung und Selektionierung forstli- cher Erschliessungsplanungen lassen auf sich warten. Mit dem Bau von Forststrassen wartet man hingegen nicht, auch dort nicht, wo er gar nicht dringend ist. Die oben angeführten Beispiele zeigen, dass sich ein Ver- zicht auf Erschliessung aufdrängen kann oder, wenn aus Gründen, in denen die Nutzung angezeigt ist (Schutzwald zugunsten von Siedlungen, Verkehrswegen usw.), doch mil- dere Massnahmen zu erwägen sind. Es gibt noch andere Methoden, geschädigte Wälder zu pflegen und zu nutzen, als sie durchgehend mit einem dichten Strassennetz zu überziehen. Zu denken ist etwa an den massvollen Einsatz des Helikopters oder an Seilkranan- lagen. Wichtig ist auf jeden Fall eine frühzeitig vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Land- schaftsschutzes einerseits und jenen der Waldwirtschaft und der Walderschliessung anderseits. Von der Bundesver- waltung ist mit Nachdruck zu verlangen, dass sie die Gewäh- rung von Forststrassen- und ähnlichen Subventionen an Auflagen und Bedingungen knüpft, welche die in der Bun- desverfassung verankerten Anliegen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung durch- setzen helfen, wenn sich nicht überhaupt ein Verzicht auf eine Erschliessung mittels Strassen aufdrängt. Der Bundes- rat möge'die Subventionspraxis unter dieser Zielsetzung überprüfen lassen und ändern. Er soll im weiteren bei den Kantonen dahin wirken, dass der Fortstrassenbau dem übli- chen Baubewilligungsverfahren unterworfen wird. Dies ist heute nur in sehr wenigen Kantonen der Fall. Ganz abgesehen von zum Teil massiven Eingriffen in natürli- che und gewachsene Landschaften, pflegen schlecht konzi- pierte, ganz oder teilweise mit betriebsfremden Nebenab- sichten angelegte Alp- und Waldstrassen sehr bald den motorisierten Tourismus und Wochenendausflugsbetrieb anzuziehen. Vom Bund mit hohen Subventionen geförderter Waldstrassenbau dient dann primär der untergeordneten, sekundären Erschliessung, der touristischen «Autolawine» und der sich langsam, aber sicher ausbreitenden Besied- lung mit Zweitwohnungen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 Die Lage des Schweizer Waldes hat dazu geführt, dass das Engagement des Bundes verstärkt werden musste. Im Rah- men der gesetzlich vorgeschriebenen Walderhaltung wurde insbesondere die bessere Pflege und Nutzung des Waldes in den Vordergrund gestellt, um die Stabilität der Waldbe- stände zu erhalten bzw. zu erhöhen. Mit dem verstärkten Einsatz hat der Bund gerade auch parlamentarischen Vor- stössen, wie etwa der Motion von Ständerat Lauber (84.436) Rechnung getragen, die auf die Dringlichkeit der Pflege hinwies und die Unterstützung der Pflege der Schutzwälder durch den Bund ermöglicht hat. Die genügende und den natürlichen Gegebenheiten ange- passte Erschliessung ist in der Regel eine wesentliche Vor- aussetzung für die zweckmässige Bewirtschaftung des Wal- des. Dass die Planungen integral erfolgen müssen, wird heute allgemein anerkannt und auf Bundesebene verlangt. Gerade in Gebieten intensiver Verflechtungen von Natur- und Kulturlandschaften ist eine Abstimmung der integralen Planung auch im speziellen auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes bedeutsam. Das verstärkte finanzielle Engagement des Bundes ändert indesssen nichts daran, dass sowohl die Pflege und Nut- zung des Waldes wie der Natur- und Landschaftsschutz in erster Linie Aufgabe der Kantone sind.
1. Die Erstellung von Inventaren im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes durch den Bund stützt sich auf das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Voraussetzung dafür, dass der Bund tätig wird, ist, dass den aufzunehmen- den Objekten nationale Bedeutung zukommt. Verschiedene solche Inventare sind in Ausführung begriffen. Das Erstellen weiterer, feinerer Inventare, die Objekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung erfassen, ist Sache der Kantone. Dem Grundsatz, dass Natur- und Landschaftsschutz, aber auch Erhaltung und Pflege des Waldes in erster Linie Sache der Kantone sind, folgt auch der Entwurf zu einem Bundes- gesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen (Waldgesetz, WaG), welcher am 29. Juni 1988 vom Bundes- rat zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet wurde. Die Kompetenz zur Ausscheidung von Waldreserva- ten wird, wie der Auftrag, forstliche Planungs- und Bewirt- .schaftungsvorschriften zu erstellen, den Kantonen zugewie- sen (Artikel 23 E WaG). Entsprechend ist die Interessenab- wägung, wie sie in der Wegleitung 1987 zum Thema «Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen» gefordert wird, Sache der Kantone. Sie sind auch verantwortlich dafür, dass in den verschiedenen Projektierungsstufen sach- und stufengerechte Entscheidungsgrundlagen über die beste- henden und schützenswerten Inhalte der Natur- und Kultur- landschaft bereitgestellt werden. Dafür stehen bereits vor- handene Inventare des Bundes und der Kantone zur Verfü- gung, die gegebenenfalls mit entsprechend detaillierten Erhebungen innerhalb des jeweiligen Projektperimeters zu vervollständigen sind, damit die vom NHG geforderte Inter- essenabwägung zwischen den in Frage stehenden Gütern vorgenommen werden kann. Bei grossen Projektvorhaben ist zudem eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprü- fung gemäss Verordnung vom 19. Oktober 1988 (Anhang Nr. 80.2) vorzunehmen. Die zuständigen Bundesinstanzen ihrerseits prüfen bei der Genehmigung von Subventionen für Forstprojekte, ob die Entscheidungsgrundlagen vollstän- dig sind und ob die Interessenabwägung sachgerecht vor- genommen wurde. Eine Inventarisierung durch den Bund, wie sie in der Motion verlangt wird, führte dagegen unweigerlich zu Konflikten im Bereich der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen. Der Bundesrat legt nun aber grosses Gewicht darauf, dass die in der Bundesverfassung (Artikel 24sexies Absatz 1) festgelegte Kompetenzaufteilung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes sowie die im Entwurf zum Wald- gesetz aufgezeigte und an das bisherige Recht anknüpfende ßundesforstpolitik weitergeführt werden. Da die in der Motion formulierte Forderung nach einer Inventarisierung durch den Bund diesem Grundkonzept widerspricht, lehnt sie der Bundesrat ab.
2. Nachdem heute geltenden Forstpolizeigesetz sind die öffentlichen Waldungen gemäss kantonalen Bestimmungen über die Forsteinrichtung zu bewirtschaften. Im Entwurf zum neuen Waldgesetz, der bezüglich der Pflege und Erschliessung nicht mehr zwischen öffentlichem und priva- tem Wald unterscheidet, soll dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden, die forstliche Planung mit Bundesmit- teln zu unterstützen. Das neue Gesetz wird es dem Bund über den Vollzug ermöglichen, der Forderung nach ver- mehrter Rücksichtnahme auf naturschützerisch oder land- schaftlich wertvolle Waldgesellschaften Rechnung zu tra- gen, ohne in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Nachdem die Subvention von Forstprojekten die zweckmäs- sige Pflege und Nutzung der Wälder zum Ziel hat, rechtfer- tigt es sich, von den Waldeigentümern zu verlangen, dass sie eine konsequente, verfeinerte, auf Standort und Bestand abgestimmte und den Anliegen des Natur- und Heimatschut- zes gerecht werdende Bewirtschaftung und Pflege sicher- stellen. Der Bundesrat ist daher bereit, diese Anregung in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
3. Grundlagen für die Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung sowie die Wahl der Erschliessungsart sind mit den Vorschriften des EDI vom 15. April 1978 für forstliche Projekte und ihre Unterstützung durch den Bund sowie der Wegleitung über Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen des Bundesamtes für Forstwesen
Motion Uchtenhagen 584 N 17 mars 1989 und Landschaftsschutz aus dem Jahre 1987 bereits gege- ben. Die heutige Praxis der integralen Planung, insbeson- dere im Bereich forstlicher Erschliessungsprojekte, hat zum Ziel, alle Anliegen gegeneinander abzuwägen. Für den Entscheid massgebend ist, dass die schliesslich gewählte Erschliessung der Zielsetzung genügt und angepasst geplant wird. Da die Voraussetzungen für die vom Motionär geforderte Anpassung der Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung bereits gegeben sind, ist der Bun- desrat bereit, die Motion in diesem Punkt anzunehmen.
4. Die gesamte Organisation des Bereichs Wirtschaftspla- nung ist Sache der Kantone. Die geplanten Erschliessungen sind - soweit sie den Wald betreffen - in der Regel auf diese Planung, die langfristigen Charakter haben muss, abge- stützt. Gerade die Wahl des Erschliessungskonzeptes gestützt auf eine integrale Planung setzt Unterlagen mit langfristigem Charakter voraus. Die waldbauliche Pflegeplanung ist das Instrument auf der untersten Stufe, also die kurzfristige Planung, welche dem praktischen Forstdienst als direkte Anweisung dient. Auch sie ist Ausfluss der langfristigen Wirtschaftsplanung und soll damit, wie die Erschliessungsplanung, auf diese abgestimmt sein. Hingegen kann die kurzfristige Planung nicht unmittel- bar für die Erschliessungsplanung massgebend sein, wie dies offenbar in der Motion verlangt wird. Dagegen sollen die waldbauliche Pflegeplanung und die Erschliessungspla- nung, wie zu Punkt 2 oben ausgedrückt, auf die langfristi- gen Ziele abgestimmt sein.
5. Der Wald wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. Obwohl er keine Zone im Sinne des Raumpla- nungsgesetzes darstellt und Waldboden, der durch Er- schliessungen beansprucht wird, im Rechtssinne Wald bleibt, können Erschliessungen nicht losgelöst von der wei- teren Umgebung geplant werden. Vielmehr ist im Sinne integraler Projektierung von Anfang an auf Bedürfnisse, die ausserhalb des Waldes liegen, Rücksicht zu nehmen und mit ihnen zu koordinieren. Sowohl das Bundesgericht wie der Bundesrat haben wiederholt auf diese Pflicht zur Koordi- nation hingewiesen und sie in Gutheissung verschiedener Beschwerden auch durchgesetzt. Diese Koordinationspflicht besteht insbesondere auch zu übergeordneten raumplanerischen Interessen, die bei der langfristigen forstlichen Planung nicht unberücksichtigt bleiben können. Dienen die Erschliessung oder Teile davon auch anderen als forstlichen Zwecken und finden sie aus- serhalb des Waldes ihre Fortsetzung, sind Bewilligungen im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes erforderlich. Der Bundesrat ist auch weiterhin bereit, dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Koordination der verschiedenen Interes- sen bei forstlichen Erschliessungsprojekten, an die der Bund Subventionen leistet, beachtet wird und dass die Ver- fügungen über die Genehmigung genereller Erschlies- sungsprojekte den Beschwerdeberechtigten zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Punkt 5 der Motion entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 3 und 5 der Motion im Sinne der Beantwortung entgegenzunehmen. Bezüglich der Punkte 1 und 4 beantragt er, die Motion abzulehnen, und Punkt 2 der Motion ist in ein Postulat umzuwandeln. Punkte 1 und 4 - Points 1 et 4 Abgelehnt - Rejeté Punkt 2 - Point 2 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Punkte 3 und 5 - Points 3 et 5 Ueberwiesen - Transmis #ST# 88.803 Motion Uchtenhagen Finanzmarktaufsicht. Rahmengesetz Surveillance des marchés financiers. Loi-cadre Wortlaut der Motion vom 28. November 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, eine bundesrechtliche Rah- menordnung zu schaffen, welche eine verbesserte Finanz- marktaufsicht sicherstellt. Ein derartiges Rahmengesetz sollte insbesondere Grundregeln für den Zutritt der Markt- teilnehmer, die gehandelten Anlage-Instrumente und die Geschäftsabwicklung sowie deren wirksame Ueberwachung enthalten. Texte de la motion du 28 novembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un cadre législatif qui assurera, au niveau fédéral, une meilleure surveillance des marchés financiers. Cette loi-cadre fixera notamment des règles de base concernant l'accès au marché, les instru- ments de placement utilisés et le déroulement des affaires, ainsi qu'une surveillance efficace du marché. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum- lin Ursula, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Meizoz, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 In seiner Antwort auf die Interpellation Cavadini vom
27. September 1988 (88.708 Oeffentliche Annahme von Gel- dern. Bundesvorschriften) hält der Bundesrat fest, dass im Bereich des Funktionenschutzes ein Handlungsbedarf besteht und beim Anlegerschutz der Regelungsbedarf sowie die Regelungsmöglichkeiten vertieft geprüft werden sollen, wie dies in der Legislaturplanung 1987-91 vorgesehen ist. Im Bereich des Funktionenschutzes beabsichtigt er, den Geltungsbereich der Bankenverordnung auf die grossen bankähnlichen Finanzgesellschaften und die Emissionshäu- ser auszudehnen. Die Frage eines verbesserten Anleger- schutzes soll von der Studiengruppe für das Börsenwesen geprüft werden, die vom EFD mit einer Verfügung vom
30. August 1988 eingesetzt worden ist. Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Studien- gruppe als Grundlage für seinen Entscheid heranziehen, ob er eine bundesrechtliche Rahmenordnung für die Finanz- märkte schaffen will. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Loretan Forststrassenbau. Rücksichtnahme auf die Landschaft Motion Loretan Routes forestières. Respect de l'environnement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 88.781 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data Seite 582-584 Page Pagina Ref. No 20 017 258 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.